Mal wieder Zentralruf oder …

… das Management der Unfallschadensteuerung durch einzelne Versicherer.

Eine kleine Geschichte aus dem täglichen Leben eines freien Sachverständigen.

Kommt das Unfallopfer ins Büro, im Gepäck einen Auftrag zur Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens. Er hält in Händen die Versicherungskarte zur Vorlage bei einem Schadenfall. Nach genauem Hinsehen entpuppt sich diese jedoch für die Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Schädigers.  Aufgrund der Aufregung an der Unfallstelle wurde zudem noch versäumt, das Kennzeichen vom Verursacher zu notieren.

Und nun – fragen die großen Augen des Unfallopfers?

Zunächst wurde das Kennzeichen mit Hilfe der Tagebuchnummer bei der Polizei erfragt. Dann ein Anruf – in weiser Voraussicht durch den Sachverständigen – beim Zentralruf, der Unfalltag und das Kennzeichen durchgegeben. Die Zürich Versicherung wird wohl in Anspruch genommen werden müssen, man werde gleich mal verbinden, so die Aussage am anderen Ende der Leitung.

Da die Versicherungsscheinnummer ausreichend wäre, wird einer Weiterleitung an die Versicherung nicht zugestimmt. 

Jetzt sei es erforderlich, einige Daten abzufragen, so der Mitarbeiter des Zentralrufs. Fragen könne er gerne, Antworten wird es jedoch nicht geben, darauf der SV. Das sei doch aber ganz normal und gar nicht schlimm – es werden gebraucht, die Daten des Sachverständigen, weitere Daten des Verursachers und wer der Geschädigte sei. Dazu fällt dem Sachverständigen doch gleich ein, dass gerade eine Werkstatt die Vermittlung eines Auftrages aufgrund einer Rücksprache mit einer Haftpflichtversicherung zurückgezogen hat. Ja, Ja – gar nicht schlimm – der Sachverständige vom Zentralruf zum Handlanger der Haftpflichtversicherung degradiert, gleich wie der Geschädigte selbst, der Reparateur und auch so mancher Anwalt, der seinen Mandanten immer öfter  Kostenvoranschlage erstellen läßt?

Der Einwand des Sachverständigen, dass er nur um Bekanntgabe der Versicherungsscheinnummer bittet, wird zunächst widersprochen. Alle Versicherer würden, wenn kein direkter Kontakt zur Versicherung hergestellt werden kann, diese Daten abfragen, so das Argument.

Welch ein Unsinn.

Dieses wurde daher auch gleich richtig gestellt. Sodass der Mitarbeiter des Zentralrufs die bereits geöffnete, vom Versicherer vorgegebene Maske wieder schließt, um das Kennzeichen und den Unfalltag nochmals abzufragen. Sekunden später konnte der Anrufer die Versicherungscheinnummer der Zürich Versicherung notieren.

Fazit:

Wer nicht Opfer des Schadenmanagements einzelner Versicherer werden möchte, sollte seine persönlichen Daten nicht mehr dem Unfallverursacher zur Kenntnis geben.

Die Frage an die Anwälte hier: Kann  anstelle der eigenen Anschrift die der Rechtsvertretung angegeben und/oder z. B. in den Europäischen Unfallbericht eingetragen werden?

MfG. Virus

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31 Antworten zu Mal wieder Zentralruf oder …

  1. Andreas sagt:

    Interessant wird es erst, wenn man sich als Geschädigter ausgibt… Was da einem erzählt wird, grenzt schon an Betrug.

    Grüße

    Andreas

  2. borsti sagt:

    Auch wenn man übers Internet abfragt wird das zeitgleich dem Versicherer zur Kenntnis gebracht. Als Folge dessen rufen diese kessen „Sachbearbeiter“ dann sogleich beim SV an um die Daten des Geschädigten heraus zu bekommen. So hier mehrfach passiert auch durch die Zürich- und ADAC-Versicherung.

    Sie versuchen es halt mit allen Mitteln den Geschädigten zu überrumpeln! Und der ADAC, – der in unserem Lande noch vor kurzem beim Vertrauen den 1. Platz belegte, – der arbeitet fleißig am Abstieg, – und abwärts geht’s halt deutlich schneller.

  3. Feuerzauber sagt:

    Andreas Dienstag, 22.07.2008 um 14:03 Interessant wird es erst, wenn man sich als Geschädigter ausgibt… Was da einem erzählt wird, grenzt schon an Betrug.

    Grüße

    Andreas

    Es wäre doch verbraucherfreundlich, wenn das einmal durch die einschlägigen TV-Magazine, durch die Stiftung Warentest und durch AUTO-BILD getestet würde. TÜV, DEKRA und BVSK schlagen wir aus bekannten Gründen aber nicht vor.

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Feuerzauber,
    das ist eine gute Idee. Können Sie nicht das erledigen?
    Ansonsten sollte die Redaktion oder ein Teil der Autoren sich dieses Themas annehmen.
    Friedhelm S.

  5. WESOR sagt:

    Am 21.7.08 , 12,35h war der Unfall .Am selben Tag um 16h meldet sich die Allianz per Telefon beim Geschädigten. Allianz fragt alle Daten ab und kündigt in den nächsten 2 – 3 Tagen ihren kostenlosen Sachverständigen an. Am 22.07.08 um 11h erfolgte der 3. Anruf von der Allianz beim Geschädigten ob er nun schon wisse was die Reparatur kostet? Nein! Dann bringen sie ihr Auto in unsere Partnerwerkstatt XXX dort wird der Schaden festgestellt. Aber der empfohlene freie SV ist schon beim Geschädigten und fragt den Allianzler nach der Schadennummer. Die Antwort: Rufen sie doch selber an wenn sie eine Schadenummer wollen und schon wird aufgelegt! Das ist der Vorteil der 01802 er Servicenummern, dort gibt es nur anonyme weisungsgebundene Schadenmanager. No name, no monye, no future. SV wenn ihr dem aus dem Wege gehen wollt, beantragt doch den Online -Zugang. Dort gibt es keinen Text. Nur eine Antwort; Versicherung un VNNr.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hi Andreas, hi Feuerzauber,
    der von Virus verfasste Bericht zeigt doch wieder einmal, dass es für den Geschädigten besonders wichtig ist, zunächst den im Verkehrsschadensrecht erfahrenenen Anwalt aufzusuchen, der dem Mandanten dann den qualifizierten Sachverständigen benennt, am besten diesen bereits im Mandantengespräch anruft und schnellstmöglichen Bersichtigungstermin abstimmt, den KFZ-Schein und ggfs. die Unfallmitteilung der Polizei per Fax dem SV bereits übersendet, damit dieser die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen hat. Der Anwalt fragt dann per e-mail bei dem Zentralruf lediglich unter Angabe des amtl. Kennzeichens, des Unfalldatums und des -ortes sowie den Angaben des Unfallverursachers die zuständige Haftpflichtversicherung ab. Die Möglichkeit, in ein Gespräch verwickelt zu werden besteht dann nicht. Ebenso besteht auch nicht die Gefahr, an die zuständige Versicherung weiterverwiesen zu werden. Der Mandant und Geschädigte wird gebeten, Schreiben des Haftpflichtversicherers sofort hereinzureichen und sich auf Telefonate nicht einzulassen, da er von dem Anwalt vertreten wird. Jeglicher Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer erfolgt über den Anwalt, der nach Schadensspezifikation der Versicherung eine 14-tägige Prüf- und Regulierungsfrist ( Urteil LG Saarbrücken ) setzt.
    So oder ähnlich müßte es laufen. Der Haftpflichtversicherer hat in diesem Falle einen kompetenten Widerpart, der auch auf mögliche Argumente der Versicherung sofort erwidern kann.
    Viel Spaß beim Nachdenken
    Euer Willi Wacker

  7. Andreas sagt:

    So wie es Willi schreibt, muss es laufen. Leider haben wir aber noch zig Unbekannte (Geschädigter, unerfahrener Anwalt, weisungsgebundener SV oder SV-Organisation), die es notwendig machen, dass ständig Aufklärung betrieben wird.

    In unserer Gegend haben wir jetzt mit Abendveranstaltungen zum Thema Schadenmanagement angefangen. Das erste Seminar wurde immerhin von ca. 20 Werkstätten mit über 40 Personen besucht.

    Und die Resonanz war durchweg positiv!

    Das ist ein Anfang. 🙂

    Grüße

    Andreas

  8. Zwilling sagt:

    Ich frage immer beim Zentralruf per Mailanfrage an.
    Im Abfrageformular gibt man sich als Berechtige Person / SV zu erkennen, setze als Aktenzeichen seine Gutachtennummer ein und lasse alle Angaben zum Geschädigten offen.
    Lediglich Angaben zum Schädiger werden, soweit bekannt, angegeben.

    Erfahrungsgemäss binnen 30 Minuten bis 4 Std Antwort per E-Mail.

    Sogar, wenn nur das Kennzeichen des Schädigers angegeben wird kommt die Antwort.

    Leider muss man die Angaben aber auch verifizieren !!

    Nicht immer stimmen die Angaben des Zentralrufes mit dem tatsächtlichen Versicherungsverhältniss überein.
    Da kann es schon mal vorkommen, dass zwar ein Eintrag über eine Doppelkartennummer vorhanden ist, der Versicherungsvertrag (soweit vorhanden, auch dass gibt es !!) aber schon seit Jahren woanders besteht.

    Bernhard

  9. @ Virus:

    Nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) darf man den Unfallort erst verlassen, wenn man dem zivilrechtlichen Feststellungsinteresse des Unfallgegner, der ja auch Ansprüche haben kann, nachgekommen ist. Insofern ist die Angabe, lediglich des Rechtsvertreters in strafrechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch, zumal die Staatsanwaltschaft und Strafrichter teilweise nicht zimperlich sind, was derlei Handeln anbetrifft.

    Nun könnte man einwenden, dass doch das Kennzeichen bekannt und damit der Versicherer ohne weiteres zu ermitteln ist. Nur leider reicht das teilweise nicht aus, den Mandanten vor der Verurteilung wegen Unerl. Entf. zu bewahren.

    Daher würde ich von einem solchen Vorgehen abraten.

  10. virus sagt:

    @ RA Uterwedde, Leipzig Mittwoch, 23.07.2008 um 10:23

    „Nun könnte man einwenden, dass doch das Kennzeichen bekannt und damit der Versicherer ohne weiteres zu ermitteln ist. Nur leider reicht das teilweise nicht aus, den Mandanten vor der Verurteilung wegen Unerl. Entf. zu bewahren.“

    Dann wäre eine mögliche Vorgehensweise die, dass dem Unfallgegner beide Anschriften, sprich die eigene und separat die der Rechtsvertretung mitgeteilt wird.
    Die eigene als Nachweis der Identität nur für den Unfallgegner. Die des Anwaltes zur Weitergabe an den Versicherer z.B. im Europ. Unfallbericht. Die Telefonnummer sollten zum Schutz vor unerwünschten Anrufen der Versicherer nicht ausgetauscht werden. Sodass Zeit bleibt, sich unbeeinflusst von Vorgaben des Regulierers mit den Dienstleistern seines Vertrauens in Verbindung setzen zu können.

    Wenn ich das hier so schreibe, muss der Geschädigte überhaupt dem zustimmen, dass der Schädiger bei der Unfallmeldung seine ganz persönlichen Daten an seinen Versicherer übermittelt. Liegt es nicht eigens im Ermessen des Geschädigten, wann und wie er seine Ansprüche gegenüber dem Regulierer geltend macht?

    Es ist die Zeit gekommen, erst zu denken und dann zu handeln, wenn es erforderlich wird, sich mit Versicherern auseinandersetzen zu müssen.

    Gruß Virus

  11. Willi Wacker sagt:

    @ Andreas 22.07.08 18.07

    Hallo Andreas,
    wer hat zu der Abendveranstaltung „Das Schadensmanagement“ eingeladen? Hoffentlich daoch wohl nicht die HUK oder ähnliche Versicherer.

  12. Andreas sagt:

    Willi Wacker schrieb:

    „Hallo Andreas,
    wer hat zu der Abendveranstaltung “Das Schadensmanagement” eingeladen? Hoffentlich daoch wohl nicht die HUK oder ähnliche Versicherer.“

    Hahahaha, neee ich bzw. unser Büro haben eingeladen. 🙂

    Die Veranstaltung war demnach nicht pro Schadenmanagement, sondern hat detailliert gezeigt wo der Hase im Pfeffer liegt.

    Grüße

    Andreas

  13. virus sagt:

    Hallo zusammen, auf meine Anfrage beim Zentralruf nach einer Haftpflichtversicherung wurde mir diese doch tatsächlich sofort mitgeteilt. Kein, ich verbinde sie mal eben schnell, keine Abfrage irgendwelcher Daten. Meine Frage daher an die Kollegen, läuft dies beim Zentralruf jetzt generell so rechtskonform oder ist eventuell unser Büro beim ZR farblich unterlegt?

    Gruß Virus

  14. recht und richtig gemacht sagt:

    Läuft immer so, per E-Mail klappt es reigbungslos aber auch beim Anrufen!

  15. Willi Wacker sagt:

    @ Andreas 22.07.2008 18:07

    Hallo Andreas,
    durch den vorstehenden Kommentar bin ich wieder auf Deinen Kommentar vom 22.07.2008 gestoßen. Welche Resonanz hatte die von Dir einberufene Abendveranstaltung? Wer hat auf der Veranstaltung referiert?

    Grüße
    Willi Wacker

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus, hallo recht und richtig gemacht,
    auch ich habe die Erfahrung gemacht, dass per E-mail die Bekanntgabe der Versicherungsdaten einwandfrei erfolgt. Keine Anrufe bei dem Mandanten, keine Schreiben direkt an Geschädigten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  17. borsti sagt:

    Datenschutz? Was? Das gilt doch für den Zentralruf und die Versicherer nicht? Durch einen Eingabefehler wurde gestern abend versehentlich das Kennzeichen des Geschädigten beim Zentralruf abgefragt. Heute früh meldete sich sogleich die eigene Versicherung (HUK-Coburg), um den Unfall nachzufragen.

  18. virus sagt:

    Zwei beachtenswerte Vorgänge in Sachen Zentralruf:

    – auf dem Blatt zur Bekanntgabe der „Tagebuchnummer“ ist seitens der aufnehmenden Beamten in unserer Stadt keine Telefonnummer des Zentralrufes mehr angegeben

    – beim Zentralruf wird jetzt gefragt, ob man mit dem Haftpflichtversicherer verbunden werden möchte.

    Wer kann ähnliches berichten?

  19. Glöckchen sagt:

    @virus
    na,kaum ist der Escher informiert,bewegt sich was!
    Ist das nicht schön!
    Auch der VKS soll längst beim Innenministerium vorstellig geworden sein.
    Da scheint jemand richtig Schiss bekommen zu haben,LOL!
    Klingelingelingelts?

  20. virus sagt:

    Kann nicht gegen derartige, vom GDV zum Dowenload veröffentlichte „Ratschläge“ in Form von Volksverdummung mit dem Ziel, Unfallgeschädigte von einer Schadenfeststellung mittels unabhängigem Sachverständigen und Erlangung umfassender Schadensersatzansprüche unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung abzubringen, mit Unterlassungserklärungen und/oder Einstweiligen Verfügungen vorgegangen werden?

    http://presse.gdv-dl.de/presse/digitale-pressemappe.html

    Presseinformation – „Was tun, wenn’s kracht“

    „Häufig kann sogar direkt eine Telefonverbindung mit der zuständigen Versicherungsgesellschaft hergestellt werden, um den Sachverhalt unmittelbar mit dieser zu klären.
    Ist der Wagen nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher und befindet sich eine Schaden-Schnelldienststation der Versicherung des Schädigers in der Nähe, so lassen Sie am einfachsten dort den Schadenumfang feststellen. Sie können den Wagen aber auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen oder ihn dorthin abschleppen lassen.
    Fordern Sie dann die Versicherung auf, den Unfallschaden umgehend begutachten zu lassen.

    Reparaturkosten
    Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Für Bagatellschäden im Wert von 500 oder 600 Euro genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturrechnung sowie von Fotos. Bei allen anderen Schäden sollten Sie die Versicherung auffordern, den Schaden begutachten zu lassen. Bevor Sie selbst einen Sachverständigen beauftragen, klären Sie mit dem Versicherer, ob die Kosten hierfür übernommen werden.

    Wertminderung
    Wurde Ihr Auto erheblich beschädigt, kann ein Anspruch auf den Ausgleich einer Wertminderung bestehen. Nach einer Faustformel kommt eine Wertminderung in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist, die Fahrleistung unter 100.000 Kilometer liegt und Ihr Auto bisher unfallfrei war. Die Höhe der Wertminderung hängt darüber hinaus vom Umfang des entstandenen Schadens ab.
    Totalschaden Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges (Wiederbeschaffungswert) und ist eine Reparatur daher unwirtschaftlich, erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die so genannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Davon wird der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeuges abgezogen. Verkaufen Sie daher das Unfallfahrzeug nicht übereilt.
    Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Restwert ist es ratsam, sich vor der Veräußerung mit dem Versicherer abzustimmen. Dieser kann Ihnen gegebenenfalls einen Restwertaufkäufer benennen.“

  21. Scouty sagt:

    @ Frank

    Guten Morgen, Frank,

    eine breit angelegte Informationskampagne ist wichtig. Bitte dabei den Zeller Kreis und den Bund der Versicherten nicht vergessen.

    Vielleicht kommen aber zu Deinen und Daniels Ideen auch noch weitere Vorschläge. Wenn einmal zusammengestellt sind die anderen Fragen wohl relativ leicht zu lösen.

    Es ist aber wichtig, zunächst mal den Start hinzubekommen und den kann auch die HUK-COburg mit ihrem devoten Anhängsel Bruderhilfe nicht verhindern.

    Gruß

    Scouty

  22. J.U. sagt:

    @ Glöckchen
    Dienstag, 27.09.2011 um 18:56

    @virus
    na,kaum ist der Escher informiert,bewegt sich was!
    Ist das nicht schön!
    Auch der VKS soll längst beim Innenministerium vorstellig geworden sein.
    Da scheint jemand richtig Schiss bekommen zu haben,LOL!
    Klingelingelingelts?

    Hi, Glöckchen,

    bitte auch noch einmal beim Innenministerium in NRW intervenieren, denn hier kursieren die Amtlichen Formulare mit Fußnotenhinweis auf den Zentralruf der Autoversicherer immer noch und ich habe jetzt auch mehrfach gehört, dass am Unfallort Polizeibeamte rechtliche Hinweise erteilt haben sollen. Ist das der Ausfluß von versicherungsseitig betriebenen Informationsabenden ?

    Gruß

    J.U.

  23. DerHukflüsterer sagt:

    @Scouty
    Mittwoch, 28.09.2011 um 08:29

    „Guten Morgen, Frank,

    eine breit angelegte Informationskampagne ist wichtig. Bitte dabei den Zeller Kreis und den Bund der Versicherten nicht vergessen.“

    Ja,ja den Bund der Versicherten nicht vergessen!
    Gehts noch besser?
    Hier eine Passage des BDV über Versicherungsangebote für Mitglieder!!
    Die haben Rahmenverträge mit den unseriösesten Versicherern, anstatt etwas für die Mitglieder zu tun und eine Warnung zu veranlassen. Es ist nicht zu glauben!!
    Seilschaften,Seilschaften und das alles auf Kosten der gutgläubigen Mitglieder.

    Bund der Versicherungsvermittler müsste das heissen.
    Seht selbst, da braucht man keine Feinde mehr, wenn so etwas von einem angeblichen Schutzbund angeboten wird.

    „Ich wünsche Angebote von:

    Günstige Anbieter

    Bruderhilfe Sachversicherung AG
    HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
    HUK-COBURG a.G.
    Optima Versicherungs-AG
    für BdV-Mitglieder BdV-Rahmenvertrag mit der VHV „

  24. Bernd Bartmann sagt:

    Hallo J.U.,
    mit Sicherheit sind Polizeibeamte nicht zur Rechtsberatung berufen. Das ist auch nicht mehr Rechtsdienstleistung. Das ist schlicht Ergebnis der versicherungsgesteuerten Informationsabende bei Brötchen und Bier.
    Das ist Unfallhelferring. Die Polizei am Unfallort als Unfallhelfer der Versicherung!!! Dass sich die Polizei in NW dafür nicht zu schade ist? Eigentlich beschämend, wenn sich eine öffentliche Behörde in den Dienst einer privaten Versicherung, auch wenn es sich um eine „Beamtenversicherung“ handelt, stellt.
    Aber alles das, was die HUK früher selbst verteufelt hat, betreibt sie jetzt selbst.

  25. Scouty sagt:

    @ DerHukflüsterer
    Mittwoch, 28.09.2011 um 12:23

    „Ja,ja den Bund der Versicherten nicht vergessen!
    Gehts noch besser?“

    Sorry, Hukflüsterer,
    da hatte ich eigentlich etwas ganz anderes in Erinnerung und deshalb auch mein spontaner Vorschlag, den ich deshalb hier
    zurücknehme.

    Mit freundlichem Gruß

    Scouty

  26. DerHukflüsterer sagt:

    @ Scouty

    Ja Scouty,das war nicht persönlich gemeint, aber alles was früher mal als Verbraucherschutz angefangen hat ist heute fest in Versicherungshand.
    BdV,Polizei, ADAC,BVSK,Bundespost, Beamte in allen Positionen, der Dampfkesselverein (DEKRA), viele ö.bö.u.v.SV bei SSH, 87% aller Sachverständigen,viele Anwälte usw..
    Man schämt sich langsam zu einer dieser Berufsgruppen zu gehören!
    MfG

  27. Norbert sagt:

    virus
    Dienstag, 27.09.2011 um 20:26

    Kann nicht gegen derartige, vom GDV zum Dowenload veröffentlichte “Ratschläge” in Form von Volksverdummung mit dem Ziel, Unfallgeschädigte von einer Schadenfeststellung mittels unabhängigem Sachverständigen und Erlangung umfassender Schadensersatzansprüche unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung abzubringen, mit Unterlassungserklärungen und/oder Einstweiligen Verfügungen vorgegangen werden?

    Ja,virus, das ist in der Tat schon in wesentlichen Punkten eine falsche Information der Unfallopfer und damit unseriös.

    Dieser Vorgang mit berichtigenden Kommentaren wird u.a. bestimmt die Verbraucherzentrale Hamburg und Fontal21 interessieren. Unabhängig davon werden wir aber auch aktiv.

    Mit Gruß aus Hessen

    Norbert

  28. Mister L sagt:

    Gerade eben erfahre ich vom Zentralruf, dass die HUK diesem untersagt hat, Versicherungsdaten jeglicher Art an die Anrufer preiszugeben.
    Entweder man wird an die HUK weitergeleitet oder man erhält vom Zentralruf keinerlei Auskunft.

  29. Karle sagt:

    Hallo Mister L,

    Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

    § 8a

    (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

    1. Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,

    2. die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,

    3.bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,

    4. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

    Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunftsstelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, seinen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.

    (2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staaten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Geschädigte erforderlich ist.

    (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – “Zentralruf der Autoversicherer” – in Hamburg wahrgenommen, sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer untersteht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentralruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

    (4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3 sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die Namen und Anschriften der nach § 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.

    http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8a.html

    http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__13.html

    Wo liegt also das Problem?
    Was besseres kann uns doch eigentlich gar nicht passieren, um dem rechtswidrigen Treiben des Zentralrufs als zentraler „Datensammler“ für die Versicherer ein Ende zu setzen? Bei entsprechend massiver Gegenwehr stranguliert sich der Zentralruf doch selbst.

    Sofern der Zentralruf der Autoversicherer die Herausgabe der Daten gemäß § 8a (1), 1, 2, 3, 4 PflVG verweigert, greift § 8a (3) Satz 3 u. 4. = Totalschaden für den Zentralruf!!!

    Alle Betroffenen sollten den jeweiligen Vorfall zum Thema „Datenverweigerung durch den Zentralruf“ sofort beim Bundesministerium der Justiz zur Anzeige bringen. Die Konsequenzen für den Zentralruf bei Verweigerung der Auskunft stehen wortwörtlich im Gesetz.

  30. RA Schepers sagt:

    @ Mister L

    Gerade eben erfahre ich vom Zentralruf, dass die HUK diesem untersagt hat, Versicherungsdaten jeglicher Art an die Anrufer preiszugeben.

    Dann möchte die HUK wohl, das man sich unmittelbar an Halter bzw. Fahrer wendet zwecks Schadenregulierung…

    Das verkürzt die Regulierungsfrist, denn der Fahrer weiß ja, was passiert ist, und muß nicht auf irgendwelche Schadenmeldungen warten.

    Und Prüfberichte von Kürzungsorganisationen werden Halter bzw. Fahrer auch nicht veranlassen.

    Wenn alles „glatt“ läuft, gibt es dann ein VU, bevor die HUK überhaupt weiß, daß ein Schadenfall vorliegt.

    Es gibt schlimmeres, oder?

  31. Robert Richter sagt:

    Dann disqualifiziert sich der GDV und Herr Hoenen doch selbst. Ein besseres Eigentor kann es doch gar nicht geben. Wie hier schon oft propagiert, sofort Fahrer und Halter des schadenstiftenden Fahrzeugs in Anspruch nehmen. Die Daten stehen auf dem Zettel der Polizei.
    Es gibt in der Tat Schlimmeres.

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