Rasselt der HDI nur mit dem Säbel oder setzt er ihn auch ein?

Es gibt Tage, da denkt man sich als kleines Rädchen im großen Gefüge der Welt, dass man lieber draußen im Schnee spielen würde als sich mit den „Argumenten“ der Versicherer pro Restwertbörse auseinanderzusetzen. So auch heute…

Der Sachbearbeiter des HDI ruft mich an, nachdem er bereits drei Mahnungen zur Zahlung meiner Honorarrechnung bekommen und hat nun die Angelegenheit zum Anwalt wandern würde. Er teilt mir mit, dass seitens AO – vermutlich meint er Auto Online – ein Sperrvermerk gegeben sei, weil mein Gutachten nicht in eine Restwertbörse eingestellt werden darf. Lesen können die Damen und Herren also schonmal.

Er wollte jetzt nur schnell auf dem kleinen Dienstweg nachfragen, weil vorher darf er leider nicht regulieren, ob er denn das Gutachten in die RW-Börse setzen darf. Meine erste Frage bei solchen „schnell mal“-Gespächen ist dann immer: „Wie wollen Sie denn einen Restwert, der auf dem regionalen, allgemeinen Markt ermittelt wurde, mit einer Restwertbörse überprüfen?“ Eine direkte Antwort erhielt ich nicht, aber den Hinweis, dass das „von oben“ (ach nee…) käme.

Dann habe ich ihm mitgeteilt, dass mir auch jemand „von oben“ meine Frage in schriftlicher Form beantworten darf. Aber anscheinend wollte er das nicht so weitergeben. Er sagte dann, dass er mein Gutachten zurückschicken müsse, weil es nicht brauchbar sei. Ich habe ihm dann schon jetzt gesagt, dass er mir selbstverständlich mein nicht eingescanntes, nicht beschriftetes oder anderweitig bearbeitetes Originalgutachten zurücksenden kann. Den Vorgang werde ich dann unverzüglich an meinen Anwalt weitergeben, der sich sehr gerne mit dem HDI auseinandersetzen wird.

Mein Hinweis auf das Urteil des OLG Nürnberg, mit dem das Urteil des LG Nürnberg-Fürth kassiert worden ist und mit dem der HDI gerne hausieren geht, prallte an dem SB mit den Worten: „Das Urteil wird kontrovers diskutiert.“ ab. Es mag ja durchaus kontrovers diskutiert werden, aber es ist da. Sicher, bei dem Urteil geht es um die Unterlassungsansprüche, aber das LG führte aus, dass das Einstellen der Bilder in Höchstpreisbörsen üblich sei und die Versicherung durch Übersendung das Nutzungsrecht habe. Und das hat das OLG immerhin kassiert.

Auch die neuesten Restwertentscheidungen, sogar in einem speziellen Fall bei einer Kasko-Angelegenheit (siehe hier), erteilen den Höchstpreisbörsen derart klare Absagen, dass es eigentlich keinen Grund mehr geben kann, dass auf die Einstellung derart gedrängt wird. Und noch fast warm im Übrigen das Urteil des OLG Frankfurt, dessen Leitsatz treffend lautet:

Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

Lieber HDI, nur rasseln, oder es tatsächlich darauf ankommen lassen, unnötig weitere Kosten zu verursachen? Und was sagt Euer VN dazu, wenn ich bzw. mein Anwalt ihn zunächst in Anspruch nehmen? Wir werden sehen.

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4 Antworten zu Rasselt der HDI nur mit dem Säbel oder setzt er ihn auch ein?

  1. Jurastudentin sagt:

    Hi Andreas,
    ist doch klar, dass die Versicherungen allesamt am liebsten die Urteile, die sich gegen die Internetrestwertbörse ausgesprochen haben, als nicht im Namen des Volkes ausgesprochen behandeln würden. Die Urteile contra Internetrestwertbörse sind den Versicherungen ein Dorn im Auge. Dementsprechend werden die Sachbearbeiter instruiert, diese Urteile als kontrovers zu bezeichnen. Wie zweifelhaft die Onlinerestwertbörsen sind, zeigt das OLG Frankfurt (siehe Bericht von Willi Wacker gestern!).
    Die Versicherer, das wird auch schon an den Unis besprochen, negieren schlichtweg für sie negative Urteile.
    MfG
    Jurastudentin

  2. Andreas sagt:

    Heute kam das Gutachten, am Montag bekommt es der Anwalt.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. borsti sagt:

    @Andreas@ Hallo Andreas, was mich interessieren würde, in welchem Zustand war denn das zurück gesandte Gutachten? Unversehrt oder bereits „bearbeitet“? Wäre ja vielleicht eine Beschädigung zu rügen, bzw. Schadenersatz hierfür geltend zu machen?

  4. Andreas sagt:

    Hallo borsti,

    das Gutachten kam ohne Stempel oder Bearb eitung. Allerdings fehlte eine Gutachtenkopie, die Originalrechnung sowie die unterschriebene Sicherungsabtretung im Original.

    Das habe ich dem Anwalt im Begleitschreiben mitgeteilt.

    Grüße

    Andreas

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