Rettet die Restwertbörsen – Die „Kreativabteilung“ der HUK offensichtlich weiterhin auf „Dummenfang“ ?

Wie man den Berichten vom 28.06.201029.06.2010 sowie vom 04.11.2010 entnehmen kann, hatte die HUK in der Vergangenheit diverse Sachverständige angeschrieben und um eine Pauschalerklärung zur (kostenlosen !) Übertragung der Rechte für die urheberrechtlich geschützten Lichtbilder aus den Sachverständigengutachten „gebeten“.

Die „Not“ an der Restwertfront scheint offenbar doch recht groß zu sein, nachdem die „Belästigungen“ kein Ende nehmen ? Hier ein aktuelles Schreiben der HUK vom März 2011:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

0 Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

0 Ich bin/Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.

(Unterschrift und Firmenstempel)

Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Anlage Freiumschlag

Nach vorliegenden Informationen hatte der betroffene Sachverständige bereits beim letzten Schreiben (im Jahr 2010)  seinen Willen wohl mehr als deutlich dokumentiert => keine Rücksendung des Schreibens = keine Zustimmung.

Davon abgesehen, dass derartige Schreiben bei aufgeklärten Sachverständigen unter der Ablage „P“ gehandelt werden, ist es interessant, dass die Schreiben nach wie vor mehr als „frech“ und rechtlich weitreichend formuliert sind ? Der Sachverständige soll demnach ALLE Rechte aus ALLEN seinen Gutachten an die gegnerische Versicherung (HUK Coburg) übertragen. Daran sieht man, u.a., in welchen „Sphären“ einige bei der HUK „schweben“. Der Volksmund würde es wahrscheinlich so oder so ähnlich formulieren:

„Die haben wohl ein Rad ab“ ?

Einen Sinn haben solche Schreiben jedoch trotzdem: Kfz-Sachverständige haben einen eindeutigen Beweis dafür, dass die HUK die Rechtsprechung des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) vollumfänglich anerkennt. Was bleibt der HUK aber auch anderes übrig, wenn man diesen Karren beim BGH selbst an die Wand gefahren hat ? Zweimal in der gleichen Rechtssache beim BGH „vorzureiten“, kommt bestimmt nicht gut ? Aber auch anderen Versicherern sollte das klare Bekenntnis der HUK ein deutliches Signal sein !

Noch ein Zitat:

„Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist.“

Ja, ne liebe HUK. Ihr braucht keine Erklärung der Kfz-Sachverständigen, damit ihr fremdes Eigentum – ohne Zustimmung der Eigentümer – rechtswidrig zum Verkauf anbieten könnt. Wenn ihr keine Auseinandersetzungen mit den Geschädigten bzw. den Sachverständigenbüros wollt, dann muss man den Sachverständigen keine Rechte mit irgendwelchen plumpen Aktionen „abjagen“. Schon gar nicht von Sachverständigen, die keinerlei Geschäftsbeziehung zur HUK pflegen. Es reicht völlig aus, den ordnungsgemäß ermittelten Schadensersatz aus dem Geschädigten-Gutachten anzuerkennen und den Schaden unverzüglich auszugleichen. Schon wäre die Angelegenheit – sowohl im Sinne der Geschädigten, letztendlich aber auch zum Wohle der Versichertengemeinschaft – zeitnah erledigt.

So wie früher, früher, früher….

Der gesamte andere „Firlefanz“ kostet Euch am Ende nämlich viel mehr als es einbringt. Denn über die Kosten des Schadensmanagements hinaus, hat auch das jeweilige Image einer Versicherung einen gewissen Marktwert. Und der ist bei der HUK schon deutlich gesunken.

Außer dem o.a. BGH-Urteil zum Urheberrecht nebst Erläuterung zum Restwert wurde auch in anderen BGH-Urteilen – die bei der HUK ja bestens bekannt sind – die Thematik zur Restwertermittlung mehr als eindeutig geklärt. Es bedarf demnach keinerlei „Überprüfung“ des Restwerts durch die eintrittspflichtige Versicherung, sofern der Restwert durch den Sachverständigen des Geschädigten – unter Einbeziehung dreier Restwertangebote am örtlichen Markt des Geschädigten – ermittelt wurde.

Als kleiner Denkanstoß hier noch einmal die (für Versicherer zugegebenermaßen etwas schwer verdauliche) Kost aus der Karlsruher „Gourmet-Rechtsprechung“ :

 (BGH  VI ZR 120/06 vom 06.03.2007; BGH  VI ZR 205/08 vom 13.01.2009; BGH VI ZR 318/08 vom 13.10.2009; BGH VI ZR 232/09 vom 15.06.2010).

Das Lesen und Umsetzen dieser BGH-Urteile kann doch nicht soooo schwer sein?

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10 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – Die „Kreativabteilung“ der HUK offensichtlich weiterhin auf „Dummenfang“ ?

  1. Willi Wacker sagt:

    Ich habs doch immer gesagt: Im Haftpflichtschadensrecht sind die Restwertbörsen ein Auslaufmodell. Das von einigen Lesern und prophezeite Weiterleben der Restwertbörsen, „Die werden schon Mittel und Wege finden…“ hat sich wohl doch nicht bewahrheitet. Der HUK-Coburg ist doch bereits mehrfach vom BGH ins Versicherungsbuch geschrieben worden, und zwar vom I. und auch vom VI. Zivilsenat, dass nur der regionale Markt, nicht der Internetrestwertmarkt, maßgeblich ist. Wollen die denn immer noch nicht hören? Schickt das neuerliche Schreiben an Monitor!

  2. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Hans Dampf,
    die Huk-Coburg diskreditiert sich mit diesem Schreiben doch selbst. So langsam kann man bei allen finanziellen Zwängen bei der Huk-Coburg auch die Herren Vorstände, die solche Schreiben in die Welt setzen, nicht mehr verstehen. Eine Versicherung, die nun darum bettelt, dass der ach so bekämpfte Sachverständige doch der armen Versicherung, immerhin wirbt sie selbst damit, die größte zu sein, KOSTENLOS das Nutzungsrecht überträgt, eine solche Versicherung muss schon tief gesunken sein. Hilfe Huk-Coburg säuft ab!
    Jeder Sachverständige sollte überlegen, ob er der Coburger Versicherung, die ihn vor kurzem noch als Wegelagerer bezeichnet hat, nunmehr unter die Arme greifen will, damit im Gegenzug diese ihn unterdrückt!!!
    Nein, ich habe das Schreiben schon dahin gepackt, wo es hingehört, auf den Müll!!!
    Grüße Bruno

  3. VAUMANN sagt:

    HUK erkennt immer mehr Klagen an!
    Woran das wohl gelegen ist?
    Der VN soll aus der Schusslinie,man will nicht noch mehr Urteile hier lesen,man will keine peinlichen Fragen von Reportern mehr,mit deren Beantwortung man sich lächerlich macht.
    Den W. hat´s wohl schon erwischt,der tut jetzt Dienst am Scanner und darf nicht mehr um Lichtbilderrechte betteln.
    Das Beste an der neuen alten Aktion ist der Freiumschlag;den kann man doch auch dem Unfallgegner in die Hand drücken,damit er damit seine Kündigung an die HUK versendet.

  4. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Hans Dampf,
    „@Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.“
    Wenn man sich nur diesen Abschnuttt durchliest, ist der Freiumschlag für die Kündigung gut angelegt. Mit diesem Absatz stellt sich die HUK-Coburg auf gesetzlichen Untergrund. Zwar erkennt sie im ersten Abschnitt das Urheberrecht des SV an. Sie gibt aber nicht an, dass gerade der I. Zivilsenat auch betont hat, dass nur der regionale Markt maßgeblich ist, nicht der Internetrestwertmarkt. Damit hat der I. ZS. der Restwertbörse in Haftpflichtschäden den Garaus gemacht. Vorher aber auch schon der VI. Zivilsenat. Obwohl das bekannt ist, sollen nach wie vor, entgegen der Rechtsprechung des BGH, immerhin des höchsten deutschen Zivilgerichtes, immer noch die Schadensbilder in Internetrestwertbörsen eingestellt werden. Ich halte dies für eine Arroganz der HUK-Coburg, die nicht zu überbieten ist. Erst wollte man mit dem BVSK die Lichtbilder für 2,50 € je Gutachten erwerben, jetzt sollen die Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte kostenlos übertragen werden. Jeder, der das macht, muß mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Der BGH hat selbst anerkannt, dass die Nutzungsrechte Geldwert sind, er selbst konnte jedoch nicht über die Höhe entscheiden. Die Beklagte und Revisionsführerin im Urheberrechtsstreit, nämlich die HUK-Coburg weiß doch selbst, welche Beträge in Hamburg im Raume standen, über die jetzt noch entschieden werden muss.
    Mit diesem Schreiben zeigt die HUK-Coburg, dass sie nicht gewillt ist, die Rechtsprechung des BGH umzusetzen. So etwas nennt man Rechtsbrecher. Das muss publik gemacht werden. Der Vorschlag mit Monitor mit Sonja Mikisch ist schon gut. Wie wäre es mit dem NDR und Jürgen Engert? Die Geschichte mit AWD und Herrn , wie heißt er noch mal?, hat doch erhebliche Wellen geschlagen und einen solchen Tsunami braucht auch die HUK-Coburg. Der HUK-Coburg hat das Gericht in Karlsruhe ja bereits ins Urteil geschrieben, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat!!!
    Offenbar will sie diesen Grenzbereich jetzt überschreiten. das kann aber nicht ohne Ansehensverlust gehen. Was nützt es, wenn man die größte ist, die Versicherten aber in Scharen davonlaufen.
    Grüße
    Klaus

  5. Glöckchen sagt:

    Die HUK redet von“zügiger Regulierung“,meint aber wohl eher „zugige“ Regulierung,zugig i.S.v.löchrig.
    Latein muss er gelernt haben,der Herr Stratege bei der HUK,der das erfunden hat.
    Zweimal gibt,wer schnell gibt,oder lateinisch:bis dat qui cito dat.
    Ob das Heute noch funktionieren kann?
    Wenn „der Deutsche durchschnittlich immer dümmer wird“,wie behauptet wird,könnte die Taktik einer zwar löchrigen,dafür aber schnellen Regulierung aufgehen.
    Also aufigehts,machen wir sie Alle g´scheit!
    Klingelingelingelts?

  6. Frank sagt:

    Zitat: „…Was nützt es, wenn man die größte ?????????????(vom Schreiber eingefügt) ist……“

    Hier fehlt ein ganz entscheidendes Wort!!

    Vielleicht sollte sich mal der Verfassungsschutz mit dieser sauberen Versicherung befassen? Es hat hier den sich verdichtenden Anschein, dass sich dort verfassungswidrige Elemente im Vorstand befinden?

    Wie sonst kann sich ein normal denkender Bürger diese RECHTSMISSACHTUNG erklären? Oder will die HUK ein eigenes Recht aufbauen? Oder die Schadenssicherung in eigene, unsaubere Hände nehmen?

    Es wird allerhöchste Zeit hier einen Super Gau des Schadensrechtes zu vermeiden. Wo bleibt hier die VERSICHERUNGSAUFSICHT“????
    Oder ist die „Aufsicht“ bereits in Händen der HUK?? Wenn man bedenkt wer alles in deren Vorstandschaft sitzt, könnte man das schon fast glauben.

  7. Sebastian Sommer sagt:

    Hi Leute,
    habt ihr mal überlegt, dass die von der HUK geforderte, aber sicher nicht gewährte, Abtretung der Nutzungsrechte schon ex prae unwirksam ist. Jeder Abtretungsvertrag, mit dem Rechte übertragen werden sollen, muss bestimmt genug sein. Gerade die HUK-Coburg bestreitet doch immer die Aktivlegitimation der klagenden Kollegen. Die Abtretung sei nicht bestimmt genug. Hier sollen allerdings die betroffenen Kollegen nach dem nachfolgenden Absatz:

    „0 Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.“

    ihre sämtlichen Urheberrechte und damit ihre Nutzungsrechte an allen Lichtbildern(!!!), auch die, die an die Allianz oder Signal oder, oder.. gingen, sämtlich an die HUK-Coburg-Gruppe abtreten. —> zu unbestimmt !

    Weiter ist für einen Rechteübertragsvertrag Angebot und Annahme, also zwei auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen erforderlich. Eine Annahmeerklärung der HUK-Coburg fehlt. Einen entsprechenden Vertrag kann auch nur der Vorstand oder der Prokurist der HUK-Coburg unterzeichnen. Der kleine Mitarbeiter ist dazu nicht ermächtigt und nach AG-Recht bzw. GmbH-Recht auch nicht berechtigt, so dass auch aus diesem Grunde die Vereinbarung noch nicht einmal das Papier wert ist.

    Im übrigen bestehen kartellrechtliche Bedenken, wenn alle Kollegen ihre Nutzungsrechte auf die HUK übertragen würden. Dann würde dort ein Kartell entstehen. Dementsprechend hatte auch bereits die HUK den Verkauf der Lichtbilder durch BVSK aus kartellrechtlichen Gründen abgelehnt.

    Insgesamt ist das Schreiben vom März 2011 ein nutzloser Versuch, an die der HUK und anderer Versicherer nicht zustehender Nutzungsrechte zu gelangen. Ihr ist der Internetrestwertmarkt doch zu wichtig und lukrativ, um ihn als Auslaufmodell zu betrachten. Das heißt aber weiterhin, dass die HUK die Online-Restwertbörse, obwohl nicht maßgeblich, weiter und entgegen der BGH-Rechtsprechung nutzen will.

    Kollegen beharrt auf euren Rechten. Sollte die Coburger Versicherung tatsächlich die Regulierung ohne Not verzögern, muss nach spätestens drei Wochen geklagt werden. Wenn die HUK dann vorträgt, dass sie keine Möglichkeit zur Einstellung in die Restwertbörse hatte und sich die Regulierung deshalb verzögerte, dann ist doch das beste Argument für das rechtswidrige Verhalten der HUK geliefert. Mit diesem neuen Schreiben haben die Coburger ein sogenanntes Selbsttor geschossen, ohne es gemerkt zu haben.

    Noch ein Urteil vom BGH will sich die Coburger Firma nicht einhandeln, dessen bin ich mir gewiss. Also das Schreiben auf den Müll und den Freiumschlag für die Kündigung nutzen, dann zahlt die HUK auch noch das Porto für die ihr zuzugehende Kündigung. Die Idee war gut.

    Sebastian Sommer

  8. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo,

    die HUK probiert es aber mit allen Mittel.
    Erst vor kurzem rief mich ein Kunde an, er hätte einen Brief von der HUK bekommen in dem sinngemäß stand, er solle sein Fahrzeug an einen Restwerteaufkäufer verkaufen, welchen die HUK bei Auto-online ermittelt hat. Wohl gemerkt, in jedem meiner Gutachten weise ich immer auf da Urheberrecht hin. Also ließ ich mir den Brief von der HUK vom Kunden zufaxen. Mir fiel auf, dass bei Auto-online keine Bilder eingestellt worden sein sollen. Jedenfalls war das auf dem Ausdruck des Höchstbietenden so zu lesen. Es sei noch vermerkt, dass es sich um einen Reparaturschaden gehandelt hat. Ob die vielleicht die Fotos mit in den Text reinkopieren können?
    Ich hatte zwar bei einer der angegebenen Firmen angerufen und der Mitarbeiter meinte, er hätte Fotos gesehen, aber sicher war er sich nicht und Unterlagen hatte er auch nicht mehr. Somit lief der Brief meines Anwalts ins leere, da die HUK zurück geschrieben hat, es wären keine Bilder eingestellt worden.
    Wie kann man sich nun dagegen wehren?

    Schönen Tag noch

  9. Frank sagt:

    Zitat: „Wie kann man sich nun dagegen wehren?“

    Antwort, vielleicht Unterlassungserklärung fordern?

    Ist ja m. W. nach bereits mal durchgezogen worden.

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Herr Eiserbeck,

    wie schon mehrfach hier angesprochen, ist ein Hinweis auf Urheberrechte im Gutachten entbehrlich, weil solche selbstverständlich sind.

    Was die von Ihnen angesprochenen Restwertangebote angeht, so ist es sicher von Interesse, auf Grund welcher Informationen (Gutachten,Schadenbeschreibung,Fotos,Anzahl der Fotos)diese abgegeben wurden.

    Das müüsen Sie oder Ihr Auftraggeber oder dessen Rechtsanwalt bei den einzelnen Anbietern konkret hinterfragen und ein solches Auskunftsbegehren ist auch verständlich sowie letztlich unverzichtbar.

    Wenn Ihr Auftraggeber mit solchen Angeboten versicherungsseitig konfrontiert wird, stellt sich sogar die Frage, ob die Versicherung nicht verpflichtet sein könnte, genaue Angaben darüber zu machen , welche Informationen den Anbietern zur Verfügung gestellt wurden.Man kann sich wohl schlecht auf irgendwelche Angebote beziehen, die auf Grund unbekannter Informationen abgegeben wurden.

    Dies halte ich allein schon deshalb für erforderlich, weil aus einer Fotodokumentation der tatsächlich festgestellte Schadenumfang nicht immer zweifelsfrei abzuleiten ist und es soll überdies schon Fälle gegeben haben, bei denen nicht alle Fotos zur Abgabe eines Restwertangebots eingestellt wurden.

    Welche Fehleinschätzungen daraus resultieren können, muss man hier wohl nicht noch besonders erläutern.

    M.E. reicht auch nicht die Zurverfügungstellung der Reparaturkalkulation, denn diese präsentiert nur die angedachten Reparaturaufwendungen und ob diese im Hinblick auf den festgestellten Schaden schlüssig sind,lässt sich nur halbwegs genau dann sagen, wenn man zum festgestellten Schaden in Verbindung mit der kompletten Fotodokumentation a l l e beurteilungsrelevanten Parameter kennt.

    Zu bedenken ist außerdem, dass gescannte Fotos meist deutliche Qualitätsverluste zeigen und dadurch so manches untergehen kann, was auch entscheidungserheblich wäre.

    Nur bei einer kompletten Zurverfügungstellung aller Unterlagen können glaubwürdige Angebote zustande kommen, wie jeder Fachmann weiß und dabei wäre die gesamte Bandbreite der Angebote selbstverständlich auch noch zu wichten, wenn man sich überhaupt damit zu befassen gedenkt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf(Nordheide)

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