Rettet die Restwertbörsen – zur Abwechslung mal wieder die HUK

In diversen Beiträgen hatten wir bereits darüber berichtet, wie verschiedene Marktteilnehmer versuchen, den Sachverständigen die Urheberrechte aus den Gutachten-Lichtbildern „abzujagen“. Siehe hierzu auch die Beiträge vom 21.06.2010, 28.06.2010, 29.06.2010, 07.07.2010, 08.07.2010, 02.08.2010, 09.08.2010, 12.08.2010, 13.08.2010, 01.09.2010 und am 06.10.2010.
Der angedachte Deal des BVSK mit der Versicherungswirtschaft, nachdem die Mitglieder des BVSK den Versicherern/Restwertbörsen Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder zu einem lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten einräumen sollen, gilt wohl als gescheitert, wenn man den neuen Vorstoß der HUK betrachtet. Zur Aufrechterhaltung der Billigtarife wird aber nichts unversucht gelassen, um die Kosten zu drücken. BGH hin, Urheberrecht her. Nach dem vernichtenden Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) muss die Not an der Restwertfront schon recht groß sein, wenn man nach wie vor auf „Dummenfang“ geht und Schreiben wie das folgende, selbst an „aufgeklärte“ Kfz-Sachverständige, versendet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Urteil des BGH zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) besteht Klarheit. Zu einer Einstellung von Bildern aus Gutachten in Restwertbörsen ist das Einverständnis des Erstellers erforderlich. Wir möchten jedoch auch künftig die Verkehrsfähigkeit der Gutachten erhalten und unnötige Auseinandersetzungen zur Höhe des Restwertes zu vermeiden. Deshalb bitten wir Sie um Ihre Zustimmung.

Dem von Ihrem Verband unterbreiteten Vorschlag vermögen wir bereits wegen kartellrechtlicher Bedenken nicht näher zutreten. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

O Ich/Wir bin/sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.

Diese Erklärung ist jederzeit schriftlich widerrufbar.

(Unterschrift und Firmenstempel)

Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in COBURG

i. V. W….

Lieber Herr W. aus C.,

nachdem die Beiträge vom 28.06.2010 und 29.06.2010 wohl nicht auf fruchtbaren Boden gefallen sind, hier noch einmal einige Ausführungen:

1.) Der BGH mag mit seinem Urheberrechtsurteil möglicherweise bei der HUK Coburg  (als beklagte Partei)  für Klarheit gesorgt haben, was das Urheberrecht betrifft. Die Klarheit des BGH resultiert jedoch einzig und allein daraus, dass der BGH – im Gegensatz zu einigen Versicherern – des Lesens offensichtlich mächtig ist und lediglich die Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes im Urteil umgesetzt hat. „Klar“ war das Urheberrecht schon seit Veröffentlichung des Gesetzestextes und somit auch sämtliche ungenehmigte Einstellungen der Lichtbilder in irgendwelche Restwertbörsen schon immer rechtswidrig. Eine „Klatsche“ durch den BGH war demnach völlig unnötig.

2.) Gutachten sind auch ohne Einräumung von Nutzungsrechten der Lichtbilder – oder gerade deshalb – „verkehrsfähig“, auch wenn ein gewisser Verbands-Geschäftsführer weiterhin, den Lemmingen gleich, landauf, landab, irgendwelchen Unsinn hierzu verbreitet. Ist es nicht vielmehr so, dass Gutachten „nicht verkehrsfähig“ sind von Sachverständigen, die den gegnerischen Versicherern des Auftraggebers Rechte zur Einstellung der Gutachten in eine Restwertbörse einräumen = Vertrag zu Lasten Dritter => Schadensersatzpflicht des Sachverständigen?
Unnötige Auseinandersetzungen zur Höhe des Restwertes gibt es nur, weil Versicherer offensichtlich nicht Willens oder in der Lage sind, BGH-Urteile zum Restwert zu lesen und  umzusetzen? Das Problem in der Restwertbestimmung liegt also nicht in der Freigabe von Nutzungsrechten durch den Sachverständigen, sondern bestenfalls an der Verteilung von Lesebrillen für die Mitarbeiter diverser Assekuranzen?

3.) Dass die HUK nun kartellrechtliche Bedenken für sich entdeckt, wenn es um den eigenen Vorteil geht, ist zumindest bemerkenswert. Machte es bei den bisherigen Aktivitäten, wie z.b. beim „Gesprächsergebnis BVSK/HUK“ oder beim „Partnerwerkstattnetz“ den Anschein, dass der Begriff „Kartellrecht“ bei der HUK nicht wirklich existiert? Zumindest wird durch das o.a. Schreiben nun  bestätigt, dass die HUK tatsächlich Kenntnis von der Existenz eines bestehenden Kartellrechts hat. Wie es um die Umsetzung kartellrechtlicher Bestimmungen bestellt ist, werden wir künftig noch genauer beobachten – versprochen!
Interessant hierbei ist, dass die HUK nun selbst den hanebüchenen Vorstellungen des BVSK-Geschäftsführers, unter Hinweis auf kartellrechtliche Bedenken, eine deutliche Versicherungs-Abfuhr erteilt hat.

4.) Wenn heutzutage ein Versicherer die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften proklamiert,  hat man die Lacher wohl immer auf seiner Seite? Auch hier gibt es künftig noch jede Menge „Klärungsbedarf“.

5.) Nach der Formulierung der o. a. Erklärung soll der Sachverständige die Rechte aus seinen Gutachten an die HUK übertragen?
Die BVSK-Geschäftsführung  ist mit ihren Forderungen ja schon deutlich im „unterirdischen Bereich“, indem die Verbandsmitglieder ihren Auftraggeber „verraten“ und die Nutzungsrechte sämtlicher Lichtbilder eines Gutachtens für EUR 2,50 an die Versicherer/Restwertbörsen verramschen sollen. Aber die gesamten Rechte aus allen Gutachten an die HUK abzutreten, das schlägt den BVSK um Längen und dem Fass den Boden aus. Dass sich der Sachverständige durch diesen „faulen Deal“ mit der HUK gegenüber seinem Auftraggeber ggf. schadensersatzpflichtig macht, sei hier nur noch einmal am Rande erwähnt. Genaueres hierzu kann man in den Beiträgen der vergangenen Monate nachlesen.

6.) Warum die HUK  gerne eine Unterschrift bekommen will, auch wenn der Sachverständige der Übertragung der Urheberrechte* nicht zustimmt, entbehrt jeglicher Logik, wenn man den nächsten Satz betrachtet:

„Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.“

RICHTIG !!

Eine Unterschrift ist demnach nicht erforderlich. Wer unterschreibt schon irgend ein (unnötiges) Schriftstück, wenn man nicht einmal weiß, was möglicherweise im Nachgang damit angestellt wird?
Deshalb ist keine Antwort wohl die einzig richtige Antwort!

* Urheberrechte kann man übrigens nicht übertragen, sondern bestenfalls Nutzungsrechte einräumen.

Wieder ein Hinweis, dass man versicherungsseitig offensichtlich bis heute das Urheberrecht noch nicht (richtig) gelesen (oder verstanden?) hat.

Wäre bestimmt ein „auskömmlicher“ Durchblicker-Großauftrag für Fielmann & Co?

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9 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – zur Abwechslung mal wieder die HUK

  1. VAUMANN sagt:

    Kartellrechtliche Bedenken hatten die doch noch nie!
    Denen sind wohl nur die Zwoeurofuffzich des fuchs`schen Geschäftsmodells noch zuviel!
    Herr BVSK-Geschäftsführer–wie kann man sich nur so dolle blamieren!
    Und was haben sie nicht alles in ihren letzten Vorträgen gegen die Position des VKS und seines Präsidenten zum Urheberrecht dahergewettert!Auch das ging voll daneben!
    Schon komisch,oder? In dem Masse,wie sie andere kritisieren,schwindet ihr eigenes Ansehen!
    Vielleicht liegt das daran,das sie mehr und mehr durchschaut werden?
    —si tacuisses philosophus mansisses—

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf;
    zu vorgerückter Stunde noch mein Kommentar zu Deinem hervorragenden Bericht zu dem neuerlichen Schreiben der HUK-Coburg vom 3.11.2010. Wie ich bereits in einem Kommentar an anderer Stelle dieses Blogs geschrieben hatte, ist in der Tat die Not bei HUK-Coburg u.a. groß. Das Urheberrechtsurteil war für die involvierte Beklagte, die HUK-Coburg, und für andere Versicherer, weil ja immerhin ein BGH-Urteil und damit für alle verbindlich, vernichtend. In Haftpflichtschäden ist die Restwertbörse nicht mehr durchführbar, wenn keine Einwilligung zur Nutzung der Lichtbilder eingeräumt wird. Da können andere Stimmen an anderen Plätzen anderer Meinung sein. Ich bleibe jedoch dabei. Und das heutige Schreiben beweist doch, wie sehr die HUK-Coburg auf das Kürzen der Restwerte durch die nicht legalen Internetrestwertbörsenangebote im Haftpflichtschadenbereich angewiesen ist. Der BGH hat ganz bewusst diesen Bereich als Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bezeichnet und damit auch eine Rechtswidrigkeit bejaht. Gleichwohl wollen die Coburger diese Art, die der BGH auf mehreren Seiten seines Urteils kritisiert und mit der Schadensregulierung nicht vereinbar bezeichnet hat, praktisch fortführen, weil damit viel, viel Geld verdient und gespart werden kann zu Lasten der Unfallgeschädigten. Diesem Ansinnen muss die rote Karte gezeigt werden. Die HUK-Coburg hat keinen Anspruch auf Einräumung der Nutzungsrechte ohne Entgelt, wie dies nunmehr aus dem Schreiben hervorgeht. Damit unterlaufen die Coburger die noch nicht abgeschlossene Entscheidung des LG Hamburg, an das der Rechtsstreit zur Klärung des Nutzungsentgeltes zurück verwiesen wurde. Immerhin haben die Gerichte einen Betrag von 5,– und 20,– Euro bereits je Bild (nicht je Vorgang) anerkannt. Welche genaue Höhe rechtskräftig wird, bleibt der Rechtsprechung überlassen. Dass aber das Nutzungsrecht nicht unentgeltlich übertragen werden kann, hat sogar Herr Fuchs vom BVSK erkannt, obwohl er der Ansicht war, 2,50 Euro je Gutachten sei angemessen, damit die Verkehrsfähigkeit (was ist das Herr Fuchs?) des Gutachten erhalten bleibt. Diesen Betrag und die Übereinkunft auf diesen Betrag hält selbst die HUK-Coburg für rechtlich bedenklich, weil kartellrechtliche Bedenken bestehen. Diese Bedenken, allerdings nicht aus kartellrechtlicher Sicht, teile ich. 2,50 Euro je Gutachten sind bei Zahlen der Rechtsprechung von 5,– bzw. 20,– Euro je Bild natürlich nicht angemessen.
    Der HUK-Coburg kann nur geraten werden, zunächst von Angeboten aus der Internetrestwertbörse abzusehen. Die nächsten Klagen kommen, und dann ist die Wiederholungsgefahr dokumentiert. Ich verweise insofern auf LG Hamburg Beschluss vom 4.3.2010, wonach der beklagten Versicherung (nicht HUK-Coburg) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro es verboten wurde, Lichtbilder des Sachverständigen SV. in eine Restwertbörse (Autoonline.de) einzustellen [Dieser Blog berichtete am 16.9.2010 darüber!]. Wenn alle freien und unabhängigen Kfz-Sachverständige, vielleicht die SSH-ler ausgenommen, praktisch als einheitliche Front gegen das Schadensmanagement der Versicherer vorgehen, ist der Spuk mit den Restwertbörsen vorbei. Es liegt also jetzt bei den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
    Gute Nacht allerseits
    Euer Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Vor allem ist bei uns im Büro kein BVSK-Mitglied mehr, hat Herr Fuchs das seiner HUK noch nicht mitgeteilt?

    Grüße

    Andreas

  4. DerHukflüsterer sagt:

    Hallo Leute, hallo SV,

    jetzt ist es soweit, die Aufregungen und die weis Gott unnötige extra Arbeit, welche die Huk-Coburg uns in den letzten 16 Jahren beschert hat, entsprechend umzusetzen!!

    Kein SV aber wirklich auch keiner, sollte weder der HUK-Coburg, noch einer anderen Versicherung irgendwelche Nutzungsrechte der GA einräumen.
    Wer das dennoch tut ist in meinen Augen nur ein Speichellecker der die Bezeichnung „unabhängiger SV “ mißbraucht um Unfallopfer zu übervorteilen.
    Für den BVSK sollten sich alle schämen, welche dort noch Mitglied sind.
    Ich stelle mir gerade vor, wie gerichtlich in Auftrag gegebene „Honorargutachten“ zu bewerten sind, welche völlig von der HUK-Coburg abhängige BVSK Mitglieder erstellen.
    Wer solche Scharlatane nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, muß doch mit dem „Klammerbeutel gepudert sein.“
    Ich hoffe doch dass hier bestimmte Richter mitlesen und erkennen auf welche „neutrale BVSK Gutachten“ sie hier ihre Honorarurteile aufbauen.Sagt man denn diesen Richtern nicht, dass dierse BVSK-Gutachter einmal für die HUK-Coburg private Honorargutachten erstellen und zum anderen forensische Gutachten bei dem die HUK-Coburg eine Partei ist?
    Wie werden denn diese „Gutachten“ ausfallen?
    Ja, genau so, dem Gesprächsergebnis BVSK/Huk-Coburg entsprechend, im Klartext unter Verwendung falscher u. unrealistischer Zahlen welche nur durch Absprachen entstanden sind. Welch eine Farce, welch eine tragische Schmierenkomödie.
    Pfui Teufel!!

  5. MADDIN sagt:

    Hallo Andreas
    der hat keine Zeit für sowas;der ist mit sich selber beschäftigt!

  6. virus sagt:

    Als die Versicherer noch 3 % des Schadenaufkommens als Gewinne verbuchen durften, war die Assekuranz-Welt noch in Ordnung. Heute kann man bei der Frankfurter Neuen Presse nachlesen, dass es für die deutschen Autofahrer in der Kfz-Versicherung nicht mehr billiger werden wird.

    Weiter heißt es laut HUK-Coburg-Chef Wolfgang Weiler: „Nach jahrelangem Preiskrieg müssten die Versicherer im Durchschnitt für 100 Euro Prämieneinnahmen 105 Euro für Kosten und Schadenregulierungen ausgeben. Die Zeit der Preissenkungen sei vorbei.“

    Quelle: http://www.fnp.de/fnp/welt/wirtschaft/kfzpraemien-steigen-wieder_rmn01.c.8407455.de.html

    In meinen Augen hat sich das Schadensmanagement für die Versicherer als Fass ohne Boden entpuppt und muss als gescheitert erklärt werden. Daran wird auch das Festhalten an den Restwertbörsen nichts ändern können.

    Ich frage mich zudem gerade, ob es einen Zusammenhang bei einem Anruf von CarTV (bitte um Verzicht auf das Urheberrecht an den Lichtbildern) und einem höheren – vom Geschädigten dringend anzunehmendes – Restwertangebot durch die HUK Coburg Versicherung gibt?
    Wer demnächst von CarTV kontaktiert wird, bitte doch mal nachfragen, ob ein Versicherer gerade beabsichtigt, Bilder in die Restwertbörse einzustellen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    ohne Einwilligung können die doch gar nicht an den Restwertbörsen festhalten, ohne 250.000 Euro zu riskieren. Dann ist auch die Wiederholungsgefahr, die der BGH bereits angesprochen hatte, dokumentiert. Also ohne Einwilligung ist der Spuk der Restwertbörse vorbei! Es liegt jetzt an den freien und unabhängigen Sachverständigen, ob die Restwertbörse in Haftpflichtschäden zu Grabe getragen werden kann oder nicht. Die freien und unabhängigen Sachverständigen haben jetzt doch, nachdem sich die Not der Versicherer offenbart, ein scharfes Schwert in der Hand, dem Schadensmanagement Paroli zu bieten. Allianz ist es verboten worden, Lichtbilder bei Autoonline und anderen Internetrestwertbörsen einzustellen. HUK-Coburg hat sich beim BGH das Urheberrechtsurteil eingefangen. Die anderen sind offensichtlich vorsichtiger als die beiden großen.

  8. Daniel F sagt:

    Wer demnächst von CarTV kontaktiert wird, bitte doch mal nachfragen, ob ein Versicherer gerade beabsichtigt, Bilder in die Restwertbörse einzustellen.

    Das sagen die schon sofort, dass Sie nicht wegen einem aktuellen Schaden bei einem anrufen weil gerade jemand die Bilder einstellen will, sondern dass es ja sein könne, dass bald wieder Restwerte „ermittelt“ werden müssen und deshalb die Feigabe der Lichtbilder erbeten wird.
    Immerhin geben die sich scheinbar mit einem Nein sofort zufrieden, obs eingehalten wird? Wer weiß…

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Daniel F.,
    kontrollieren, ob es eingehalten wird. Im Falle des Nichteinhaltens drohen der HUK oder anderer Versicherer unangenehme Folgen. Der erfahrene Anwalt kann dann helfen. Dass diese Versicherung aus Coburg – trotz richterlicher Hinweise – dann immer noch ohne Einwilligung einstellt, macht sie zum Rechtsbrecher und Wiederholungstäter. Der nächste Revisionsrechtsstreit vor dem BGH kommt bestimmt auch. Meinen die in Coburg, die Bundesrichter würden sich nicht austauschen? Bereits bei der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat zum Urheberrechtsverfahren wurde den Prozess-Parteien mitgeteilt, dass der VI. Zivilsenat involviert sei und wird. Das macht sich dann gut, wenn trotz des Hinweises des I. Zivilsenates die vom VI. Zivilsenat verworfenen Internetrestwertbörsen nach wie vor ohne Einwilligung Bilder von beschädigten Fahrzeugen aus Schadensgutachten im Auftrag der Versicherer, insbesondere der HUK-Coburg, einstellen.

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