Rettet die Restwertbörsen – die Antwort des BVSK auf das neue HUK-Schreiben

Auch der BVSK ist inzwischen aktiv unter Bezugnahme auf das neue Rundschreiben der HUK, das gestern bei CH zur Diskussion gestellt wurde. Hier das Sonderrundschreiben 18/2010 vom November 2010:

HUK-Anschreiben in Sachen Urheberrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir gehen davon aus, dass Sie heute oder in den nächsten Tagen ein Anschreiben der HUK-Coburg erhalten haben bzw. erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, eine Erklärung hinsichtlich des Verzichtes auf Ihre Rechte aus dem Urheberrecht an Lichtbildern zu verzichten.

Wir halten sowohl das Anschreiben der HUK-Coburg wie auch die Forderung in der von der HUK-Coburg gewünschten Form für rechtswidrig.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, auf das Schreiben der HUK-Coburg nicht zu reagieren.

Die Sachverständigen, die gegenüber dem BVSK erklärt haben, dass der BVSK ermächtigt wird, das Thema Urheberrecht zu behandeln, werden ohnehin in dieser Angelegenheit durch den BVSK vertreten.

Wir empfehlen jedoch allen Mitgliedern, das Schreiben der HUK-Coburg zu ignorieren.

Wurde bereits versehentlich eine Erklärung gegenüber der HUK-Coburg abgegeben, empfehlen wir, diese Erklärung zu widerrufen.

Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir erneut auf Sie zukommen.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer

Zitat:

„Wir halten sowohl das Anschreiben der HUK-Coburg wie auch die Forderung in der von der HUK-Coburg gewünschten Form für rechtswidrig.“

Hört, hört?!

Die HUK hat kartellrechtswidrige Bedenken gegen das BVSK-Vorhaben, der BVSK hält das aktuelle Anschreiben sowie die Forderung der HUK für rechtswidrig?

Alles nur hohles Verhandlungs-Geplänkel, Sperrfeuer, Kasperltheater oder möglicherweise doch eine echte Konfrontation? Vielleicht sieht da auch irgend jemand nur seine „Felle“ davonschwimmen? Denn wenn die HUK beim „BVSK-Deal“ ausschert, fehlen schon mal 20% des „Provisions-Kuchens“?

Die Zukunft wird es zeigen!

Zumindest ist der BVSK mit seiner aktuellen Publikation auf unserer Linie, was das Ignorieren des HUK-Ansinnens bzw. die Rücknahme irgendwelcher Zusagen betrifft. Gilt dann wohl auch eins zu eins für die Restwertbörsen, die so oder so ähnlich bei den Sachverständigen „hausieren“?

Der BVSK ist, warum auch immer, in dieser Sachfrage tatsächlich unserer Meinung? Das ist doch schon ein kleiner Fortschritt in die richtige Richtung – oder etwa nicht?

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29 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – die Antwort des BVSK auf das neue HUK-Schreiben

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug:
    Die Sachverständigen, die gegenüber dem BVSK erklärt haben, dass der BVSK ermächtigt wird, das Thema Urheberrecht zu behandeln, werden ohnehin in dieser Angelegenheit durch den BVSK vertreten.

    …betrifft dieser Satz „“nur““ die erwähnten 2,50/Ga Nutzungs“gebühr“ oder gleich die komplette generelle (Ab)hängigkeit zur Versicherungswirtschaft?
    Besteht nicht genauso auch kartellrechtlich Kritik gegenüber der vielzitierten (BVSK-VS) Honorarabsprache?

  2. MADDIN sagt:

    Erstaunlich!!
    Hakenschlagen wie ein Hase—tja,der Fuchs,der kann das!!
    Wenn aber der Fuchs jetzt schon beim verhassten VKS abschreibt,vielleicht soll das sogar ein erster verunglückter Annäherungsversuch werden?
    MADDIN:
    „Haaaallooooo–net immer gleisch abschreiwe,wann aam dei coburscher Sippschaft in die Suppe spuckt——-selbermache un vorallem reschtzeidisch serickrudere,dann behält mer weenischsdens de Hälft vom eischene Gesischt!!“
    LOL LOL

  3. Frank sagt:

    Zitat: „Die Sachverständigen, die gegenüber dem BVSK erklärt haben, dass der BVSK ermächtigt wird, das Thema Urheberrecht zu behandeln, werden ohnehin in dieser Angelegenheit durch den BVSK vertreten.“ ……..

    …..und durch den F. verraten und verkauft?

    So sieht’s doch aus!!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    wenn ich den Aufsatz von Herrn Fuchs in Kfz-Anwalt 2010, Heft 5, Seite 4 ff. lese zum Thema Urheberrecht – neues Geschäftsmodell für Kfz-Sachverständige und wenn ich die Antwort des Herrn Fuchs auf den offenen Brief des Präsidenten des VKS lese, kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln. rein inne Kartoffeln, raus ausse Kartoffeln. Ich glaube, der weiß selbst nicht, was er eigentlich will. Sicherlich will er sein eigenes Vermögen mehren. Wer will das nicht? Aber mit seinen Vorschlägen hin und her lancieren, das geht nicht. Man muss als Geschäftsführer und als Anwalt, worauf er ja immer Wert legt, klaren Kurs fahren, sonst hat man schnell Kollisionskurs, und das ist schlimm.

    Nur aufgrund der Tatsache, dass die HUK-Coburg von allen Seiten Gegenwind erhält und dass offenbar doch nicht so viele ihre Einwilligung erteilen, ist für Herrn Fuchs nunmehr der Rückzug angesagt. Erst Lichtbilder verramschen wollen, jetzt das Ansinnen als rechtswidrig zu bezeichnen. Das ist eine Rolle rückwärts. In der Politik würde man den Rücktritt fordern. Besser wäre es für den BVSK als Verband.

    Hallo Frank,
    so ist es.

    Ich wünsche Euch allen noch viel Spaß mit dem Urheberrecht – the never ending story. Da wird HUK und BVSK schon für sorgen.

  5. wesor sagt:

    Ja, wie man auch hier sieht, die HUK-Coburg ist kein besonders verlässlicher Partner. Da sind mir schon viel lieber, viele haftpflichtgeschädigte Kunden. Die kann man nicht auf einmal verlieren. Die BVSKler werden doch von der HUK gar nicht mehr gebraucht. Die Kostenvoranschläge werden von den Partnerwerkstätten geklont und für die paar Totalschadengutachten hat doch die HUK schon längst willige Kfz-SV in jeder Stadt gefunden. Darum wurden doch all die SV von der HUK angeschrieben und die willigen und billigen Unterschriftler werden von der HUK beauftragt. Das Schadenmanagement der HUK hat doch bereits alles unterlaufen. Da kommt mir der Vergleich i.d.S. so vor, wie die Maulwürfe der STA-Si121.

    Schade finde ich nur, dass die Geschädigten so von der HUK ausgetrickst werden.

  6. DerHukflüsterer sagt:

    Ja lieber Herr GF F. vom BVSK,

    wenn man am ertrinken ist. besinnt man sich aufs Schwimmen.
    Jetzt wo die Gerichte erkannt haben dass die BVSK Honorarempfehlung reine Makulatur ist, kann auch der größte, schönste u. abhängigste Verband für die Huk-Coburg nichts mehr nützen.
    Es freut mich diebisch, wie die BVSK-Mitglieder, welche willig unterschrieben haben, den Machern auf dem Leim gegangen sind. Ja, ja alles Leute mit Sachverstand, daher nennt man sie auch Sachverständige im BVSK.

  7. Andreas sagt:

    Die Reaktion vom GF des BVSK war doch vorherzusehen, weil er kritisiert worden ist. Mehr muss man dazu gar nicht sagen.

    Grüße

    Andreas

  8. Udo sagt:

    @Andreas

    So wie ich das sehe geht es beim BVSK nur ums Geschäft. Das ist doch alles nur eine Farce. Wenn die HUK bei 2,50 Euro nicht mitmacht, springen vielleicht andere auch noch ab und wollen die Urheberrechte für umme. 2,50 Euro ist ja auch schon lau.

    @DerHukflüsterer

    Die HUK braucht den BVSK noch ein wenig. Es gibt doch sonst niemanden der so doof ist und ein Gesprächsergebnis nach den Wünschen der HUK bastelt?

  9. Peter Pan sagt:

    Guten Tag Hukflüsterer
    So so,es freut Sie also diebisch.
    Was sind Sie denn für ein Kleinkrimineller!?
    Mich freut es überhaupt nicht,wenn Sachverständige indoktriniert werden,einerlei welchem Verband sie angehören.
    Tatsächlich hat das Gesprächsergebnis BVSK/HUK vor Gericht grundsätzlich keinen Bestand,weil es eine Sondervereinbarung ist,deren Anwendung unzulässig die Dispositionsfreiheit des Unfallopfers beschränkt!
    Dass sich BVSK-Sachverständige dennoch darauf einlassen und nicht selten danach abrechnen,beruht oft auf einer Mischung von Rechtsunsicherheit und Harmoniebedürfnis.
    Es ist völlig unakzeptabel,jemandem diese Motive für sein Handeln zum Vorwurf zu machen! Also lassen sie das in Zukunft!

    Beim Urheberrecht gibt es nach wie vor zwei gut vertretbare Positionen:

    a) Soll der Lichtbildner im Interesse seines Vertragspartners die „Geburt“ des Restwerthöchstgebotes verhindern helfen?
    b) Soll er sich bei diesem Thema ganz heraushalten?
    c) Soll er seinem Kunden den Weg weisen,wie sich dieser gegen ein „geborenes“ Restwerthöchstgebot zur Wehr setzen kann?

    Offensichtlich ist die Furcht bei dem Kollegen Fuchs gross,dass strategische Regulierungsverzögerungen zu einem Zerwürfnis zwischen dem Unfallopfer und seinem Sachverständigen führen könnten,wenn der SV sich gemäss „a“ oder „c“ einbringt.
    Ich vertrete die Auffassung,dass bereits alleine die Existenz des BGH-Urheberrechtsurteils den Sachverständigen zum Tätigwerden zwingt,will er dem Vorwurf begegnen,auf die Interessen seines Vertragspartners keine Rücksicht genommen zu haben (§241 II BGB).
    Diese Pflicht, die Interessen seines Vertragspartners zu wahren und die Möglichkeiten,die das Urheberrechtsurteil des BGH dem SV eröffnet,führen zusammenbetrachtet zu einer Handlungspflicht des SV entweder gem. Alternative „a“ oder „c“,denn das Unfallopfer hat ein Interesse daran,dass ihm von seiner Entschädigungszahlung nicht mehr abgezogen wird,als der BGH-konform ermittelte und BGH-konform im Gutachten dargestellte Restwert,dass also rechtlich korrekt reguliert wird.
    Bedenkt man noch dazu,dass ein nach den Vorgaben des BGH ermittelter und im Gutachten auch so dargesteller Restwert keinerlei Überprüfung,schon garnicht einer Überprüfung durch Restwerthöchstgebote aus dem Internet überhaupt bedarf – besser als BGH-konform geht nicht -,dann liegt es nahe,die Alternative „a“ zu favorisieren.

    Fazit:
    1. Der SV ist durch §241 II BGB zur Parteiergreifung für seinen Vertragspartner in gewissen Grenzen (Interessenberücksichtigung) verpflichtet!
    2. Schon und alleine deshalb wird er sowieso immer von der Schädigerseite als Gegner angesehen und behandelt werden!
    3. Die Freigabe der Lichtbilder würde bedeuten,für den Schädiger Partei zu ergreifen,solange dieser ausnahmlos und ohne Ansehung der Rechtslage im Einzelfall damit Restwerthöchstgebote einholt und diese dann von der Schadensersatzleistung abzieht.

    Solange es traurige Praxis bleibt,dass selbst demjenigen Unfallopfer, welches den Unfallwagen weiternutzt,das Restwerthöchstgebot aus einer Internetbörse und nicht lediglich der im Gutachten BGH-konform ermittelte Restwert abgezogen wird,solange also die Rechtslage den Kapitalinteressen bereitwillig geopfert wird,bleibt dem SV redlicherweise keine andere Wahl,als gem. Alternative „a“ zu handeln.
    Vorwürfe dahingehend,der SV sei dann nichtmehr Neutral und er wolle mit seinen Lichtbildern Künstlergage verdienen,sind völlig abwegig;soetwas setzt jemand in die Welt,der entweder schon auf der Gehaltsliste der Versicherungswirtschaft steht,oder zielstebig dorthin will.
    MfG Peter

  10. wesor sagt:

    Herzlichen Dank an PeterPan, das ist eine saubere verständliche Rechtsausführung.

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @ Peter Pan
    „Was sind Sie denn für ein Kleinkrimineller!?…
    Dass sich BVSK-Sachverständige dennoch darauf einlassen und nicht selten danach abrechnen,beruht oft auf einer Mischung von Rechtsunsicherheit und Harmoniebedürfnis.“

    Guten Tag Peter Pan,
    da es in ihren Augen schon kriminell ist, sich über die Dummheit von angeblich harmoniebedürftigen SV freuen, wie kriminell ist es dann, wenn diese ach so harmoniebedürftigen SV des BVSK/SSH die Unfallopfer auf Weisung übervorteilen.
    Wie unfähig müssen Anwälte sein, diesen rechtswidrigen Machenschaften nicht beizukommen.
    Im übrigen lasse ich mich nicht als Kleinkrimineller bezeichnen nur weil ich mich über die Dummheit anderer freue. Harmoniebedürfnis haben Diebe auch, wenn sie sich wünschen nicht erwischt zu werden. Gehts noch besser?

  12. virus sagt:

    GERECHTER AUSGLEICH!!!

    Kann es sein, dass HUK, Fuchs und Co das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. Oktober 2010 – C-467/08 (Link: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-467/08) schwer im Magen liegt?

    Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08

    Zwangsabgabe für Privatkopien

    21. Oktober 2010 | Wirtschaftsrecht

    Schlechte Nachrichten für die Verwertungsgesellschaften: Die Anwendung der „Abgabe für Privatkopien“ auf Vervielfältigungsmedien, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, ist nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Eine solche Abgabe kann auf diese Medien nur angewandt werden, wenn sie von natürlichen Personen für deren privaten Gebrauch genutzt werden können.

    Nach der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material den Urhebern, den ausübenden Künstlern und den Herstellern zu. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Anfertigung von Privatkopien gestatten, sofern die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten. Dieser soll dazu beitragen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.

    Siehe weiter: http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/zwangsabgabe-fuer-privatkopien-322993

  13. SV Wehpke sagt:

    Ich denke einmal der Herr GV des BVSK hat hier schlichtweg
    – ohne die Wünsche der Coburger Firma abzuwarten – vorschnell gehandelt. Dafür kassiert er nun die „Watschn“ aus Coburg. So ist das halt wenn man unartig ist. Ich glaube beim nächsten mal wird (wie früher) wieder vorher ein „Gespräch“ stattfinden, damit solche Peinlichkeiten vermieden werden und die Truppe auf „Kurs“ bleibt.

    Wehpke Berlin

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    über die Ausführungen des Herrn F. in der Zeitschrift „Der Kfz-Anwalt“ brauchen wir uns nicht mehr auszulassen. Der Sachverständige betreibt mit dem Nutzungsrecht an den von ihm gefertigten Lichtbildern kein neues Geschäftsmodell. Auch betätigt er sich nicht als Künstler.
    Andererseits hat er mit der Annahme des Gutachtenauftrages eine Verpflichtung übernommen, die über die Erstellung des Gutachtens hinaus geht. Selbstredend hat er bei der Erstellung des Gutachtens die BGH-Rechtsprechung zu den Restwerten und zur Internetrestwertbörse zu beachten. Darüber hinaus hat er auf die Interessen seines Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf er der Gegenseite nicht die Möglichkeit rechtswidriger Restwertangebote aus dem Internet durch Restwertbörsen einräumen. Das würde nämlich genau den Interessen seines Kunden, aber auch seinen eigenen Interessen zuwider laufen. Denn auch er ist nach der BGH-Rechtsprechnung verpflichtet, nur den allgemeinen regionalen Markt zu beachten (vgl. BGH DS 2005, 383). Tut er etwas anderes und ermittelt den Restwert aus der Restwertbörse, macht er sich schadensersatzpflichtig aufgrund der Schlechterfüllung des Werkvertrages. Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige ist nicht Interessenwalter des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung. Vielmehr muss er die Interessen seines Kunden, des Geschädigten, wahren, § 241 BGB.
    Deinen Ausführungen kann ich daher nur beipflichten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  15. Peter Pan sagt:

    Hi Hukflüsterer
    deine Antwort belegt,dass ich in´s Schwarze getroffen habe.
    Einfach nur peinlich!!!

  16. DerHukflüsterer sagt:

    @Peter Pan
    „deine Antwort belegt,dass ich in´s Schwarze getroffen habe.
    Einfach nur peinlich!!!“

    Hi Peter Pan,
    wenn man anonym jemanden unberechtigt als Kleinkriminellen beschimpft trifft man nicht in das Schwarze, sondern offenbahrt nur seinen eigenen feigen Charakter, den anonyme Heckenschützen nun mal haben. Darüber hinweg kann auch ein juristischer Beitrag nicht täuschen.
    Ihrer Reaktion nach könnte man meinen dass Sie selbst Mitglied im BVSK sind und deren Handlungen versuchen abzuschwächen.

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    zu Ihrem Kommentar vom Sonntag, 19.00 Uhr kann ich nur insoweit erwidern, dass ich bestätigen kann, dass Peter Pan nicht Mitglied des BVSK ist. Er versucht auch nicht, deren Handlungen abzuschwächen.
    Hinsichtlich der Anonymität sollte man nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt. Ich gehe davon aus, dass DerHukflüsterer auch ein anomymus ist und nicht Ihrer wahrer Name. Zugegebenermassen finde ich das Wort Kleinkrimineller auch etwas unpassend, aber man muss auch die Erregung, die Anlass des Kommentars von Peter Pan war, auch verstehen. Er versucht, den BVSK und dessen GF. zu entlarven und wird dann von Ihrem Kommentar selbst in die Ecke gedrängt, wo er gar nicht hingehört.
    Also Schwamm drüber und weiterhin sachlich kommentieren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  18. DerHukflüsterer sagt:

    @Willi Wacker
    „zu Ihrem Kommentar vom Sonntag, 19.00 Uhr kann ich nur insoweit erwidern, dass ich bestätigen kann, dass Peter Pan nicht Mitglied des BVSK ist. Er versucht auch nicht, deren Handlungen abzuschwächen.
    Er versucht, den BVSK und dessen GF. zu entlarven und wird dann von Ihrem Kommentar selbst in die Ecke gedrängt, wo er gar nicht hingehört.
    Also Schwamm drüber und weiterhin sachlich kommentieren.“

    Hi Willi Wacker,
    wie sieht Ihre Bestätigung jetzt aus?
    Versuchen Sie es mal mit der Postleitzahl ….. bei der BVSK Mitgliederseite der Anwälte.
    Ich denke das ist absolut sachlich.

    http://www.bvsk-2009.de/suche/rechtsanwalt

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    ich bin überrascht. Vermutlich wirbt der BVSK aber in der 2009.er Liste noch mit altem Datenbestand.Vielleicht kommt deshalb auch die hohe Zahl der Mitglieder zustande. Werde ich aber abklären. Trotzdem sollte aber sachlich diskutiert werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  20. HD-30 sagt:

    Hallo Herr Wacker, das ist jetzt aber nicht wahr? Das wäre ja mehr als peinlichst. Ja werden denn hier alle veralbert?

  21. Redaktion sagt:

    Ausgangs-Diskussion war:

    Rettet die Restwertbörsen – die Antwort des BVSK auf das neue HUK-Schreiben

    ALLE Parteien werden hiermit gebeten, zur sachlichen Themen-Diskussion zurückzukehren. Für irgendwelche persönlichen Auseinandersetzungen gibt es hier keinen Raum! Unsachliche Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

  22. Willi Wacker sagt:

    Danke Redaktion,

    wir sollten zum Thema zurückkehren. Das will ich auch tun.

    Für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist auf Grund der BGH-Rechtsprechung die Internetrestwertbörse tabu. Wenn er trotzdem Angebote aus der Restwertbörse einholt, handelt er entgegen der Rechtsprechung de BGH (vgl. nur BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346). Damit hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige bei der Bestimmung des Restwertes sich nach den örtlichen allgemeinen Angeboten zu richten hat. Denn der Geschädigte selbst ist ebenfalls nicht verpflichtet, den Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH DS 2007, 346). Von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung kann er auch nicht auf höhere Restwerterlöse, die auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden, verwiesen werden( BGH DS 2005, 63).

    Lediglich in dem Bereicherungs-Urteil des BGH ist dem Geschädigten das selbst von seiner Kasko-Versicherung vermittelte und angenommene höhere Restwertangebot angerechnet worden, weil er es auch tatsächlich erzielt hatte und sein Schaden damit in dieser Höhe erloschen war. Ansonsten hat der BGH immer darauf hingewiesen, dass der Restwertsondermarkt nicht entscheidend ist, siondern nur der allgemeine regionale Markt.

    Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat aufgrund des Werkvertrages mit dem Geschädigten dessen Interessen zu beachten. Insoweit kann und darf er nur den allgemeinen regionalen Markt beachten. Alles andere macht ihn schadensersatzpflichtig.

    Für die Kfz-Haftpflichtversicherungen gibt es bei BGH-konformer Restwertbestimmung keinen Grund, den so ermittelten Restwert zu prüfen, und schon gar nicht durch eine Internetrestwertbörse, die der BGH als nicht maßgeblich angesehen hat. Wozu der Geschädigte – und der Sachverständige – nicht verpflichtet ist, das kann der Kfz-Haftpflichtversicherer ihm auch nicht entgegen halten. Der Kfz-Haftpflichtversicherer prüft Restwerte aus dem regionalen allgemeinen Markt mit Angeboten aus der Restwertbörse. Also werden Äpfel mit Birnen überprüft. Dabei handelt es sich noch nicht einmal um eine Überprüfung, sondern lediglich um eine Schadensersatzkürzung durch den Versicherer, wobei der I. Zivilsenat diese Maßnahme als im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bezeichnet hat und die Einstellung der Lichtbilder in der Onlinerestwertbörse als rechtswidrig. Das sagt doch alles. Der freie Sachverständige will sich doch wohl nicht zum Gehilfen dieses rechtwidrigen Tuns herausstellen, oder? Also kann es für den freien und unabhängigen Sachverständigen nur um Restwertangebote aus dem allgemeinen regionalen Markt gehen und eine „Prüfung“ durch die Restwertbörse kann nicht in Betracht kommen. Fazit kann daher nur sein, die von HUK-Coburg und anderen Versicherern geforderte oder milder gesagt erbetene Einwilligung zu versagen. Im Haftpflichtschadensrecht haben Internetrestwerte nichts zu suchen. Die Versicherer sollten im Haftpflichtschadensfall einsehen, dass die Restwertbörse, wie sich bereits gezeigt hat, überwiegend zu Grabe getragen worden ist. Sie mag dort auch sanft ruhen. Ruhe in Frieden!
    Mit freundlichen Grüßen
    und eine Gute Nacht
    Euer Willi

  23. virus sagt:

    AUTOHAUS online berichtete gestern über die aktuellen Themen auf dem ARGES-Bundeskongress (Arbeitsgemeinschaft Kraftfahrzeug-Sachverständiger) in Darmstadt.

    „…Darüberhinaus erläuterte Fuchs, der auch Geschäftsführer des BVSK und von autorechtaktuell.de sowie Vorstandsvorsitzender der Accidens AG ist, ausführlich das BGH-Urteil zur Weitergabe von Fotos.

    Die fünf im Markt bekannten Restwertbörsen – AUTOonline, car.tv, car.casion, WOM und WinValue – nahmen anschließend ausführlich aus ihrer Sicht Stellung zu den Ausführungen von Fuchs und dem gegenständlichen Urteil des Bundesgerichtshofes…“

    siehe: http://www.autohaus.de/aktuelle-themen-auf-dem-arges-bundeskongress-987801.html

    Wer war „Mäuschen“ und kann Auskunft darüber geben, ob bzw. inwieweit Herr Fuchs und die benannten Restwertbörsen sich bezüglich der Interpretationen des BGH-Urheberrechtsurteils in den Armen lagen?

  24. VAUMANN sagt:

    Nicht Wenige verliessen den Saal,als der Fuchs an´s Rednerpult trat!
    Was dann geschah,war eine Schmähung dieses Blogs und seiner Autoren.

  25. Udo sagt:

    Jeder blamiert sich immer selbst so gut er kann? Und wenn er wirklich irgend etwas kann dann das. Leute die etwas von der Materie verstehen müssen sich bei den schrägen Vorträgen doch kaputtlachen? Gutachten die nur verkehrsfähig sind wenn man seine eigenen Kunden in die Pfanne haut und für ein kleines Bakschisch den Versicherern in den A. kriecht..? Kommt bestimmt noch besser als der Marek mit dem Maulwurf?

  26. J.U. sagt:

    VAUMANN Samstag, 20.11.2010 um 18:07

    Nicht Wenige verliessen den Saal,als der Fuchs an´s Rednerpult trat!

    Was dann geschah,war eine Schmähung dieses Blogs und seiner Autoren.

    Hallo,VAUMANN,

    dass nicht wenige den Saal verließen, wird einen Grund gehabt haben. Die Schmähung des Blogs und seiner Autoren hat sicher auch einen Grund und wird neugierig machen. Die emotionale Intelligenz ist eben unterschiedlich verteilt, wie man mal wieder sieht.

    Bravo.-

    J.U.

  27. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Vaumann,
    können Sie hinsichtlich der Schmähungen des Blogs und seiner Autoren näher vortragen? Autohaus wird in seiner nächsten Ausgabe wohl kaum über die Reaktion des Auditoriums und die Worte des Herrn RA. Fuchs berichten.
    Wenn J.U. in seinem Kommentar schreibt, dass die Schmähung des Blogs und seiner Autoren sicher auch einen Grund hat, sollten wir den Grund erfahren, damit eventuelle Mängel dieses Blogs abgestellt werden können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  28. Frank sagt:

    …… Die Schmähung des Blogs und seiner Autoren …….

    die Wahrheit können manche halt nicht vertragen. Besonders der Fuchs nicht. Sonst müsste er ja zugeben, dass er auf der LL der Versicherung steht, oder denke ich da falsch?

  29. Arnold sagt:

    @VAUMANN

    Könnten wir bitte nähere Informationen über die Äußerungen von Herrn Fuchs bekommen.

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