Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die Allianz Vers. wg. Verletzung des Urheberrechts (310 O 86/10 vom 04.03.2010)

Mit Beschluß vom 04.03.2010 wurde es der Allianz Versicherung durch das Landgericht Hamburg (310 O 86/10) – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft – verboten, die Lichtbilder des Kfz-Sachverständigen in eine Restwertbörse (AutoOnline u.A.) einzustellen. Konkreter Verletzer war der externe „Dienstleister“ ControlExpert. Die Kostenlast wurde beiden Parteien anteilig auferlegt, da der Sachverständige zuerst noch einen Verstoß gegen das Markenrecht geltend machen wollte, jedoch, nach einem Hinweis des Gerichts, der Antrag in diesem  Punkt zurück genommen wurde.

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 10

310 O 86/10

BESCHLUSS

vom 4.3.2010

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte

gegen

Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser d.d Vorstandsvorsitzenden, Königinstraße 28, 80802 München

– Antragsgegnerin –

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht …
die Richterin am Amtsgericht …
den Richter am Landgericht …

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die in Anlage AST4 abgebildeten Lichtbilder oder sonstige Lichtbilder, die mit dem Zeichen … gekennzeichnet sind, im Internet öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere, aber nicht ausschließlich auf der Restwertbörse www.autoonline.de.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte nach einem Streitwert von € 50.000,00.

Gründe:

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 99, 15,19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

1.

Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Die Lichtbilder sind gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der auf sie durch den Fotografen … übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Weder die Antragsgegnerin noch die Firma ControlExpert GmbH waren befugt, die Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet einzustellen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 ff.). Eine konkludente Übertragung von Nutzungsrechten durch die Antragstellerin auf den Auftraggeber des Gutachtens oder von diesem auf die Versicherung ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, da das öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder in Internet-Restwertbörsen in dem Gutachten ausdrücklich von einer vorherigen schriftlichen Genehmigung abhängig gemacht wurde.

Die Lichtbilder sind zwar nicht durch die Antragsgegnerin selbst, sondern durch die Firma ControlExpert GmbH in einer Internet-Restwertbörse öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Antragsgegnerin ist dennoch passivlegitimiert, da die Firma ControlExpert GmbH als ihre Beauftragte im Sinne von § 99 S. 1 UrhG gehandelt hat. Der Begriff des Beauftragten ist weit zu verstehen und kann auch selbständige Unternehmer, zum Beispiel auch eingeschaltete Werbeagenturen, umfassen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f. m.w.N.).

Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr sind ebenso gegeben wie der Verfügungsgrund.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

Dieser Beitrag wurde unter Allianz Versicherung, AUTOonline, Control-Expert, Haftpflichtschaden, Restwert - Restwertbörse, Unterlassung, Urheberrecht, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

21 Antworten zu Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die Allianz Vers. wg. Verletzung des Urheberrechts (310 O 86/10 vom 04.03.2010)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    ist der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Hamburg vom 4.3.2010 mittlerweile rechtsbeständig geworden? Oder hat die Antragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt?
    Vom Inhalt her kann man nur fragen, ob die Versicherer aus dem Urheberrechtsurteil des BGH nichts lernen, nichts lernen wollen oder ob sie unbedingt gegen Recht und Gesetz verstoßen wollen. Man kann nur mit dem Kopf schütteln. Allerdings ist die Kostenentscheidung noch erklärungsbedürftig, weil die Kammer die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auferlegt hat. Kann Hans Dampf was dazu sagen?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    die Frage nach der Kostenverteilung hat sich schon erledigt. Ich habe den letzten Satz des Vorspanns wohl überlesen. Sorry.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Willi Wacker sagt:

    Danke Franz Hiltscher für die Info. Jetzt weiß man, wohin der Hase in Langenfeld im Rheinland läuft.
    Noch ein schönes Wochenende
    und gute Besserung
    Dein Willi

  4. Willi Wacker sagt:

    Und ich fürchte, dass trotz des Urheberrechtsurteils des BGH weiterhin Lichtbilder des Sachverständigen – auch ohne Genehmigung – durch ControlExpert o.a. in der Onlinerestwertbörse AUTOonline.de oder anderen eingestellt werden. Dafür ist das Geschäft für die Dienstleister zu lukrativ und für die Versicherer zu erfolgreich, die berechtigten Ansprüche des Geschädigten – rechtswidrig – zu kürzen.

  5. virus sagt:

    „Weder die Antragsgegnerin noch die Firma ControlExpert GmbH waren befugt, die Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet einzustellen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 ff.).“

    Welchen Wert haben jetzt noch Firmen wie ControlExpert für Versicherer im GDV-Verbund? Dass auch eine Einstweilige Verfügung gegen CE ergeht, dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein.
    Dann die durchschlagende Begründung des AG Berlin Mitte Geschäftsnummer: 102 C 3013/10 „Der Klägerin stehen mithin restliche Reparaturkosten gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten zu.
    Abzüge hinsichtlich der Stundenverrechungssätze waren nicht vorzunehmen. Auch wenn die Beklagte technisch gleichwertige Kfz-Meisterbetriebe benannt haben sollte und diese Betriebe tatsächlich zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeiten mögen, so steht aufgrund des eingereichten Prüfberichts der Beklagten nicht fest, dass die Reparaturkosten netto 1.839,12 EUR nicht übersteigen. Die Reparaturkosten ergeben sich schließlich nicht allein aus den Stundenverrechnungssätzen. Vielmehr setzten Firmen, die mit niedrigen Stundenverrechnungssätzen arbeiten mitunter oder häufig eine höhere Arbeitszeit an (vgl. Tatbestand des “BMW-Urteils”, BGH v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09): Die bloße Neuberechnung mit niedrigeren Stundenverrechungssätzen ist mithin nicht geeignet, eine mühelos zugängliche gleichwertige andere Reparaturmöglichkeit nachzuweisen.“

    CE, die von sich behauptet, Rechnungen auf Richtigkeit zu prüfen, sieht sich somit dem richterlichen Vorwurf ausgesetzt, korrekt erstellte Gutachten von wirklich unabhängigen Experten fälschlich als unrichtig deklariert zu haben.
    Da davon auszugehen ist, dass auch die Geschäftsführung von CE hier mit liest, diese also vom AG Berlin Mitte-Urteil 102 C 3013/10 und BGH-Urteil VI ZR 91/09) Kenntnis hat, sollte die Geschäftspolitik dringend überdenken, um sich nicht zukünftig des Vorwurfs –vorsätzlich-betrügerisch tätig zu sein, auszusetzen.
    Auf den Seiten von CE ist nachzulesen: „Zu Beginn ihrer Tätigkeit seien bis zu 90 Prozent aller zu bearbeiteten Aufstellungen fehlerhaft gewesen, sagt Siersleben. „Mittlerweile ist unsere Arbeit so bekannt, dass wir nur noch 27 Prozent der Rechnungen zu beanstanden haben.“ (http://www.controlexpert.eu/fileadmin/Dateien/Medienresonanz/ce-westdeutschezeitung_100729.pdf) Waren 90 Prozent der Rechnungen wirklich unkorrekt oder haben jetzt unzählige Reparaturbetriebe und Massen in der Vergangenheit fiktiv abrechnende Geschädigte im Kasko- und Haftpflichtschadenbereich Anspruch auf Nachzahlungen durch die Assekuranzen?

  6. mustang sagt:

    Es reicht jetzt.Die Sachverständigen und Anwälte und auch andere Betroffene sollten sich einem freiwilligen Verbund (e.V.)anschliessen um gemeinsame Interessen gegen Versicherungen, Autoonline und anderen abhängigen Handlangern, durchzusetzen.
    Ein Beispiel:
    Am 08.09.2010 habe ich ein GA verfasst WBW € 1300.00 RW 200.00, Rep-Kosten € 2600.00.
    Heute hat mein Mandant eine Abrechnung der HUK erhalten.
    WBW € 1300.00 abzüglich RW-Angebot von Autoonline über € 850.00. Somit Erstattung von € 450.00. Mein Mandant möchte sein Fzg. nicht verkaufen. Muss er sich nun mit € 450.00 begnügen?
    Bemerkenswert: Autoonline schreibt, Bitte beachten Sie, dass es für diese Garantieleistung (Ankauf zum genannten Preis von € 850.00)auch der Beschreibung im Gutachten entsprechen muss. Darf die HUK mein Gutachten Autoonline zur Verfügung stellen oder verstößt sie hiermit gegen aktuelle Gerichtsurteile bezüglich meines Urheberrechtes?
    Wie kann ich dagegen vorgehen? Freue mich auf Antwort.

  7. H.S. sagt:

    mustang Montag, 27.09.2010 um 20:01

    Es reicht jetzt.Die Sachverständigen und Anwälte und auch andere Betroffene sollten sich einem freiwilligen Verbund (e.V.)anschliessen um gemeinsame Interessen gegen Versicherungen, Autoonline und anderen abhängigen Handlangern, durchzusetzen.

    Hallo, Mustang,

    alle Deine Fragen wurden in einer Vielzahl von Beiträgen schon abgehandelt und damit auch beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem Hinterhalt

    H.S.

  8. HD-30 sagt:

    @mustang, Montag, 27.09.2010 um 20:01.“Es reicht jetzt.“

    So so, es reicht jetzt. Tja – da hilft wohl nur gute anwaltliche Hilfe (vorher). Aber solche engagierten Anwälte sind wohl noch seltener zu finden als die berühmte Nadel im Coburger Misthaufen. Pech gehabt mein Lieber. Erfahrene SV umschiffen solche Klippen natürlich anders. Im Übrigen – warum hat der Kunde das Fahrzeug nicht für den Restwert lt. GA verkauft? Warum nicht? Das wäre besser gewesen.

  9. DerHukflüsterer sagt:

    @ Mustang
    „Wie kann ich dagegen vorgehen? Freue mich auf Antwort.“

    Ein freiwilliger Verbund?
    Das wäre schon was, aber nicht wirklich durchsetzbar.
    Das wurde schon öfters versucht, jedoch dauert es nicht sehr lange bis sich wieder Leute in der Verbandspitze zur Versicherungswirtschaft orientieren. (Siehe BVSK)

    Aber viel besser ist, dass der Restwert BGH konform ermittelt wird, was aber hier offensichtlich nicht geschehen ist? Hättest Du das gemacht wäre Dein Mandant jetzt fein heraus.
    Es würde der beste freiwillige Verbund nichts bringen, wenn sich die SV immer wieder angreifbar machen mit GA welche die höchstrichterliche Rechtsprechung vernachlässigen, oder gar ganz ignorieren. Oder mit Anwälten u. SV welche in Honorarprozessen immer wieder auf die falschen BVSK Zahlen verweisen.

    Im übrigen sagen die Zahlen alleine noch nichts aus!
    Es kann durchaus sein dass dieses offensichtlich ältere Fahrzeug zwar eine in der angegebenen Höhe vorliegende Beschädigung hat,aber noch uneingeschränkt fahrtüchtig ist.
    Wenn nun auch der § 29 noch für längere Zeit erteilt ist kann auch ein höherer Restwert realistisch sein.
    Warum wohl will Dein Kunde das Fahrzeug weiterbenutzen, wenn nicht evtl. eine solche Situation vorliegen würde?
    Es wäre auch zu überdenken ob Du vielleicht den WBW viel zu niedrig angesetzt hast.
    Vieles ist möglich.

  10. mustang sagt:

    Hallo HUKflüsterer.
    Danke für Deine Info.
    Wie kann ich zukünftig den Restwert BGH- konform ermitteln? Bin ganz neu bei Captain-huk.de und möchte gerne von Kollegen Meinungen und Erfahrungen kennen lernen.
    Schade, das es Deiner Meinung nach so schlecht um einen
    Interessen-Verbund oder auch einen eingetragenen Verein bestellt ist. Wäre doch eine starke Möglichkeit diesen Machenschaften entschlossen entgegen zu treten. Habe sehr gute Beziehungen zur Presse und Fernsehen. Wiso wäre eine gute Sendung für unser Anliegen.Siehst Du eine Möglichkeit, dass mein Gutachten nicht zu abgegebenen Garantieleistungen von RW-Aufkäufern benutzt wird, welche dann vor Ort den Kaufpreis senken, mit der willkürlichen Begründung, das Gutachten würde nicht der Beschreibung entsprechen. Habe ich ein Recht auf Urheberrecht?
    MfG. Mustang

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @Mustang
    „Wie kann ich zukünftig den Restwert BGH- konform ermitteln? Bin ganz neu bei Captain-huk.de und möchte gerne von Kollegen Meinungen und Erfahrungen kennen lernen.“

    3 Angebote von örtlich ansässigen Händlern einholen und das höchste in Deinem Gutachten aufführen, unter konkreter Nennung des Aufkäufers.

    Aber bevor ich weiter schreibe solltest Du die Beiträge bei C-H lesen welche der Admin sehr sauber u. übersichtlich geordnet bzw. aufgelistet hat.

  12. mustang sagt:

    Hallo Hukflüsterer.
    Hoffe ich nerve nicht, aber was meinst Du mit der Nennung C-H. Wo finde ich die von Dir genannten Beiträge.
    Nochmals vielen Dank für den Tip mit den RW-Angeboten.
    Kann ich mein Gutachten urheberechtlich schützen. Gibt es einen Passus in einem Gutachten, den man unbedingt in das Anschreiben an die Versicherung setzen sollte.
    MfG.

  13. Poldi sagt:

    Hallo mustang,

    DerHukflüsterer meint die rechte Menüleiste bei Captain-HUK (C-H = Captain-HUK).

    Unter dem Menüpunkt „Kategorien“ sind viele Themen abrufbar; u.a. gibt es dort eine Rubrik „Urheberrecht“ mit derzeit 97 Beiträgen.

    http://www.captain-huk.de/Kategorie/urheberrecht/

    Einfach etwas Zeit investieren und „schlau lesen“.

  14. virus sagt:

    @ Kann ich mein Gutachten urheberechtlich schützen. Gibt es einen Passus in einem Gutachten, den man unbedingt in das Anschreiben an die Versicherung setzen sollte.

    Gibt es, kann man, muss man nicht, weil, ob mit oder ohne explizitem Hinweis, DAS URHEBERRECHT GILT IMMER!
    Sollte man aber, damit der Versicherer weiß, dass der Gutachtenersteller nicht gedenkt, sich von der Versicherungswirtschaft auf der Nase herumtanzen zu lassen.

    Ansonsten kann ich mich nur Poldi anschließen – viel Spaß beim Lesen.
    Ach ja, unbedingt einen mit Urheberrechtsfragen versierten Anwalt beauftragen, damit beim Unterlassungsanspruch nichts schief geht. Wenn du keinen kennst, die Redaktion hier hilft bestimmt gerne weiter.
    Sende einfach eine Mail an: id-redaktion[at]captain-huk.de

  15. Badguy sagt:

    Hi,Mustang,
    wenn Du den RW rechtskonform ermittelst(3 konkrete Angebote ansässiger Händler),kann ich mir nicht vorstellen,daß sich ein professioneller RW-Aufkäufer für dein Gutachten interessiert.
    Da ein Gutachten in der Regel nicht veröffentlicht wird, brauchst du dein GA nicht urheberrechtlich schützen zu lassen.
    Anders sieht es bei den Fotos aus. Hier würde ich mit einem Nachtext die Weitergabe an Dritte (z.B. Restwertbörsen,RW-Aufkäufern)verbieten.

  16. virus sagt:

    Hallo Badguy, woher hast du denn die Weisheit, dass Gutachten nicht veröffentlicht werden?
    Ich habe sehr wohl schon Teile von meinen Gutachten in einer Restwertbörse gesehen. Und werden nicht alle Gutachten von mittlerweile allen Versicherern nach Eingang umgehend gescannt, um dann fleißig verteilt zu werden, bis hin zur Verwendung zum Aufbau von Datenbanken mit Millionen von Datensätzen? Siehe z.B. hierzu:
    Control€xpert hat über einen Zeitraum von acht Jahren Millionen von Datensätzen zu Schadensarten, Autotypen und Reparaturverfahren erhoben. Sie bilden heute unsere spezifische Wissensbasis für die Bewertung aktueller Schadensfälle. Über eine multimediale Kommunikations-Plattform haben Kunden die Ergebnisse der Schadenbearbeitung für die Systeme unmittelbar und permanent im Zugriff.
    Quelle: http://www.controlexpert.eu/expertenwissen.html

    Was mich zu der Frage kommen lässt, wieso beschäftigen wir in Deutschland eigentlich Datenschützer?

  17. Frank sagt:

    …..um Steuergelder zu verbraten………

  18. Badguy sagt:

    @Mustang
    „Hallo Badguy, woher hast du denn die Weisheit, dass Gutachten nicht veröffentlicht werden?“

    Mir ist sehrwohl bewußt, das die Versicherungen Teile des GA`s, Fotos und FZ-Daten, an RW-Börsen etc. weitergeben.

    Aber diese Weitergabe ist für mich keine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne. Ich meinte damit eine Verbreitung der GA über Medien, die auch für „Otto-Normalverbraucher“ zur Verfügung stehen.

    OK, Missverständnis, sei´s drum.

    Wir setzen in unseren GA bei den Nachtexten folgenden Text ein:
    „Dieses Gutachten, einschließlich der fotografischen Darstellung, wurde zur zivilrechtlichen Schadenregulierung, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, erstellt.“

    Ich denke, das sollte ausreichen, um bei Zuwiderhandlungen
    den Versicherer verklagen zu können.

    Mfg

  19. Hunter sagt:

    @Badguy

    „Wir setzen in unseren GA bei den Nachtexten folgenden Text ein:
    “Dieses Gutachten, einschließlich der fotografischen Darstellung, wurde zur zivilrechtlichen Schadenregulierung, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, erstellt.”

    Ich denke, das sollte ausreichen, um bei Zuwiderhandlungen
    den Versicherer verklagen zu können.“

    Dieser geniale Nachtext reicht sogar dafür aus, dass die Versicherung das Gutachten zurückweist mit der Begründung:

    „Das Gutachten ist nicht prüffähig“

    Viel Spass beim verklagen. Genau deshalb gibt es immer wieder Urteile, die den Versicherern Recht geben.

  20. Beno sagt:

    Hallo Blog,

    die gegnerische Versicherung möchte mein Auto nachbesichtigen, kann ich für die vom Vers. SV gemachten Lichtbilder ein Nutzungsentgeld verlangen und gegebenenfalls in welcher Höhe

    oder

    kann ich einer Nachbesichtigung auch zustimmen und gleichzeitig dem SV der Vers. untersagen Lichtbilder zu machen ?

    Besten Dank für Eure Mithilfe.

    Beno

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert