Schadenabwicklung durch HDI-Versicherung

Ein völlig banaler Vorgang, dessen Behandlung durch die gegnerische HDI Versicherung München aber exemplarisch darstellt:

Schuldfrage eindeutig, Geltendmachung des Schadensersatzes zunächst auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Ermittelte Reparturkosten (netto): 1.008,93 €. Schreiben der HDI Versicherung:

„Den Schaden regulieren wir wie folgt:

Sachverständigenkosten                              …..

Reparaturkosten gem. GA                             1.200,63 €

  ./. Vorsteuerabzug                                         191,70 €

  ./. Verbringungskosten                                    94,80 €

  ./. Aufschlag UPE (10%)                                   44,39 €

 

Mein sofortiger Anruf dort mit der Frage, ob man bei dem Abzug der Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bleibe, wurde mit einem kurzen „ja“ beantwortet. Mein Nachsatz, dass dies rechtlich doch „abgefeiert“ sei und vor Gericht kein Bestand haben wird, wurde so beantwortet: „Ja, aber wir zahlen trotzdem nicht!“

Ich glaube, ich mach mich mal auf den Weg durch die Instanzen! Kommt jemand mit?

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18 Antworten zu Schadenabwicklung durch HDI-Versicherung

  1. Andreas sagt:

    Unglaublich wie dreist ein Versicherer die eindeutige Rechtsprechung, die sich ja mittlerweile durch alle Regionen Deutschlands durchzieht, ignoriert und es darauf ankommen lässt, dass die ganze Sache teurer wird.

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    auch ich glaube, dass sich die HDI jetzt in letzter Zeit sich wieder nach vorne drängt in der Rankingliste der schlechstregulierenden Haftpflichtversicherer. Das Regulierungsverhalten der Versicherer ist nur noch rechtswidrig. Vor kurzem erklärte mir ein Amtsrichter aus Sachsen-Anhalt, dass das Regulierungsverhalten der Versicherer „irreal“ sei. Er könne nur noch mit dem Kopf schütteln und entsprechend Einhalt gebieten.
    MfG
    Willi Wacker

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    was ist mit den SV-Kosten, die mit …angegeben worden sind. Werden diese gar nicht mehr reguliert, oder lag eine Abtretungsvereinbarung vor?
    Mit freundl. Grüßen
    Werkstatt-Freund

  4. Babelfisch sagt:

    @Werkstatt-Freund
    Die SV-Kosten hat die Versicherung korrekt ausgeglichen durch Zahlung an den Gutachter nach Abtretung.

  5. Willi Wacker sagt:

    Na dann kann man nur grußlos klagen.
    Das Ergebnis dann hier bekanntgeben.
    Mit freundlichen Grüssen
    Willi Wacker

  6. borsti sagt:

    Seitdem man dort die Gerling Versicherung inhaliert hat herrscht Verwirrung 3. Grades. WW hat Recht, klagen klagen klagen.

  7. Buschtrommler sagt:

    …und manchmal kanns dann auch etwas teurer werden beim klagen….
    http://www.abendblatt.de/region/norddeutschland/article1042442/Unfallopfer-klagt-auf-Rekordsumme.html

  8. Babelfisch sagt:

    @Willi Wacker:
    Das ist am gleichen Tag geschehen. Zitat aus der Klagschrift: „Die Klägerin bedauert ausserordentlich, wegen dieses Sachverhalts das Gericht bemühen zu müssen, sieht sich jedoch aufgrund des unverständlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hierzu genötigt.“

  9. Joachim Otting sagt:

    Insbesondere im Beritt des OLG Oldenburg gibt es meiner Meinung nach falsche, aber eben existente gegenläufige Ausreißerrechtsprechung. Die Anwälte dort warten dringend auf die klärende Rechtsprechung des BGH, was die Voraussetzungen für eine „gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ sind. Denn daran orientiert sich ja nicht nur die Stundenverrechnungssatzfrage, sondern auch die UPE-Aufschlags- und Verbringungskostenthematik.
    Die früher auch falsche Rechtsprechung aus Berlin ist ja dank RA Bert Handschumacher saniert. In Oldenburg ist das noch nicht gelungen, soweit ich sehe.

  10. Schwarzkittel sagt:

    @ Buschtrommler:

    Kennen Sie den Klägervertreter ?

    Kein Kommentar aus der Suhle

    Schwarzkittel

  11. Buschtrommler sagt:

    @Schwarzkittel….:
    …Johannes 8,7…?
    Gruss Buschtrommler

  12. Willi Wacker sagt:

    @ Otting 7.6.2009 18.53

    Hallo Herr Otting,
    meines Erachtens ist die Frage der gleichwertigen Reparaturmöglichkeit durch den BGH geklärt. Gleichwertig kann nur sein, wenn entsprechende Fachwerkstatt gewählt wird, z.B. wenn in einer (Groß-) Stadt zwei oder mehrere Markenfachwerkstätten vorhanden sind, denn nur dann können „Äpfel mit Äpfeln“ verglichen werden. Stelle ich der Markenfachwerkstatt XY die Fachwerkstatt YZ gegenüber, vergleiche ich „Äpfel mit Birnen“, was sicherlich nicht zulässig ist. Schon erst recht ist ein Vergleich von Markenfachwerkstatt mit markenungebundener Werkstatt nicht zulässig, da jegliche Vergleichsmöglichkeit fehlt. Dies wäre „Äpfel mit Zitronen“ zu vergleichen.

    Lediglich durch die bewusste Fehlinterpretation der Versicherer ist es zu diesem – allerdings nur akademischen – Streit gekommen. Die BGH-Rechtsprechung wird einfach von den Versicherern ignoriert. Was schert uns der BGH? Wir machen Schadensersatz so, wie es uns passt. Das ist doch das Motto der Versicherer.

    Die Verbringungskosten fallen immer an, auch bei fiktiver Schadensabrechnung, wenn die Markenfachwerkstatt, in der das beschädigte Fahrzeug repariert werden soll, über keine eigene Lackiererei verfügt. Dies kann der vor Ort sitzende SV am besten beurteilen und schreibt daher in sein Gutachten, dass im konkreten Fall Verbringungskosten in Höhe von xx,xx Euro anfallen.

    Ebenso verhält es sich mit dem Ersatzteilpreisaufschlag. Auch hier kennt der beauftragte SV am besten die Reparaturbetriebe und kann deshalb auch aus sachverständiger Kenntnis die sog. UPE-Aufschläge in seinem Schadensgutachten aufnehmen.

    Es bedarf daher keiner weiteren BGH-Rechtsprechung. Dass die fiktive Schadensabrechnung zulässig ist, ist einheitliche BGH-Rechtsprechung. Ob der Geschädigte auf Grund der Reparaturrechnung abrechnet oder auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, beide Wege der Naturalrestitution müssen zum gleichen Ergebnis führen mit Ausnahme der MWSt., die bei der fiktiven Abrechnung entfällt. Wann, wie, wo der Geschädigte repariert, hat den Schädiger nicht zu interessieren. Dieser hat schlicht und ergreifend Schadensersatz gem. § 249 BGB zu leisten!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  13. Buschtrommler sagt:

    @WW…man sollte aber nicht vergessen, daß auch Markenwerkstätten und -vertretungen inzwischen im Schadensmanagement tätig sind bzw. versicherungsfreundliche „Tarife“ anbieten, besonders in Ballungsgebieten und Großstädten.
    M.E. kann es aber nicht die Aufgabe eines ordentlichen Sv sein, die jeweilige Reparaturwerkstätte herauszupicken, die nach solchen „Absprachekungeleien“ abrechnen.
    Der Geschädigte ist und bleibt im Haftpflichtfalle derjenige der vorgibt, in welcher Werkstatt er sein „heilix Blechle“ instandgesetzt haben will. Fallen dann entsprechend Kosten an für Verbringung etc. gehört dies eben dazu.

  14. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Da sind wir bis auf den letzten Absatz völlig einer Meinung. Um die Oldenburger OLG-Richter auf Kurs zu bekommen, wäre eine Klarstellung aus Karlsruhe doch hilfreich. Sonst leiden die Geschädigten und die Advokaten dort weiter.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    völlig richtig. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens, also der Geschädigte bestimmt, wie, wann und wo der Schaden beseitigt wird.
    Der SV muss nicht die preiswerteste Fachwerkstatt zugrunde legen. Er wird die Preise der örtlichen Fachwerkstätten berücksichtigen. Wenn alle Fachwerkstätten dieser betreffenden Automarke „Preisnachlässe“ gewähren, wird der SV dies dann auch in seinem Gutachten berücksichtigen, ansonsten wird er die Preise der örtlichen Fachwerkstatt in sein Gutachten einsetzen.
    Gibt der Geschädigte an, sein beschädigtes Fahrzeug bei der Fa. XY reparieren zu lassen, setzt der SV die Preise der Fa. XY ein. Häufig besichtigt der SV im Rahmen seiner Begutachtung das Fahrzeug auch schon bei der Reparaturfirma YZ. Dann legt er deren Preise, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zugrunde.
    MfG
    Willi Wacker

  16. Willi Wacker sagt:

    @ Joachim Otting 09.06.09 o.31

    Hallo Herr Otting,
    nachdem Sie mir bis auf den letzten Absatz zustimmen, bitte ich um Erklärung, wie Sie den letzten Absatz verstehen.
    In dem letzten Absatz, der mit „Es bedarf keiner weiteren…“ beginnt, hatte ich zunächst auf die allgemein zulässige fiktive Schadensabrechnung abgestellt. Der Gesetzgeber zum § 249 BGB sowie auch der BGH haben festgelegt, dass der Geschädigte zwei Wege der Schadenswiederherstellung hat, einmal die konkrete Schadensabrechnung und die fiktive. Die fiktive bedeutet doch, dass der Schädiger den Geldbetrag zur Schadensbeseitigung zur Verfügung stellen muss, damit der Geschädigte in die Lage versetzt weird, seinen Schaden beheben zu können, d.h. der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag ist zu leisten. Die Zulässigkeit beider Abrechnungsweisen ist unbestritten. Demnach können und dürfen beide Abrechnungswege nicht zu unterschiedlichen Ergebniszahlen führen ( mit Ausnahme der MWSt. bei der fiktiven Abrechnung ). Wenn bei der konkreten Abrechnung bestimmte Schadenspositionen anfallen, wie z.B. Verbringungskosten oder Ersatzteilpreisaufschläge, so sind diese auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen, denn sie gehören zur Schadensbesitigung dazu und fallen mithin an.
    Ich glaube daher nicht, dass Sie diese – eigentlich unstrittigen – Aussagen bestreiten wollen.

    Ob der BGH letztlich noch klärend entscheiden muss oder nicht, darüber lässt sich wahrlich trefflich streiten. Ich meine, dass es eines klärenden Wortes aus Karlsruhe nicht bedarf. Aber bitte.

    Mit freundlichen Grüßen an den Niederrhein
    Ihr Willi Wacker

  17. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Rechtlich sehe ich das alles genau so wie Sie, ohne einen Millimeter Unterschied.

    Praktisch gibt es bei der Frage, welche Werkstatt der Maßstab für die Bemessung der fiktiven Abrechnung ist, noch immer Gerichte, die das anders sehen, weil sie die Gleichwertigkeit anders definieren als Sie und ich. Wenn OLG-Richter anders ticken, bedarf es m.E. eben doch der Klarstellung durch den BGH. Hat er nun (m.E. ist das eindeutig so) gemeint: Andere Marke = nicht gleichwertig, oder kann es noch andere Kriterien geben, die stattdessen zur Gleichwertigkeit führen (wie es manche Gerichte noch immer meinen).

    Mit freundlichen Grüßen an unbekannten Ort

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    aus dem Blickwinkel gesehen, kann eine Entscheidung aus Karlsruhe hilfreich sein.
    Richter, die anderer Ansicht sind, gibt es immer wieder. Letztlich sind alle nur Menschen, und damit fehlbar.
    Nun gut, mag der 6. Zivilsenat des BGH klärend entscheiden.
    Mit freundlichen Grüßen aus
    ( Sie wissen schon woher )
    Ihr Willi Wacker

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