AG Schwäbisch-Gmünd verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.04.2009 (2 C 273/07) hat das AG Schwäbisch-Gmünd die Generali Versicherung  AG zur Zahlung von  weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 882,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Mietwagen­kosten i.H.v. 882,76 EUR aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.10.2006 aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 24.10.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin besorgte nämlich keine fremde Rechtsangelegenheit, son­dern ging lediglich in Wahrnehmung des übertragenen Sicherungsmittels gegen die Beklagte vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschädigte nicht etwa sämt­liche Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung an die Klägerin übertrug, sondern vielmehr nur seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Miet­wagenkosten und dies auch nur zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ge­gen ihn. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung (Bl. 12).

Darin ist auch festgelegt, dass sich der Geschädigte selbst um die Schadensanmeldung küm­mern müsse. Er wurde auch auf die Eigenverpflichtung bei nicht vollständiger Zahlung durch die Beklagte hingewiesen. Außerdem hat die Klägerin zunächst versucht, den streitigen Betrag beim Geschädigten einzufordern, bevor sie Klage gegen die Beklagte erhob. Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin unstreitig mit der Rechnungsstellung an den Geschädigten die Beklagte unmittelbar zur Zah­lung aufforderte. Die Beklagte hat sich auf diese Regulierung eingelassen und damit zu erkennen gegeben, dass sie selbst von der Wirksamkeit der Abtretung ausgeht. Ansonsten hätte sie eine Zahlung an einen Nichtberechtigten geleistet.

Die Regelung des § 1 Rechtsberatungsgesetz ist natürlich der Regelung durch die Parteien entzogen. Wenn es aber um die Bewertung der Frage geht, ob die Klägerin eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit wahrnahm, also für den Geschädigten tätig wurde oder aber nur Sicherungsmittel einsetzte, ist nach Auffassung des Gerichts doch beachtlich, wie die Zahlungsaufforderung von der Schuldnerin aufgefasstwird. Vordem Hintergrund des Wortlauts der Abtretungs­vereinbarung gelangt man auch nicht dadurch zum Betrieb fremder Rechtsange­legenheiten, dass die Klägerin den noch offenen Restbetrag nur mit einem Auf­forderungsschreiben vom Geschädigten anforderte und sich sodann an die Be­klagte wandte. Ihr ist es nämlich nicht verwehrt, sich bezüglich der Forderungs­beitreibung ihres Sicherungsrechts zu bedienen, um eine solvente Schuldnerin zu haben (vergl. dazu und zu dem gesamten Komplex den vergleichbaren Fall, entschieden vom BGH, NJW 2006, 1726 ff).

Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte auch verpflichtet, die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 2.242,76 EUR, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung, mithin noch in Höhe des Klagebetrages zu erstatten. Der Geschädigte kann nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derje­nigen Mietwagen verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2006, 1506).

Nach Auffassung des Gerichts war der Geschädigte berechtigt, einen Mietwagen zu nehmen. Insbesondere fehlt es an der Erforderlichkeit nicht deshalb, weil der Geschädigte einen durchschnittlichen Fahrbedarf während der Mietzeit von nur 23,1 km hatte. Unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 BGB) kann der Geschädigte zwar gehalten sein, auf öffentliche Verkehrsmittel und Taxen zurückzugreifen, wenn dies kostengünstiger als die Anmietung eines Ersatzfahr­zeugs und überdies zumutbar ist. Hier kann zwar keine feste Fahrbedarfsgrenze gesetzt werden. Die Fahrleistung zeigt allerdings, dass der Geschädigte in nicht unerheblichem Umfang das Mietfahrzeug nutzte. Auch bereits bei der Anmietung gab er einen Fahrbedarf von täglich 30 km an. Der Beklagten ist zwar darin recht zu geben, dass es unter Umständen kostengünstiger gewesen wäre, für die ein­zelnen Fahren ein Taxi anzumieten, zumal nicht bekannt ist, wie viel Fahrten der Geschädigte täglich unternahm. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass der Ge­schädigte wohnhaft in B., in einer eher ländlichen Gegend zu Hause und deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Er ist unverschuldet in die Lage gera­ten, sich eine Ersatzfahrmöglichkeit besorgen zu müssen. Er hat dabei ein Recht darauf, dass sein Mobilität und Flexibilität nicht eingeschränkt wird. Auch müssen ihm spontane Fahrten ermöglicht werden, ohne sich nach den Zeiten der öffentli­chen Verkehrsmittel im ländlichen Raum richten zu müssen. Auch Taxen stehen nicht immer sofort zur Verfügung. Deshalb hält das Gericht den nachgewiesenen Fahrbedarf für ausreichend, um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu recht­fertigen.

Der von der Klägerin dem Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag hält sich auch im Rahmen des erforderlichen Aufwands für die Anmietung eines Ersatz­fahrzeugs. Dies ist nach § 287 ZPO im Rahmen des richterlichen Ermessens vom Gericht zu beurteilen. Der Geschädigte war im Rahmen des ihm Zumutba­ren gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, al­so den ihm zugänglichen günstigsten Mietpreis. Dabei war er nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet, aber doch zur Einholung von Alternativangeboten.

Dieser Verpflichtung ist der Geschädigte allerdings nicht nachgekommen. Dies führt indes nicht dazu, dass vermutet wird, dass ihm ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr ist der in Rechnung gestellte Mietpreis als  erforderlich anzusehen, wenn er sich im Rahmen der üblichen, dem Geschädig­ten zugänglichen Tarife hielt. Vielmehr hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günsti­gerer Tarif ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 ff). Dieser Nachweist ist durch das eingeholte Sachver­ständigengutachten aber nicht gelungen. Zwar konnte der Sachverständige beim Autovermieter Hertz für die Anmietung eines Ford Mondeo Turnier für 17 Tage einen Preis von 781,99 EUR bzw. 853,99 EUR erfragen. Maßgeblich war da aber bereits eine Anmietdauer von 17 Tagen. Auf eine solche konnte sich der Ge­schädigte allerdings bei Anmietung seines Ersatzfahrzeugs noch nicht festlegen, da sie bereits einen Tag nach dem Unfall erfolgte und ein Gutachten über die Reparaturdauer noch nicht vorlag. Die übrigen festgestellten Tarife lagen ober­halb der geltend gemachten Forderung.

An der Beweislast der Beklagten ändert sich insoweit auch nichts dadurch, dass der Geschädigte auf eine Obergrenze von 80,- EUR hingewiesen worden sein soll. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da die Beklagte nicht be­rechtigt war, dem Geschädigten eine Obergrenze zu setzen, die den örtlichen Markt nicht berücksichtigt. Der Geschädigte war auf das Fahrzeug bereits am Tag nach dem Unfall angewiesen. Er musste sich nicht von der Beklagten darauf verweisen lassen, dass diese sich für ihn auf die Suche nach einem günstigeren Mietwagen macht. Außerdem hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass dieses Angebot bereits in dem erwähnten Telefonat erfolgte. Vielmehr ergibt sich dies nur aus dem vorgelegten Schreiben vom 24.10.2008, das dem Geschädigten aber sicher nicht vor dem 25.10.2008 zuging und damit nach Abschluss des Mietvertrages.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Belang, dass die Klägerin zunächst einen Betrag von 2.736,09 EUR in Rechnung stellte. Es muss auch nicht unter­suchte werden, wie es zu der Kostenreduktion kam, da letztendlich nur der nun­mehr mit der Klage geltend gemachte Betrag zu überprüfen ist.

Im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten richterlichen Ermessens ermit­telt das Gericht den zugrunde liegenden Normaltarif anhand des gewichteten Mit­tels des AMP, wobei der klägerseits geltend gemachte Betrag unabhängig davon gerechtfertigt ist, ob der Mietpreisspiegei für 2006 oder 2003 angewandt wird. Heranzuziehen ist unstreitig, das gewichtete Mittel (Modus) aus dem Postleitzah­lengebiet 735.. für die Mietwagenklasse 7. Geht man hiervon den günstigsten Wochenpreises aus, so wird, auf den Tag heruntergerechnet, jedenfalls der in Rechnung gestellte Tagespreis von 87,14 EUR als erforderlich anzusehen sein. Dies gilt für beide Mietpreisspiegel. Das Gericht neigt aber darüber hinaus dazu, sogar die höheren Tagespreise zugrunde zu legen, nachdem der Geschädigte bei Mietvertragsabschluss noch nicht sagen konnte, wie lange er das Ersatzfahr­zeug benötigt. Letztendlich muss dies aber nicht entschieden werden, da bereits die Wochenpreise die klägerische Forderung stützen.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klar gestellt, dass sich die Heranziehung dieser Mietpreisspiegel zur Ermittlung des erforderlichen Miet­wagenpreises jedenfalls im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermes­sens nach § 287 ZPO hält (vergl. etwa BGH NJW 2008, 2910 – siehe oben). Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Anwendbarkeit grei­fen nicht durch. Zum einen hat die Beklagte allein durch die Angabe der Studie des Fraunhofer Instituts und des Aufsatzes von Zinn nicht, wie vom Bundesge­richtshof gefordert, Bedenken gegen die Anwendbarkeit der AMP vorgebracht, die sich auf den konkreten Fall auswirken. So wird bereits nicht dargestellt, dass die genannten Studien gerade für den hier relevanten Fahrzeugtyp im hier rele­vanten Zeitraum und Postleitzahlengebiet zu abweichenden Ergebnissen kom­men. Insbesondere ergibt sich aus den Studien nicht, dass sämtliche Mietpreise der AMP zu hoch liegen. Deshalb ist anzumerken, dass die Einwendungen ge­gen den AMP für das Jahr 2006, dass nämlich die befragten Mietwagenunter­nehmen vordem Hintergrund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Unfallersatzwagentarifen im Jahre 2004 ihre „Normaltarife“ insoweit anpassen, als zu erwarten war, dass sie bei den „Un­fallersatzwagentarifen“ Einbußen erleiden mussten, hier insoweit nicht durchgrei­fen, als die Beträge bis vor der Rechtsprechungsänderung erstellten AMP für das Jahr 2003 nicht unterhalb derer für das Jahr 2006 liegen.

Zum anderen ist das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht darauf zu verweisen, dass die ganz konkret den Geschädigten im Raum Schwäbisch Gmünd zur Verfügung stehenden Tarife ermittelt werden müssen, anderenfalls der Geschädigte beweisfällig bliebe in Bezug auf die Erfor­derlichkeit des geltend gemachten Mietwagenpreises. Das vorliegende Sachverständigengutachten hat gezeigt, dass eine nachträgliche Ermittlung der im Jahre 2006 möglicherweise angebotenen Mietwagenpreise kaum zu bewerkstelligen ist, zumal die tatsächliche Situation (Verkehrsunfall, bei dem die Mietdauer noch nicht feststeht) eben nicht mehr rekonstruierbar ist. Dies kann aber nicht zulasten des Geschädigten gehen, der nach der Unfallsituation ein Ersatzfahrzeug benö­tigt. Der Beklagten ist zwar insoweit recht zu geben, als der Geschädigte, wenn er seiner Obliegenheit entsprechend Vergleichsangebote eingeholt hätte, diese zum Nachweis der Erforderlichkeit hätte vorlegen können, weshalb er sich selbst einer Beweismöglichkeit begeben hatte. Auf der anderen Seite ist aber zu be­rücksichtigen, dass die Anforderungen an die Schadensgeringhaltung nicht zu hoch gesetzt werden dürfen, wenn sich der Mietwagentarif, wie hier, im Rahmen der für diesen Bereich erstellten und auch zugänglichen Tabellen hält. Hätte also die Klägerin dem Geschädigten die AMP vorgelegt, hätte diesem nicht zum Vor­wurf gemacht werden können, wenn er sich danach nicht mehr veranlasst sah, Vergleichsangebote einzuholen. Weiter gedacht bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn sich das Angebot der Klägerin im Rahmen der AMP hält, sich nicht auswirkt, dass dieses nicht dem Geschädigten vorgelegt wurde, weil er ja im Fal­le der Vorlage nicht mehr zu weiteren Erkundigungen verpflichtet war, wenn nicht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Tabelle bestand. Wie bereits oben dar­gestellt, können solche Zweifel nicht allein dadurch begründet werden, dass die Beklagte eine Obergrenze von 80,- EUR setzte, ohne dabei genau auseinan­derzusetzen, aufweiche Art von Mietwagen sich diese Obergrenze bezieht.

Nach alledem ist die Abrechnung des Standardtagestarifs für 17 Tage von 1.481,37 EUR durch die Klägerin als im Rahmen des Erforderlichen anzusehen.

Auch die Zuschläge, die die Klägerin in Rechnung stellte, werden von § 249 BGB erfasst. Nach Auffassung des Gerichts war der Geschädigte berechtigt, die Haf­tungsbeschränkung in Anspruch zu nehmen, damit er sich, nicht bei leicht fahr­lässigem Verschulden, Ansprüchen des Mietwagenunternehmens im Falle der Beschädigung des Mietfahrzeugs ausgesetzt sehen muss, die letztlich nur dar­aus resultieren, dass er sich unfallbedingt ein Ersatzfahrzeug anmieten musste. Die Höhe wurde von der Beklagten nicht angezweifelt.

Das Gericht hält auch den 25 %-igen Unfallersatzwagenaufschlag für erstat­tungsfähig. Ein solcher Zuschlag ist von der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs auch anerkannt, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber Normaltarif höheren Preis rechtfertigt, weil Leistungen des Vermieters durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Mit Dr. Mihai Vuia, NJW2008, 2369 ff, ist das Gericht auch der Auffassung, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ohne weitere Darlegung vor­genommen werden kann. So hat auch der BGH, NJW2007, 8782, entscheiden, dass es keine Rolle spielt, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinan­zierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, zugute gekommen seien.

ln seinem oben genannten Aufsatz hat Vuia dargelegt, dass der Berechnung des Unfallersatztarifs eine Mischkalkulation zugrunde liegt. Insbesondere werde der Tarif nicht für jeden Kunden neu kalkuliert, danach, welche einzelnen spezifi­schen Leistungen der Geschädigte konkret in Anspruch nimmt und welche nicht. Ein Aufschlag ist danach nur zu verwehren, wenn feststeht, dass ein Normaltarif zugänglich war (Vuia, NJW2008, a.a.O.).

Mit Vuia (a.a.O.) ist auch das Gericht der Auffassung, dass nicht das niedrigste erfasste Angebot der Erhebung maßgeblich ist bzw. das arithmetische Mittel, sondern das gewichtete Mittel. Eine Abgrenzung zwischen arithmetischem und gewichtetem Mittel ist vorliegend allerdings nicht erforderlich, weil das gewichtete Mittel unterhalb des arithmetischen Mittels liegt. Maßgeblich ist aber auch nicht der Minimalwert, weil dieser für den Markt nicht maßgeblich ist und nicht gesagt werden kann, dass der Geschädigte bei Einholung von ein oder zwei Vergleichs­angeboten gerade auf diesen Preis gestoßen wäre.

Schließlich rechtfertigt sich auch ohne weitere Darlegung durch Beweisaufnahme ein pauschaler Aufschlag von jedenfalls 25 % (vergl. Vuia a.a.O. II 5 m.w.N. un­ter Fußnote 67 ff). Der pauschale Aufschlag rechtfertigt sich aus prozessökono­mischen Gesichtspunkten. Bereits oben wurde ausgeführt, dass der Zuschlag nicht in jedem Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten ist, weil diesem Zuschlag eine Mischkalkulation des Mietwagenunternehmens zugrunde liegt. Darüber hinaus wird es, wenn man den betriebswirtschaftlichen Mehraufwand dem Unfallersatzgeschäft generell anerkannt, der prozessualen Si­tuation nicht gerecht, wenn in jedem Einzelfall die genaue Höhe des Mehrauf­wands durch ein betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachten ermittelt werden müsste. Zu berücksichtigen ist, das zumindest dann, wenn der Geschä­digte selbst klagt, das Mietwagenunternehmen u.U. nicht verpflichtet werden kann, seine Kalkulation offen zu legen, so dass dem Geschädigten dann jeder Beweis auch abgeschnitten wäre. Wenn ausnahmsweise das Mietwagenunter­nehmen selbst klagt, kann der Fall aber nicht anders behandelt werden. Dies gilt zumindest bis zu einer Höhe des Aufschlags, wie er regelmäßig in der Recht­sprechung anerkannt wird und sich auch in verscheidenen Gutachten bestätigt hat. Wenn der Geschädigte dann die Erforderlichkeit eines Aufschlags behaup­tet, der jenseits von 30 % liegt, kann es möglicherweise einer besonderen Recht­fertigung bedürfen.

Nachdem sich der geltend gemachte Mietwagentarif als erforderlich erwiesen hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin den Geschädigten darauf hin­gewiesen hat, dass die Beklagte möglicherweise nicht verpflichtet ist, die Miet­wagenkosten in voller Höhe zu erstatten.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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