Vorbildliche Regulierung der Allianz Vers. AG

Folgende Daten waren relevant:

Verkehrsunfall vom 04.01.08 gegen 19:30 Uhr. Die Erstellung des Schadensgutachtens erfolgte durch den SV am 17.01.08. Die Reparaturkostenrechnung wurde vom 19.01.08 erstellt. Alle Schadensbelege wurden mit Anspruchsschreiben des RA vom 24.01.08 der Allianz vorgelegt und es wurde um Regulierung bis 07.02.08 gebeten.

Mit Abrechnungsschreiben der Allianz vom 01.02.08 wurde wie folgt abgerechnet:

1. Reparaturkosten lt. Rechnung (wie gefordert)                      2.739,55 €

2. Gutachterkosten (wie gefordert)                                             553,35 €

3. Unkostenpauschale (wie gefordert)                                          30,00 €

4. Mietwagenkosten (wie gefordert)                                           349,86 €

5. daraus RA-Kosten 1,8 gem. Vereinbarung (wie gefordert)      548,59 €

insgesamt (wie gefordert)                                                        4.221,35 €

Ich meine, dass es vorbildlicher kaum geht. Eine Regulierung, die weder kleinlichste Abzüge bei der Unkostenpauschale noch rechtswidrige Abzüge bei den Gutachter- oder den Rechtsanwaltskosten vornimmt verdient besondere Belobigung.

Wie die Beiträge in diesem Blog zeigen ist die Schadensregulierung entsprechend der Rechtslage bei manchen Versicherungen nicht mehr angesagt. Gerade deshalb verdient eine korrekte Abwicklung wie die vorliegende eine besondere Hervorhebung und Erwähnung.

Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2008

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10 Antworten zu Vorbildliche Regulierung der Allianz Vers. AG

  1. LawShock sagt:

    Die Allianz kann auch anders bei fiktiver Abrechnung:

    Ich darf aus einem Anschreiben der Allianz zitieren:

    „…. Die abgerechneten Reparaturkosten haben wir korrigiert. Wir haben das Sachverständigengutachten erhalten und rechnen den Schaden anhand des beigelegten Prüfberichts ab….“

    „Begründung der Abzüge
    Die korrigierte Kalkulation basiert auf den aktuellen Stundenverrechnungssätzen regionaler Fachbetriebe, die den Schaden vollständig und fachgerecht reparieren können und die wir auf Wunsch gerne benennen.
    …..
    Die Kosten für Farbmischanlage fallen ggf. nur bei konkreter Reparatur an. Der Abzug hierfür beträgt 3,00 AW.
    ……
    Die Kosten für Farbmuster fallen ggf. nur bei konkreter Reparatur an. Der Abzug hierfür beträgt 3,00 AW.
    ……
    Bei fiktiver Abrechnung werden Aufschläge auf die UPE nicht erstattet.
    Verbringungskosten werden nicht erstattet, diese übernehmen wir, sobald sie durch die Reparaturrechnung belegt sind.
    …..“

    Zuvor gab es keine anwaltliche Vertretung. Meiner Meinung nach ist insbesondere mit der Begründung zur Kürzung der Stundenverrechnungssätze der Weg zur Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Die V-Branche will offensichtlich den Krieg!

  2. F.Hiltscher sagt:

    @ LawShock
    Freitag, 11.04.2008 um 10:08

    Die Allianz kann auch anders bei fiktiver Abrechnung:

    Ja,nach deren schräger Argumentation wären m.M. nach die Versicherungsbeiträge auch erst an nach einem „konkreten“ Schadenereignis zu entricheten.Sollte es nicht so sein, dass da nur eine geringe Anzahlung zu leisten ist, für den Fall der Fälle?
    Oder liege ich da falsch?

  3. virus sagt:

    und dann gibt es Werkstätten, die schreiben ihre Rechnung nach dem Kürzungsbericht – weil die Versicherer dürfen doch dem Kunden vorschreiben, in welcher Werkstatt dieser sein Fahrzeug reparieren lassen muss. Und da kommt ja das eine oder andere in seiner Werkstatt an.
    Die vielen, die nicht mehr kommen – die sieht er jedoch nicht.

    Manche stellen sich eben selbst ein Bein, schlagen sich die Kniee auf und wundern sich dann, dass es weh tut.

    Gruß Virus

  4. Hunter sagt:

    @Lawshock

    „Die V-Branche will offensichtlich den Krieg!“

    ….will offensichtlich den Krieg????

    Für alle Neueinsteiger und diejenigen, denen es entgangen sein sollte – es herrscht schon seit über 10 Jahren Krieg an allen Fronten bei der Abwicklung von Kfz-Unfallschäden!!

  5. LawShock sagt:

    ich ergänze den letzten Satz dann um das Wort „weiterführen“.

  6. borsti sagt:

    Na .. dann will ich auch mal etwas zur vorbildlichen Regulierungspraxis der Allianz zum Besten geben.

    Da schreibt die Allianz….

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    wir haben das Gutachten des Sachverständigen XXXXX lediglich im Rahmen der Prüfung unserer Leistungspflicht verwendet.

    Es liegt kein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen oder gegen urheberrechtliche Vorschriften vor.

    Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in dem von Ihnen zitierten Passus unwirksam.

    **** Danke für diesen Hinweis!

    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen erschweren die Weitergabe im Rahmen der Schadenregulierung und gefährden so den Vertragszweck. Nach der Zweckübertragungslehre des Urheberrechts (§ 31 Abs.5 UrhG) darf ein Ausschluss von Nutzungsrechten nicht den Vertragszweck unterlaufen.

    **** OOOhhoooo und welchen Vertrag denn bitteschön ??

    Das Gutachten wurde zur Geltendmachung für gegenüber uns bestehenden Ansprüchen gefertigt. Eine Uberprüfungspflicht besteht aus § 100 Versicherungsvertragsgesetz. Wie ein Versicherer seine Schadenregulierung organisiert, liegt in seiner unternehmerischen Freiheit.

    Da sich im übrigen die Prüftätigkeit der Firma ControlExpert im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung gern. § 11 BDSG bewegt, liegt in der Weitergabe des Gutachtens des Sachverständigen XXX zur Prüfung keine unzulässige Weitergabe von Daten.

    **** Aahaaa

    Daher hat dieser derzeit keinen Anspruch auf Löschung der Gutachtendaten bzw. seiner Adressdaten, wie sie sich aus dem Gutachten ergeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Allianz
    —————————-

    Zurück bleibt ein völlig verstörtes borsti (leises quicken aus den Unterholz)

  7. downunder sagt:

    hi borsti
    gerüchte sagen,dass die rechtsauffassung der allianz in diametralem widerspruch zu derjenigen des hanseatischen OLG steht.
    therefore:no silent crying!better the didgeridoo play loud!

  8. Peacemaker sagt:

    @Hunter

    Schon seit über 15 Jahren.

  9. WESOR sagt:

    Die Dreistigkeit der Versicherer berechtigte Schadenersatzansprüche zu verweigern nimmt deshalb zu, weil Profit die oberste Maxime darstellt. Täglich hören wir das Gejammere…die Versicherung hat… Würden die Geschädigten und Werkstätten den richtigen Weg gehen in der Regulierung könnten die Versicherer nur bezahlen.

    +Beweissicherung
    +Reparatur
    +Alles zum Anwalt und denn vor der Unterschrift beauftragen, das setzen sie durch einschließlich der Verzugszinsen.

    Aber wie läuft es Heute: Erstmal die RKÜ zur Versicherung gefaxt, dann vielleicht ein Gutachten. Am meisten gefallen wir die Geschädigten die gleich die Versicherung anrufen und fragen, was soll ich tun! Ja, wer seinen Schädiger noch fragt was gibst du mir? Mit dem wird eben so verfahren. Hohe Versicherungsprämien und keine oder niederste Entschädigung.

    Unsere Kunden werden so bedient und alle fahren gut.

    Gutachten, Anwalt, Reparatur mit Ablaufplan, dann sind Tatsachen geschaffen für den Tatrichter.

    Lasst Euch doch nicht immer auf das diskutieren mit dem Angestellten einer Versicherung ein. Wir wissen doch wohin die Reise gehen soll. Die Versicherungen wollen Profit machen und wir die Arbeit. Wir SV, Dienstleister der Geschädigten haben doch keine Lobby, da gehen eben Vorstände und BGH Angestellte zum Golfen.
    Man kennt sich, man hilft sich!

    Guten Apetit

  10. borsti sagt:

    hallo downunder,
    @gerüchte sagen,dass die rechtsauffassung der allianz in diametralem widerspruch zu derjenigen des hanseatischen OLG steht.@

    Seufz, – leider ist unser heimisches Schadendickicht nicht im hanseatischen OLG-Bezirk gelegen, dann wäre es sicher einfacher. Aber wir „beißen“ und hier nach besten Kräften durch den Modder.
    Grüße aus den Unterholz.

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