Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

Ende August erstellten wir im Auftrag einer Kundin ein Kfz.-Schadensgutachten. Die Württembergische Versicherung musste für den Haftpflichtschaden einstehen.

Nach Eingang des Gutachtens, dem entnommen werden konnte, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten war, meldete sich der Versicherer bei dem Unfallopfer. Das Gutachten werde man an ihn als Auftraggeber zurücksenden, weil man es angeblich nicht prüfen könne.

Was verbirgt sich hinter dieser Aussage?

Der Württembergische Versicherer bedient sich der Firma Controlexpert. Diese hat ein gigantisches Volumen an Daten angelegt. Unter Verwendung dieser Daten werden Gutachten jedoch nicht „geprüft“ sondern es wird in Sekundenschnelle regelmäßig der berechtigte Schadensersatz gekürzt. Wirklich unabhängige Sachverständige, zu denen wir uns zählen, haben daher einen Datenschutz- und Urheberrechtshinweis in den Gutachten aufgenommen. Dieser dient dazu, unsere Kunden vor ungerechtfertigten Schadensersatzkürzungen zu schützen.

Nachdem wir also über diesen Sachverhalt informiert wurden, rieten wir unserer Kundin, sich unbedingt einer Rechtsvertretung zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches zu bedienen. Diese forderte den Versicherer sodann auf, den Schaden umgehend nach unserem eingereichten Gutachten zu erstatten und uns unser Honorar direkt anzuweisen. Darauf teilte der Versicherer mit, dass das Gutachter-Honorar bereits vor 3 Wochen beglichen wurde. Komisch, bei uns war bis dato doch kein Zahlungseingang zu verzeichnen.

Auf Rückfrage bei der Württembergischen unsererseits wurde mitgeteilt, dass man das SV-Honorar, die Summe XY, dann und dann gezahlt hätte. Ja an wen denn nur? Dazu wollte sich der SB nicht mehr äußern.

Auf Nachfrage bei der Reparaturwerkstatt stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht – offiziell – vom Schädiger-Versicherer begutachtet wurde. Dies hätte man ohne Einverständnis der Kundin auch nicht zugelassen.  Eine Besichtigung des Fahrzeuges  könne somit nur „heimlich“ erfolgt sein.

Dass immer wieder Versicherer derart agieren, wird von der Fachwelt immer öfter beobachtet. Wir können daher nur dazu raten, einem Haftpflicht-Versicherer nicht mitzuteilen, wo sich das beschädigte Fahrzeug befindet. Besser noch, dieses immer in geschlossenen Räumen, wie Garagen, abzustellen. Überhaupt sollte der Versicherer des Unfallgegners nur über die eingeschaltete Rechtsvertretung kontaktiert werden.

Bei der Wahl des Anwaltes ist unbedingt darauf zu achten, dass dieser ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertritt. Fragen Sie vor Beauftragung immer erst nach, ob dieser einer (Nach)Besichtigung durch den Versicherer zustimmen würde. Nur wenn er diese Frage mit NEIN beantwortet, sollte das Mandat zustande kommen.

Zurück zum geschilderten Fall. Die Württembergische Versicherung hatte nun nicht nur den kompletten Schaden zu erstatten. Es kamen noch die Anwaltskosten und ein zweites Sachverständigenhonorar von über 700 Euro? für den von der Württembergischen Versicherung beauftragten Bediensteten hinzu. Worunter wir Veruntreuung von Versichertengeldern verstehen.

Halten Sie es daher mit Heraklit von Ephesos:

Durch ihre Unglaubhaftigkeit entzieht sich die Wahrheit dem erkannt werden“

(Heraklit von Ephesos, um 520-460 v.Chr.)

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30 Antworten zu Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Auch meinem AST wurde von der Würtembergischen mitgeteilt, daß mein Gutachten nicht prüfbar und damit zur Regulierung geeignet wäre (Urheberrechtsklausel) und er doch bitte seinen Schadenanspruch auf eine andere Art und Weise (z. B. Kostenvoranschlag) darlegen möchte.
    Das ist schon echt dumm-dreist im Zeichen der Burg, oder?

  2. RA Schepers sagt:

    Ich habe mit der HDI in Ansätzen vergleichbares erlebt.

    Erste Reaktion HDI:
    „Uns liegt das Gutachten Ihres Mandaten vor. Leider sind noch einige Nachprüfungen notwendig. Wir möchten daher das Fahrzeug nachbesichtigen.“

    Meine Antwort:
    Reparaturrechnung wurde zwischenzeitlich übersandt, eine Nachbesichtigung ist nicht erforderlich. Künftig wäre es sinnvoll, die Formulierung „Leider sind noch einige Nachprüfungen notwendig.“ mit genaueren Angaben zu ergänzen. Was genau wird an dem vorgelegten Gutachten angezweifelt.

    Zweite Reaktion des HDI:
    „Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges Ihres Mandanten haben wir Bedenken und halten – auch bei durchgeführter Reparatur – an der Nachbesichtigung fest.

    Daraufhin habe ich beim HDI angerufen. Nunmehr erklärt die Sachbearbeiterin als
    dritte Reaktion des HDI:
    Die Reparaturrechnung kann nicht nachvollzogen werden.

    Sodann meldet sich die IFM GmbH & Co. KG im Auftrag der HDI, um einen Nachbesichtigungstermin zu vereinbaren.

    Ich lehne die Nachbesichtigung auch gegenüber der IFM GmbH & Co. KG ab und beschwere mich bei der HDI, daß eine Nachbesichtigung in Auftrag gegeben wurde, obwohl ich das bereits im Vorfeld abgelehnt hatte.

    Sodann kommt eine „Stellungnahme“ der IFM, die anhand des vorliegenden Gutachtens zum Wiederbeschaffungswert Stellung nimmt. Das Gutachten weist einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,- € aus. Die IFM kommt zu dem Ergebnis, daß Vergleichsfahrzeuge in einem Bereich von 800,- € bis 2.400,- € angeboten werden. Für das Fahrzeug könne nach Aktenlage lediglich ein Wiederbeschaffungswert von 1.900,- € bis 2.100,- € bescheinigt werden.

    Spannend werden die Zahlen natürlich, wenn man die kalkulierten Reparaturkosten berücksichtigt:2.779,39 € brutto.
    Und ab welchem glatten Wiederbeschaffungswert ist eine 130 % – Reparatur gerade nicht mehr möglich? Richtig: 2.100,- €. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.150 € liegen die Reparaturkosten noch innerhalb der 130 % – Grenze.
    Daran liegt es wohl, daß die von der Versicherung beauftragte IFM den Wiederbeschaffungswert 30 % niedriger ansetzt als der Sachverständige.

    Nur am Rande sei erwähnt, daß ich die Stellungnahme von IFM zum Anlaß genommen habe, mal kurz bei Autoscout24.de und mobile.de zu recherchieren. Ich habe auf Anhieb 6 Vergleichsfahrzeuge zwischen 2.500,- € und 2.900,- € gefunden.

    Ach ja, der Gutachter hatte bei Erstellung des Gutachtens Vergleichsfahrzeuge gefunden für 1 x 3.300,- €, 2 x 3.000,- €, 1 x 2.950,- €, 1 x 2.600,- € und 1 x 2.100,- €, wobei zum Teil die Ausstattung schlechter war.

    Die Sache ist jetzt bei Gericht. Nach meiner Einschätzung kommt es auf die Zahlen letztendlich nicht an, weil laut Gutachten eine Reparatur im Rahmen der 130 % – Grenze möglich war, und der Geschädigte auf das Gutachten vertrauen darf.

    Vorsorglich habe ich die Angebote für Vergleichsfahrzeuge trotzdem vorgelegt.

    Aus meiner Sicht hat die Nachbesichtigung (fast) immer zum Ziel, den Schaden zu drücken. Sei es durch runterrechnen des Schadens, sei es durch Erhöhung des Restwertes etc.

  3. Schwarzkittel sagt:

    @ Fred Fröhlich:
    „Das ist schon echt dumm-dreist im Zeichen der Burg, oder?“

    Fels in der Brandung oder ?

    Sicherheit im Zeichen der Burg ist ein anderer Versicherer..

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  4. SV Wehpke sagt:

    RA Schepers,Mittwoch, 26.10.2011 um 10:44
    „Ich habe mit der HDI in Ansätzen vergleichbares erlebt.“

    Hallo Herr Schepers,
    kann man den „Tätergehilfen“ der IFM GmbH & Co. KG hier nicht als Zeugen laden und hat die Sache nicht auch eine strafrechliche Relevanz? Schließlich haftet der SV für seine Arbeit oder sehe ich das falsch?
    Wehpke Berlin

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers!
    Es ist eine Dreistigkeit der HDI. Die ist auch nicht besser als HUK-Coburg. Merkwürdig ist die angebliche „Stellungnahme“ der IFM. Hat die Blindgebote angefordert? Bilder konnten ihr ja nicht vorliegen, oder?
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  6. Daniel F sagt:

    Ja die Württembergische ist gerade auf dem Tripp sie könne die Gutachten nicht prüfen…

    Blöd für die Geschädigten, da so eine erhebliche Verzögerung entsteht.

    Ich warte jetzt in mehreren Fällen auf eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen.

  7. SV m. E. sagt:

    .. ne, nicht blöd für den Geschädigten. Wenn es richtig gemacht wird, läuft es viel blöder für den Schädiger. Einfach diesen zur Zahlung des Schadens durch den Anwalt auffordern.

    Möglich, dass dieser sich dann als VN der Württembergischen bei der BaFin beschwert.

  8. R.G. sagt:

    RA Schepers
    Mittwoch, 26.10.2011 um 10:44

    …“Sodann kommt eine “Stellungnahme” der IFM, die anhand des vorliegenden Gutachtens zum Wiederbeschaffungswert Stellung nimmt. Das Gutachten weist einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,- € aus. Die IFM kommt zu dem Ergebnis, daß Vergleichsfahrzeuge in einem Bereich von 800,- € bis 2.400,- € angeboten werden. Für das Fahrzeug könne nach Aktenlage lediglich ein Wiederbeschaffungswert von 1.900,- € bis 2.100,- € bescheinigt werden.“ ..

    …“Spannend werden die Zahlen natürlich, wenn man die kalkulierten Reparaturkosten berücksichtigt:2.779,39 € brutto.
    Und ab welchem glatten Wiederbeschaffungswert ist eine 130 % – Reparatur gerade nicht mehr möglich? Richtig: 2.100,- €. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.150 € liegen die Reparaturkosten noch innerhalb der 130 % – Grenze.
    Daran liegt es wohl, daß die von der Versicherung beauftragte IFM den Wiederbeschaffungswert 30 % niedriger ansetzt als der Sachverständige.“

    Ja, lieber Herr RA Schepers,

    das ist ja auch einmal wieder ein spannender oder aber gleichermaßen entspannender Vorgang.Hat es sich hier möglicherweise sogar um ein Ersthandfahrzeug gehandelt ?
    Für diesen Fall wären andere Randbedingungen auch noch von Bedeutung.

    Ansonsten mag dieser merkwürdige „Notfallhelfer“ IFM doch einmal zeitnah nachweisen,wo denn seiner Meinung nach ein vergleichbares Ersatzfahrzeug deutlich billiger in der maßgeblichen Region hätte beschafft werden können und in welchem Zeitraum. Wahrscheinlich wird sich dann bei der erforderlichen Überprüfung herausstellen, dass die präsentierte Behauptung falsch ist und sich auf ein Gefälligkeistestat beschränkt. Wo,wie und wann wurde überhaupt recherchiert und mit welchen Begründungen wurden bewertungstechnisch aus dieser Recherche welche Schlüsse gezogen ? Wie wurde die Wiederbeschaffungsdauer berücksichtigt ? Hat der IFM-Sachverständige das Auto, um das es hier geht, überhaupt gesehen ?

    Und was auch noch zu beachten wäre: Durch das Wort „Wiederbeschaffungswert“ wird sprachlich verdeckt , dass der damit gemeinte „Wert“ im Gegensatz zum gemeinen Wert oder Markstwert gerade nicht der Wert des beschädigten, sondern eines anderen Fahrzeuges ist. Das beschädigte Fahrzeug selbst kann nicht „wiederbeschafft“ werden. Der Wert eines anderen Fahrzeuges ist aber nur nach dessen eigenen Merkmalen bestimmbar und ob diese mit den Merkmalen des beschädigten Fahrzeuges in ausreichendem Umfang übereinstimmen, läßt sich nur durch eine vergleichende Objektbegutachtung klären.

    Der Ausgang interessiert mich sehr.

    Mit freundlichen Grüßen

    R.G.

  9. SV aus Thüringen sagt:

    IFM GmbH & Co. KG? Von denen lesen und hören wir das Erste mal!
    Lt. deren Website ist dies ja die geballte Ladung an Kompetenz?!…und deren Partner sind die Schaden-Schnell-Halbierer! Na dann gute Nacht!
    Wir müssen uns hier mit den „Fachleuten“ der Fa. Claims Controlling GmbH rumschlagen. Die sind nicht viel besser.
    Aber Stellungnahmen schreiben mutiert schon fast zu unserem 2. Standbein!

    MfG aus Thüringen

  10. RA Schepers sagt:

    @ R.G.

    Der Ausgang interessiert mich sehr.

    Mitte Dezember findet der Gütetermin vor dem AG Brühl statt. Mal sehen, ob das Gericht dann schon eine Tendenz erkennen läßt…

  11. Gottlob Häberle sagt:

    @ Daniel F

    „Blöd für die Geschädigten, da so eine erhebliche Verzögerung entsteht“.

    Der Geschädigte dürfte sich über reichlich Nutzungsausfall freuen.

  12. Vaumann sagt:

    VN verklagen!nicht fackeln!
    Bei der Bafin beschweren;siehe Beschwerdestatistik!
    Die Leute informieren,immer und immer wieder!

  13. Fred Fröhlich sagt:

    @Schwarzkittel

    ja, du hast Recht! Das ist tatsächlich eine andere Versicherung…. aber bei dem vielen Werbegequatsche kann man wirklich durcheinander kommen …wußte gar nicht, daß „Schweine“ solche „Feinschmecker“ sind?
    (durchaus positiv gemeint) und Danke für den Hinweis!

  14. G.v.H. sagt:

    Vaumann
    Mittwoch, 26.10.2011 um 20:13

    VN verklagen!nicht fackeln!
    Bei der Bafin beschweren;siehe Beschwerdestatistik!
    Die Leute informieren,immer und immer wieder!

    Hi, Vaumann,

    das ist der richtige Ansatz.Ein Kollege geht noch viel weiter.

    – Info an die Staatsanwaltschaft m.d.B. um Überprüfung einer strafbaren Handlung.

    – Info an die Verbraucherzentrale in Hamburg, an das Bundeskartellamt, die Wettbewerbszentrale, die Kfz-Werkstätten der Region.

    – Und immer fein säuberlich bitte von der Staatsanwaltschaft, dem Bundeskartellamt und der Bafin ein Aktenzeichen für den Vorgang anfordern.

    Wer dann noch Lust verspürt, kann mit entsprechender Kommentierung auch die einschlägigen Fernsehmagazine unterrichten, beispielsweise zu der Frage, wie die Telefon-Nr. des Zentralrufes der Autoversicherer auf ein amtliches Formular von NRW kommt, auf die Polizeiliche Unfallmitteilung, und zwar vor einigen Jahren noch in der Fußzeile auf der Formularrückseite, jetzt schon dreister in der Fußzeile auf der Vorderseite.Ist das dafür zuständige und verantwortliche Innenministerium vielleicht einem Sponseringversuch erlegen? Hier sollte u.a. auch Herr Fuchs einmal in der Sache nützliche „Gesprächsergebnisse“ im Interesse des Verbraucherschutzes und der Unfallopfer präsentieren können, zumal er in Berlin doch nahe und ausreichend komfortabel an der Quelle sitzt.

    Gruß aus Niedersachsen

    G.v.H.

  15. SV m.E. sagt:

    Herr Fuchs? G. v. H., meinen Sie den Herrn Fuchs, der es für richtig hält, dass seine Mitglieder den Haftpflichtversicherern für 2,50 Euro pro Gutachten! die Nutzungsrechte an den Schadenbildern einräumen sollen? Und den Herrn Fuchs, dem auch das BGH-Urteil, Restwertangebote sind am örtlichen Markt und nicht in Internet-Restwertbörsen zu ermitteln, wohl entfallen sein muss? Jener Herr Fuchs hebt doch die Haftpflichtversicherer geradezu auf ein hohes Ross. Sodass man dort meint, im „falschen Film“ zu sein, wenn Gutachten von Haftpflichtgeschädigten vorgelegt werden, die den Versicherer nur eine rechtskonforme Schadenregulierung erlauben.

  16. Babelfisch sagt:

    Jener Herr Fuchs, der in seinem Aufsatz in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ Heft 3/2008 die Auffassung vertritt, dass SV-Honorare, die oberhalb des „Gesprächsergebnisses“ liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können? Dies obwohl die Honorarumfrage dies deutlich konterkariert?

  17. La Li Lu- sagt:

    aber jetzt hat er sich doch geändert gemusst,die HUK zum Unterlassen aufgefordert -echt gaaaanz freiwillig-gesollt und die Moral in der Unfallregulierung zurückgefordert -sogar innem eigenen Aufsatz,gelle!
    -nur der Mann im Mond schaut zu.

  18. Nachrechner sagt:

    @ SV m.E.
    „Dies obwohl die Honorarumfrage dies deutlich konterkariert?“

    Wie gut dass es auch SV gibt welche noch rechnen können u. sich nicht auf BVSK Honorare berufen/haben.
    Hier ein paar gebündelte Zahlen von 600 Mitgliedern welche überwiegend so abgerechnet haben, laut GF Fuchs

    BVSK 1994 E Wert bei 2000.- Gegenstandswert = 345.- Grundhonorar
    Was ein Verhältnis von 100% : 17,25% ergibt,

    BVSK 1998 E Wert bei 2000.- Gegenstandswert = 345.- Grundhonorar
    Was ebenso ein Verhältnis von 100% : 17,25% ergibt.

    BVSK 2005/2006 bei 2000.- Gegenstandswert = 328.- Grundhonorar.
    Was ein Verhältnis von 100% : 16,4% ergibt,

    BVSK 2008/2009 bei 2000.- Gegenstandswert = 295.- Grundhonorar.
    Was ein Verhältnis von 100% : 14,75% ergibt,

    BVSK 2010/2011 bei 2000.- Gegenstandswert = 316.- Grundhonorar.
    Was ein Verhältnis von 100% : 15,8% ergibt.

    Man beachte dass die Verhältnisse immer kleiner bzw. das Honorar immer weniger wird, trotz 5%iger Mehrwertsteuererhöhung und der Steigerung der Lebenshaltungskosten von ca. 25% = insges. 30%!

    BVSK/HUK Gesprächsergebnis 2008/2009
    Bei einem Gegenstandswert von 2000 Netto sind 338.- Netto zu verrechnen, incl. der Nebenkosten = Verhältnis 100% :16,9%

    So liebe BVSK-Mitglieder und Fans dieser Schlauberger,
    wenn ihr jetzt vergleicht, werdert ihr vielleicht erkennen,
    dass das 1994er Schaden-Grundhonorarverhältnis von 100% :17,25%
    noch höher war als das heutige Schaden./.Kompletthonorar-verhältnis welches 100% : 16,9% ist.

    Die 30%ige Kostensteigerung welche einzuberechnen gewesen wäre, habt ihr schlauen Leute ausgeschlagen und dafür im Gegenzug zugelassen dass die einstigen Grundhonorare umgewandelt wurden in Kompletthonorare.
    Die aufgeführten Verhältniszahlen lügen nicht!!!
    Ihr BVSK Fans u. Mitglieder hättet nicht nur Unfallschäden, sondern auch mal das eigene Honorar selbst kalkulieren sollen, als dies blind einem Sparfuchs für Versicherungen zu überlassen.
    Vielleicht rechnet der eine oder andere nach was er in den letzten 17 Jahren verschenkt hat. Ein Häuschen ?

    Aber wie sagte die Marktfrau, als sie die Eier unter dem Einkaufspreis, allerdings in erheblicher Menge verkaufte.
    „das wird alles durch den Umsatz ausgeglichen, ja der Umsatz macht alles.“
    LOL,LOL

  19. G.v.H. sagt:

    Nachrechner
    Donnerstag, 27.10.2011 um 15:23

    Hallo, Nachrechner,

    dieser präsentierte Ansatz verdeutlicht einmal mehr, in welche Richtung der Zug tatsächlich zumindest beim BVSK läuft. Der damit offenbar angestrebte „Schutz“ wendet sich aber ersichtlich gegen die zu Schützenden, aber diese haben sich ja offensichtlich so entschieden, so dass man sie nicht bedauern muß. Wie jetzt in Klageerwiderungen die HUK-Coburg-Anwälte mit der BVSK-Erhebung umgehen, ist der beste Beweis dafür.

  20. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    das thema hatten wir 2009 schon mal:

    http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/neue-spielwiese-fuer-huk-und-dekra/

    seitdem hab ich damit nicht wirklich probleme gehabt, aber wenn der schädiger oder dessen versicherer vor gericht den WBW bestreitet, sollte der SV der das gutachten erstattet hat, seinen WBW nicht aus der luft gegriffen haben, denn wenn aus einem 100%-fall plötzlich ein 130%-fall wird, kann es bei der weit verbreiteten fiktiven abrechnung erhebliche probleme geben, besonders wenn das fahrzeug inzwischen in der annahme, dass ein 100%-fall vorliegt, (nicht sach- und fachgerecht) repariert wurde.

  21. eben nicht sagt:

    weil sich der (daran schuldlose) Anspruchsteller auf das Gutachten verlassen darf und Fehler darin zu Lasten des Schädigers gehen müssen.

  22. joachim otting sagt:

    @ Nachrechner

    Darauf ist auch schon das Wahlvolk hereingefallen, offensichtlich hat es nicht nachgerechnet:

    „…trotz 5%iger Mehrwertsteuererhöhung…“

    früher 14 %, jetzt 19 %, und uns wird – offenbar erfolgreich – weisgemacht, das sei eine 5%ige Erhöhung.

    140 EURO plus 5 % = 190 EURO? Das muss ich noch mal nachrechnen.

    Ergebnis: Das ist eine Mehrwertsteuererhöhung um, Achtung, etwas mehr als 35,6 %, wenngleich nur eine um 5 Prozentpunkte.

    So oder so: Die Mehrwertsteuer ist für den gewerblich tätigen Sachverständigen eine Neutralposition. Nur beim „Gegenstandswert“ macht sie sich bemerkbar, hier sogar positiv. Außer, in der Erhebung sind Nettoreparaturkosten der Maßstab.

    Die Anwälte jedenfalls profitieren von der Mehrwertsteuererhöhung.

  23. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ eben nicht (wie einfallsreich):

    ich hab ja nicht gesagt, dass der versicher damit durchkommen würde, aber ich halte es für einen geschädigten ohne RSV schon für problematisch, wenn folgender fall vorliegt:

    WBW lt. parteigutachten: 5000 EUR
    RK lt. parteigutachten: 4800 EUR
    RW (reg. markt): 1500 EUR
    WBW lt. nachgutachten versicherung: 4500 EUR

    der geschädigte hat sich aufs gutachten verlassen und einfach (also nicht sach- und fachgerecht) instandgesetzt. das auto steht in der werkstatt, die von ihrem werkunternehmerpfandrecht gebrauch macht. nun zahlt der versicherer nur 3000 EUR (WBA 4500 – 1500, nach seiner ermittlung) und der geschädigte kann die differenz nicht aufbringen.

    wenn der geschädigte vor gericht den von seinem SV festgestellten WBW nicht beweisen kann, weil der SV seine recherchen nicht ausreichend dokumentiert und archiviert hat, hat er ein problem, weil der vom gericht beauftragte SV so keinerlei anhaltspunkte hat, den damaligen WBW festzustellen.

    und übrigens: für den juristen der fall noch nicht vorbei, denn wenn sich der geschädigte auf das gutachten verlassen kann (was ich nicht bestreiten will, sondern selbst vertrete und auch vor gericht schon vertreten habe), könnte man über das rechtinstitut der drittschadenliquidation nachdenken. hier kann der schaden (den der versicherer) hat, zum ersatzanspruch (des geschädigten, der keinen schaden hat) gezogen werden und dann kommt es zum regress gegen den SV.

    besser der kann spätestens dann seine recherchen vorlegen.

    ich wollte eigentlich nicht so weit ausholen, sondern nur darauf hinweisen, dass ich es für ausgesprochen wichtig halte, dass der SV seine recherchen zur ermittlung des WBW dokumentiert und für den zeitpunkt aufhebt, in dem der geschädigte vor gericht die richtigkeit dieses WBW beweisen muss.

  24. Nachrechner sagt:

    @ jochim otting
    „Darauf ist auch schon das Wahlvolk hereingefallen, offensichtlich hat es nicht nachgerechnet:..“

    Ich habe mich nur etwas unglücklich ausgedrückt,und bin nicht darauf reingefallen.
    Die damaligen u. heutigen Honoraranalysen von Hiltscher wurden alle von real erstellten GA nebst Rechnungen u. von deren Brutto-Gegenstandswerten abgeleitet.
    Wenn man damals eine Schadensumme von 10.000.- netto, bzw. 11.400.-incl. 14% Mwst. errechnet hatte,blieb die bei BVSK SV bis heute gleich, weil der BVSK immer von Nettowerten ausgeht.
    SV die von Bruttowerten ausgehen, wie auch bei den Honoraranalysen Hiltscher, ziehen heute einem Bruttogegenstandswert zur Berechnung des Honorars heran = 11.900 und gleichen somit mit dem anzugleichenden Grundhonorar die staatlichen Erhöhungen aus.
    Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten sollte aber auch nicht unbeachtet bleiben.
    Es wäre auch kaufmännisch gesehen nicht schlau, wenn selbstständige SV diese Nachteile der Mehrwertsteuer-erhöhungen selber tragen würden.
    Diese 5 höheren Mehrwertsteuerpunkte von 14 auf 19 sind gemeint Herr Otting, wobei Ihre Rechnung mit einer insgesamten 35% Erhöhung der MwSt. selbstverständlich zutrifft.

  25. Florian sagt:

    RA Uterwedde, Leipzig
    Sonntag, 30.10.2011 um 13:32

    …wenn der geschädigte vor gericht den von seinem SV festgestellten WBW nicht beweisen kann, weil der SV seine recherchen nicht ausreichend dokumentiert und archiviert hat, hat er ein problem, weil der vom gericht beauftragte SV so keinerlei anhaltspunkte hat, den damaligen WBW festzustellen….

    Hi, Herr Unterwedde,

    das „Problem“ bezüglich der Beweisführung hat m. E. aber der Haftpflichtversicherer gleichermaßen, wenn man davon absieht, dass ein Prognoserisiko nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Und was einen Regress angeht, da muss schon eine tragfähige Argumentation präsentiert werden oder sehe ich das falsch ?

    MfG

    Florian

  26. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo florian,

    das prognoserisiko wird eigentlich in einem anderen zusammenhang diskutiert, nämlich dann, wenn die tatsächlichen reparaturkosten die kalkulation des gutachters übersteigen. dann muss der versicherer auch mehr zahlen, ggf. sogar mehr als 130%, wenn die schätzung vorher drunter lag.

    wenn der geschädigte disponiert und die „billigreparatur“ beauftragt, weil er von einem 100%-fall ausgeht und sich später, also durch gerichtsgutachten, herausstellt, dass doch ein 130%-fall vorlag (weil der WBW vom gerichtsgutachter runtergesetzt wird, weil der geschädigte den von seinem SV festgestellten WBW nicht plausibel machen kann und der gerichtsgutachter „irgendetwas“ ermittelt), wird es haarig.

    objektiv liegt dann ein 130%-fall vor, den der versicherer nur bei (im bsp. nicht vorliegender) sach- und fachgerechter reparatur finanzieren muss.

    subjektiv kann sich der geschädigte evtl. zwar auf das gutachten verlassen, aber es dürfte feststehen, dass ein fehler gemacht wurde; und zwar vom parteigutachter, der den WBW nicht beweisfest ermittelt und dokumentiert hat.

    der versicherer

    – muss evtl. (bzw. wahrscheinlich) bezahlen,
    – hat den schaden,
    – aber keinen anspruch.

    und da ist er:
    der klassische fall der drittschadenliquidation
    (und m.e. nicht schwer zu begründen).

    und wie löst man den fall in der praxis?

    SCHWIERIG, denn zu dem zeitpunkt, in dem der mandant den reparaturauftrag (billig oder sach- und fachgerecht) auslösen will, weiß niemand, wie ein prozess ausgehen wird. der versicherer hat irgendetwas vorgelegt (in meinem fall eine „gutachterliche stellungnahme“ der DEKRA, in der der WBW ohne nähere begründung um 500 EUR reduziert worden war, wodurch sich ein vermeintlicher 130%-fall ergeben hat). ich fordere in diesen (zum glück seltenen) fällen vom SV seine recherchen an und entscheide dann mit dem mandanten, ob diese ausreichen. außerdem hat natürlich der versicherer bzw. dessen handlanger seine recherchen offenzulegen, was freilich nicht geschieht, weil es keine gibt. da ist man auf der sicheren seite und das hat die HUK damals auch erkannt und gleich gezahlt, aber nicht auszudenken, was passiert, wenn der eigene SV nur eine DAT-bewertung vorweisen kann und z.b. die DEKRA (die zum glück wegen der schlechten bezahlung keine zeit dafür hat) den markt sondiert hätte.

    gute nacht

  27. Ra Müller-L. sagt:

    @Uterwedde
    „klassischer Fall der Drittschadensliquidation“?????????????
    Das sehe ich VÖLLIG anders,vgl.:BGH Z 63,182ff!
    Wenn der Geschädigte subjektiv mehr erhält als er objektiv haben dürfte,dann nimmt unser Schadensersatzrecht das BEWUSST zulasten des Schädigers hin,wenn dem Geschädigten kein eigenes oder anrechenbares Mitverschulden anlastet.
    Regresse gegen SV scheitern am Beurteilungsspielraum des SV,spätestens am vom Schädiger zu beweisenden Verschulden.
    Merksatz:wo kein Verschulden,da kein Schadensersatz!
    Also:Liquidation eines Drittschadens in einem Fall,in dem der Dritte garkeinen Schaden hat,sondern nur mehr regulieren musste,als objektiv notwendig????????????
    nein,das ist eindeutig falsch—und ich meine—–si tacuisses,philosophus mansisses

  28. RA Schepers sagt:

    @ R.G. 26.10.11, 15.56 Uhr

    Der Ausgang interessiert mich sehr.

    Heute war Gütetermin. Eine sichere Tendenz hat das Gericht bisher nicht erkennen lassen. Verkündungstermin ist Anfang Februar. Ich werde berichten…

  29. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Uterwedde, Leipzig

    „subjektiv kann sich der geschädigte evtl. zwar auf das gutachten verlassen, aber es dürfte feststehen, dass ein fehler gemacht wurde; und zwar vom parteigutachter, der den WBW nicht beweisfest ermittelt und dokumentiert hat.“

    Hallo Herr RA Unterwedde,
    da würde es mich doch brennend interessieren wie der vom Gericht bestellte SV den WBW beweisfest ermittelt und dokumentiert hat.
    Mir gelingt das in der Regel nicht, weil sich die Marktlage ständig ändert und die Wertvorstellungen weit auseinandergehen.
    Am weitesten gehen die Wertvorstellungen bei den gerichtlich bestellten SV auseinander, weil die wohl über spezielle Berechnungsmethoden verfügen, welche fast ausnahmslos weit unter dem Wert der außergerichtlich tätigen Mitbewerber liegen.
    Woran das wohl liegen mag?

    mit vorweihnachtlichen Grüßen

  30. RA Schepers sagt:

    @ R.G. 26.10.11, 15.56 Uhr

    Der Ausgang interessiert mich sehr.

    Wie die Sache ausgegangen ist, können Sie hier nachlesen.

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