Deine Police, dein Rabatt, dein Anwalt – Rechtanwaltskammer München verklagt HUK Coburg am Landgericht Bamberg auf Unterlassung

Quelle: Financial Times Deutschland – Friederike Krieger – vom 25.10.2011

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.

Wenn es ganz hart kommt, bleibt zum Glück noch eines: darauf vertrauen, dass der Anwalt es schon richten wird. Ist der Nachbarschaftsstreit zu einem Stellungskrieg mutiert, droht der Staatsanwalt oder will sich der Ex-Partner nach der Scheidung den Familienhund unter den Nagel reißen, darf man sich einen Anwalt suchen, von dem man glaubt, dass er einen aus der misslichen Situation rauspaukt. Denn unsere Rechtsordnung verbürgt die freie Anwaltswahl.

Die aber sieht die Rechtsanwaltskammer (RAK) München jetzt gefährdet. Und hat deswegen Klage gegen die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung erhoben. Die Juristen wollen der Gesellschaft verbieten lassen, ihren Versicherten Vergünstigungen in Aussicht zu stellen, wenn sie im Konfliktfall eine von der HUK-Coburg benannte Kanzlei beauftragen…

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6 Antworten zu Deine Police, dein Rabatt, dein Anwalt – Rechtanwaltskammer München verklagt HUK Coburg am Landgericht Bamberg auf Unterlassung

  1. Netzfundstück sagt:

    Ob Herr Bundesminister a. D. Otto Schily als Werbeträger sich hier jetzt noch wohlfühlt?

    http://www.lawyerslife.de

  2. Gandolf sagt:

    Herr Steinbrück läuft doch auch für ControlExpert Parade.
    Meiner Ansicht nach kümmern diese Herren etwaige moralische Differenzen herzlich wenig.

  3. Johannes Berg sagt:

    Das, was Herr Schily gesagt hat, ist aber nicht von der Hand zu weisen. Er hat eindeutig auf die Problematiken dieser Rechtsschutzversicherung hingewiesen.

  4. Schlapphut sagt:

    …das hätte schon viel früher passieren müssen. Eine Versicherung hat Risiken zu versichern und nicht Anwälte vorzuschlagen und dann noch mit leisem Druck über Prämien die Ratsuchenden in die genehme Richtung zu leiten. das ist nicht Aufgabe der RSV.

  5. Gandolf sagt:

    Da stimme ich Schlapphut uneingeschränkt zu.
    Ebenso verhält es sich mit der Kfz-Versicherung. Man versichert sein Fahrzeug wegen der Risiken im Straßenverkehr und nicht deshalb, um im Schadenfall je nachdem in versicherungsgeneigte Partnerwerkstätten geschoben zu werden, die man weder kennt noch denen man vertraut.
    Mit dem versicherungsseitigen Angebot der Halbierung der Selbstbeteiligung im Teilkaskofall (z. B. Sondertarif DEVK), kann man allerdings etwas nachlegen. Was sind schon 75 Euro geschenkt, nur damit Kunde z. B. bei der Fa. Carglass die Scheibe tauschen lässt, im Vergleich zu einer möglichen Steinschlagreparatur in einer Werkstatt, die von den Machenschaften mancher Versicherungen nichts wissen will. Falls die Scheibe wegen zu großer Beschädigung dann auch in einer solchen, unempfohlen’ Werkstatt getauscht wurde und man sich auch noch erlaubt rechnungstechnisch Beleg von dieser hohen Kunst vorzulegen, lässt man seitens der Versicherungen unverzüglich Hasso-Prüfpartner von der Kette.
    Weil nicht sein kann, was nicht sein darf!

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ schlapphut:

    ich sehe das etwas differenzierter. wenn der empfohlene anwalt tatsächlich ein unabhängiger fachmann wäre, sollte das eigentlich in ordnung sein. das problem ist, das die pool-anwälte nach anderen kriterien, nämlich vornehmlich der kompromiss- bereitungschaft bei der honorarfrage ausgewählt werden. auch das ist grds. noch kein problem, denn ein anwalt, der seinen job erst nimmt, vertritt seinen mandanten nicht schlechter oder hat weniger zeit für ihn, weil er beim versicherer z.b. nur eine 1,0 geschäftsgebühr abrechnen kann. allerdings stellt sich die frage, ob ein wirklicher fachmann bereit ist, für niedrigere als (bei ihm sonst) übliche gebühren zu arbeiten.

    tatsache dürfte sein, dass viele pool-anwälte auf die versicherer angewiesen sind, weil sie für einen beträchlichen teil des kanzleiumsatzes sorgen und dann wird es kritisch, denn um den brötchengeber nicht zu verärgern, wird der pool-anwalt auch die kosten im auge behalten.

    ich will damit nicht sagen, dass pool-anwälte ihren mandanten von aussichtsreichen klagen abraten oder einen prozess vor einer aufwendigen beweisnahme vergleichen, nur um dem versicherer kosten zu ersparen, aber unterschwellig wird das „in-grenzen-halten“ der kosten schon mitspielen, wenn man vom versicherer abhängig ist und weiter mit mandaten versorgt werden will.

    der kunde = mandant kann das nicht bis ins detail durchblicken und so besteht die gefahr, dass der (mitdenkende) mandant jeden rat des anwaltes daraufhin hinterfragt, ob er wirklich allein seinen interessen dient. das gefährdet das vertrauensverhältnis, welches zwischen anwalt und mandant bestehen sollte jedoch erheblich.

    daher halte ich den vorstoß der HUK Coburg RSV, die konditionen, die sie mir ihren pool-anwälten vereinbart hat, für gut (ja, man kann die HUK auch mal loben :)).

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