30 Schwarze Klauseln im Anhang an § 3, Absatz 3 UWG

Mit diesem Beitrag soll auf die Seiten der Rechtsanwälte  Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch und Petzold der Soziität „IT-Recht Kanzlei“ aufmerksam gemacht werden. Die Anwälte  setzen sich auf ihrer Homepage  unter der Überschrift „Die neue wöchentliche Serie der IT-Recht Kanzlei“ mit den insgesamt 30 Schwarzen Klauseln, angehängt an § 3, Abs. 3 UWG, auseinander. Die Erläuterungen der Klauseln erfolgen seitens der Autoren jeweils unter Zuhilfenahme von Anwendungsbeispielen.

Für den CH-Leser dürften vordergründig die Ausführungen zu:

UWG – Schwarze Klausel Nr. 27  

Da kommt nix zurück – Wenn Versicherungen ihre Kunden schikanieren

von Interesse sein.

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 27:    …Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;“

Quelle: IT-Recht Kanzlei

Dieser Beitrag wurde unter Netzfundstücke, UWG (unlauterer Wettbewerb), Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert