Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen hätten mittlerweile die Steuer-ID in Betrieb genommen

… ja Herr Schaar, wer hätte das gedacht?

Datenschützer bemängelt schleichende Ausweitung der Steuer-ID

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht vier Jahre nach der Einführung der einheitlichen Steueridentifikationsnummer seine Befürchtungen bestätigt, dass das personenbezogene Merkmal zunehmend Verwendung in den verschiedensten Lebensbereichen findet. Er habe mit Besorgnis festgestellt, dass der Einsatz der Steuer-ID „schleichend ausgeweitet“ werde, erklärte der Datenschützer am heutigen Mittwoch. Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen hätten mittlerweile die Steuer-ID in Betrieb genommen. Wer heute ein Konto eröffnen wolle oder Elterngeld beantrage, müsse dafür die Nummer angeben. „Damit droht die Steuer-ID durch die Hintertür zu einem allgemeinen Personenkennzeichen zu werden“, moniert Schaar. Dies sei eine Entwicklung, die von den Verantwortlichen beim Beschluss der gesetzlichen Regeln für das Identifikationsmerkmal vehement bestritten worden sei.

Quelle:  heise.de, alles lesen >>>>>>>>

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2 Antworten zu Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen hätten mittlerweile die Steuer-ID in Betrieb genommen

  1. Netzfundstück sagt:

    Die 700.000.000.000 Euro Einlagen vernachlässige ich mal:

    Inoffizielle Arbeitsübersetzung

    ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR
    EINRICHTUNG DES
    EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS
    (ESM)

    Artikel 27
    Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte

    1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben erfüllt oder Vermögenswerte hält.

    2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für

    den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
    den Abschluss von Verträgen,
    das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
    den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten erforderlich ist.

    3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags, einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.

    4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.

    5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

    6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

    7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM-Mitglied ist, gewährt.

    8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

    9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.

    Artikel 28
    Personal des ESM

    Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und das sonstige Personal des ESM fest.

    Artikel 29
    Geheimhaltungspflicht

    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    Netzfufndsütck: http://www.flegel-g.de/2011-07-31-ESM-Europaeischer-Stabilitaetsmechanismus.html

  2. Bruno Reimöller sagt:

    … und was will Netzfundstück uns mit dem zitierten Entwurf sagen? – Ich weiß es nicht!

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