„Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht“

Quelle:   Online-Videorekorder in der Regel rechtswidrig (www.waz.net)

 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sollte man sicherheitshalber ein klassisches Aufnahmegerät nutzen

23. April 2009 Im Internet kann man über spezielle Seiten das Fernsehprogramm aufzeichnen und auf dem Computer beliebig oft ansehen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) solche Angebote auf RTL-Klage für unzulässig erklärt. Dabei bestehen noch Unklarheiten, wie genau die Aufzeichnungen technisch erstellt werden. Die Karlsruher Richter spielten jedoch beide Varianten durch und halten sie für in der Regel urheberrechtswidrig (Az.: I ZR 216/06).

Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht

In ihrem Urteilsspruch vom Donnerstag halten die Richter die Online-Rekorder für unzulässig, weil sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Grund dafür sind die ausschließlichen Rechte der Fernsehunternehmen an ihren Sendungen. Aufzeichnungen sind daher ohne Zustimmung untersagt. Sollte der Betreiber eines Online-Rekorders also Sendungen selbst aufnehmen, verstieße er gegen dieses Recht. Nun sind private Aufnahmen zwar zulässig. Doch da das Angebot von Online-Fernsehrekordern meist über Gebühren oder über Werbung finanziert werde, sei es nicht „unentgeltlich“ und damit nicht länger privat, urteilten die Richter.

Übertragen auf die Online-Restwertbörsen,  hier werden urheberrechtlich geschützte Fotos zum Zwecke der kostenpflichtigen Angebotsabgabe von Fahrzeugrestwerthändlern öffentlich vermarktet.

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4 Antworten zu „Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht“

  1. Willi Wacker sagt:

    Die elektronische Weitergabe der Lichtbilder aus dem Schadensgutachten an die Internetrestwertbörse ist nicht nur urheberrechtswidrig, sondern auch allgemein rechtswidrig, weil sie gegen herrsch. Rechtsprechung des BGH verstößt. Oder gilt der BGH nicht mehr für Versicherungen?
    Man könnte es fast glauben.
    MfG Willi Wacker

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Willi Wacker
    „Oder gilt der BGH nicht mehr für Versicherungen?
    Man könnte es fast glauben.“

    Vielleicht verwechseln die Sachbearbeiter bestimmter Versicherungen auch die Abkürzung des Bundesgerichtshofes BGH, mit der der ihrigen, auch BGH genannt, welche aber eine völlig andere Bedeutung hat wie folgt:
    BUND GESETZESWIDRIGER HAFTPFLICHTVERSICHERER.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hukflüsterer,
    ich finde zwar die von Dir gewählte Abkürzung für BGH interessant, sie könnte auch tatsächlich auf einen Großteil der Versicherer zutreffen, wir sollten uns aber mehr um das Anliegen von Virus kümmern, nämlich die Übertragbarkeit des BGH-Urteils auf die vom SV gefertigten Lichtbilder. Meines Erachtens ist eine Vergleichbarkeit gegeben, so dass die Begründung auch auf die Lichtbilder zutrifft.
    Mit freundl. Grüssen
    Werkstatt-Freund

  4. SV sagt:

    Quelle: http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~E859A7578F0B1424AA127D658DA78CC1F~ATpl~Ecommon~Scontent.html

    „19. Juni 2009 Eigentlich bedeutet die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass sich der oder die Angeklagte Hoffnung machen kann auf ein milderes Urteil. So glaubte Jammie Thomas-Rasset wahrscheinlich auch, dass sie die 222.000 Dollar, für die sie wegen Urheberrechtsverletzung im Jahr 2007 von einem Bundesgericht in Chicago verurteilt worden war, nicht bezahlen müsste, als der Prozess wegen eines Verfahrenfehlers neu aufgerollt wurden. Nun kommt es für die Mutter von vier Kindern aber ganz dick. Sie muss nämlich nun mehr als 1,9 Millionen Dollar an die Musikindustrie zahlen, weil sie 24 Songs, unter anderem von Gloria Estefan, Green Day und Sheryl Crow, im Februar 2005 über die Tauschbörse Kazaa verbreitet hat. Das sind 80.000 Dollar Schadenersatz pro Lied.

    Die Polizei hatte auf ihrem Computer insgesamt 1700 MP3-Songs gefunden. Diese Dateien lagen in einem Ordner, der dem Tauschbörsenprogramm Kazaa zugeordnet war. Damit stellte Thomas-Rasset, sobald sie online war, allen Kazaa-Mitgliedern ihre Musik zur Verfügung. Wer also einen Song bei ihr auf dem Rechner gefunden hatte, konnte ihn sich per Peer-to-Peer-Verfahren herunterladen. Das bedeutet wiederum, dass die 32-Jährige die Lieder hochgeladen hat, weil bei diesem Verfahren der Download den Upload auslöst. Und der Upload ist – wie auch hier in Deutschland – strafbar, weil er gegen das Urheberrechtgesetz verstößt.“

    Die Online-Restwertbörsen haben die nicht auch Computer, damit abertausende urheberrechtlich geschützte, im WWW eingestellte Lichtbilder die Kassen der Versicherer füllen?

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