1,5 Geschäftsgebühr

Mit Urteil vom 10.06.08 hat das AG Karlsruhe zur Geschäftsnummer 5 C 185/08 zur Tragung einer 1,5 Geschäftsgebühr verurteilt, die dem klagenden Geschädigten für die Abwicklung seiner Unfallschadensersatzansprüche von seinem Anwalt in Rechnung gestellt worden ist.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 86,00 €, resultierend als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.04.07 in Bad-Herrenalb, den der VN der Beklagten unstreitig alleine verschuldet hat.

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den VN der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.

Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum vom 05.06.07 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte durfte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. DIes war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den VN der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin die Regulierung des Unfallschadens ablehnte.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin auftragsgemäß einen Klageentwurf zur Vorlage bei der Rechtsschutzversicherung eingereicht. Als Gegenstandswert für die Kosten 1. Instanz, die die Rechtsschutzversicherung übernehmen sollte, sind 1.078,51 € zugrunde zu legen. Bei einer Verfahrensgebühr von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 sowie Gerichtskosten wären zumindest Kosten in Höhe von 441,67 € entstanden, wobei der Kläger schlüssig und unbestritten vorgetragen hat, dass die 1,5 Geschäftsgebühr für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zur Einholung einer Deckungsschutzzusage billig und angemessen ist.

Soweit das im Ergebnis richtige Urteil.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Haftungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer als Auslöser für den Mehraufwand ansieht, den der Rechtsanwalt bei dieser durch die Ablehnung geschaffenen Situation nun für seinen Mandanten betreiben muss.

Der durchschnittliche Fall, der einen Gebührenansatz von 1,3 rechtfertigt, ist eben derjenige, in dem der Haftpflichtversicherer seiner gesetzlichen Pflicht zur Regulierung berechtigter Ansprüche des Geschädigten nachkommt.

Überdurchschnittlich wird die Unfallschadensregulierung dann, wenn der Haftpflichtversicherer wie vorliegend nicht reguliert oder auch dann,  wenn er, vielleicht gestützt auf ein Streichgutachten von control expert oder Dekra, Regulierungskürzungen vornimmt und eben nicht vollständig reguliert.

In diesem Fällen hat der Rechtsanwalt des Geschädigten einen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand, der im Rahmen der Geschäftsgebühr mit einem erhöhten Ansatz von 1,5 abzugelten ist.

Fazit:

Ein schönes Urteil, welches dem einen oder anderen mitlesenden Rechtsanwalt sicher gute Dienste leisten wird.

Es ist längst überfällig, den erhöhten Arbeitsaufwand des in der Unfallschadensabwicklung tätigen Rechtsanwalts zu honorieren, der durch rechtswidrige Regulierungsverweigerungen oder durch rechtswidrige Regulierungskürzungen verursacht wird.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2008

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Urteile abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

13 Antworten zu 1,5 Geschäftsgebühr

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Peter Pan,
    eine schöne Entscheidung. Leider sieht das das AG und LG Bochum ganz anders. Hier liegen Urteile beider vorgenannter Gerichte vor, wonach eine 1.0 Gebühr im Normalfall ausreichend sei. Offenbar sind die Badenser fortschrittlicher.
    MfG
    RA Wortmann

  2. Andreas sagt:

    Das sind aber nicht die Badenser, sondern die Badener, denn es sind ja auch Frankfurter und nicht Frankfurtser… 🙂

    Grüße

    Andreas

  3. Buschtrommler sagt:

    @Andreas..@Ra Wortmann…

    ..rein diplomatisch und historisch/geographisch korrekt müsste es heissen: Gelbfüßler…

    Gruss Buschtrommler…

  4. Andreas sagt:

    Ganz political correct ist Gelfüßler (oder wie man bei uns sagt: Geelfiaßler) auch nicht, aber historisch/geografisch passt es. 🙂

    Grüße

    Andreas

  5. Andreas sagt:

    Um aber mal zum Thema zurückzukehren:

    meines Erachtens (auch wenn ich kein Anwalt bin) ist die Berücksichtigung einer 1,5 Geschäftsgebühr im Regelfall richtig, denn so ganz einfach können Schadenregulierungen ja nicht sein, wenn es der Großteil der Anwälte, die mal nebenbei Verkehrsrecht bzw. Schadenersatz beim Verkehrsunfall machen wollen, nicht vernünftig hinbekommen.

    Und die Begründung des AG Karlsruhe ist stichhaltig und nachvollziehbar!

    Grüße

    Andreas

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @ Andreas

    jaja, die von der Huk-Coburg gehunzten Sachverständigen überlegen auch langsam auf ein 1,5 fach erhöhtes Honorar überzugehen, extra für diese unseriös agierende Firma,da es ungerecht wäre diesen enormen Zeit-u. Kostenaufwand was diese Privatfirma den SV aufbürdet, den anderen anständig agierenden Gesellschaften anzurechnen.
    Bald wird es eine neue „Gebührenberechnung“ geben!

    BVSK Liste/oder tatsächlich selbst errechnetes Honorar x 1,5(Resistenzzuschlag) + 19% MwSt.

  7. downunder sagt:

    hi
    karlsruhe hat recht!
    nach dem DAV-abkommen gab es 15/10,um nicht über den anfall einer besprechungsgebühr streiten zu müssen.
    mit dem RVG wurde das hinfällig.
    auch die HUK rechnete nach DAV-abkommen ab;sie spart daher jetzt 0,2 bei der durchschnittlichen unfallregulierung und regt sich auf,als ginge es um ihr letztes hemd!!!
    geht es mittlerweile um ihr letztes hemd????
    didgeridoos,play loud

  8. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    also auch dort spart der Haftpflichtversicherer. Nach BRAGO
    mussten 15/10 gezahlt werden, jetzt nach RVG nur noch 1,3 Gebühren, was nach Adam Riese auf Grund der gesetzlich angeordneten Änderung der Gebühren 0,2 Gebühren ausmacht, wenn nicht wie in Bochum sogar 0,5. Auch da ist ein erheblicher Einspareffekt eingetreten. Die armen Versicherer tun mir richtig leid. Vielleicht müssen sie ja ihre Glaspaläste verpfänden?
    Hi Andreas,
    egal wie, ich meine die Einwohner im Landesteil von Baden-Württemberg, die am Rhein leben, z.B. in Karlsruhe und Umgebung.
    Grüße
    Willi Wacker

  9. RA Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    auf Grung Deines Hinweises habe ich mir den alten Conrad Duden hervorgekramt und in der neuesten Ausgabe folgendes gefunden:
    „… Baden (Teil des Bundeslandes Baden-Württemberg); Baden-Baden (Badeort im nördl. Schwarzwald); Badener, auch Badenser; Baden-Württemberg…“ Nach Duden neueste Auflage gibt es tatsächlich „Badenser“. Ich laß mich aber auch gerne eines Besseren belehren.
    MfG
    RA Wortmann

  10. Andreas sagt:

    Badenser ist hier im Badischen ein Schimpfwort. Bei uns heißen wir entweder Badner oder Badener.

    Chef, Meister, Hochwohlgeboren und Großwürden täten wir zur
    Not aber auch noch durchgehen lassen. 🙂

    Grüße

    Andreas

  11. RA Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    vielen Dank für den Sprachkurs in badisch. Für die Nordlichter oder die Preußen ist alles südlich des Weißwurstäquators fast schon nicht mehr zu verstehen. Trotzdem ein schönes Wochenende an alle Badener, egal ob in Offenburg oder Karlsruhe.
    RA Wortmann

  12. Andreas sagt:

    Das schöne Wochenende wünsche ich Ihnen auch Herr Wortmann, egal wo in Deutschland.

    Grüße

    Andreas

  13. RA JM sagt:

    Schade, dass hier die entscheidenden Aspekte übersehen werden:

    Es ging nicht dirket um Gebühren für die Schadensregulierung, sondern für die Einholung einer Deckungszusage bei der RSV.

    Die Gegenseite hat sich überhaupt nicht gewehrt, der Rest des Urteils fehlt hier:

    „Der Kläger hat seine Ansprüche schlüssig und substantiiert dargetan. Die Beklagte hat lediglich mit Schreiben vom 23.4.2008 angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, in der Sache jedoch nicht erwidert, sodass das Vorbringen des Klägers als zugestanden zu Grunde gelegt werden konnte.“

    vgl. http://verkehrsanwaelte.de/news/news16_2008_punkt2.pdf

    Deshalb brauchte das Gericht über eine 1,5-Gebühr nicht lange nachzudenken.

    Viel interessanter ist es doch, dass die Kosten der EInholung der Deckungszusage von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ertsttten sind, denn das ist keinesfalls selbstverständlich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert