Stundenverrechnungssätze

Mittlerweile sind dazu unzählige Entscheidungen im Anschluss an das mittlerweile bekannte Porsche-Urteil des BGH aus dem Jahr 2003 ergangen.

Die neue Urteilszusammenstellung hier im Blog leistet bereits beste Dienste.

Auch wenn ich Eulen nach Athen trage will ich aber doch kurz von einem aktuellen Urteil des LG Göttingen berichten, weil hier nun die Revision zugelassen wurde.

Mit Urteil vom 04.06.08 zur Geschäftsnummer 5 S 5/08 hat das LG Göttingen unter Aufhebung des Urteils des AG Göttingen entschieden, dass auch bei einer fiktiven Kostenabrechnung auf Gutachtensbasis der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten, die bei der Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen, verlangen kann.

Das LG Göttingen hebt maßgeblich auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ab.

Danach ist, so das LG, nicht einzusehen, wieso der dem Geschädigten zu erstattende Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB variieren soll, je nachdem, ob sich der Geschädigte für die fiktive oder für die konkrete Abrechnung entscheidet.

Hier wird erstmals dem ebenso banalen wie richtigen Leitsatz Geltung verschafft, dass das Dt. Schadensersatzrecht eben keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Naturalresistution macht, ausgenommen bei der MWST.

Wie gesagt hat das LG Göttingen die Revision zugelassen und es bleibt abzuwarten, ob die beklagte Haftpflichtversicherung tatsächlich den Schneid hat, die Sache zum BGH zu bringen.

Ich vermute, dass die Versicherung hier kneifen wird, denn das LG Göttingen begründet seine Entscheidung weiter völlig richtig und vortrefflich mit dem Argument, dass es für die Beurteilung der Rechtsfrage auf eine entsprechende ex ante-Bewertung des Geschädigten ankommt.

Die maßgeblichen Sätze aus der Urteilsbegründung des LG Göttingen lauten folgendermaßen:

„Bei einer fiktiven Kostenabrechnung auf Gutachtensbasis ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Kosten auf eine entsprechende ex ante-Bewertung des Geschädigten abzustellen. Daraus folgt, dass auch auf der Basis der Feststellungen des BGH in der sog. Porsche-Entscheidung es darauf ankommt, ob der Geschädigte (ex ante) mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich verweisen lassen muss. Dies wird in der Regel kaum eine nicht markengebundene Fachwerkstatt sein, sofern der Geschädigte nicht über besondere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die ihn in die Lage versetzen, die Gleichwertigkeit der Reparatur durch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zu erkennen.“

Diese Sätze sind so einfach und bestechend richtig, dass ihnen nichts mehr hinzuzufügen ist.

Euer Gloeckchen

Urteilsliste „Fiktive Abrechung“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

11 Antworten zu Stundenverrechnungssätze

  1. Joachim Otting sagt:

    …und auch beim Kammergericht hat das Gloeckchen geklingelt. Verhandlung war schon, Ansage der Richter war eindeutig: Die Rechtsprechung der Berliner Instanzgerichte ist falsch, Porsche bleibt Porsche. Urteil kommt sicher bald.

    Da können die Berliner Advocaten schon mal die alten Akten abstauben.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  2. versicherungsanwalt sagt:

    Hallo Herr Otting
    könnten Sie das Kammergerichtsurteil hier einstellen,oder das Aktenzeichen durchgeben?
    suaviter in modo,fortiter in re!

  3. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Otting,

    wieso denn die alten Akten noch abstauben? Der blauen Tonne macht ein wenig Staub doch nichts aus. Besser die Schubfächer im Gehirn entrümpeln, das schafft Platz fürs Wesentliche.

    MfG Chr. Zimper

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    warten wir es ab, ob der 6, Zivilsenat des BGH tatsächlich über die Revision, die die Göttinger Richter zugelassen haben, entscheiden muss. Wünschenswert wäre es, damit einmal höchstrichterlich entschieden wird. Ich meine auch, dass Porsche Porsche bleibt(Siehe Porsche-Urteil!) und nicht etwa bei den fiktiven Reparaturkosten mit Opel oder Fiat verglichen werden kann. Auch Volvo bleibt Volvo usw. Ich befürchte aber, dass eine höchstrichterliche Entscheidung von der Beklagten gescheut wird und dass die Beklagte letztlich kneifen wird. Vergleiche insoweit den Bericht vom 25.6.2008.
    MfG
    Willi Wacker

  5. Joachim Otting sagt:

    @Versicherungsanwalt

    …wenn es vorliegt. Mit Aktenzeichen 22 U 224/06 hat das Kammergericht aber schon am 10.9.2007 fiktive UPE – Aufschläge zugesprochen, mit der Begründung: Anspruch auf Reparatur bei der Marke, und die hätte bei Reparatur UPE -Aufschläge berechnet. Somit war die Linie klar, und darauf kann man sich schon jetzt in Berlin berufen.

    Urteil unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/entsch-slg/zivilsachen.html

  6. Mathias Klostermayr sagt:

    Wenn hier, wie vermutet wird, die Versicherung keine Berufung
    beim BGH einlegt, und durch taktisches Kneifen das Urteil rechtskräfig werden läßt, bedeutet das doch nichts anderes, als daß sie an ihre eigene Argumentation nicht glaubt.

  7. RA Wortmann sagt:

    Hallo Gloeckchen,
    Ihr Beitrag zu der Entscheidung des LG Göttingen ist interessant. Bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte ihre zugelassene Revision bei dem 6. Zivilsenat des BGH auch tatsächlich durchführt. Einer Entscheidung durch den 6. Zivilsenat des BGH kann die Beklagte dadurch entgehen, in dem sie die Revision zurücknimmt (vergl. den Beitrag von Willi Wacker vom 25.06.2008). Warten wir es also ab, ob tatsächlich der BGH hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Schadensabrechnung entscheidet.
    RA Wortmann

  8. @ Klostermayr:

    Berufung kann man beim BGH nicht einlegen. Dort gibts nur Revision, die unter bestimmten Voraussetzungen gegen zweitinstanzliche Urteile einlegen kann.

    Berufungen sind hingegen nur statthaft gegen erstinstanzliche Endurteile und die können nur von AG oder LG kommen.

  9. Mathias Klostermayr sagt:

    @ RA Uterwedde

    Dankeschön, man lernt nie aus.

    Man darf gespannt sein wie sich die beklagte Haftpflichtversicherung verhält.

  10. RA Wortmann sagt:

    Die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten ( hier Porsche ) war heute Gegenstand eines Berichtes in der gemeinsamen Fernsehsendung der ARD und des ZDF “ Mittagsmagazin“. Nach meinen Recherchen soll der Beitrag vorher bereits bei ZDF-Info gelaufen sein. Man sieht, dass auch die Medien sich verstärkt des Themas Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, und insbesondere das Regulierungsverhalten der Versicherungen annehmen.
    MfG
    RA Wortmann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert