AG Aschaffenburg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.02.2009 (16 C 2174/08) hat das AG Aschaffenburg die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 293,93 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in H., bei dem das in ihrem Eigentum stehende Leasingfahrzeug beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die durch den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Schäden vollständig haftet. Anspruchsgrundlage sind vorliegend §§ 7 StVG, 823 I und II BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Gemäß § 249 II S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377, 383). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Gericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen.

Das Gericht hat den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2007 ermittelt. Insoweit bestehen aus Sicht des Gerichts keinerlei durchgreifende Bedenken. Es halt sich im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (BGH NJW 2008, 1519). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Es ist andererseits nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeichnet wird, dass geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das erkennende Gericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 zu klären.

Das Mietfahrzeug ist vorliegend in die Schwacke-Automietwagenklasse 7 einzuordnen. Nach dem Schwacke-Autopreisspiege! beträgt der Normaltarif im arithmetischen Mittei für eine Woche 839,84 EUR. Die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe 696,15 EUR brutto sind demnach nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte lediglich einen Betrag von 402,22 EUR brutto gezahlt hat, war sie hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 293,93 EUR zu verurteilen.

Die Zinsforderung ergibt sich nach §§ 280 I und II, 286, 288 BGB. Ferner konnte die Klägerin die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Post-und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV in Höhe von 200,- EUR abzüglich bereits gezahlter 374,90 EUR) verlangen.

Soweit das AG Aschaffenburg.

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