AG Augsburg verurteilt mit bemerkenswert klarem Urteil HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.8.2012 – 72 C 676/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch zum Wochenende ein brandaktuelles und vor allem korrektes Urteil aus Augsburg bekannt. Wie so oft ging es um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg nicht reguliert hatte, obwohl der Unfall von dem Fahrer des bei der HUK versicherten Fahrzeugen schuldhaft verursacht wurde. Zutreffend hat das erkennende Gericht die Argumente der HUK-Coburg zurückgewiesen. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen zu diesem Urteil bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Augsburg

Az.: 72 C 676/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

KFZ-Sachverständiger

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrander Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Wolfgang Flaßhoff u.a., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 23.08.2012 auf Grund des Sachstands vom 09.07.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 225,20 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet,

Die Klägerin hat per Fax am 9.7.12 eine wirksame, da genügend bestimmte Abtretungserklärung vom 19.6.12 vorgelegt.

Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 7 I StVG, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG geltend machen.

Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien ausschließlich dahingehend, ob die Beklagte der Klägerin die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe der Klageforderung zu ersetzen hat.

Kosten eines vom Geschädigtem eines Verkehrsunfalles eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig, sofern sie zweckmäßig sind und den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06; BGH, Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73). Hierbei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03; BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.).

b)

Die Einholung eines Privatgutachtens zur Abrechnung des Schadensersatzes bei Unfallschaden auf Gutachterbasis nach § 249 BGB ist jedenfalls zweckmäßig. Ohne eine entsprechende Berechnungsgrundlage, deren Musterbeispiel das Sachverständigengutachten schon von seinem Wesen her darstellt, wäre der Kläger bei der Wahrnehmung seines gesetzlichen Wahlrechts bei einem Sachschaden nach § 249 II 1 BGB de facto benachteiligt Der Geschädigte konnte auch nicht aufgrund Vorwissens auf das Gutachten verzichten.

c)

Die Einholung des Sachverständigengutachtens zu den hier in Rechnung gestellten Kosten war auch erforderlich. Die Bewertung der Erforderlichkeit richtet sich nach der Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigten, der nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet hätte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Der Geschädigte ist jedoch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Hierbei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prazess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Eine solche Überteuerung, mit der Konsequenz, dass das Maß des nach § 249 I1 BGB Erforderlichen überschritten ist, ist hier jedoch nicht zu erkennen. Nach der in Anwendung des § 287 ZPO gefundenen Überzeugung des Gerichts bestehen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen, die sich aus einem angemessenen Grundhonorar und nicht zu beanstandenden Nebenkosten ergibt.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden träfe oder die Überhöhung derart evident wäre, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden müsste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.00.2008; OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Roß NZV 2001, 322). Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008; Greger, Haftungsreoht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26).

Insbesondere hat der Sachverständige entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Honorar für die Fertigstellung doppelt verlangt. Die Rechnung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenkosten zusammen. Dies ist üblich. Die Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Der Klage ist daher begründet.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: § 91, 703 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Augsburg verurteilt mit bemerkenswert klarem Urteil HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.8.2012 – 72 C 676/12 -.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    so einfach kann das Leben sein.
    Wenn das nur alle Gericht endlich mal begreifen würden.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    so isses. Deshalb machen wir uns ja auch die Arbeit, um solche bemerkenswerten Urteile in Umlauf zu bringen, damit möglicht viele Leser von diesem Urteil Kenntnis erlangen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. W.W. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    das ist in der Tat ein bemerkenswert korrektes Urteil, mit dem die Frage zum Begriff der Erforderlichkeit rundum ausgeleuchtet wird. Man merkt schon an der Gliederung und an der Beschränkung, das es dem Gericht hier in erster Linie wohl darum ging, die richtige Zuordnung des Begriffes zu verdeutlichen.

    Das muss so jetzt immer wieder in den Mittelpunkt gerückt werden und die HUK-Coburg kann da mit ihren „Paradeurteilen“ kaum noch auftrumpfen. Manchmal muss man sich eben in Geduld üben, bis es hervorbricht. Auch dieses Urteil bringt die Argumentation dieser Versicherung wieder ein Stück näher an den Abgrund.

    Gruß

    W.W.

  4. Netzfundstück sagt:

    Das BGH Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27/73 erging laut:

    http://www.helduser.de/recht-aktuell/gerichtliche-entscheidungen/details/unfallschaden-vorfinanzierung-der-schadensbehebung-ersatzfahrzeug/

    zur Thematik:

    Kreditkosten für Kraftfahrzeugreparatur als Herstellungsaufwand

    Leitsätze/Orientierungssätze

    1. Zum Herstellungsaufwand iS von BGB § 249 S 2 BGB gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist.

    2. Zur Frage, ob und inwieweit Finanzierungskosten erforderlich waren.

  5. G.v.H. sagt:

    @Knut B.
    @Verena M.
    @ Willi Wacker
    @Heinrich D.

    Ob man u.a. auch die HUK-Coburg als verantwortungsloses Machtkartell ansehen muss, dessen Wirken einzig und allein darauf ausgerichtet ist,sich die eigenen Taschen zu füllen, sollte möglichst schnell aufgedeckt werden. Die Ansätze dazu sind vielversprechend und dem Internetportal Captain Huk fällt dabei eine wichtige Rolle zu. Noch besser recherchieren können natürlich die seriöse Tages-und Wochenpresse und nicht zu vergessen, die einschlägigen TV-Magazine. Dran bleiben, wie die Wespe am Pflaumenkuchen ist alles und jeder aktuelle/interessante Fall sollte hier veröffentlicht werden, bis selbst unsere Bundesjustizministerin bei soviel Elend nicht mehr ruhig schlafen kann, weil inzwischen die Bundestagsabgeordneten auch umfassend und aktuell informiert werden denn es gilt auch dort zu erkennen, dass die Institution Versicherungswirtschaft die Feindbilder schafft, die sie benötigt, um damit zu verhindern, dass man die Priotitäten ihres Handelns überprüft und öffentlich an den Pranger stellt.

    Gruß

    G.v.H.

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Die Welt von gestern, ist nicht mehr die von heute und die von heute wird nicht die von morgen sein. Das gilt auch für die Moral, den Umgang miteinander und den Respekt gegenüber jedem Menschen mit seinen Interessen und seiner Andersartigkeit. Wenn jedoch Vertrauen verspielt wird, wandern wir einer im wahrsten Sinne des Wortes wüsten und düsteren Zukunft entgegen, die aus jedweder Perspektive nicht erstrebenswert sein kann, wenn wir sie auch mit zu verantworten haben.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. L.B. sagt:

    @ G.v.H.
    Warum ist eigentlich Versicherungsbetrug eine Straftat und Unfallopferbetrug bisher nicht ? Gibt es dafür eine plausible Erklärung, die auch der Normalverbraucher verstehen kann ?

    L.B.

  8. G. Glandorf sagt:

    Also es geht auch ohne BVSK-Honorarbefragung – und auch ohne Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und auch ohne Honorartableau. Andere Gerichte sollten sich einmal daran orientieren. Insoweit eignet sich das Urteil auch als Textbaustein.

  9. RA Schepers sagt:

    @ L.B.

    Beides ist strafbar…

  10. Laura sagt:

    @ RA Schepers
    Montag, 03.09.2012 um 07:17

    Beides ist strafbar…

    O.K., Herr Schepers.

    Wenn dem so ist, frage ich mich, warum denn Unfallopferbetrug strafrechtlich so gut wie überhaupt nicht geahndet wird, denn dann wären ggf. Herr Fuchs, die DEKRA,CAR€xpert und Control€xpert in einer interessanten Position. Oder haben die Staatsanwaltschaften nicht die Lust und das Basiswissen, um solche Vorgänge aufzugreifen?
    Meine Herren Juristen, klären Sie mich mal auf.-

    Gruß

    Laura

  11. Wilm Winkelmann sagt:

    und warum sind so wenig Anzeigen wegen Unfallopferbetrug erfolgreich? Genau genommen wird doch fast jedes Unfallopfer, wenn ich diesem Blog folgen kann, von der Versicherung, die für den angerichteten Schaden einzustehen hat, bezüglich der zustehenden Rechte betrogen. Eigentlich müssten sich die Schwerpunktstaatsanwaltschaften z.B. in Bielefeld oder Bochum dieser Wirtschaftsbetrügereien annehmen. Nur leider passiert nichts oder zu wenig.
    Warten wir den Bericht von Herrn Lütgert im Fernsehen am morgigen Tag ab.
    Vielleicht tun sich neue Abgründe auf, an die man nie gedacht hätte. Herr Lütgert ist ein Garant für sauberes Recherchieren. Siehe den damaligen Bericht über AWD und Maschmeyer oder der Bericht über die Allianz und die Sparkassen-Versicherung. Ich bin auf jeden Fall gespannt.

  12. VKX sagt:

    @ Laura Wenn dem so ist, frage ich mich, warum denn Unfallopferbetrug strafrechtlich so gut wie überhaupt nicht geahndet wird, ..

    .. weil der Staatsanwalt erst geboren werden muss, der am ihn nährenden Ast sägt?

  13. joachim otting sagt:

    „Meine Herren Juristen, klären Sie mich mal auf.“

    Dann wollen wir zum wiederholten mal:

    Die Merkmale eines Betruges sind

    – Täuschungshandlung
    – darauf beruhender Irrtum
    – darauf beruhende Vermögensverfügung, auf die der Täuschende (oder ein Dritter, wenn zu dessen Gunsten betrogen werden soll) keinen Anspruch hat
    – darauf basierender Schaden beim Getäuschten

    Es müssen also Tatsachen wider die Wahrheit behauptet werden. Das kommt in Schadenregulierungen durchaus vor.

    In den meisten Fällen allerdings basiert die Kürzung des Versicherers auf einer abweichenden Rechtsansicht. Das aber ist keine Täuschungshandlung. Und vor allem findet sich für jede noch so abstruse Ansicht ein rechtkräftiges Urteil, auf das sich der Versicherer stützen kann.

  14. SV m. E. sagt:

    Wieder lässt die Versicherung ihren Vertragspartner ungerechtfertigt im Regen stehen.
    Daher, entweder kann man bei der HUK nicht lesen oder man versteht nicht, was geschrieben steht.
    Jetzt bleibt abzuwarten, ob dem Schädiger bewusst sein wird, welch Stress ein Mahnbescheid so mit sich bringt.

  15. Frage sagt:

    @ Otting:

    Die Merkmale eines Betruges sind

    – Täuschungshandlung

    Mal angenommen.
    Ein Versicherer schließt mit mir einen Vertrag, mir für eine vereinbarte Prämie im Schadenfall laut Vertrags-Bedingungen Schadensersatz zu leisten. Damit ich in das Vertragsverhältnis einsteige, verlangt der Versicherer einen Betrag von mir, von dem er weiß, dass dieser den zu erwartenden Leistungsumfang (Ansprüche aller Vertragsnehmer) nicht bedienen kann. Der Versicherer „kalkuliert“ also schon bei Vertragsabschluss mit ein, mir einen bestimmten Teil meines BERECHTIGTEN Anspruches aus dem Vertrag vorzuenthalten.

    Da kann doch nur von einer Täuschungshandlung und Vorsatz zum Betrug ausgegangen werden?

  16. joachim otting sagt:

    Wer einen Vertrag in dem Wissen abschließt, dass er ihn nicht erfüllen kann, begeht in der Tat einen Betrug in der Geschmacksrichtung „Eingehungsbetrug“.

    Allerdings kann der Versicherer jeden einzelnen Anspruch erfüllen. Im Zweifel sogar alle, denn es gibt im Wirtschaftsleben viele Vorgänge, bei denen der Verpflichtete seine Verpflichtung nur aus Kreditmitteln erfüllen kann. Kein Problem, wenn er weiß, dass ihm der Kredit zur Verfügung stehen wird (Unser Staat gilt ja auch noch als solvent…).

    Im Übrigen haben viele Versicherer gigantische Rücklagen, auf die sie zugreifen können. Und andere Konzernsparten, die das Geld zur Verfügung stellen können. Dass die Sparte „Kraftfahrt“ bei fast allen Gesellschaften im Moment defizitär ist, dürfte daher an der grundsätzlichen Solvenz der Gesamtunternehmen wenig ändern.

    Daran wird Ihre Konstruktion scheitern.

  17. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Liebe Redaktion,

    anonym erhielt ich heute das folgende Telefax:

    Honorarvereinbarung

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZR 131/00)

    Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausführungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne zureichenden Sachgrund beschnitten werden.

    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH, Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftraggeber seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer acht läßt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  18. Frage sagt:

    Und wer einen Vertrag abschließt, den er nicht zu erfüllen gedenkt?

    Am 15.08.2012 war in der Sendung von Plusminus: Autounfall – Schäden kleingerechnet
    eine Grafik eingeblendet, welche aufzeigte, dass in den letzten Jahren die Beitragseinnahmen der Versicherungen aus Kfz-Prämien deutlich ansteigen. Gleichzeitig zeigt die Kurve der Schadensersatzleistungen ersichtlich kontinuierlich nach unten. Was einen auf den Gedanken bringt, rechnen sich Versicherungen zur Rechtfertigung ihrer millionenfachen Schadenkürzungen die Sparte “Kraftfahrt” nur defizitär?

    Noch eine Frage hätte ich. Wenn Versicherungen nach der Darstellung von Otting das Geld nie ausgeht, warum wird zur Vertrauensbildung in diesen Wirtschaftszweig nicht jeder, laut Vertrag berechtigte Anspruch erfüllt?

    Lesen hier mitunter Staatsanwälte mit?

  19. Babelfisch sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,

    dem von Ihnen zitierten Beschluss des BGH vom 24.07.2003 liegt ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zugrunde. In diesem Fall gab und gibt es also eine Möglichkeit, eine Bezugsgröße zum vereinbarten Honorar heranzuziehen, das RVG bzw. die BRAGO. Eine solche Bezugsgröße gibt es für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen nicht.

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