AG Bad Doberan verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 307/08 vom 23.10.2009)

Mit Urteil vom 23.10.2009 (10 C 307/08) hat das AG Bad Doberan die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 981,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherin gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 398 BGB zur Zahlung restlicher Mietwagen­kosten in Höhe von 981,34 Euro (365,62 Euro Schadensfall X und 655,72 Euro Schadensfall Y) verpflichtet.

Der Kläger kann den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten im eigenen Namen verfolgen. Der Kläger besorgt keine fremde Rechts­angelegenheit der geschädigten Kunden sondern eine eigene Angele­genheit, so dass ein Verstoß gegen Artikel 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegt.

Auf beide Schadensereignisse kommt noch das RBerG zur Anwendung und nicht das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechts­dienstleistungsgesetz (RDG).

Sowohl Abtretung der Ansprüche als auch Geltendmachung liegen vor dem 01.07.2003, mithin vor Inkrafttreten des RDG. Die Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände ergibt, dass es der Kläger nicht übernahm, geschäftsmäßig für seine Kunden die Schadensregulierung durchzuführen mit der Folge, dass er hierfür eine Erlaubnis bedurft hätte und damit ein Verstoß gegen den RBerG vorgelegen hätte.

Bereits der Wortlaut der Sicherungsabtretungen spricht für eine eigene Rechtsangelegenheit des Klägers. Lediglich die Mietwagen­kosten wurden zur Sicherheit abgetreten und daher nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger. Auch hat der Kläger die Geschädigten jeweils vor Inanspruchnahme der Beklagten zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert. Mit Zahlungsauffor­derung vom 26.11.2005 hat der Kläger die Geschädigte X zur Zahlung aufgefordert unter Fristsetzung bis zum 05.12.2005 und mit Schreiben vom 16.07.2005 den Geschädigten Y zur Zahlung von 1.568,27 Euro mit Fristsetzung zum 24.07.2005.

Auch die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind ersatzfähig und erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen darf der Geschädigte grundsätzlich nur den Günstigeren wählen (vergl. BGH NJW 2008, 1519). Dabei sind Mietwagenkosten grundsätzlich objektiv erforderlich soweit der Rechnungsbetrag den durchschnittlichen Normaltarif zuzüglich einer unfallspezifischen Erhöhung entspricht. Der Normalpreis kann auf der Grundlage von Listen geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden. Die Schadenshöhe kann gemäß § 287 ZPO nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden. Wesent­liche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemeingehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbe­messungen sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der SchadensSchätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenen Fall auswirkt (BGH NJW 2008, 1519).

Soweit die Beklagte die „Fraunhofer Studie“ als die geeignetere Bemessungsgrundlage ansieht, fehlt es am Vortrag hinreichend konkreter Tatsachen anhand derer aufgezeigt wird, dass sich die an der „Schwackeliste“ geltend gemachten Mängel konkret auf den vor­liegenden Fall auswirken.

Gegen die „Fraunhofer Studie“ besteht im Übrigen der Verdacht der Ungenauigkeit, da er zum einen nicht die Markterhebung für das Jahr 2005 wiederspiegelt und zum anderen von einer Vorbuchungs­frist von einer Woche ausgeht. Daneben ist auch das Postleit­zahlengebiet für die einzelnen ermittelten Preise größer, so dass ^   es auch diesbezüglich zu Ungenauigkeiten kommt.

Konkrete Fehler, das und wieweit die nach der Liste ermittelten Normaltarife für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffen, wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Damit kann das Gericht unter Anwendung der Schwackeliste die Schätzungg gemäß § 287 ZPO vornehmen.

Eine unfallbedingte Erhöhung gegenüber dem Normaltarif in Höhe von 15 % ist angemessen. Unfallspezifische Kostenfaktoren wie bspw. das Ausfallrisiko und die Vorleistung ohne Sicherheit sowie das Risiko der fehlenden Planbarkeit einer unmittelbaren Anschlussvermietung bei Rückgabe des Mietfahrzeuges führen zu wirtschaft­lichen Risiken, so dass die 15 %ige Erhöhung angemessen ist. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten, weil diese sich nicht bei der Beklagten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem solchen erkundigten, kann das Gericht nicht erkennen.

Soweit das AG Bad Doberan.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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