AG Borna verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 C 682/09 vom 08.12.2009)

Mit Urteil vom 08.12.2009 (9 C 682/09) hat das AG Borna die R + V Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 530,80 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schaden­sersatz wegen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 auf der B 00 Ab­zweig B. in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 7 Abs. 1 StVG, § 115 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, §§ 398, 249 ff. BGB. 1.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegiti­miert. Die durch den Unfall geschädigte Eigentümerin P. GmbH aus G. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten. Die gemäß §§ 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist wirksam.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungsvereinbarung vom xx.xx.2007, wel­che die Klägerin als Anlage K 2 vorgelegt hat, nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG i. V m. § 134 BGB nichtig.

Die Klägerin erbringt mit der Geltendmachung ihrer Forderung in diesem Rechtsstreit keine nach § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in kon­kreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG) und unabhängig von dieser Voraussetzung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forde­rungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).

Eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nimmt die Klägerin hier bereits deswegen nicht vor, weil sie den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne einer Inkasso­dienstleistung betreibt, sondern gewerbliche Autovermieterin ist. Die Haupttätigkeit der Kläge­rin ist damit die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleis­tung darstellt.

Die gerichtliche Geltendmachung ist auch nicht als Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Satz 1 RDG anzusehen, weil die Klägerin hier keine fremde sondern eine eigene Angelegenheit wahr­nimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt damit dem Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung des Einzelfalles hier keine weitere Bedeutung zu. Bei der Beurteilung, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit wahrgenommen wird, ist darauf abzustellen, ob es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräum­te Sicherheit zu verwirklichen oder ob nach der Geschäftpraxis des Mietwaqenunternehmens die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor die­se selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08 Rn, 17, zitiert nach Juris).

Eine Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihr durch die Geschädigte eingeräumten Sicherheit besorgt. Hier spricht bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung gegen eine Besorgung fremder Angelegenheiten i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG. Die Klägerin hat sich hier nicht sämtliche Ansprüche der Geschädigten abtreten lassen, sondern die Abtretung der Höhe nach auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkos­ten beschränkt. Dies ergibt sich aus den optisch hervorgehobenen letzten Satz der Nr. 2 der Abtretungserklärung. Darüber hinaus ist in Nr. 4 der Abtretungserklärung geregelt, dass die Einstandspflicht des Geschädigten für Mietwagen-, Reparatur-und sonstigen Kosten unberührt bleibt Für die Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche habe der Geschädigte selbst zu sorgen. Im Übrigen hat die Klägerin auch die Geschädigte zunächst aufgefordert, ihr die Mietwagenkosten zu erstatten und somit zunächst selbst versucht, die Geschädigte in An­spruch zu nehmen. Diese Bemühungen der Klägerin ergeben sich aus dem Ablehnungs­schreiben der Geschädigten vom 15.08.2008, welches die Klägerin als Anlage K 7 vorgelegt hat. Diesem substanziierten Vortrag der Klägerseite ist die Beklagte, die zuvor derartige Bemühungen der Klägerin in Abrede gestellt hatte, nicht mehr entgegengetreten. Aufgrund des­sen ist es als unstreitig anzusehen, dass sich die Klägerin – wenngleich erfolglos – um die Bei­treibung ihrer Forderung bei der Geschädigten eingesetzt hat. Keine weitere Bedeutung ist hier dem Vortrag der Beklagten beizumessen, nachdem die Klägerin bereits eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Mietwagenkosten geführt hat. Da die Klägerin nach dem oben gesagten keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, spricht der Umstand, dass sie eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, nicht gegen sie. Die Klägerin realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 530,80 Euro aus § 249 ff. BGB zu.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlan­gen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung des Unfallschadens nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot sowie aus dem Gebot der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz­fahrzeuges nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, 1506; BGH NJW 2008, 1519). Ausgangspunkt für die Frage, welcher Mietwagentarif als ersatzfähig angesehen wird, bildet der am Markt übliche Normaltarif.

Gemessen an diesem Maßstab hatte die Beklagte der Klägerin 1.934,88 EUR für die entstan­denen Mietwagenkosten zu ersetzen, weil die Klägerin ihre Aufwendungen nur insoweit für er­forderlich halten durfte.

a)

Das Gericht hat auch hier zur Schätzung des Normaltarifes die Schwacke-Automietpreisliste 2007 für den Postleitzahlenbezirk 093 herangezogen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestim­mung in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mit­tel (Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463; BGH, NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die Einwendungen der Beklagten gaben hier keinen Anlass, die Schwacke-Liste 2007 als un­geeignet anzusehen. Diesbezüglichen Einwänden der Schädigerseite ist nämlich nur dann nachzugehen, wenn anhand von konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrund­lagen aufgezeigt werden, die sich für den zur Entscheidung stehenden Fall auswirken. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätz­grundlage nachzugehen (BGH MDR 2009, 25 f.). Hier erschöpft sich das Vorbringen der Be­klagten gegen die Schwacke-Liste in einer Kritik an der Methodik der Erhebung. Ob sich das von Beklagtenseite kritisierte Vorgehen bei der Ermittlung der Mietpreiskosten auch auf den vorliegenden Fall auswirken würde, bzw. wie dies ggf. der Fall wäre, trägt die Beklagte aller­dings nicht vor. Sie zeigt zwar auf, dass sich aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts für das Postleitzahlengebiet 09 ein geringerer Mietpreis ergeben hätte. Dies hat aber für den hier zu entscheidenden Fall keine Auswirkungen, da die Schwacke-Liste Preise für das Postleit­zahlengebiet 093 benennt. Insoweit ist der Fassungsbereich der Schwacke-Liste also enger als der Bereich, aus dem das Fraunhofer Institut die für seine Erhebung maßgeblichen Daten erhoben hat. Anhand der Erhebung des Fraunhofer Instituts ist damit gerade keine Aussage darüber möglich, wie die Marktsituation im Postleitzahlengebiet 093 geschaffen ist.

Unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2007 ergibt sich für den Bereich des örtlich und zeitlich relevanten Marktes im Normaltarif ein Tagespreis von 99,00 Euro für die Klasse 5, wel­cher der beschädigte PKW angehörte. Beim Vergleich war hier von dem jeweiligen Tages­preis auszugehen, da im Anmietungszeitpunkt regelmäßig noch nicht ersichtlich ist, wie lange das Mietfahrzeug benötigt wird (OLG Dresden, Beschluss vom 19.2.2007, Az. 7 U 720/06; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09)

Für die Geschädigte war dem nach auf dem ihr zur Verfügung stehenden Markt eine Anmietung zum Preis von 99,00 Euro brutto (89,19 Euro netto) pro Tag zum Schadensausgleich er­forderlich und angemessen. Unter Zugrundelegung des Anmietungszeitraumes von 14 Tagen ergibt sich abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von 10 %, dass die Anmietung zu ei­nem Preis von insgesamt 1.247,40 Euro brutto ersatzfähig war.

Ein Vergleich mit den tatsächlich für die Anmietung angefallenen Kosten von brutto 1.775,48 Euro zeigt, dass im vorliegenden Fall eine Anmietung zu einem überhöhten Tarif erfolgte. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht schon allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens­geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Unfallersatztarif anmietet, der ge­genüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf besonderen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation verlasst und in infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08, Rn 32, zitiert nach Juris).

b)

Aufgrund der Besonderheiten einer Autovermietung nach einem Verkehrsunfall etwa Zinsver­lusten aufgrund längerer Zahlungsfristen, dem Vorfinanzierungsrisiko, dem Risiko des Ausfalls der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteiie sowie der Notwendigkeit Personal rund um die Uhr zu beschäftigen, damit eine jederzeitige Vermietung möglich ist, ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt, dessen Höhe wiederum der Ta­trichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann.

Ein solcher pauschaler Aufschlag ist unabhängig davon gerechtfertigt, in welchem Umfang im konkreten Fall unbedingte Zusatzleistungen in Anspruch genommen wurden. Ausschlagge­bend ist alleine, dass die Anmietung durch den Unfall veranlasst war. Letzteres war hier der Fall, weil die Anmietung unmittelbar nachdem Unfall, nämlich ca. 4,5 Stunden später erfolgte.

Das Gericht erachtet einen Aufschlag von 20 % für angemessen (OLG Köln, NZV2007,199; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 Az. 3 U 30/09 Rn. 29, zitiert nach Juris). Daraus ergibt sich, dass die Geschädigte die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem Preis 1496,88 EUR für erforderlich halten durfte.

Zu diesem Betrag waren 308,00 Euro für die Haftungsbefreiung, 60,00 Euro für Zustellkosten und 70,00 Euro für Winterreifen zuzurechnen. Hinsichtlich dieser Positionen hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass diese überhöht seien.

Hinsichtlich der Haftungsfreistellung ergibt sich das diesbezügliche Interesse der Klägerin be­reits daraus, dass das bei dem unfallgeschädigten Fahrzeug seinerseits über eine Vollkaskoversicherung verfügte. Die Notwendigkeit einer Ausstattung mit Winterrädern ergibt sich aus dem Anmietungszeitraum, da im November normalerweise mit winterlichen Straßenverhält­nissen gerechnet werden muss.

Von dem insgesamt erstattungsfähigen Anspruch in Höhe von 1.934,88 EUR war die von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 1.250,00 Euro abzuziehen. Es verbleibt ein restli­cher Anspruch in Höhe von 684,80 Euro der über den von Seiten der Klägerin gestellten An­trag noch hinaus geht.

Die Klägerin kann von den Beklagten auch den Ersatz ihrer nicht anrechenbaren vorgerichtli­chen Anwaltskosten verlangen. Die Beklagte kann dagegen nicht einwenden, der Anspruch auf die Anwaltskosten sei noch nicht fällig.

Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich hier aus § 250 Satz 2 BGB. Die Beklagten haben vorgerichtlich trotz Fristsetzung die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Verkehrs­unfall nicht erstattet. Aus dem Verhalten der Beklagten ergibt sich, dass sie auch nicht für et­waige Rechtsverfolgungskosten der Klägerin einstehen will, so dass es insoweit keiner eigenen Fristsetzung bedarf. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Anspruch auf die Anwaltskosten noch nicht fällig sei, denn die Höhe der Gebühren ergibt sich zwingend aus den Vorschriften des RVG. Der zu erwartende Schaden der Klägerin steht demnach auch jetzt schon betragsmäßig fest. Sie auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen, wäre pro­zessökonomisch verfehlt, da aus einem Freistellungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten eine Vollstreckung nicht möglich ist. Die anspruchsberechtigte Klägerin müsste unter Umstän­den deshalb einen weiteren Prozess führen.

Die Verzinsung der Rechtsanwaltskosten beruht auf § 291 BGB.

Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulas­sen. Die Frage, ob der Schwacke-Liste gegenüber der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorgang zu geben ist, betrifft entsprechend der vorstehenden Ausführungen keine Rechtsfra­ge, welche ggfs. vom Rechtsmittelgericht zu entscheiden wäre, sondern eine Tatfrage.

Soweit das AG Borna.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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