AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2009 (2 C 796/07) hat das AG Bad Homburg die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 292,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet und im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger hat gem. § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten.

Die Haftung der Beklagten aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Damit ist die Beklagte im Rahmen des § 249 II 1 BGB zum Ersatz des erforderlichen Geldbetrages für die Anmietung verpflichtet. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Ausgangspunkt hierfür stellt der am Markt übliche Normaltarif dar, wobei zu dessen Be­stimmung der Schwacke-Automietpreis-Spiegel (AMP) heranzuziehen ist. Ob dabei der AMP 2003 oder 2006 maßgebend ist, richtet sich danach, welcher Zeitraum den Erhebun­gen zugrunde liegt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.1.2009, 5 S 81/08).

Die Vernehmung des Zeugen X  hat ergeben, dass in den Jahren 2004 und 2005 keine Quotenerhebung. erfolgte und die Quotenerhebung für den AMP 2006 im Frühjahr 2006 vorgenommen wurde.

Da somit keine Datenerhebung für den Unfallzeitpunkt vorliegt, ist der AMP 2003 als Schätzgrundlage heranzuziehen (a. a. O.), wobei ein Aufschlag von 20 % auf den Normal­tarifvorzunehmen ist, um den Besonderheiten des Unfallfahrzeuggeschäfts Rechnung zu tragen (a. a. O,, Palandt, 67. Auflage, § 249 Rn 31).

Das verunfallte Fahrzeug fällt unstreitig In die Gruppe 3 des AMP. Heranzuziehen ist das Postleitzahlengebiet 448 der Autovermietung Y und das gewichtete Mittel (Modus),

Da der Zeitpunkt der Anmietung mit dem der Erstellung des Gutachtens zusammenfällt, ist bei der im Gutachten angegebenen Reparaturdauer von 3 Tagen der Zeittarif von 3 Tagen heranzuziehen.

Somit errechnen sich die Mietkosten bei einer Mietdauer von 4 Tagen auf 343,20 €.

210,00 € 1 x 3-Tagespreis

76,00 € 1 x Tagespreis

57,20 € Aufschlag von 20 %

Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Z. als weitere Fahrerin vereinbart worden ist sowie 30,00 € für Zustellung und Abholung und eine Haftungsreduzierung. Gegen diese Kostenpunkte bestehen keine Bedenken. Dies gilt auch für die Haftungsreduzierung, da insoweit dem Haftungsrisiko für das Mietfahrzeug Rechnung getragen worden ist.

Die darauf entfallenden Kosten betragen 30,00 € für Zustellung und Abholung.

Die Kosten für die Haftungsreduzierung belaufen sich nach dem vom Zeugen A vorgelegten AMP 2006 für 3 Tage auf 60,00 € und für 1 Tag auf 19,00 € somit auf insge­samt 77,00 €. Die Kosten für den zweiten Fahrer belaufen sich auf 15,00 € pro Tag = 40,00 €. Dies ergibt eine Summe von    137,00 €. Um diesen Betrag auf das Niveau des AMP 2003 zurückzuführen, wurde die Preisdifferenz bei den Mietwagenkosten für3 Tage mit 10 % festgestellt und von den 137,00 € In Abzug gebracht, was den Betrag von 123,30 «ergibt.

Die Nebenkosten belaufen sich damit auf 153,30 € und erhöhen die erforderlichen Miet­kosten auf 496,50 €,

Nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 204,00 € verbleiben noch 292,50 € zur Zahlung offen. I

Die Schadensersatzpflicht umfasst auch den Ersatz von Anwaltskosten für die vorprozessuale Tätigkeit der Klägervertreter laut Schreiben vom 20.9.05 an die Beklagte aus einem Streitwert von 496,50 €. Die 1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG errechnet sich auf 58,50 €, die Pauschale gem. Ziffer 7002 W RVG auf 11,76 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % ergibt das den Betrag von 81,50 €.

Die darüber hinausgehende Klage ist aus den o. a. Gründen abzuweisen.

Soweit das AG Bad Homburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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