AG Bayreuth verurteilt am 19.9.2014 – 104 C 892/14 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Bayreuth zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13. In diesem Fall ar es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten  Sachverständigenkosten kürzen zu können. Zutreffend hat das erkennende Gericht in Oberfranken unter Hinweis auf das Gundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474)  die beklagte HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Weder einmal versuchte die HUK-COBURG Dritte aus der Schadensregulierung herauszudrängen. Es ist ihr ein Dorn im Auge, wenn Sachverständige oder Factoringfirmen den restlichen Schadensersatz auus abgetretenem Recht gegen sie geltend macht. Das unerfahrene Unfallopfer kann man getrost über den Tisch ziehen, das merkt es vielleicht gar nicht. Das ist bei den Sachverständigen und bei Factoringfirmen aber nicht so leicht der Fall. Diese kämpfen  – zu Recht – dafür, dass vollständiger Schadensersatz bei voller Haftung des Schädigers geleistet wird. Man kann gespannt sein, wie es dort nach VI ZR 357/13 weitergeht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bayreuth

Az.:     104 C 892/14

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht D. am 19.09.2014 auf Grund des Sachstands vom 29,08.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.06.2014 zu zahlen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 157,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf restliches Sachverständigenhonorar gem. Abtretungsvereinbarung zu. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten stellt der zwischen dem Sachverständiger … und der Klägerin geschlossene Factoringvertrag keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz da. Es handelt sich um einen Factoringvertrag, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsansicht des Landgerichts Hannover Az.: 827/13 wird vorliegend nicht geteilt. Es ergibt sich aus dem Vertragsinhalt nicht, dass seitens der Klägerin hier Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG erbracht wird.

Hinsichtlich der Bestimmtheit der Abtretungserklärung hat das Gericht auch keine Bedenken, wenngleich festzustellen ist, dass die Erklärung grammatikalisch eigenwillig formuliert ist. Darüber hinaus wäre abschließend zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB vorliegend nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann. Dies deshalb, weil sie vorgerichtlich bereits teilweise reguliert hat und damit einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist auszuführen, dass diese zwar hoch – allerdings nicht unangemessen hoch sind. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGS auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zurGeltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch letztlich aufgrund des Grundgedankens des § 242 BGB, sowie des § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zur wirtschaftlichen, vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch nicht, dass der Geschädigte Zugunsten des Schädigers spart oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er selbst den Schaden zu tragen hätte. Denn im letzteren Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger überobligatorisch darstellen würden. Aus diesen Gründen äst bei der Frage, ob der Geschädigten den Aufwand zur Schadensbeseitigung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, vgl. hierzu BGH VI ZR 225 /13. Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, dem ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach den honorargünstigen Sachverständigen betreiben.

In der Rege! genügt der Geschädigte seiner Darlegungsiast zur Schadenshöhe dadurch, dass er in entsprechende Rechnungen des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigenbüros vorlegt Die tatsächliche Rechnungshöhe bestimmt bei der Schätzgrundlage nach § 287 ZPO damit als wesentliches Indiz den für die Herstellung erforderlichen Betrag im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend sind zwischen den Parteien offensichtlich weniger die Höhe des Grundhonorars, sondern die vom Sachverständigen erhobenen Nebenkosten streitig. Hierbei ist auszuführen, dass es sich für das Gericht nicht als unverhältnismäßig und unbillig darstellt, wenn vom Sachverständigen Fahrtkosten von pauschal 40,00 € erlangt werden. Weiter auch entsprechende Kopiekosten für 93 Blatt. Dies ist auch damit zu erklären, dass das entsprechende Sachverständigengutachten einen Umfang von 15 plus 6 Seiten Fotodokumentation hat, entsprechende Anlagen würden zukommen und entsprechende Mehrfertigungen erforderlich waren. Hinsichtlich der Positionen Datenbankabfragen ist festzustellen, dass es insoweit nachvollziehbar ist, wenn der Sachverständige hierfür entsprechend umfangreiche Informationen einholt, dies insbesondere unter Würdigung des Umstandes, dass die Position Restwert wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungen und den Geschädigten führen. Entsprechend ausführliche Informationen sind damit nachvollziehbar für den Geschädigten von Vorteil. Dementsprechend sind diese Aufwendungen auch objektiv zur Schadensfeststellung erforderlich. Die im Übrigen angesetzten Positionen sind, sie bewegen sich darüber hinaus alle samt im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013, nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt gut dies.
Das Gericht verweist insoweit auf die Enscheidung BGH VI ZR 225 /13. Dort hat der BGH ausgeführt, dass nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050,00 € zzgl. USt. ein Sachverständigenhonorar von 534,55 €, welches sich aus Grundhonorar von 260,00 €, Lichtbildkosten von 22,40 €, Telefon-, Porto, und Schreibkosten in Höhe von 75,00 €, Fahrtkosten in Höhe von 91,80 € (1,80 € pro km – maximal 100,00 €) errechnet, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars, noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden ist.

Aus den dargelegten Gründen war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Weiter waren die zur Rechtverfolgung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaitskosten in Höhe von 70,20 € ( 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis zu 500,00 € zzgl. Auslagenpauschale und gesetzliche Umsatzsteuer) zuzusprechen.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

Vorläufige Volistreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Bayreuth verurteilt am 19.9.2014 – 104 C 892/14 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -.

  1. Fabian sagt:

    Die Entscheidungsgründe sind auch hier wieder sehr umfangreich gefasst.
    Wäre ICH Richter, so hätte ich mich vielleicht auf folgende Passage beschränkt.

    „Ein Auswahlverschulden des Unfallopfers ist nach eingehender Überprüfung hier ebensowenig feststellbar, wie der behauptete Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Im Vordergrund
    steht aber die Position ex ante des Unfallgeschädigten und die Beachtung des § 249 S. 1 BGB.
    Es geht hingegen nicht um die Herstellung eines anderen Zustandes, dem die Beklagte mit schadenersatzrechtlich nicht relevanten Erwägungen das Wort redet. Zwecks Vermeidung von
    Widerholungen gilt im Übrigen das, was der BGH in seinem Urteil vom11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) schadenersatzrechtlich in allen beurteilungsrelevanten Punkten exakt und unmißverständlich dargestellt hat und was auch bei der Beklagten als bekannt unterstellt werden darf.“

    Aus die Maus !!!-

    Fabian

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