AG Berlin Mitte – AZ: 28 C 3113/18 vom 26.04.2019 – Urteil zur Abrechnung bei Kürzungsbericht und anschließender kostenpflichtiger Stellungnahme

Wenn auch nicht voll zugesprochen, so zeigt das nachstehende Urteil dennoch, dass es sich für Geschädigte lohnt, nach einem Kürzungsbericht eine kostenpflichtige Stellungnahme bei seinem eigenen Sachverständigen anzufordern.

Die so produzierten zusätzlichen Kosten verbleiben beim Schädiger. Und, das „Märchen“ vieler Rechtsanwälte wird widerlegt, wonach es sich trotz Rechtsschutzversicherung angeblich nicht lohnt, gegen derartige Kürzungen vorzugehen.

Hier waren dann auch 78 % des Kürzungsbetrages dem Anspruchssteller zu zahlen.

Auch wenn hier die Reparaturkosten nach dem Gesetz voll hätten zugesprochen werden müssen, sollte das Urteil angesichts der o.g. weit verbreiteten Rechtsanwaltspraxis – den Versicherern Geld in die Tasche schaufeln – nicht so kritisch gesehen werden.

Was sind eure Erfahrungen in gleichgelagerten Fällen?

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 28 c 3113/18                                                         verkündet: 26.04.2019

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Klägers,

  • Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Verein Münster a.G.,

vertreten durch d. Vorstand,

Beklagte,

  • Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 28, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2019 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 523,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2018 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 147,56 EUR für bereits entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22% und der Beklagte 78% zu tragen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  6. Der Streitwert wird auf 667,58 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.02.2018 geltend, an dem sein Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren

Der Kläger befuhr mit dem Klägerfahrzeug die Stadtautobahn in Berlin. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs fuhr ihm auf. Für die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Schäden am Klägerfahrzeug wird auf das Privatgutachten vom 15.02.2018,Bl. 8 ff. d.A., verwiesen.

Der Kläger — unvertreten — forderte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.891,05 EUR netto (Reparaturkosten auf Basis einer fiktiven Abrechnung). Die Beklagte zahlte 2.372,35 EUR.

Der Kläger ließ ein hierzu eingeholtes Prüfgutachten der Beklagten durch den eigenen Privatgutachter für 108,88 EUR prüfen und ließ die Beklagtenseite — rechtsanwaltlich — erfolglos mit Fristsetzung bis zum 10.04.2018 zur Zahlung des Restbetrags auffordern.

Er behauptet, die Reparatur erfordere 2.786,97 EUR netto.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 667,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2018 zu zahlen, und
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 147,56 EUR für bereits entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in dieser Höhe freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.476,44 EUR netto.

Die Parteien haben ihre Behauptungen zu den technischen Abzügen von den ursprünglichen Behauptungen auf die vorstehenden Behauptungen unstreitig gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach stand nicht im Streit, 55 7, 18 StVG, 115 VVG. Dem Kläger stehen weitere Schadensersatzansprüche in tenorierter Höhe zu.

2.

Die Reparaturkosten konnte das Gericht auf Grundlage des eingereichten Privatgutachtens und (unstreitiger) technischer Abzüge in Höhe von 104,09 EUR auf 2.786,96 EUR netto schätzen, §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, 287 ZPO.

Der Beklagte zahlte bereits 2.372,35 EUR, § 362 Abs. 1 BGB.

Die Verbringungskosten in Höhe von 129,00 EUR waren nicht abzuziehen, weil bei der von Klägerseite zugrunde gelegten Markenwerkstatt solche Kosten anfallen. Das Audi Zentrum in … verbringt die Fahrzeuge zur Lackierung nach … Hieran ändert auch die zitierte Kammergerichtsrechtsprechung nichts. Der Geschädigte wohnt in … Gleiches gilt für die UPE-Aufschläge in Höhe von 112,74 EUR und die Lackmaterialkosten in Höhe von 66,53 EUR. Der Kläger hat mit der Berechnung durch den Privatgutachter unter Zugrundelegung einer Reparaturmöglichkeit einen Schadensersatzanspruch für § 287 ZPO hinreichend belegt.

Auf eine konkrete Alternativwerkstatt verweist die Beklagtenseite nicht, was die Klägerseite zutreffend gerügt hat.

3.

Auch die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters war mit 108,88 EUR ersatzfähig. Dem Geschädigten, der regelmäßig über keinen eigenen technischen Sachverstand für die Bezifferung verfügt, kann nicht zugemutet werden, auf eine abweichende Stellungnahme der Gegenseite direkt in den Rechtsstreit zu gehen. Er darf sich herausgefordert fühlen, zunächst seinen Privatgutachter ergänzend befragen, 5 249 Abs. 1 BGB.

4.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten bezogen auf die berechtigte

Forderung entstanden sind (OLG Hamm, Urteil vom 13. November 2014 — 1-2 U 58/14, 2 U 58/14 —, Rn. 47, juris), d.h. in Höhe von 147,56 EUR, 5 249 Abs. 1 BGB. Diese berechnen sich aus einem Gegenstandswert „bis 1.000,00 EURO“ nach Anlage 2 zum RVG (1,3 x 80,00 EUR nach Nr. 1300 VV zum RVG zzgl. 20,00 EUR Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf 55 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht ersichtlich ist und die Berufungszulassung auch unter den Gesichtspunkten der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und Rechtsfortbildung nicht geboten war.

 

 

Öffentliche Sitzung

            des Amtsgerichts Mitte                                                        Berlin, den 15.03.2019

Zivilprozessabteilung 28

Geschäftszeichen: 28 C 3113/18

Gegenwärtig:

Richter am Amtsgericht …

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

  • Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte .

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Verein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand,

Beklagte,

  • Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

Vor dieserm Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Teil-Vergleich:

Die Parteien sind sich im Rahmen dieses Teil-Vergleichs einig, dass die Kostenpunkte Beilackierung in Höhe von 178,17€ und Nebenkosten (Polieren) in Höhe von 30,00€ der gerichtlichen Schadensschätzung jeweils zu 50 % zu Grunde zu legen sind.

Beide Parteien behalten sich den Widerruf des vorstehenden Teilvergleichs durch schriftsätzilche  Anzeige an das Gericht bis zum 5. April 2019 vor.

Vorgespielt und genehmigt.

 

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1 Antwort zu AG Berlin Mitte – AZ: 28 C 3113/18 vom 26.04.2019 – Urteil zur Abrechnung bei Kürzungsbericht und anschließender kostenpflichtiger Stellungnahme

  1. virus sagt:

    Auch das Amtsgericht Dortmund führt zur Urteilsbegründung aus, dass die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens bzw. eine Stellungnahme des Sachverständigen vom Schädiger zu zahlen sind.

    AZ: 404 C 7031/18) vom 12.11.2019

    „Die Beklagte verkennt dabei, dass ein zur Schadensregulierung herangezogener Sachverständiger grundsätzlich auch Kenntnis im Bereich der relevanten Rechtsfragen hat, zumindest, wenn diese als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden können. Hätte er dies nicht, könnte er sein Gutachten gar nicht an diesen Rechtsfragen orientieren und die zur Beantwortung der Rechtsfragen nötigen und von ihm zu beurteilenden Tatsachen liefern.

    Siehe: F+K

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