AG Bochum urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 7.1.2016 – 45 C 186/15 – über die restlichen Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal müssen wir über ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtssgerichts Bochum in einem Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. berichten. Aufgrund eines Verkehrsunfalles am 31.7.2015 in Bochum haftet unstreitig die beklagte HUK-COBURG zu einhundert Prozent. Gleichwohl regulierte sie den von ihrem Versicherungsnehmer angerichteten Schaden nicht zu einhundert Prozent. So kürzte sie die vom Kfz-Sachverständigen O. berechneten Sachverständigenkosten. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Bochum. Der zuständige Amtsrichter der 45. Zivilabteilung des AG Bochum legte zur Schadensschätzung die BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrunde. Gleichzeitig meinte er, im Rahmen der Schadensschätzung die berechneten Nebenkosten kürzen zu können, weil sie seiner Meinung nach überhöht seien. Dabei beachtet er die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht. Zum einen hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 ) unter Randnummer 10 ausgeführt, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage bei den BVSK-Mitgliedern über die Höhe der üblichen Honorare nicht kennen muss. Es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen an. Dabei bildet die Kostenrechnung des Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit des mit der Beauftragung entstehenden Wiederherstellungsaufwandes, wenn die Begutachtung zuvor zeckmäßig und erforderlich ist (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; BGH NJW 2014, 1947 ff.). Nur dann, wenn für den Geschädigten die Preise deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, entfällt die Indizwirkung. Die Beweis- und Darlegungslast für die erhebliche Erkennbarkeit trägt der Schädiger. Daher ist die vom Amtsgericht vorgenommene Schadenshöhenschätzung schon mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht eindeutig die BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ignoriert. Wahrt nämlich der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle, auch der Sachverständigenkosten, durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH NJW 2007, 1450 ff). Da der Schaden hier über 700,– € lag, war der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einzuholen und die Schäden und den Umfang dokumentieren zu lassen. Ein Auswahlverschulden, das eventuell den Ersatzanspruch mindern oder entfallen lassen könnte, ist noch nicht einmal von der beklagten HUK-COBURG vorgetragen worden, im Übrigen aber auch nicht ersichtlich. Daher war das Gericht zu einer Preiskontrolle gar nicht berechtigt. Wenn die regulierungspflichtige HUK-COBURG meint, die berechneten Kosten seien überhöht, sie muss sie gleichwohl den Betrag ausgleichen. Allerdings ist sie nicht rechtlos, da sie den Vorteilsausgleich suchen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff. m.w.N.). Sie hätte sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen können und dann im Wege des abgetretenen Rechtes gegen den Sachverständigen vorgehen können, denn der Streit um die Sachverständigenkosten soll nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 m.w.N.). Insgesamt ist das Urteil so schlecht, dass wir es hier als Beispiel einer falschen Rechtsprechung darstellen wollen. Was allerdings zutreffend entschieden ist, ist die Tatsache, dass die HUK-COBURG unter ihrer Schadenaussenstelle Dortmund, die quasi wie eine Niederlassung auftritt und anzusehen ist, verklagt wurde. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare dazu ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

45 C 186/15                                                                                      Verkündet am 7.1.2016

Amtsgericht Bochum

IM  NAMEN  DES  VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ( Geschädigter ) 

– Klägers –

g e g e n

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden, Saarlandstraße 25, 44133 Dortmund

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Bochum im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 17.12.2015  durch den Richter am Amtsgericht B. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung dees Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 31.07.2015 in Bochum noch einen restlichen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach haftet.

Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Geldbetrag hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf 433,63 €. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts stellt die sogenannte BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO dar. Ausgehend von der Befragung 2015 ergibt sich für das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Reparaturkosten von 1.412,36 € unter Beachtung des sogenannten HB V-korridors, dass das angesetzte Honorar des Sachverständigen O. mit 305,– € innerhalb des Korridors liegt und damit angemessen ist. Gleiches gilt für die Kommunikations- und Portokosten in Höhe von 12,50 €. Fahrtkosten macht der Sachverständige überhaupt nicht geltend.

Die übrigen Nebenkosten sind jedoch überhöht. Ausgehend von derHonorarbefragung 2015 beträgt der Fotopreis für das erste Gutachten 2,– € je Foto und -,50 € für das weitere Gutachten. Unter Berücksichtigung von 12 Fotos ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 30,– €. Ähnliches gilt für die Schreib- und Bürokosten. Diese sind mit 1,80 € je Seite für die erste Ausfertigung und -,50 € je Seite für die zweite Ausfertigung angemessen. Unter Berücksichtigung von insgesamt 11 Seiten ergibt sich ein Gesamtbetrag von 25,30 €. Die Kosten für das Audatexsystem in Höhe von 16,50 € können nicht gesondert geltend gemacht werden, da diese nach Ansicht des Gerichts bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Danach errechnet sich ein erforderlichs Sachverständigenhonorar in Höhe von 372,80 €, dem die gesetzliche Mehrwertsteuer mit 70,83 € hinzuzurechnen ist, so dass die Sachverständigenkosten mit insgesamt 443,63 € erforderlich waren. Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual bereits 430,– € gezahlt, so dass nach 13,63 € offen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung: …. (Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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20 Antworten zu AG Bochum urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 7.1.2016 – 45 C 186/15 – über die restlichen Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse.

  1. W.K. sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    was soll denn der arme Amtsrichter sich tiefschürfende Gedanken machen, wenn selbst der Vorsitzende einer Berufungskammer die gleiche Rechtsauffassung vertritt? Aber er hat übersehen, dass die BVSK-„Befragung“ 2015 überhaupt keine Befragung mehr ist, sondern eine VORGABE des BVSK-Geschäftsführers ELMAR FUCHS an die Mitglieder dieses Berufsverbandes. Sie kann deshalb nicht mehr als Honorarbefragung unter den BVSK-Mitgliedern gewertet werden. Zu einer Befragung gehört begriffsnotwendig, dass die Befragten verschiedene in ihren Büros anfallende Nebenkosten angeben. Wenn diese bereits vom Verband vorgegeben werden, so ist das keine Mitgliederbefragung mehr und wettbewerbs-bzw. kartellrechtlich bedenklich. Der gravierende Widerspruch zur Höhe von Nebenkoste hätte zu denken geben müssen, was die Seriosität angeht und da unterstelle ich mal, dass das ein gestandener Amtsrichter auch hätte bemerken müssen.

    Ungeachtet dessen wurde hier wieder die Beurteilung der „Erforderlichkeit“(?)gemäß der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen einer ex post Betrachtung der Schadenshöhenschätzung vorgenommen. Wenn eine derartige Tabelle zu Hilfe gezogen wird, kann diese nur einzelne Werte angeben. Sinn und Zweck der Schadensschätzung ist es aber, dass der besonders freigestellte Tatrichter die H ö h e des Schadens ermittelt und nicht einzelne Positionen einer Rechnung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüft. Eine Preiskontrolle im Schadensersatzprozess hat der BGH auch untersagt (vgl. BGH DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450). Immer wieder wird daher im Rahmen des Schadensersatzprozesses dieser gravierende Fehler begangen. Sofern der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, so muss er gleichwohl den vollen Betrag erstatten, kann allerdings den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff).

    Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = NZV 2014, 255) bereits entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, mithin können diese Ergebnisse auch nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO sein, zumal es 2015 keine Umfrage mehr ist und keine Gebührenordnung, gegen die der SV O. verstoßen haben könnte.

    Sinn und Zweck der Schadensschätzung ist es aber, dass der besonders freigestellte Tatrichter die Höhe des Schadens ermittelt und nicht einzelne Positionen einer Rechnung im Nebenkostenbereich nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüft. Eine Preiskontrolle im Schadensersatzprozess hat der BGH auch untersagt (vgl. BGH DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450).
    Vor diesem Hintergrund ist die Nichtzulassung der Berufung unverständlich.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Goslar

    W.K.

  2. Sönke L. sagt:

    Guten Tag,W.W.
    Es ist sicher sinnvoll, dass die CH-Redaktion auch gerade solche Urteile veröffentlicht.
    Vielen Dank.

    Mit besten Grüßen aus dem winterlichen Watt

    Sönke L.

  3. Knurrhahn sagt:

    „Die Kosten für das Audatexsystem in Höhe von 16,50 € können nicht gesondert geltend gemacht werden, da diese nach Ansicht des Gerichts bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind.“
    Ja , da legts Dich doch wohl nieder.-

    Was ist denn die „Ansicht des Gerichts“ und kommt es darauf schadenersatzrechtlich an?

    Wohl kaum, denn der vom SV vorgenommenen Abrechnungsweise stehen keine gesetzlichen Verbote entgegen. Es ist bekanntlich auch nicht Aufgabe der Gerichte hinsichtlich der vertraglichen Absprachen von Markteilnehmern generalisierend verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungspositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsauftrag und Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). Dass auch in diesem Fall eindeutig das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zur Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die BGH-Entscheidung VI ZR 225/13. Dort wurden schadenersatzrechtlich unbedenklich Nebenkosten in Höhe von 73 % des Grundhonorars als erforderlich akzeptiert. Ungeachtet dessen werden von den Vielschreibern der HUK-Coburg-Versicherung alle ihr nicht genehmen Nebenkosten jedweder Höhe als immense und nicht ortsübliche Überhöhung behauptet. Das ist erkennbar und vorsätzlich irreführender Sachvortrag, weil unzutreffend. Ist es diesem Richter des AG Bochum nicht aufgefallen, dass sich der Vortrag der Beklagtenseite erschöpft in einem auch vom BGH nicht akzeptierten einfachen Bestreiten? Allein von daher bestand schon für ein „Schätzen“ überhaupt kein Anlass unter schadenersatzrechtlicher Würdigung des Prognoserisikos und von Sondervereinbarungen. Das lesenswerte Urteil des AG Saarlouis vom 18.03.2015 – 26 C 419/14(11) sollte eigentlich jeder Richter, der mit solchen Verfahren befaßt ist, in den wesentliche Grundzügen kennen.

    Knurrhahn

  4. Claudia sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    einmal angenommen, dass dieser Richter des AG Bochum selbst VN bei der HUK-Coburg wäre, müsste er sich dann wegen der Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Klägerpartei erklären oder darf ER das einfach locker übergehen,obwohl der mögliche Effekt „gegen meine Versicherung“ u.E. nicht unbedenklich wäre ? Mich wundert nur, dass er auf die Behauptungen ins Blaue hinein ebensowenig eingegangen ist, wie auf den Beurteilungsansatz der Beklagtenseite mit Bezugnahme auf das Tableau HUk-Coburg. Da liegt doch der Knackpunkt und die Provokation. Im Fokus steht hingegen der böse Sachverständige, der ungerechtfertig so immens hoch abgerechnet hat. Da ist doch nicht etwa Sozialneid im Spiel? Und wo ist denn die zu respektierende ex ante Position des Unfallopfers berücksichtigt worden? Verwechselt dieser Richter vielleicht werkvertragliche Aspekte mit dem schadenersatzrechtlich zu wahrenden Beurteilungsansatz nach der BGH-Rechtsprechung ?

    Liebe Grüße
    Claudia

  5. Peter sagt:

    Richtig Knurrhahn,
    ebenso, wie der Schädiger billigerweise das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung zu tragen hat (vgl.: OLG Hamm, NZV 1999, Seite 377) genauso hat er das Risiko nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu tragen. Damit erweist sich schon das gesamte Verteidigungsvorbringen als schadenersatzrechtlich unerheblich. Ernsthaft kann ein Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen
    § 254 BGB wohl kaum unterstellt werden. Hier hat sich mal wieder ein Amtsrichter nach Strich und Faden von dem verwirrenden Vortrag der Beklagtenseite veräppeln lassen.

    Peter

  6. Heinz H. sagt:

    W.W., zu dem letzten Satz in deinem Vorwort muss noch ergänzt werden, dass wichtig ist, dass die HUK-Coburg auch unter der Anschrift ihrer Schadenaußenstelle Dortmund, Saarlandstraße , die eigentlich eine Niederlassung ist, verurteilt wurde. Damit hat das AG Bochum tatsächlich eine Verurteilung der HUK-Coburg Dortmund ausgesprochen. Insoweit verdient das Urteil Lob.

  7. S.Sch. sagt:

    Ja, da hat der Amtsrichter des AG Bochum aber so richtig in die Sch…e gegriffen, denn er hätte zunächst einmal die „Gebrauchsanweisung für das BVSK-Tableau2015 lesen sollen, weil er dann die gekürzten Nebenkosten dem Grundhonorar wieder zugeschlagen musste mit dem Ergebnis, dass unter dem Strich die Gesamtkosten für das Gutachten sich nicht verändern. Für die zu schadenersatzrechtlich zu klärende Frage ist nur dieser Endbetrag beurteilungsrelevant und zwar aus der ex ante Sicht des Unfallopfers. Wer das hinwegzureden versucht oder ignoriert befindet sich auf dem Weg der Rechtsbeugung und lässt mit dieser Vorgehensweise die Besorgnis der Befangenheit erwachsen. Ist ihm eigentlich nie aufgefallen, dass bereits im Ansatz die vorgetragenen Einwendungen schadenersatzrechtlich unerheblich sind?

    S.Sch.

  8. Roland sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    was gehen einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen Bewertungsmaßstäbe eines versicherungsnahen Berufsverbandes der Kraftfahrzeugsachverständigen oder der HUK-Coburg an ? Mit welcher rechtlich tragfähigen Begründung sollten die Unfallopfer diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssen ? Wo ist im beurteilungsrelevanten Zusammenhang eigentlich den Umständen aus der Sicht des Geschädigten Rechnung getragen worden, die der BGH ausführlich und unmißverständlich in seinen Entscheidungsgründen als notwendiger zu berücksichtigen auch angesprochen hat ?

    Die hier ersichtliche Handhabung verdeutlicht vielmehr, dass ein Amtsrichter des AG Bochum sich in Widerspruch zu seiner verfassungsrechtlichen Gebundenheit an Gesetz und Recht, hier an § 249 S. 1 BGB, für berechtigt hält, den Schaden zwischen den Beteiligten „billig“ zu verteilen. Diese fehlerhafte Ansicht führt dazu, dass dem Unfallopfer sein im Zeitpunkt des Schadeneintritts nach § 249 S. 1 entstandener Schadenersatzanspruch gesetzwidrig abgesprochen wird.

    Roland

  9. helimuetze sagt:

    @S.Sch
    Kann man denn gegen diese Richter garnichts unternehmen? Hier in meiner Region habe ich auch so einen „Prüfrichter“ sitzen, er bezieht sich immer auf den BVSK und kürzt das SV-Honorar grundsätzlich, obwohl dies m.E. rechtswirdig ist. Gibt es eine Möglichkeit diesen Rechtsbeugern das Handwerk zu legen? und wie sollte ich als SV am besten vorgehen?

  10. H.U. sagt:

    Hallo, Herr W.Wacker,

    wie verhält sich das eigentlich, wenn die Beklagtenseite als schadenersatzrechtlich erforderlich postuliert, der besonders freigestellte Tatrichter müsse in jedem Fall die Höhe der erforderlichen Gutachterkosten für ein Gutachten schätzen?

    Die in § 287 ZPO bstimmte besondere Art der freien Beweiswürdigung ist zwar ein Schätzen, das jedoch durch die Art und Weise der Handhabung ins Gegenteil verkehrt wird.

    Schätzen ist nicht mehr als das annähernde Bestimmen einer Zahlengröße auf Grund bestimmter Anhaltspunkte und ein solches Bestimmen ist nur dann veranlasst und zulässig, wenn und soweit genaues Erkennen nicht möglich ist. Soweit jedoch Anhaltspunkte vorliegen oder ermittelt werden können, sind diese genau zu erkennen und aus ihnen ist die fragliche Zahlengröße so genau wie möglich zu erschließen.
    Für „Großzügigkeit“ ist dabei kein Raum und die hier praktizierte rechtswidrige Handhabung ist nicht Schätzen, sondern willkürliches Festsetzen nach schadenersatzrechtlich ungeeigneten Parametern. Die Art und Weise, wie hier das Gericht die Schwierigkeiten eines Unfallopfers unbeachtet lässt und die rechtswidrigen Honorarkürzungen einiger Versicherungsgesellschaften ignoriert ist nicht geeignet, diesem Eindruck entgegenzuwirken. Der Richter setzt nur seine eigene subjektive Meinung an die Stelle der von ihm ignorierten Hindernisse für das Unfallopfer, diktiert diesem damit das Verhalten und löst sich damit von der allein zulässigen gesetzlichen Methode der Erkenntnis des Schadenersatzes nach § 249 BGB. Die von diesem Richter favorisierten Bewertungsmaßstäbe haben weder mit dem realen Schaden noch mit dem Gesetz etwas zu tun.Der Richter wertet ex post und hat damit „im Namen des Volkes“ DIE „Lösung“.

    À bientôt.
    H.U.

  11. Mia san mia sagt:

    Mia san mia

    Hallo, Willi Wacker!
    Und nachfolgend der hier schon angesprochenen Hinweisbeschluss des OLG München, der nicht dem gesetzlichen Auftrag eines Zivilgerichts zu der angesprochenen Thematik entspricht und überdies vermuten lässt, dass der BVSK den zuständigen Senat nicht umfassend aufgeklärt hat über die zu unterscheidenden Elemente der Befragung und der VORGABE sowie über regional zu beachtende Unterschiede. Das Ganze entbehrt jedoch auch nicht eines gewissen bajuwarischen Humors, der allerdings auf dem Rücken der Unfallopfer nicht zu dem Beifall verführen sollte, den wiederum Herr ELMAR FUCHS
    hier zu spenden bereit war. Die Gerichte benötigen dringendst eine qualifizierte und unabhängige Aufklärung zu dem BVSK-„Honorartabeau“ 2015, um diesem Treiben des Herrn Fuchs einen Riegel vorzuschieben.

    21. Dezember 2015 – Pressemitteilung Zivilsachen 7/15

    Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – OLG München weist für eine Vielzahl von Verfahren den Weg

    Das Oberlandesgericht München hat für seinen Zuständigkeitsbereich Maßstäbe für die bislang sehr umstrittene Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aufgestellt, die durch eine Fahrzeugbegutachtung nach einem Verkehrsunfall entstehen.

    Seit Jahren beschäftigt die mit Verkehrszivilsachen befassten Gerichte die Frage, in welcher Höhe der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) verpflichtet ist, die Kosten eines vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zur Begutachtung des Fahrzeugschadens beauftragten Sachverständigen zu übernehmen.
    Zu diesem Thema hat am 04.03.2015 im Amtsgericht München und am 07.12.2015 im Oberlandesgericht München jeweils ein Erfahrungsaustausch Münchner Richterinnen und Richter, die im Bereich des Verkehrszivilrechts tätig sind, stattgefunden.
    Im Zuge dieser Veranstaltungen hat der 10. Zivilsenat (Verkehrszivilsenat) des OLG München zwei Hinweisbeschlüsse erlassen, die das Thema grundsätzlich aufarbeiten.
    Danach gilt für den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts München künftig Folgendes:

    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (subjektive Schadensbetrachtung). Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

    Erst ab einem Reparaturschaden von 750 EUR kann ein Gutachten erholt werden, dessen Kosten die gegnerische Versicherung ersetzen muss (Bagatellschadensgrenze).
    Ist die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen geboten, darf sich der Geschädigte damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, also keine Kostenvoranschläge einholen und keinen Preisvergleich anstellen.
    Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich jedoch dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten allein, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten liegt in beiden Fällen beim Geschädigten (§ 249 Abs. 2 BGB).
    Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB), so gelten diese nicht als erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Wegen der für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeit der Erkennbarkeit der üblichen Sachverständigenhonorare ist ab dem 01.01.2016 zu fordern, dass in den Fällen, in denen auch nur teilweise eine Erstattung der Kosten für ein Schadensgutachten durch einen Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung in Betracht kommt, der Sachverständige im Rahmen seiner aus dieser Dreiecksbeziehung resultierenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (als Nebenpflicht des Gutachtensauftrags) verpflichtet ist, spätestens in der Sachverständigenkostenrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen liegt und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass die gegnerische Versicherung den überschießenden Betrag nicht bezahlt. Werden Honorarverhandlungen vor dem Abschluss des Gutachtensauftrags geführt, hat der Hinweis zu diesem Zeitpunkt schriftlich (etwa im Rahmen eines Kostenvoranschlags) zu erfolgen und muss im Streitfall nachgewiesen werden.

    Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Es ist sachgerecht, die Höhe des Grundhonorars von der Höhe des Schadensbetrags abhängig zu machen. Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann gemäß § 287 I ZPO als übliche Vergütung die sich aus der sogenannten Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.; http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf)
    ergebende Vergütung herangezogen werden. Entsprechend der Honorarbefragung ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Spezialgutachten Stundenverrechnungssätze von 150,00 EUR bis 200,00 EUR (plus Nebenkosten) berechnet werden.

    Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist; dazu kommt ein Aufschlag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem oberen und unteren Betrag des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder ein Aufschlag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem oberen und unteren Betrag des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiteren Städten und/oder Regionen veranlasst sein). Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.

    Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe als angemessen anzusehen. Erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu Fahrtkosten von 0,70 EUR/km, Fotokosten von 2,00 EUR/Lichtbild und von 0,50 EUR je Lichtbild des zweiten Fotosatzes, Porto/Telefon pauschal 15,00 EUR und Schreibkosten bis zu 1,80 EUR/Seite und 0,50 EUR/Kopie. Weitere Nebenkosten, wie beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken oder für den Ausdruck des Originalgutachtens sind nicht erstattungsfähig; sie sind entsprechend der Umfrage nicht üblich und stellen letztlich einen Teil des Grundhonorars dar. Angemessen sind weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen gegen Nachweis: beispielsweise für das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc.; bei einer Achs- und Karosserievermessung aber maximal nur bis zu der sich aus dem Zusatzleistungen-Korridor HB V der Honorarbefragung BVSK 2015 ergebenden Höhe.

    Die Rechnung eines Sachverständigen kann nur dann beanstandet werden, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe der oben genannten Zahlen liegt. Es kann nicht der Sachverständige benachteiligt werden, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere (berechtigte) Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.

    Die Heranziehung der oben genannten Schätzgrundlage der BVSK Honorarbefragung 2015 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt. Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger unter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens.

    Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 01.01.2016 ist von Folgendem auszugehen:
    In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen voll zu übernehmen, außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend.
    In allen anderen Fällen erhält der Geschädigte/der Sachverständige die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze einschließlich eines Schätzbonus‘; von 15% des Gesamtbetrags einhält, in allen anderen Fällen ist auf diesen zu kürzen. Eine Verwendung der obigen Sätze ist jedenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde.

    (Das Geschäftszeichen zu den beiden Entscheidungen des 10. Zivilsenats des OLG München vom 12.03.2015 und vom 14.12.2015, aus denen sich noch mehr Details ergeben, lautet 10 U 579/15.)

    Wilhelm Schneider
    Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
    Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen

    Mia san mia

  12. So so sagt:

    Lieber Herr Vorsitzender OLG Richter Pressesprecher,

    sofern ein weltfremder Amtsrichter irgendwo in Hintertupfingen so einen Sch… im Dorfblättchen schreiben würde, der gegen geltendes Recht und Gesetz sowie die gesamte bisherige BGH-Rechtsprechung zum Thema Schadensersatzposition SV-Kosten verstößt, dann würde ich diesem „Experten“ dringend anraten, den unqualifizierten Hut zu nehmen und sich schnellstens vom Gerichtsacker zu machen.

    Die Potenzierung meiner Ratschläge gegenüber einem OLG-Richter Vorsitzenden Pressesprecher, der so einen hanebüchenen juristischen Mist der 10. Zivilkammert auf der Plattform des OLG veröffentlicht, können Sie sicher selbst erahnen?

    Nach meinen Informationen ist dieser „Beschluss“ des OLG München vom 14.12.2015 (10 U 579/15) nicht einmal „rechtskräftig“, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Veröffentlichung als „Leitfaden für den Gerichtsbezirk München“ zum derzeitigen Zeitpunkt ist deshalb allerunterste Schublade. Das betrifft auch das voreilige hirnlose Geschwafel durch den Totengräber der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, alias GF des BVSK, in der Zeitschrift Kfz-Betrieb.

    Anscheinend sind hier im Gerichtsbezirk München einige „dauerbesoffen“ oder dem Wahnsinn nahe – ansonsten müsste man davon ausgehen, dass das deutsche Recht in Bayern seine Gültigkeit verloren hat? Oder die dritte Variante: Gerichte in Bayern sind käuflich? Nach der „Mia san mia Hoeneß Farce“ ist wohl alles möglich?

    Sofern das Urteil des OLG München analog dem „Gebührenordnung-Beschluss“ vom 14.12.2015 ausfallen sollte, schreit dieses Verfahren unter dem bisherigen Vorsitz des RiOLG D. nach Revision UND Verfassungsbeschwerde. Natürlich nur, so lange der Freistaat Bayern noch keine vollständige (Rechts)Autonomie erklärt hat. Der Vorsitzende Richter D. wurde in Sachen Missachtung der Grundrechte ja schon im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht entsprechend „vorbestraft“.

    Siehe CH-Beitrag vom 13.03.2013 => Klatsche vom Feinsten!

    Ist der Ruf (des Senats) erst ruiniert, beugt sich das Recht wohl ungeniert? Das gilt nicht nur für das OLG München, sondern auch für das OLG Dresden, LG Saarbrücken usw…..

    Ja, ja, Captain HUK – die Plattform, die nichts vergisst.

  13. virus sagt:

    ….. weiß jemand, welche Rechtsanwaltskanzlei bei dem Verfahren des OLG München involviert ist?

  14. Eule sagt:

    Dann bin ich aber gespannt, wann die erste Versicherung erklärt und auch zu 100 % zeigt, daß sie die Abrechnungsweise des OLG München durchführen wird?
    Hat controlexpert den Hinweisbeschluss schon eingeflegt?
    Ha, ha, ha – war nur ein Scherz – ist doch Narrenzeit.

  15. virus sagt:

    Hallo So So, einem Berufsstand mittels eines Richterbeschlusses, hier OLG -München, Vorgaben aufzuerlegen, die wenn überhaupt, nur dem Gesetzgeber unter Beachtung von Art. 12 GG vorbehalten sind, führen zur Nichtigkeit des Beschlusses im Moment des Erlasses. Einen nichtigen Beschluss, auf Grundlage abgesprochener Kriterien zur Rechtsfindung am Gerichtsstand AG, LG und OLG München als verbindlich darzustellen, kollidiert mit Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Die Pressemitteilung des OLG München ist umgehend, unter Erklärung der inhaltlichen Nichtigkeit, vom Gerichts-Portal zu entfernen. Der klagende bzw. jeder in Bayern ansässige Sachverständige sollte einen entsprechenden Antrag auf Unterlassung prüfen bzw. stellen.

    Siehe:

    „Die Bindung des Richters an das Grundgesetz

    Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an das Gesetz gebunden. Gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist der Richter dem Gesetz unterworfen.

    Was das Grundgesetz erlaubt oder verbietet, kann der Richter gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG weder verbieten noch erlauben.

    Verbietet oder erlaubt der Richter das, was das Grundgesetz unverbrüchlich erlaubt oder verbietet, begeht er Verfassungsbruch.

    Hier ordnet das Grundgesetz bereits durch die Rechtskraft und Rechtswirkung seiner eigenen Grundsätze die Nichtigkeit derartiger auf einem solchen Verfassungsbruch beruhender richterlicher Entscheidungen implizit an.

    Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen ergibt sich also bereits aus dem richterlichen Verfassungsbruch in Verbindung mit der Unmöglichkeit der Aufhebung grundgesetzlicher Erlaubnis- oder Verbotstatbestände des Grundgesetzes durch eine solche richterliche Entscheidung, da eine solche Entscheidung gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG über keine Kraft zur Änderung des Grundgesetzes verfügt.

    Die Nichtigkeit derartiger richterlicher Entscheidungen tritt naturgemäß ex tunc, also von Anbeginn an ein, da sie verboten ist. Was das Grundgesetz verbietet, kann nicht in Rechtskraft erwachsen, da es der Rechtskraft des Grundgesetzes entgegensteht und diese ansonsten entgegen Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG aufzuheben in der Lage wäre.“

    Quelle: http://grundrechtepartei.de/grundgesetzbindung-des-richters/

  16. Verena S. sagt:

    Virus,
    danke für diesen erklärenden Beitrag. Damit ist auch bei manchen Amtsgerichten der Haken an der richtigen Stelle in die Wand zu schlagen. Ich bin mal gespannt, was unsere ansonsten hier so aktiven Rechtsexperten dazu anzumerken haben. Lange auch nichts von RA Otting gehört. Ist der etwa verstorben oder abberufen worden ?

    Gruß

    Verena S.

  17. Komödiantenstadl sagt:

    Als schadenersatzrechtlich relevant durfte auch hier die Beantwortung der Frage nicht unberücksichtigt bleiben, ob bei Auftragserteilung der Geschädigte oder die Geschädigte davon ausgehen musste, dass der Sachverständige ihm oder ihr ein Honorar in Rechnung stellen würde, das nicht erforderlich bzw. als deutlich überhöht hätte erkannt werden müssen? Eine Bezugnahme auf das Honorartableau HUK-Coburg hätte das Gericht ebenfalls als nicht erheblich abweisen können. Derartiges ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

    Was zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jedoch noch nicht unter dem Strich an Kosten feststeht, kann auch nicht bemerkt werden. Dazu bedarf es noch nicht einmal fachlicher Kenntnisse.

    Schadenersatzrechtlich ist bekanntlich nur die Höhe der Rechnung insgesamt relevant, aber nicht das Herumfummeln in einzelnen Nebenkostenpositionen, denn das sind gerade keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Eine solche Aktion beschränkt sich auf eine werkvertraglich nicht veranlasste Betrachtung. Dies hat das Gericht ebenfalls ignoriert und sich darauf beschränkt, völlig abstrakt lediglich vergleichend zu rechnen und das möglicherweise auch noch mit einer falschen Bezugnahme.
    Jedenfalls wurde so in schadenersatzrechtlichen Vorgaben des BGH gerade nicht dem Einzelfall Rechnung getragen und schon ansatzweise ignoriert, dass die seitens der Versicherung vorgetragenen Einwendungen unerheblich waren. Das OLG München hat in einem Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 zutreffend ausgeführt: Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen.“ Es sind also immer Honorarbandbreiten in Betracht zu ziehen. Aber genau das hat das AG Bochum hier ignoriert und damit auch der ex ante Sichtweise des Unfallopfers nicht Rechnung getragen, sondern diese ausgewechselt gegen eine ex post Sichtweise des zuständigen Richters. Eine solche Vorgehensweise erfüllt schlichtweg den Tatbestand der Rechtsbeugung und verstößt überdies gegen das Grundgesetz. Das Gericht hätte vielleicht zunächst einmal die Frage eines Auswahlverschuldens prüfen sollen und einen eklatanten Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht. Statt dessen hat es quasi von vorn herein den Bestrebungen der Beklagtenseite Rechnung getragen und eine vom BGH verbotene Überprüfung vorgenommen, um den Sachverständigen als Sündenbock vorführen zu können, so wie die Beklagte es auch beabsichtigt hat, wenn man beispielsweise die Schriftsätze von Dr.E.&P. kennt. Da wünscht man sich nicht mehr als
    das Urteil eines unbefangenen Richters, der beispielsweise zutreffend feststellt:

    „Hier kann dem Geschädigten kein besserer Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten unterstellt werden, als den mit der Materie rechtlich befassten vorgenannten Entscheidungsträgern, die zu unterschiedlichen Bewertungen kommen.“

    Ja, offensichtlich kann man aber doch !…….

  18. ROBERT sagt:

    Ja, ja, der Großmeister Elmar Fuchs in seiner Eigenschaft als GF des BVSK, ist ein pfiffiges Bürschchen.
    Er beherzigt im schönsten Einklang mit einigen honorarkürzenden Versicherungen die Losung, die
    Machiavelli einst dem Herrscher empfahl:“Wenn Du nicht überzeugen kannst, musst Du verwirren und täuschen.“

    Und alle Mietfedern der HUK-Coburg versuchen es auch immer wieder.

    ROBERT

  19. Verena S. sagt:

    Hallo, Wili Wacker,

    Dr. Egon Schneider: “…Elendsjustiz…”
    Veröffentlicht am 2. Juli 2012 von beamtendumm

    Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der
    Rechtsprechung ist flächendeckend.

    Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“

    Dr. Egon Schneider, ehemaliger Richter des OLG Köln

    in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994

    Muss man da noch mehr Zeit auf die Bewertung verschwenden?

    Verena S.

  20. D.H. sagt:

    Im Recht (Ausgabe 01.03.2016, Prof. Dr. Thomas, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof)

    Auszug:
    „Denn „Freiheit“ der Beweiswürdigung bedeutet nicht Beliebigkeit. Richter sind gehalten, ihre subjektive „Überzeugung zu bilden auf der Grundlage möglichst breiten Wissens über die Welt (das man nicht erzwingen kann und das auch nicht Juristen-spezifisch ist) und auf der Basis von Argumenten, die sich kommunikativ vermitteln lassen: „Überzeugung“ ist gar nichts, wenn sie nichts vorzuweisen hat als sich selbst.

    Es geht im Grundsatz nicht um „Meinungen“, sondern um die Abwägung von (Hilfs-)Tatsachen nach Kriterien, die einem öffentlichen Diskurs zugänglich sind und sich vor der Öffentlichkeit (dem Volk) behaupten müssen.

    Ein Gericht, das sein Urteil auf irrationale Behauptungen oder unbewiesenen Vermutungen stützt, macht sich lächerlich und muss sich dies auch sagen lassen. Extrem wichtig wichtig und Grundlage für alles: Es gibt keinen festen Kanon von Regeln oder Prioritäten in einem Beweisrecht der „freien Überzeugung“. Das bedeutet aber nicht, dass es eine Herrschaft von Willkür oder Zufall geben darf.“

    D.H.

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