AG Braunschweig verurteilt Erben des VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Auskunftskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.5.2015 – 118 C 759/14 – .

Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Captain-Huk-Blogs,

und schon wieder müssen wir über eine rechtswidrige Kürzung des berechtigten Schadensersatzanspruchs eines Unfallopfers durch die HUK-COBURG berichten. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Schverständige berechnete für die Erstellung des Schadensgutchtens einen Betrag von 455,53 €. Die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der später verstorben ist und beerbt wurde durch die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, erstattete nur 321,– €, wobei sie das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-COBURG als Maßstab zugrunde legte. Da die restlichen Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten waren, klagte der Kfz-Sachverständige den Restbetrag bei dem Amtsgericht Braunschweig ein. Ebenso klagte er Auskunftskosten von 5,10 € an. Auch insoweit  war die Klage erfolgreich. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Braunschweig

118 C 759/14

Verkündet am 26.5.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen M. L. aus A-W

– Klägers –

Prozessbevollmächigte: RAe. D. I.&P. aus A.

gegen

1. Herrn S. K. aus B.

2. Frau P. K. aus V.

3. Herrn M. K. aus V. (sämtlich Erben des verstorbenen VN der HUK-COBURG in ungeteilter Erbengemeinchaft)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: RA B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Braunschweig im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 21.5.2015 durch den Richter am Amtsgericht J. für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 134,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,– € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewieen.

5. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 495a, 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß den §§ 7, 17 StVG, 249, 398, 1922 BGB begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht den Betrag von 134,53 € von den Beklagten als Erben (in ungeteilter Erbengemeinschaft) des verstorbenen Herrn L. K. (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG) verlangen.

Die geltend gemachten Gutachterkosten sind in vollem Umfange begründet.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Gutachter zzu beauftragen, der entsprechend den Gesprächsergebnissen BVSK-HUK COBURG abrechnet.

Vielmehr besteht die Pflicht, Gutachterkosten in gesamter Höhe zu erstatten, solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die HUK-COBURG von den berechneten 455,53 € immerhin 321,– € für angemessen hielt und diesen Betrag gezahlt hat. Dies waren schon 70 % des vom Kläger berechneten Betrages. Es kann von einem Laien nicht erwartet werden, dass er bei dieser geringen Differenz einem Sachverständigen vertraut hat, der möglicherweise willkürlich abrechnet oder bei dem es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt. Das Gutachten bestand immerhin auch aus 10 Seiten.

Aufgrund des Zahlungsverzuges sind die Beklagten auch verpflichtet, die verlangten Zinsen gemäß den §§ 286, 288BGB zu zahlen. Auch die Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € sind als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß den §§ 286, 288 BGB auszugleichen.

Der Feststellungantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann (vgl. § 104 I 2 ZPO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwar ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonders darzulegen. Der Kläger begehrt nämlich hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für seine Geldaufwendungen als Gläubiger, die er getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach seiner Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen (vgl. AG Köln Urt. v. 26.6.2014 – 271 C 240/13 mit Hinweis auf OLG Karlsruhe Urt. v. 10.7.2012 – 8 U 66/11 -). Da es sich um eine Nebenforderung handelt, war ein entsprechender Hinweis insoweit gem. § 139 II ZPO nicht notwendig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 I, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, so dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 IV ZPO nicht gegeben sind.

Soweit der Amtsrichter des AG Braunschweig. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Braunschweig verurteilt Erben des VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Auskunftskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.5.2015 – 118 C 759/14 – .

  1. Legehenne sagt:

    Hallo, W.W.

    Es muss jetzt Urteile gegen die VN dieser HUK-Coburg-Vers. im wahrsten Sinne des Wortes regnen, damit massiver als bisher das Nichteiverstandensein bemerkt wird. Aber die Geschichte lehrt, dass Habgier in jedweder Form unberechenbar ist und sich nicht beraten lässt. Das war schon vielfach im tausendjährigen Reich so, bei dem allerdings das Volk zunächst noch jubelte. Hier gibt es nichts zu jubeln
    in der Aufrechterhaltung gesetzeswidriger Aktionen. Die Justiz sollte das nicht länger dulden.
    Legehenne

  2. Anton L. sagt:

    Hallo Legehenne,
    da stimme ich dir voll und ganz zu. Darüber hinaus sollte überlegt werden, für die unberechtigte Kürzung den Vorstand der kürzenden Versicherung zur Klärung der Frage, warum genau in dieser Höhe gekürzt wurde, zu hören. Der Vorstand muss auch vereidigt werden. Auch bei Ackermann hat das Gericht berechtigte Zweifel, wie heute der Presse zu entnehmen ist. Was für die Deutsche Bank gilt, muss auch für deutsche Versicherer gelten!
    Grüße aus dem Bayerischen Wald

  3. Ra Imhof sagt:

    Wissen die Verkehrsrechtsanwälte überhaupt um was sie vor Gericht streiten bei einer Regulierung der Versicherung unterhalb der berechneten Gutachterkosten?
    Bei regelhaft unterbleibender Verrechnungsbestimmung dürfte unklar sein,welcher Teil der Gutachterkosten(Grundhonorar,Nebenkosten,Umsatzsteuer) durch die Regulierung erfüllt ist und welcher Teil nicht erfüllt ist.
    Besteht hier nicht die Notwendigkeit,die ganzen Gutachterkosten einzuklagen bis die Verrechnungsbestimmung durch den Schadensersatzschuldner im Prozess erfolgt mit der Folge der Teilerledigung und Kostenbelastung des Schuldners?

  4. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Der Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten dürfte ein einheitlicher Anspruch sein, so daß auf diesen Anspruch eine Teilzahlung erfolgt. Eine weitere Tilgungsbestimmung ist entbehrlich.

  5. RA Schwier sagt:

    @RA Imhof

    Es ist eine gute Frage, ob Verkehrsanwälte überhaupt wissen, was sie überhaupt einklagen.
    Ich für meinen Teil, -ich mache keinen Hehl daraus, dass ich hier jeden Tag noch was dazulerne-, habe mich gestern nochmal anhand „schlauer“ Bücher, schlau gemacht. 🙂 google Books, sei an dieser Stelle gedankt.

    Also, ausgehend davon, dass es sich bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung um eine Summenversicherung sowie eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt, diese auf eine Drittschuld leistet, nicht ausreichend leistet, besteht letztlich die Notwendigkeit (derzeit m.E.), die gesamten Gutachterkosten einzuklagen. Insbesondere wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt.

    Aber vom Wesen her, müsste die Versicherung erst komplett zahlen und dann beim Schädiger regressieren, soweit dies im Innenverhältnis möglich ist. ……

    @RA Imhof
    Zur letzten Frage gibt es ein einfaches:

    Ja!

  6. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Schepers
    dann dürfte der Geschädigte zurückweisen gem. § 266 BGB und ebenso alles einklagen.
    @Kollege Schwier
    Der Pflichtversicherer leistet wohl auf eine fremde Schuld,denn der Direktanspruch stellt einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar mit der Folge einer einfachen Gesamtschuld, was auch die isolierte Klage gegen den Schädiger ermöglicht.
    Der Schaden des Unfallopfers besteht schon alleine in der Belastung mit der Pflicht zur Werklohnzahlung(Palandt §249 BGB Rz.4)
    Zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit gem. §641 I BGB entsteht dieser Schaden.
    Wenn nun die Regulierung diesen Schaden nicht abdeckt,dann muss substantiiert erklärt werden,welcher Teil des Schadens durch die tatsächliche Regulierung wiedergutgemacht sein soll und welcher Teil eben nicht.
    Unterbleibt -wie so oft-eine schlüssige Erklärung,dann muss eben vorerst alles eingeklagt werden,weil unbekannt ist,welche Einzelpositionen der Gutachterrechnung von der Regulierung betroffen sein sollen.

  7. F-W Wortmann sagt:

    @ RA Imhof

    Die Sachverständigenkosten sind wie die Mietwagenkosten oder die Reparaturkosten eine Schadensposition, die der Geschädigte gegenüber dem Schädiger im Wege des Schadensersatzes geltend machen kann. Da es auch bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nur auf den Gesamtbetrag der Schadensposition ankommt, ist es letztlich egal, welche Einzelposition der Schädiger gekürzt hat.

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