Richterin des AG Frankfurt am Main verurteilt DA Versicherung zur Freistellung bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.12.2014 – 30 C 830/14 (75) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als leichte Urlaubslektüre veröffentlichen wir hier während der Urlaubszeit ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die DA Versicherung mit einer Begündung, die sich auf das Wesentliche beschränkt wie wir meinen. Allerdings hat die Richterin einen Freistellungsanspruch angenommen. Aufgrund des ernsthaften und endgültigen Verweigerns der Leistung auf Schadensersatz wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Ansonsten liegt eine durchaus brauchbare Leistung der jungen Richterin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vor. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch schöne Urlaubstage
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 830/14 (75)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht FranKfurt am Main durch Richterin B. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 10.12-2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen der KFZ-Sachverständigengesellschaft mbH … aus der Rechnung vom 10.09.2013 in Höhe von 94,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2013 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249ff. BGB i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch in Höhe der von der Beklagten nicht beglichenen Kosten für die Einholung des von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu.

Der Kläger hat damit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Forderung der KFZ-Sachverständigengesellschaft mbH … in Höhe von
94,18 Euro aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, da auf den vorgenannten Anspruch in Höhe von insgesamt 893,32 Euro seitens der Beklagten bislang nur ein Teilbetrag in Höhe von 799,14 Euro gezahlt wurde.

Die Einstandspflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwands.

Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmacliung des Schädensersatzanspruchs erfordern und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Da es jedoch bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten mangelt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Mlssverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658).

An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend.

Dass die berechneten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Angemessenheit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Rechnungshöhe im Verhältnis zur begutachteten Schadenshöhe sowie des Umfangs des beklagtenseite vorgenommenen Kürzungsbetrages von 10,6 Prozent nicht erkennbar. Diese sind demnach von dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu erstatten.

Da die Beklagte auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 893,32 Euro nur eine Zahlung in Höhe von 759,14 Euro geleistet hat, besteht der Anspruch in geltend gemachter Höhe.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen steht dem Kläger gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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