AG Bremerhaven spricht bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten, Fachwerkstattlöhne, Unkostenpauschale und Kosten des Kostenvoranschlages zu.

Das AG Bremerhaven hat mit Urteil vom 02.12.2008 ( 57 C 1009/08 ) die Beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 388,05 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 388,05 Euro aus § 3 PflVersG a.F i.Vm. § 7 StVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat aus dem Verkehrsunfall vom 18.03.2005 einen Anspruch auf Ersatz von insgesamt 1.515,54 Euro gemäß Kostenvoranschlag vom 11.01.2008.

Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zu einer Lackiererei. Die fiktive Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages (siehe hierzu Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 249, Rn, 40) ist nach wie vor erlaubt, sodass grundsätzlich die hierbei veranschlagten Kosten zu ersetzen sind (LG Bremen, Beschl. v. 14.02.2008, Az.: 6 S 357/07). In dem Gutachten oder Kostenvoranschlag sind diejenigen Kosten geschätzt, die bei einer Instandsetzung des Fahrzeugs entstehen würden.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des gesamten Restitutionsgeschehens (siehe BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 393/02). In der Verwendung des Schadensersatzes ist der Geschädigte grundsätztich frei, solange die Schadensberechnung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgt (LG Bonn, Urt. v. 29.01.2008, Az.: 8 S 195/07). Dies bedeutet aber auch, dass die Wahl der konkreten Werkstatt grundsätzlich Sache des Geschädigten ist (BGH Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 393/02). Er muss sich nicht auf eine bestimmte Werkstatt verweisen lassen und kann dabei auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; LG Erfurt, Urt. v. 06.06.2008, Az.: 2 S 287/07). Dies gilt auch dann, wenn in der konkret gewählten Werkstatt Kosten anfallen, die in anderen Werkstätten nicht entstehen
würden, wie eben die Verbringungskosten. Würde man dem Kläger als Geschädigtem bei
Abrechnung fiktive Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer
günstigeren Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zubilligen, würde man unangemessen in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen. Der Geschädigte wäre danach trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.
Auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußern würde (vgl. LG Bonn,Urt. v. 29 Az.: 8 S 195/07).
Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht muss sich der Geschädigte nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglich und gleichwertig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az VI ZR 398/02). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So handelt es sich bei der von der Beklagten benannten Fachwerkstatt nicht um eine an die klägerische Fahrzeugmarke gebundene Werkstatt und damit nicht um ein gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Diese fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass an eine Fahrzeugmarke gebundene Werkstätten einen höheren Grad an Spezialisierung aufweist und geschultes Personal zur Verfügung steht. So wie der Zugriff auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge verbessert ist (vgl. KG, Urt. v. 30.06.2008 Az.: 22 U 13/08). Selbst bei gleicher Qualität der ausgeführten Arbeiten liegt keine Gleichwertigkeit vor, da die Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt von den Marktteilnehmern (potentiellen Käufern) auch bei unfallgeschädigten Fahrzeugen mit einer besonderen Werthaltigkeit verbunden wird (KG, Urt. v.30.06.2008, 22 U 13/08)

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der im Kostenvoranschlag vom 11.01 .2008 angesetzten Stundenverrechnungssätze. Auch hier gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (BGH, Urt. v. 29.04.2003 Az.: VI ZR 393/02), dieser kann sich auch in Bezug auf die Stundenverrechnungssätze an einer markengebundenen Fachwerkstatt orientieren (LG Erfurt, Urt. v. 06.03.2008, Az.: 2 S 287/07).
Der Einwand der Beklagten, der geschädigte Kläger müsse sich auf die ohne weiteres zugänglichen günstigeren Stundenverrechnungssätze der genannten Fachwerkstatt verweisen lassen, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als der Versuch gegenüber einer fiktiven Abrechnung mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen. Dies ist dem Geschädigten jedoch nicht zuzumuten. Zum einen ist der Schädiger zur vollständigen Behebung  des Schadens verpflichtet, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten, zum anderen würde eine Verweisung auf den Mittewert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten zuwider laufen. Im Übrigen würde man auf diese Weise vom Geschädigten verlangen, weitreichende Erkundigungen einzuholen und verschiedene Werkstätten zu vergleichen. Hierzu ist der Geschädigte jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 Az.: 1 U 246/07).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn für den Geschädigten eine gleichwertige und kostengünstigere Reparatur ohne besondere Anstrengungen ersichtlich wäre.
Hier lag für den Beklagten jedoch bereits keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit vor (siehe oben). Die Beklagten haben auch nicht bestritten, dass die im Kostenvoranschlag angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in der Werkstatt tatsächlich anfallen. Die Behauptung, die Kosten seinen bei der Firma YYY überdurchschnittlich hoch, hat die Bektagte trotz Hinweises des Gerichtes nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die bei der Firma YYY angesetzten Kosten über dem Durchschnitt liegen sollen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger langjähriger Kunde der genannten Fachwerkstatt ist, sodass sich ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Diesem ist hier ebenfalls Rechnung zu tragen sodass der Kläger grundsätzlich auch berechtigt wäre, geringfügig höhere Kosten einzufordern, als diese in gleichwertigen (markengebundenen) Fachwerkstätten entstehen würden, denn der Kläger hat ein Interesse am Erhalt der langjahrige vetrauensvollen Verbindung zu der Werkstatt. Dieses Interesse schlägt sich nicht zuletzt auch in möglichen Rabattierungen nieder, die der Kläger im Hinblick auf die langjährige Kundentreue erhält. So zum Beispiel die Rabattierung des Kostenvoranschlages, der dem Kläger günstiger als üblich erstellt wurde.

Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz der vollständigen im Kostenvoranschlag vom 11. 01. 2008 in Ansatz gebrachten Kosten steht auch nicht entgegen, dass der Kostenvoranschlag erst etwa 3 Jahre nach dem Schadensereignis erstellt wurde und inzwischen die Ersatzteilpreise gestiegen sind. Die Beklagte hat die von ihr vorgenommenen Abzüge nur mit den Verbringungskosten und Stundenverrechnungssätzen begründet und im übrigen decken sich die in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten ausgewiesenen Ersatzteilpreise größtenteils mit denen des Kostenvoranschlages. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage auch bereits Zahlungen an den Kläger erbracht.

Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 20,- Euro Schadenspauschale. Bei der Beschädigung eines Kfz ist diese Pauschale wegen der mit der Abwicklung des Schadensfalles verbunden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung, da auch hier zur Schadensabwicklung Aufwand und Kosten entstehen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages. Diese Kosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich erstattungsfähig (Palandt/Heinrichs 66. Auflage § 249 Rn. 40).
Die von der Beklagten eingewandte Unbrauchbarkeit des Kostenvoranschlages ändert hieran grundsatzlich nichts, da Kosten notwendiger Maßnahmen schon dann zu ersetzen sind, wenn diese grundsätzlich erfolgsgeeignet sind (Palandt/Heinrichs 66. Auflage § 249 Rn13). Dies ist bei einem Kostenvoranschlag der Fall, da dieser grundsätzlich zur Ermittlung der Schadenshöhe geeignet ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie hier – nicht nur um Bagatellschäden handelt. Auch für diesen Fall ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages geeignet, um die Kosten beziffern zu können. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht notwendigerweise, da eine Kfz-Werkstatt allein aufgrund ihrer Tätigkeit durchaus in der Lage ist, die Kosten einer notwendigen Reparatur richtig zu beziffern. Allein die Möglichkeit, bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein solches zur Schadensermittlung auch beauftragt werden muss. Dass der Kostenvoranschlag hier zur Ermittlung der Schadenshöhe brauchbar war, ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Beklagte nach Vorlage des Kostenvoranschlages einen Teil der darin ausgewiesenen Kosten erstattet hat. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Kostenvoranschlag keine Photos beigefügt waren, da solche zur Schadenermitttlung nicht zwingend notwendig sind.
Im Übrigen liegen die vom Kläger begehrten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages auch noch unterhalb der normalerweise bei der Firma M. hierfür anfallenden Kosten und ersichtlich auch unterhalb der für ein Sachverständigengutachten anfallenden Kosten, sodass der Kläger auch seiner Schadensminderungspflicht genüge getan hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzinsung der 388,05 Euro aus § 286 BGB. Einer Mahnung bedurfte es insofern nicht, da die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2008 eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 Euro. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

So das AG Bremerhaven.

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4 Antworten zu AG Bremerhaven spricht bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten, Fachwerkstattlöhne, Unkostenpauschale und Kosten des Kostenvoranschlages zu.

  1. Claudia sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    Sie haben es also diesen Monat doch geschafft, die magische Zahl von 90 (Neunzig !) Beiträgen und Urteilen im Captain-Huk Blog zu knacken. Ihnen und Ihren Mitstreitern einen herzlichsten Glückwunsch, selbsverständlich auch an Herrn Chefredakteur.
    So viel Information ist schon Spitze!
    Captain-Huk wächst zu einem reifen Jüngling heran. Wer weiss, was CH als Erwachsener macht? Machen Sie und die übrigen Autoren so weiter. Der Erfolg gibt Ihnen recht.
    Ihre Claudia

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    dieses von Ihnen eingestellte Urteil ist der 90. Beitrag im März und dabei wollte ich doch diese runde Zahl schaffen. 😉

    Nur weiter so und allen Mitautoren wünsche ich einen schönen Feierabend.

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    sorry. Damit auf jeden Fall die 90 erreicht wird, hatte ich noch das Urteil eingestellt. Mit Deinem Beitrag hast Du sogar die 90 überschritten. Auch insoweit Dir einen schönen Feierabend.
    Grüße
    Willi Wacker

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    Dir und dem gesamten Team von Captain-Huk muss ich ein großes Lob aussprechen. So viel Information wie im März 2009 hat es bei Captain-Huk bisher nicht gegeben. Obwohl mir bewusst ist, wie viel Arbeit und Zeitaufwand dahinter steckt, kann ich nur meinen Wunsch äußern und Euch bitten, mit voller Kraft weiter zu machen.
    Euer Werkstatt-Freund

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