AG Bruchsal verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 373/08 vom 08.05.2009)

Mit Urteil vom 08.05.2009 (3 C 373/08) hat das AG Bruchsal die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 378,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle mit eine eingehenden Begründung ab, auch die Erhebungen von Klein und Zinn werden verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 378,00 € verlangen, §§ 7, Abs.1, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG aF., § 249 BGB.

Nach unbestritten gebliebenem Vortrag kann die Klägerin grundsätzlich vollständigen Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 gegen 17.50 Uhr auf der Kreisstraße X zwischen B und S erlittenen Schadens verlangen.

Vor Klagerhebung hat die Beklagte zu Ziffer 2 zur Abgeltung angefallener Mietwagenkosten einen Betrag von 1.016,00 € gezahlt. Die Klägerin verlangt Erstattung der darüber hinausgehenden Mietwagenkosten im Hinblick auf die Rechnung der Firma X. in Höhe von insgesamt 1.670,11 €.

Die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt unter Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr 2006.

Eine Schätzung der Mietwagenkosten auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist vom Bundesgerichtshof wiederholt ausdrücklich gebilligt worden (BGH NJW 2009, 58; 2008, 910,29 f 2007, 3782). Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2008, 32; NJW rr 2008, 1113) sowie der Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil der I. Zivilkammer vom 28.01.2009, Az. 1 S 74/08).

Die Erhebung des Fraunhofer Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) führt nicht dazu, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage derart in Zweifel gezogen würde, dass eine Heranziehung ausgeschlossen wäre. Die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Listen und Tabellen bedarf nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird. Solche Umstände liegen hier aber nicht vor.

Zwar wird von einigen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts biete Anlass dafür, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, weshalb eine Schätzung auf Grundlage der Erhebung des Fraunhofer-Institutes vorzunehmen sei (z.B. OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 6 O 115/08; OlG München, Urteil vom 25.07.2008, Az.: 10 O 2539/08). Diese Rechtsprechung betont, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts anonym und auf dem Lebensumstand, dass Zweck der Anfrage eine Erstellung einer Preisübersicht war, durchgeführt wird. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass dieser Ansatz im Grundsatz geeignet ist, zuverlässigere Ergebnisse herbeizuführen, als eine offene Umfrage, bei der erkennbar ist, dass eine Marktpreisübersicht für Mietwagenkosten erstellt werden soll. Es besteht aus anderen Gründen durchgreifendere Bedenken gegen die Anwendung der Mietpreisübersicht des Fraunhofer-Instituts.

Zum einen sind die in der Fraunhofer-Erhebung auch Angebote von Mietwagenunternehmen berücksichtigt, welche nur über das Internet buchbar sind. Diese Angebote können aber deshalb keine Berücksichtigung finden, da einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, ein Mietfahrzeug über das Internet zu buchen. Denn dabei ist der Geschädigte in der Regel darauf angewiesen, die Daten seiner eigenen Kreditkarte preiszugeben und über das Internet weiterzuleiten. Das damit verbundene, gerichtsbekannte Risiko, dass Dritte sich unbefugt Kreditkartendaten verschaffen und damit Mißbrauch betreiben, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.

Außerdem fehlt es bei der Erhebung des Fraunhofer-Instituts an einer hinreichenden Aufschlüsselung der einzelnen Ergebnisse auf die einzelnen Regionen. So beziehen sich die Aussagen des Fraunhofer-Instituts jeweils nur auf zweistelliges Postleitzahlengebiet. Diese Postleitzahlengebiete umfassen regelmäßig eine flächenmäßig große und heterogene Region, so dass sich hieraus keine differenzierte Aussage zu Mietwagenpreisen im Anmietort Bruchsal treffen lässt. Ein detaillierter direkter Vergleich mit dem Schwacke-Automietpreisspiegel ist nicht möglich, da dieser nach Postleitzahlengebieten unter Berücksichtigung der ersten drei Ziffern unterscheidet. Im Hinblick auf die per Telefon erhobenen Daten des Fraunhofer-Instituts gilt dies um so mehr, da diese ausschließlich nach einstelligen Postleitzahlengebieten, für den hier vorliegenden Bereich nur nach Postleitzahlgebiet „7“ aufgeschlüsselt sind. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten ist insofern nicht gewährleistet.

Aufgrund der deshalb nicht miteinander vergleichbaren Aussagen zu den örtlichen Tarifstrukturen kann aus den nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts insgesamt geringeren Beträgen kein Schluss auf ein Unrichtigkeit der im Schwacke-Automietpreisspiegel für das hier maßgebliche Postleitzahlgebiet 766 angegebenen Tarife gezogen werden.

Im Übrigen bezieht sich die Fraunhofer-Erhebung auch nicht auf den hier streitgegenständlichen Anmietzeitpunkt.

Ferner stehen auch die Erhebungen des Professor Dr. Klein und des Dr. Zinn in einer Anwendung der Schwacke-Liste nicht entgegen, da sie keine konkrete Aussage zu dem vorliegenden Fall treffen, sondern nur allgemeine Zweifel darlegen. Die Mietwagenkosten waren daher anhand der Schwacke-Liste zu ermitteln. Insofern war nach unbestritten gebliebenem Klägervortrag abzustellen auf die Mietwagengruppe 2.

Nachdem die Beklagte Ziffer 2 vorgerichtlich angesichts der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten vorbehaltlos ein Betrag von 1.016,00 € gezahlt hat, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, die Geschädigte habe keinen Mietvertrag geschlossen. Mit der Regulierung hat die Beklagte Ziffer 2 zum Ausdruck gebracht, die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten geprüft zu haben. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kosten hat sie die grundsätzlich akzeptierte Erstattungsfähigkeit auf die ihrer Ansicht nach erforderlichen Kosten beschränkt. Den nach ihrer Auffassung der Höhe nach erstattungsfähigen Betrag hat sie ohne jegliche Vorbehalte gezahlt. Die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach hat sie damit anerkannt. Sie ist daher im vorliegenden Rechtsstreit mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (vgl. Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10.10.2008 Az.: 9 S 20/08).

Daher konnte das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Anmietung des Mietfahrzeugs zu einem Gesamtpreis von 1.670,11 € keine Berücksichtigung finden.

Auch die Dauer der Anmietung war nicht zu beanstanden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Gutachters B. war die Dauer der Wiederbeschaffung auf 14 Werktage – und nicht wie beklagtenseits vorgetragen – Kalendertage – veranschlagt. Insofern war zu berücksichtigen, dass in dem Anmietzeitraum vom 31.03.2007 bis 18.04.2007 insgesamt 5 Sonn- beziehungsweise Feiertage und 13 Werktage lagen. Die Anmietdauer überschreitet daher nicht die von dem Gutachter veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer von 14 Werktagen.

Die von den Beklagten vorgelegten Internetangebote waren nicht berücksichtungsfähig. Zum einen beträfen sie nicht den streitgegenständlichen Anmietzeitraum, zum anderen ist aus bereits genannten Gründen dem Geschädigten eine Anmietung über das Internet nicht zumutbar.

Sofern die Beklagtenseite bestreitet, dass auf die nach der Schwacke-Liste zu bemessenden Werte ein Aufschlag für die Kasko-Versicherung zu machen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schwacke-Liste derart aufgebaut ist, dass grundsätzlich zu den Schwacke-Werten ausdrücklich weitere Nebenpositionen, u.a. hinsichtlich der Vollkaskoversicherung extra aufgeführt sind. Bereits aus diesem Aufbau ergibt sich, dass in den Schwacke-Werten selbst solche Werte noch nicht berücksichtigt worden sind.

Die Berechnung des Schadensersatzes hat anhand des Normaltarifs ausweislich der Schwacke-Liste zu erfolgen.

Ein 20prozentiger Aufschlag für die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs war vorliegend nicht zu machen. Von den Beklagten wurde bestritten, dass die Klägerin noch am Unfallabend sowie an dem darauffolgenden Sonntag auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Die Klägerin hat daraufhin lediglich mitgeteilt, sie habe aus beruflichen Gründen bereits am Samstag Abend benötigt. Insoweit hat sie aber keinen Beweis hierfür angeboten und ist beweisfällig geblieben. Daher war ein Unfallersatztarifaufschlag nicht möglich, da die Klägerin keine Eilsituation nachgewiesen hat, die die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs subjektiv erforderlich i.s.d. § 149 BGB macht.

Die zu erstattenden Mietwagenkosten berechnen sich daher wie folgt:

Unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpriesspiegels für das Jahr 2006 für die Postleitzahlregion 766 und Mietwagenkategorie 02 ergibt sich für die Dauer der Anmietung folgende Addition:

2 x Wochentarif a 411,00 € plus 1 x 3-Tagestarif a 207,00 € plus 1 x 1 Tagestarif a 71,00 € = 1.100,00 €.

Hiervon war ein Abzug von 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen zu machen, so dass sich ein Betrag von 1.045,00 € ergibt. Hinzuzu addieren waren noch die Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung, da auch das klägerische Fahrzeug vollkaskoversichert gewesen ist. Diese Nebenkosten waren mit 349,00 € anzusetzen. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.394,00 €. Abzüglich der bereits erstatteten 1.016,00 € waren noch weitere Mietwagenkosten in Höhe von 378,00 € zu erstatten.

Ferner war die Klägerin von den angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von allerdings nur 83,56 € freizustellen.

Nachdem die Klägerin (und auch die Beklagten) nicht vorgetragen hat, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits vor Erstattung der anteiligen Mietwagenkosten und Regulierung der übrigen Schäden zur Schadensregulierung eingeschaltet war, war davon auszugehen, dass die Mandatierung nur im Hinblick auf die noch darüber hinausgehend geltend gemachten Mietwagenkosten erfolgt war. Insofern war bei der Ermittlung der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes zu berücksichtigen, dass die Klageforderung nur in Höhe von 378,00 € zuzusprechen war. Insofern ergibt sich eine Rechtsanwaltsgebühr von 83,54 €.

Soweit das AG Bruchsal.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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