LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.01.2009 (1 S 74/08) hat das LG Karlsruhe die HDI Privat Versicherung AG in der Berufungsinstanz zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 749,36 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung war vom AG Karlsruhe-Durlach erstinstanzlich zur Zahlung von 759,09 € zzgl. Zinsen verurteilt worden und hatte Berufung eingelegt. Das LG bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkos­ten in Höhe von 749,38 EUR zu (§§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F., § 249 BGB i. V. m. § 398 BGB).

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schä­den verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird mit der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die grundsätzliche Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrzeugs in der Zeit vom 24.10.2007 bis 07.11.2007.

Soweit das Amtsgericht zur Frage der Erforderlichkeit der schadensbedingten Aufwen­dungen auf den ortsüblichen Normaltarif als Vergleichsmaßstab abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die im Wesentlichen auf dessen Ermittlung bzw. gegen die hier­bei zugrunde gelegten Schätzungsgrundlagen beschränkten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Die entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts zur Höhe des ortsüblichen Normaltarifs sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen deren Richtigkeit oder Vollständigkeit sprechen und daher erneute Feststel­lungen gebieten könnten, liegen nicht vor. Dass das Amtsgericht den ortsüblichen Nor­maltarif unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2007 ermittelt hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrück­lich gebilligt (BGH NJW 2009, 58; 2008, 2910, 2911; 2007, 3782; MDR 2007, 27 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2008, 92; NJW-RR 2008, 1113) sowie der Berufungskammern des Landgerichts Karls­ruhe.

Die von der Beklagten unter Hinweis auf einen Vergleich mit dem zwischenzeitlich vor­liegenden Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) – im Folgenden nur: „Fraunhofer-Institut“ – geltend gemachten methodischen Män­gel bei der jeweiligen Erhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels führen zu keiner ande­ren Beurteilung. Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, darf die Scha­denshöhe zwar nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägun­gen festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Listen oder Tabellen aber nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 2910, 2911; 1519,1520). Solche Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor.

Zwar haben in der Zwischenzeit mehrere Obergerichte die Auffassung vertreten, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhoferinstituts Anlass biete, die in der Schwackeliste 2006 ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen und dass deshalb eine Schätzung auf der Grundlage der Erhebungen des Fraunhoferinstituts vorzunehmen sei (Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008, Aktenzeichen 1 U 555/07; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08, NJW-Spezial 2008, 713; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08, RuS 2008, 439 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem vorzugswürdigen methodischen Ansatz des Fraunhoferinsti­tuts, das die jeweiligen Mietpreise bei den Mietwagenunternehmen anonym und ohne Offenlegung des Umstands erhoben hat, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Tatsächlich mag dieser methodische Ansatz grundsätzlich geeignet sei, zuverlässigere Ergebnisse herbeizuführen als eine Umfrage, die offen mit dem Ziel geführt wird, eine Marktpreisübersicht für Mietwagenkosten zu schaffen. Dennoch be­stehen derzeit durchgreifende Bedenken, die vorliegende Mietpreisübersicht des Fraun­hoferinstituts für eine Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten heranzuziehen. Denn nach Auffassung des Gerichts haben bei der Feststellung der ortsüblichen Miet­wagenpreise diejenigen Angebote von Mietwagenunternehmen außer Betracht zu blei­ben, die nur über das Internet buchbar sind. Wie in der mündlichen Verhandlung aus­führlich erörtert, muss sich ein Geschädigter nicht darauf verweisen lassen, ein Miet­fahrzeug über das Internet zu buchen. Regelmäßig ist es für eine solche Buchung erfor­derlich – Ausnahmen werden lediglich für das Mietwagenunternehmen Sixt vorgetragen – die Daten der eigenen Kreditkarte anzugeben und über das Internet zu versenden. Auf Grund zahlreicher Veröffentlichungen in der Presse und in den Medien ist gerichtsbekannt, dass eine solche Versendung von Kreditkartendaten über das Internet mit ganz erheblichen Risiken verbunden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass Dritte sich die­se Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen und so den Kreditkarteninhaber schädigen oder ihm zumindest erhebliche Ungelegenheiten bereiten können. Mag es auch heutzutage üblich sein, dass viele Personen sich über diese Risi­ken hinwegsetzen und trotz allem bereit sind, ihre Kreditkartendaten über das Internet zu versenden, kann es einem Geschädigten dennoch nicht angelastet werden, wenn er vor dem Hintergrund der genannten Risiken zu einer solchen Verfahrensweise nicht be­reit ist.

Für die Schätzung der ortsüblichen Mietwagenpreise auf der Grundlage des Gutachtens des Fraunhoferinstituts stehen damit nur die Daten zur Verfügung, die telefonisch erho­ben worden sind. Insoweit fehlt es jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenpreise das Preisniveau an dem Ort maßgeblich, an dem das Fahrzeug angemietet wurde (BGH, NJW 2008, 1519). Eine solche hinreichende Ortsnä­he ist bei den per Telefon erhobenen Daten des Fraunhoferinstituts nicht gewährleistet. Denn diese sind ausschließlich nach einstelligen Postleitzahlengebieten, für den hier vorliegenden Bereich also nur nach dem Postleitzahlengebiet „7″, aufgeschlüsselt. Die­ses Postleitzahlengebiet „7″ umfasst aber nahezu den gesamten badischen Raum und reicht von Konstanz im Süden bis weit nördlich über Karlsruhe und Heiibronn hinaus. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten ist damit nicht gewährleistet.

Aufgrund der deshalb nicht miteinander vergleichbaren Aussagen zu den örtlichen Tarif­strukturen kann aus den nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts insgesamt geringe­ren Beträgen kein Schluss auf eine Unrichtigkeit der im Schwacke-Mietpreisspiegel für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet 751 angegebenen Tarife gezogen werden. Es kommt hinzu, dass die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts nach dem eigenen Vor­bringen der Beklagten erst im Jahre 2008 durchgeführt wurden. Eine Abweichung ge­genüber den Schwacke-Mietpreisspiegel für vorangegangene Zeiträume, insbesondere für die Jahre 2006 und 2007, lässt auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf de­ren Fehlerhaftigkeit schließen. Auf die Mietpreiserhebung für das Jahr 2007 ist im vor­liegenden Fall auch abzustellen, da der Kläger Ersatz für die Anmietung des Fahrzeugs für die Zeit vom 24.10.2007 bis 07.11.2007 verlangt.

Dahinstehen kann im vorliegenden Einzelfall, ob auf Grund unfallspezifischer Kostenfak­toren die Inanspruchnahme eines den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs er­forderlich war oder nicht. Denn die angefallenen Mietwagenkosten überschritten den Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 nur so geringfügig, dass es dem Geschädigten nicht angelastet werden kann, ein Ersatzfahrzeug zu diesem Preis ange­mietet zu haben. Dabei ist es unerheblich, dass der Geschädigte sich ersichtlich nicht bei anderen Mietwagenunternehmen nach günstigeren Preisen erkundigt hat. Denn ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist nur dann zu Nachfragen oder Erkundigungen nach anderen Mietwagenangeboten verpflichtet, wenn er Bedenken ge­gen die Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich ins­besondere aus der Höhe dieses Tarifs ergeben können (BGH, NJW 2006, 360). Das war hier nicht der Fall. Denn nach dem Modus gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 belief sich der ortsübliche Normaltarif für einen Mietwagen der Mietpreisklasse 5 im Postleitzahlengebiet 751 auf insgesamt 1.188,00 EUR (2 x Wochentarif á 544,50 EUR, 1 x Tagestarif á 99,00 EUR). Dieser Preis wich von den in Rechnung gestellten reinen Bruttomietwagenkosten der Klägerin in Höhe von 1.216,01 EUR (1 x Langzeittarif 1.112,07 EUR; 1 x Tagestarif in Höhe von 103,94 EUR brutto) nur ganz geringfügig ab. Etwas größere Abweichungen bestanden lediglich bei den Nebenkosten (Haftungsbe­freiung gemäß Schwacke 2007: 286,00 EUR / Haftungsbefreiung gemäß der Abrech­nung der Klägerin: 360,03 EUR brutto; Zustellungs- und Abholungskosten gemäß Schwacke 2007: 50,00 EUR / Zustellungs- und Abholung gemäß der Abrechnung der Klägerin: 60,00 EUR brutto). Einschließlich aller Nebenkosten betrug der ortsübliche Mietwagentarif gemäß der Schwacke-Mietpreististe 2007 insgesamt 1.524,00 EUR. Der Gesamtmietpreis der Klägerin belief sich demgegenüber auf 1.636,04 EUR. Die von der Klägerin insgesamt in Rechnung gestellten Mietwagenkosten überschritten damit den ortsüblichen Normaltarif nach dem Schwacke-Mietspiegel lediglich um 112,04 EUR oder 7,4%. Bei dieser Sachlage kann es dem Geschädigten insbesondere im Hinblick auf die gegenüber dem Normaltarif nur ganz geringfügig erhöhten reinen Mietwagen kosten, die auch für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten regelmäßig im Mittelpunkte der Aufmerksamkeit stehen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er das Fahrzeug am Morgen unmittelbar nach dem Unfall angemietet hat, nicht angelastet werden, die Höhe der Kosten nicht zum Anlass für weitere Nachfragen ge­nommen zu haben.

Neben den reinen Mietkosten steht der Klägerin aus abgetretenem Recht auch ein An­spruch auf Ersatz der Nebenkosten für Haftungsbefreiung zu. Ausweislich des Mietver­trags sind diese Leistungen tatsächlich erbracht und auch berechnet worden. Wie sich die abgerechneten Kosten zusammensetzen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2008 dargelegt. Die Beklagte hat sich dazu nicht substantüert geäußert.

Es ergibt sich danach folgende Abrechnung:

Mietwagenkosten                                                                         1.216,01 EUR

abzüglich 5% Eigenersparnis                                                             60,80 EUR

zzgl. Bruttokosten für Haftungsbefreiung                                        360,03 EUR

zzgl. Kosten für Zustellung und Abholung                                         60,00 EUR

Zwischensumme                                                                           1.575,24 EUR

Abzüglich bezahlter                                                                         825,86 EUR

Verbleibender Rest                                                                          749,38 EUR

Die geringe Differenz zur Klageforderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin bei ihrer Berechnung zu Unrecht die Eigenersparnis in Höhe von 5% von den Nettomietkosten, nicht von den Bruttomietkosten abgezogen hat.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen, weil sie im Wesentlichen unterlegen ist und der geringe Betrag der Mehrforderung der Klägerin kei­ne besonderen Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, welche durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Klärung erfahren hat und deren Entscheidungsschwerpunkt im Übrigen im tatrichterlichen Bereich liegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, 6 U 115/08, NJW Spezial 2008, 713).

Soweit das LG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    es ist erfreulich, dass das LG Karlsruhe die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts verworfen hat. Der BGH ist ja nicht weit.
    Mit freundl. Grüßen
    Werkstatt-Freund

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