AG Bühl urteilt negativ

Das AG Bühl urteilt unter den AZ 3 C 305/08 vom 30.07.2009 mit einer sehr bedenklichen Begründung:

in dem Rechtstreit

SV xy

KIäger

Prozessbevollmächtigte:

RA xy

gegen

HUK-Coburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigte

RA ab

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bühl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO (Schlusszeitpunkt 18.03.2009) durch Richterin Eckardt am 30 07 2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,84 € vom 26.07.2008 bis 29.07.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert liegt unter 300 €

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

Der Kläger ist auf Grund gewillkürter Prozessstandschaft gemäß der in der „Abtretungserklärung“ vom 11.07.2008 erfolgten Bevollmächtigung durch seine Mitgesellschafter, das streitgegenständliche restliche Gutacherhonorar geltend zu machen und dabei Zahlung an sich zu verlangen, prozessführungsbefugt und kann damit den Anspruch im eigenen Namen geltend machen.

2.

Nachdem die Beklagte weitere 122,92 € gezahlt hat, besteht auf Grund Erfüllung kein Anspruch mehr auf Zahlung weiterer 110,22 € aus abgetretenem Recht des Geschädigten abc §§ 7 Abs 1. 18StVG, § 3a PflVG, § 115 Abs. 1 VVG, 249 ff., 398 BGB.

a.

Der Geschädigte abc hatte dem Grunde nach gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gemäß §§ 7, 18 StVG, PflVG, WG Anspruch auf Erstattung der zum Zwecke der Schadensfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten.

Diesen Anspruch hat der Geschädigte auch wirksam an das Sachverständigenbüro des Klägers auf Grund Sicherheitsabtretungsvereinbarung abgetreten. Ein Verstoß des Klägers gegen Art 1 § 1 Abs. 2 RBerG a. F. kann in der im Rahmen der Zusendung des Gutachtens an den Geschädigten mit diesem vereinbarten Sicherungsabtretung nicht gesehen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Geschädigten damit eine Rechtsangelegenheit abnimmt, um welche dieser sich eigentlich selbst zu kümmern hatte. Vielmehr geht es dem Kläger darum, die Sicherheit welche ihm durch die mit dem Geschädigten geschlossene Abtretungsvereinbarung eingeräumt wurde zu verwirklichen, und damit eine eigene Angelegenheit zu verfolgen. Zwar hatte sich der Kläger bezüglich der Honorarforderung in Höhe von ursprünglich 947,53 € zwar zunächst direkt an die Beklagte gewandt. Nachdem diese aber einen Teilbetrag in Hohe von 714,39 € gezahlt hatte, wandte sich der Kläger bezüglich des Restbetrages an den Geschädigten und forderte diesen mit Schreiben vom 07.07.2008 auf, die restlichen Kosten des Gutachtens auszugleichen. Dies hat der Geschädigte ausdrücklich zunächst mündlich im Büro des Klägers und danach mit Rückgabe des Schreibens an den Kläger samt eigener handschriftlicher Erklärung, dass er nicht gewillt sei, das zu bezahlen, abgelehnt. Dafür, dass es sich dabei und bei der zuvor erfolgten Zahlungsaufforderung lediglich um einen formalen Vorgang handelte, wobei von Anfang an zwischen Kläger und Geschädigten klar gewesen sei, dass der Geschädigte nicht zahlen müsse, gibt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den Angaben des Geschädigten in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 ergibt sich eher, dass es dem Zeugen überaus ernst mit seiner Erklärung war, dass er nicht für den Unfall verantwortlich sei und es daher auch nicht einsehe, die Kosten zu zahlen. Die Ernsthaftigkeit der Ablehnung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er zunächst zur Unfallwerkstatt ging, um sich zu beschweren und schließlich auch im Büro des Klägers vorstellig wurde, um zu sagen, dass er nicht zahlen werde. Jemand, der von Anfang an weiß, beziehungsweise mit dem von Anfang an abgesprochen ist, dass er nicht zahlen muss und lediglich aus rein formalen Gesichtspunkten die Zahlung ablehnen soll, würde sich diese Mühe wohl kaum machen. Hinweise dafür, dass die Angaben des Zeugen unrichtig waren, sind nicht ersichtlich. Da damit der Geschädigte die Begleichung einer Forderung ausdrücklich ablehnte, durfte der Kläger von der Inanspruchnahme seines Vertragspartners, dem Zeugen abc, absehen und statt dessen von der ihm eingeräumten Sicherheit Gebrauch machen, indem er nunmehr die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm (vgbl. BGH NJW-RR 2005, 1371 ff.; BGH NJW 2006, 1726 ff.).

b.

Die geltend gemachte Honorarforderung von (ursprünglich) 947,53 € ist der Höhe nach nur zum Teil berechtigt. Zwar gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden auch Sachverständigenkosten. Diese sind allerdings nur insoweit ersatzfähig, als es sich dabei um den im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Geldbetrag handelt. Erforderlich sind dabei grundsätzlich die im Rahmen der Schadensbeseitigung erfolgten Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Als erforderlich sind dabei solche Kosten zu sehen, welche im Rahmen der üblichen Vergütung eines Sachverständigen im Sinne des § 632 Abs. 2 liegen (AG Bühl. Urt. v. 01.07.2008. Az 3 c 161/07, S. 5). Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn – wie hier – die Vertragspartner eines Werkvertrages bei einem Werte, dessen Herstellung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, eine bestimmt Vergütung nicht vereinbart haben. Als übliche Vergütung kann dabei nicht nur ein fester Satz oder Betrag herangezogen werden Die Üblichkeit kann sich, wenn Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, vielmehr auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Schließlich ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Fehlen feste Sätze, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH. NJW-RR 2007, 56 ff.). Insoweit war es dem Kläger nicht verwehrt, sich zum Zwecke einer substantiierten Darlegung der Üblichkeit der abgerechneten Gebühren sowohl der Höhe als auch der Art der Berechnung nach auf die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet 7 zu berufen. Dabei ist es ausweislich der „Erläuterungen und Ergebnisse“ zu der vorgenannten Honorarbefragung auch allgemeinen Praxis, zwischen Grundhonorar und Nebenkosten zu unterscheiden, und die in der BVSK-Honorarbefragung genannten Nebenkosten, zusätzlich zum Grundhonorar pauschal abzurechnen. Soweit die Berechnungsposten allerdings über den Honorarkorridor hinausgehen, kann deren Üblichkeit hinsichtlich der Höhe soweit diese über dem Honorarkorridor liegt, nicht auf die oben bezeichnete Honorarbefragung gestützt werden. Danach ist der Honoraranspruch nur zum Teil begründet.

1) Grundhonorar.

Der Kläger macht als Grundhonorar 680 € geltend. Aus der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich bezüglich der Höhe des Grundhonorars ein Honorarkorridor von 515 € – 637 €. Danach kann als üblich lediglich ein Betrag in Höhe von 637 € angesehen werden Die Üblichkeit eines darüber hinausgehenden Grundhonorars ist nicht schlüssig dargelegt. Allein die Berufung auf eine seit der Befragung angeblich zu berücksichtigende Teuerungsrate genügt nicht. Zwar mag es in bestimmten Bereichen zu Teuerungen kommen, andererseits werden andere Aufwendungen günstiger, und es werden auch nicht alle Mehrkosten an den Vertragspartner weitergegeben. Von einer Erhöhung des üblichen Grundhonorars seit der Befragung 2005/2006 kann daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

2) Nebenkosten

Das Anfallen der bereits dem Grunde nach bestrittenen Pauschale für Fahrten und mehr als -unstreitig – 6 Farbfotos ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit können auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 lediglich 6 Fotos/Erstabzüge abgerechnet werden Die vom Kläger berechneten 2,30 € pro Foto, insgesamt 13,80 € liegen im Rahmen des hier maßgeblichen Honorarkorridors des Postleitzahlengebiets 7. Auch die Pauschalen für Porto- und Telefonkosten sowie für die Schreibkosten liegen im Rahmen des maßgeblichen Korridors. Bezüglich der Kosten der Einstellung in die Restwertbörse ist nicht substantiiert dargelegt, dass die Weitergabe dieser – im Übrigen bestrittenen – Kosten an den Auftraggeber im maßgeblichen Gebiet unter Sachverständigen üblich ist. Aus der BVSK-Honorarbefragung ergibt sich dies nicht.

Danach war jedenfalls in Höhe von 690,95 € netto / 822,23 € brutto eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB hinreichend substantiiert dargelegt Durch die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 837,31 € ist der Anspruch des Klägers aber durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Es besteht daher kein Anspruch auf Zahlung weiteren Honorars.

3.

Der Verzugszinsanspruch des Klägers besteht nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB nur in der in Ziffer 1 tenorierten Höhe. Die Beklagte hatte am 1.7.2008 einen Betrag in Höhe von 714,39 € gezahlt. Insoweit war noch ein Betrag in Höhe von 107,84 € offen. Mit Ablauf der mit Schriftsatz vom 14.07.2008 zum 25.07.2008 gesetzten Zahlungsfrist, gelangte die Beklagte in Verzug. Dieser dauerte bis zur Zahlung des weiteren Betrages am 29.07.2008 an.

4.

Bezüglich der als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ZPO geltend gemachten Anwaltskosten ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits in Verzug befand. Eine ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann allein im dem Schreiben vom 01.07.2008 jedenfalls nicht gesehen werden.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung war bezüglich der Teilrücknahme der Klage auf Grund zwischen Stellung des Mahnantrags und Zustellung des Mahnbescheids und somit vor Rechtshängigkeit erfolgter Zahlung weiterer 122,92 € der Rechtsgedanke des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich die Kostentragungspflicht in einem solchen Fall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bestimmt. Mit der teilweisen Zahlung der noch geltend gemachten Restforderung hat sich die Beklagte insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben, was entsprechend zu berücksichtigen war. Auf Grund der danach bestehenden Quote, war die Kostenaufhebung nach § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO gerechtfertigt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

xyz

Richterin

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41 Antworten zu AG Bühl urteilt negativ

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Andreas,

    ist ja eigentlich ein trauriges Urteil. Wer braucht denn eine BVSK Honorartabelle?

    „Allein die Berufung auf eine seit der Befragung angeblich zu berücksichtigende Teuerungsrate genügt nicht.“
    „Von einer Erhöhung des üblichen Grundhonorars seit der Befragung 2005/2006 kann daher nicht ohne weiteres ausgegangen werden.“

    Würde mich mal interessieren, wo die Richterin von 2005 bis zur Urteilsverkündung lebte.

    Das PLZ-Gebiet 7* ist groß und regional unterschiedlich teuer bis sehr teuer. Wurde das berücksichtigt? Die BVSK Honorartabelle jedenfalls berücksichtigt dies nicht.

    Bezüglich des Verzugschadens: Was soll der Kläger denn noch alles tun, um den Verzugschaden nachzuweisen?

    Liebe Richterin, bitte nochmals auf die Schulbank und Hausaufgaben machen.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Andreas

    Tja Andreas,
    das sind die Früchte einer Aussaat, welche viele SV u. RA ohne Weitblick, dafür aber mit viel Dummheit gehegt und gepflegt haben.
    Der Sachverstand der „Sachverständigen“ war wohl doch nicht so groß.
    Die vom BVSK falsch erstellten Abfragen und deren Veröffentlichungen wurden immer wieder als Argumentation in Gerichtsprozessen herangezogen.
    Vor Jahren gab es noch keine übliche „Gebühr“.(eigentlich gibt es sie heute auch noch nicht), aber nun haben zahlreiche Gerichte eine Verbandsmauschelei, welche das Ergebnis von Absprachen mit Versicherern ist, über die Grundrechte der Berufsfreiheit gesetzt, ja sie legen sogar ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage auf den Cent genau fest, was ein SV zu einer individuellen Beweissicherung verechnen darf.
    Der SV wird nicht mehr als Gehilfe der Gerichte gesehen, sondern wird mehr zum Luser der Nation durch die Gerichte gemacht.

    Ein Schlag ins Gesicht der Demokratie und einen Achtungserfolg an einen Herrn Fuchs, der mit seiner Strategie einen „unbezahlbaren“ Dienst für die Versicherer geleistet hat.
    Ein Durchsetzen des Berufsbildes für Kfz.-SV wäre allerdings für die KFZ.-SV etwas positives gewesen, aber die Versicherungswirtschaft will ja nur willige und weisungsgetreue Billiganbieter, welche ja reichlichst im BVSK zu finden sind.
    Alle jene die sich immer wieder auf den BVSK berufen haben, werden sich in Zukunft an die „Abfrageergebnise“(Absprachen) orientieren müssen. Viel Spass dabei.
    DerHukflüsterer.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    das Urteil ist eine Themenverfehlung. Zu Beginn hat das Gericht zutreffend auf § 249 BGB, also Schadensersatz, abgestellt, später begründet es mit § 632 BGB, also Werksvertragsrecht. Im Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Im dortigen Bereich ist daher einer Tendenz entgegen zu wirken, damit derartige Ausreißer in Zukunft nicht mehr passieren.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  4. sv berni sagt:

    Hallo,
    mich würde mal interessieren, wie hier einige Kollegen abrechnen, wenn nicht nach BVSK? Im Normalfall, kann sich doch jeder selbst seine Preise festlegen (aber in welchem Rahmen?) oder wie? Der SV im obigen Gerichtsurteil hat sich da auch ein Eigentor geschossen! Wenn es doch schon bestehende Urteile (auch BGH) gibt, die diese Honorartabelle anerkennen und die Abrechnung für Rechtens erachten, dann kann er doch nicht noch was draufschlagen! Besser wäre gewesen, sich die Honorartabelle von 2008/09 zu Gemüte zu ziehen! In der ist ersichtlich, wie nicht anders zu erwarten, das nichts günstiger geworden ist. Die Vorgehensweise des obigen SV nennt man auch Bärendienst, da die HUK genau da reinschlagen wollte! Hut ab!
    An dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank an RA Fuchs!

    MfG

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @sv berni
    „Wenn es doch schon bestehende Urteile (auch BGH) gibt, die diese Honorartabelle anerkennen und die Abrechnung für Rechtens erachten, dann kann er doch nicht noch was draufschlagen! Besser wäre gewesen,…..“

    Gehts noch besser?
    Seit wann erkennt der BGH die BVSK Tabelle an?
    Das ist doch aberwitzig!!
    Machen wir doch einen Berufsverband für irgend welche Berufe auf und legen fest, was der einzelne maximal verdienen darf!
    Mann, oh Mann Leute wacht auf, was hier geschieht ist mehr als ein Albtraum, das ist die Realität welche ihr hier erlebt, ohne zu begreifen dass man Euch SV verraten u. verkauft hat.

  6. Gottlob Häberle sagt:

    @sv berni,

    Herr vergib ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun.

    Oder wollen sie es nicht besser wissen?

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  7. Joachim Otting sagt:

    @sv berni

    Erinnern Sie sich an das Märchen von „Hans im Glück“?

    Wenn „das Übliche“ falsch (so die oft fehlerhafte Interpretation der Versicherer) als Durchschnittswert verstanden wird und dann die werkvertragliche Obergrenze wäre, würde danach der Durchschnitt zwingend absinken. Dann wäre der neue Durchschnitt die Obergrenze, der Durschnitt sinkt wieder, und so weiter, und so weiter.

    Das kann erkennbar nicht richtig sein. Also kann der SV, wie Sie es formulieren, „was draufschlagen“. Das ist durchaus möglich.

    Schadenrechtlich muss man die Frage noch anders stellen. Da spielt es (zwar nicht grenzenlos, wie hier manchmal behauptet wird, aber doch in weiten Grenzen) keine Rolle, was der Sachverständige abrechnet. Entscheidend ist nur, was der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Und der weiß nun wirklich nix von Honorartabellen und dergleichen. Dessen Schutz geht, wenn das Gericht nicht fehlerhaft an die Sache herangeht, sehr weit.

    Was mancher hier nicht nicht sehen möchte, ist der Unterschied zwischen Schadenrecht und Interessenpolitik. Wenn eine große Mehrheit der Mitglieder eines Verbandes eine Lösung wünscht, mit der sie der Höhe nach leben kann und die Kräfte zehrende Streitigkeiten vermeidet, dann ist es legitime Aufgabe eines Verbandes (nota bene: einer Interessenvertretung seiner Mitglieder, nicht aller auch außen stehender Berufsträger), an einer solchen Lösung zu arbeiten. Dass einzelne Mitglieder anderer Auffassung sind als die Mehrheit, ist auch völlig normal. Da laufen eben Willensbildungsprozesse ab.

    Wer nicht einverstanden ist, muss dann den individuellen Kampf mit den Versicherern und Gerichten aufnehmen. Und dazu gehört es, die Gerichte mit klugen Argumenten auf den richtigen Weg zu bringen. Fehlurteile sind unvermeidlich, weil bei den Gerichten (und in den Anwaltskanzleien) Menschen arbeiten

    Noch ein Hinweis: Mit Honorartabellen oder mit Urteilen wird nicht festgelegt, was der Sachverständige verdienen darf. Da geht es zunächst mal nur um den Umsatz. Was verdient wird, ist eine Frage der Auftragsmenge und der Kostenstrukturen.

    Wir sollten auf diesen feinen Unterschied genau so achten, wie auf den zwischen Honoraren und Gebühren. Denn sonst kommt die nächste Kampagne: „SV H.Fl. verdient an einem Gutachten 478,95 EURO! Frechheit“. Dabei hat er den Betrag nur umgesetzt. Davon bezahlt er seine Mitarbeiter, sein Büro, sein Equipment, seine Sozialversicherungen und vieles mehr. Verdient hat er dann einen Bruchteil.

    Also, Hukflüster, vielleicht besser „…und legen fest, was der einzelne maximal berechnen darf!“ Aber das tun wir natürlich auch nicht, und so ist auch keine Honorarbefragung zu verstehen.

  8. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Joachim Otting,
    in Ihrem Kommentar haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen. Richtig ist der Satz: „Entscheidend ist nur, was der Geschädigte für erforderlich halten durfte.“ Maßgeblich in § 249 BGB ist die Erforderlichkeit, und nicht die Üblichkeit oder Angemessenheit o.ä.. Dabei ist auch eine ex ante-Schau vorzunehmen. Im Zeitpunkt der Beauftragung muß der Geschädigte die Einschaltung des SV für erforderlich halten. Honorartabellen oder ähnliches muss und kann er überhaupt nicht kennen. Wer weiß schon, dass es Honoraratabellen gibt?
    Es muß daher noch einmal ausdrücklich betont werden, dass im Schadensersatzprozeß werkvertragliche Gesichtspunkte gar keine Rolle spielen dürfen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Ihr RA. Wortmann

  9. WESOR sagt:

    Die Exekutive hält derzeit die Gerichte und Staatsanwaltschaften in vielfältiger Abhängigkeit. Über Einstellungen und Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten entscheidet in vielen Ländern der Justizminister allein. Personal und Sachmittel weist der Finanzminister zu und streicht sie wieder nach Haushaltslage.
    Dabei bleibt der im Grundgesetz verbriefte Anspruch des Bürgers auf Justizgewährung – ein faires Verfahren, eine zügige Entscheidung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels – immer mehr auf der Strecke. Politische Einflüsse, Partei- und Kabinettdisziplin hindern die nötige Abhilfe zu schaffen.

    Und da wundern wir uns über eine Richterin, deren Berufsstand selbst 8 % Erhöhung verlangt.

  10. Frank sagt:

    Zitat:…Was mancher hier nicht nicht sehen möchte, ist der Unterschied zwischen Schadenrecht und Interessenpolitik. Wenn eine große Mehrheit der Mitglieder eines Verbandes eine Lösung wünscht, mit der sie der Höhe nach leben kann und die Kräfte zehrende Streitigkeiten vermeidet, dann ist es legitime Aufgabe eines Verbandes (nota bene: einer Interessenvertretung seiner Mitglieder, nicht aller auch außen stehender Berufsträger), an einer solchen Lösung zu arbeiten. …..

    Hallo Herr Otting,
    nicht die Mitglieder wollen das sondern die Verbandsführung die ein wohlwollendes Auge auf die Versicherungseite hat. Ich glaub kaum das die BVSK Mitglieder sich so gängeln lassen wollen. Nur der Fuchs möchte sich bei der Versicherung lieb Kind machen mit seinen m. E. nach tw. erfundenen Listen die als Scharlatanerie einzustufen sind.
    Wenn gerade 3% der SV’s als Maßstab gelten sollen und davon auch wieder nur vielleicht ein drittel kuschen, na dann gute Nacht SV Welt.

  11. WESOR sagt:

    Irgendeinen Anstrich müssen sich doch die Versicherer mit SSH-Schnell-Schaden-Halbierer gehst-mit-bist-hie und dem Verein der billig-willig Sachverständigen und deren recht mässigen Vorstand doch geben. Also hilfst Du mir dann helf ich Dir. Versicher-SSH-BVSK und zurück, das ist doch nichts neues.

  12. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting
    „Wenn eine große Mehrheit der Mitglieder eines Verbandes eine Lösung wünscht, mit der sie der Höhe nach leben kann und die Kräfte zehrende Streitigkeiten vermeidet, dann ist es legitime Aufgabe eines Verbandes (nota bene: einer Interessenvertretung seiner Mitglieder, nicht aller auch außen stehender Berufsträger), an einer solchen Lösung zu arbeiten.“

    Hallo Herr Otting,
    wie gut sich das anhört.
    Aber die einen veranstalten Absprachen und die anderen leiden täglich darunter wegen dieser ständig veröffentlichten falschen Honorarwerte.
    Halten Sie es auch für legitim und unbedenklich, dass BVSK-Verbandsfunktionäre im Gerichtsauftrag Honorargutachten erstellen und dem prozessbeteiligten SV xy (Wettbewerber in der Region) welcher z. Bsp. nicht BVSK-Mitglied ist, anhand der reinen Honorar Absprachewerte des BVSK/HUK einstuft und dem Gericht mitteilt dass der SV xy zuviel berechnet hat.
    Ich persönlich finde es schon interessant aber auch eklatant, wenn ein Berufsverband mit einigen Funktionären Honorartabellen mit „interessierten Versicherern“ (Auftraggebern) festlegt um nicht streiten zu müssen, dieselben Funktionäre aber jene „Notvereinbarungen“(Gesprächsergebnis) an denen sie beteiligt waren, eiskalt den Gerichten als übliche Honorare servieren um damit die Mitbewerber vorsätzlich zu schädigen.
    Es lebe der Rechtsstaat und die unparteilichen BVSK „Honorarsachverständigen“ wenn es um Honorarprozesse SV xy./. Huk-coburg geht.
    Wo leben wir eigentlich, dass das oben genannte von den Gerichten auch trotz energischer Proteste dennoch durchgesetzt wird?
    Nennt man so etwas nicht Willkür, oder wie wir in Bayern sagen: „den Bock zum Gärtner gemacht“?
    MfG
    F.Hiltscher

  13. Joachim Otting sagt:

    @ F.Hiltscher

    Die Antwort auf die Frage lautet „nein“. Das ist nicht legitim. Die wenigsten Gerichte fallen, so mein Eindruck aus der Unzahl der Urteile, darauf rein.

    @ Frank

    Mir fällt es schwer zu glauben, dass sich eine Verbandsführung so verselbständigt, dass sie gegen die mehrheitlichen Interessen handelt und dass die Mehrheit das dann über Jahrzehnte reaktionslos hinnimmt.

    Mehr schreibe ich zu dem Thema jetzt nicht mehr, denn eigentlich habe ich sv berni nur erläutert, wie die Honorarbefragung einzuordnen ist. Eine Generaldabatte war nicht mein Ansatz. Als Außenstehender weiß ich auch viel zu wenig über das Innenleben der reflexauslösenden vier Buchstaben.

  14. Blasi sagt:

    „Als Außenstehender weiß ich auch viel zu wenig über das Innenleben der reflexauslösenden vier Buchstaben.“

    Kein Reflex ohne Reizauslösung. Das Problem ist also nicht der Reflex, sondern der, der diesen auslöst. Ursache der Reaktionen hier ist das Fehlverhalten des BVSK, indem eine Minderheit ein Abkommen mit Versicherern trifft und diese dann als allgemeinverbindlich an den Markt drängt.

    Außerdem, bei so viel Bescheidenheit könnte der unbedarfte Leser fast glauben, dass es keine langjährige Verbindung der Herren Otting/Fuchs gibt?

    Mitnichten!

  15. Werkstatt-Freund sagt:

    Meines Erachtens muss dem Gericht klar gemacht werden, dass die BVSK-Honorarberfragung und auch das BVSK-HUK-Gesprächsergebnis keine verbindlichen Werte feststellt und festlegt. Manche Gerichte haben dies auch bereits erkannt. Allerdings wurde dann das Ergebnis als angemessenes Honorar festgestellt, was ganz falsch ist. Im Schadensersatzprozess kommt es auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht an (vgl. Ottting VersR 1997, 1328 ff.). Im Werkvertragsrecht kommt es auf die Angemessenheit an!
    Genau genommen hat die besagte Honorarbefragung lediglich internen Wert und das Gesprächsergebnis gar keinen. Es ist noch nicht einmal für die eigenen Mitglieder bindend. Ein Ergebnis, was aber noch nicht einmal für die eigenen Mitglieder bindend ist, geschweige denn für Nichtmitglieder,also für niemanden bindend ist, ist das Papier nicht wert. Der BVSK täte daher gut daran, das besagte Gesprächsergebnis BVSK-HUK zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  16. Andreas sagt:

    Mal von allen BVSK-Debatten abgesehen, weist das Urteil noch weitere Fehler auf:

    1) Fahrtkosten werden komplett gestrichen, obwohl diese (in welcher Höhe auch immer) angefallen sind, da das Fahrzeug beim Autohaus besichtigt wurde und der SV wohl kaum läuft.

    2) Notwendige Fotos wurden gestrichen, hier wurde einfach der Behauptung der Beklagten geglaubt, dass nur 6 notwendig gewesen wären, der Einwand, dass zur ordnungsgemäßen Dokumentation mehr Fotos notwendig waren, verhallte ungehört.

    3) Der zweite Fotosatz für den Geschädigten wurden einfach gestrichen.

    Wenn schon fälschlicherweise BVSK, dann aber zu 100%, also sowohl beim Honorar als auch den Nebenkosten, was bedeutet hätte, dass das Honorar des SV bei Beachtung aller (nach BVSK) abzurechnenden Nebenkosten nur noch um 10 Euro „zu hoch“ gewesen wäre.

    Leider folgte die Richterin aber allen unsubstantiierten Einwendungen des Anwalts der HUK.

    Grüße

    Andreas

  17. Lemmy sagt:

    Andreas Mittwoch, 12.08.2009 um 15:29

    Mal von allen BVSK-Debatten abgesehen, weist das Urteil noch weitere Fehler auf:………

    Leider folgte die Richterin aber allen unsubstantiierten Einwendungen des Anwalts der HUK.

    Grüße

    Andreas

    Hallo, Andreas,

    vielleicht ist diese Richterin selbst bei der HUK-COBURG zufriedenstellend und auch preiswert versichert. Aber es sind ja auch einige positive Überlegungen in dem Urteil, wenn diese für die Entscheidung letztlich auch keine Rolle gespielt haben. „Im Namen des Volkes“ hört sich jedenfalls hier nicht gut an. Aber die wahren Hintergründe sind letztlich nicht ausreichend beurteilungsfähig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lemmy

  18. Öli sagt:

    hallo lemmy
    ich glaube nicht, dass die richterin nur (wie die mehrzahl unserer deutschen beamten) bei der huk versichert ist, sondern wird möglicherweise nebenberuflich auch viele huk-verträge verkaufen? so funktioniert das jedenfalls bei vielen unserer polizeibeamten, lehrern und verwaltungsangestellten hier bei uns vor ort. hier werden versicherungen, bausparverträge, finanzierungen u.s.w. verkauft.
    diese und/oder ähnlichen broterwerb könnten und würden auch gerne unzählige arbeitslose erledigen. aber nein, in unserem staat muss der beamte, der anderen die arbeit wegnimmt, noch nebenberuflich was dazuverdienen dürfen. eine bodenlose frechheit und einfach nur schändlich.

  19. Joachim Otting sagt:

    @ Verschwörungstheoretiker Öli

    Unser Rechtssystem ist in ganzer Breite so aufgebaut, dass es stets mehrere Instanzen gibt (außer bei den wenigen Themen, die direkt beim BVerfG anfangen).

    Was mag sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben?
    Richtig: es gibt immer wieder falsche Urteil, die dann durch die übergeordnete Instanz überprüft werden können.

    Man darf doch nie vergessen: An den kleinen Amtsgerichten gibt es keine Spezialisierung der Richter. Die machen um 8:00 einen Mietrechtsfall, um 8:30 einen Nachbarstreit, um 9:00 Bankrecht, um 9:30 eine irgendwie geartete Forderungssache, um 10:00 einen kleinen Erbstreit, um 10:30 vernehmen die dann im Rechtshilfeweg für ein anderes Gericht einen Zeugen, und um 11:30 ist dann das Sachverständigenhonorar dran.In Baden-Württemberg ist es nciht unwahrscheinlich, dass der junge Richter/die junge Richterin vor sechs Monaten noch Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin war. Oder eben als Richter in OWiG-Sachen angefangen hat.

    Wir alle hier haben uns auf wenige Rechtsthemen spezialisiert. Da lässt sich leicht auf dem hohen Ross sitzen. Der Richter kämpft sich quer durch den Garten des Rechts, und das massenhaft.

    Verehrter Öli, würden Sie sich Ihre völlig spekulative Verdächtigung der Richterin hinsichtlich einer Rechtsbeugung hier auch ohne Ihre Vermummung trauen? Das geht deutlich zu weit und sollte von der Administration unterbunden werden.

  20. borsti sagt:

    Gehe ich recht in der Annahme das dieses Urteil rechtsfehlerhaft ist, so könnte doch dagegen angegangen werden, oder irre ich mich hier?

  21. Andreas sagt:

    Das Urteil ist nicht berufungsfähig, sonst wäre diese eingelegt worden, vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des zuständigen LG Baden-Baden.

    Grüße

    Andreas

  22. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting

    „Man darf doch nie vergessen: An den kleinen Amtsgerichten gibt es keine Spezialisierung der Richter. Die machen um 8:00 einen Mietrechtsfall, um 8:30 einen Nachbarstreit, um 9:00 Bankrecht, um 9:30 eine irgendwie geartete Forderungssache, um 10:00 einen kleinen Erbstreit, um 10:30 vernehmen die dann im Rechtshilfeweg für ein anderes Gericht einen Zeugen, und um 11:30 ist dann das Sachverständigenhonorar dran.In Baden-Württemberg ist es nciht unwahrscheinlich, dass der junge Richter/die junge Richterin vor sechs Monaten noch Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin war. Oder eben als Richter in OWiG-Sachen angefangen hat.“

    Sehen Sie Herr Otting,
    das was sie hier ansprechen ist doch gerade das riesige Problem.
    Nicht nur bei den Richtern, welche zwingend die fachkompetendeste Spezialisierung bräuchten, nein auch bei den Politikern, Ministern, Beamten und auch bei bestimmten Gerichssachverständigen geht doch der Trend dahin, dass eine Fachspezifische Qualifikation sträflich vernachlässigt wird.
    M.E. haben zunehmend jene Leute dort das Sagen , wovon sie am allerwenigsten verstehen , den größten Schaden anrichten können und das auch tun.
    Hauptsache ist doch, dass der Posten mit einem akademischen und wohlklingenden Titel besetzt ist.
    Eine Korruption, oder vorhandene Seilschaften möchte ich gar nicht unterstellen, weil das in den seltensten Fällen zutrifft.
    Aber dass so manche Leute auf Verschwörungstheorien kommen, lässt sich durchaus nachvollziehen, weil man sicherlich nicht annehmen muß, dass Beamte welche Verantwortungsträger sind aus reiner Dummheit Fehlentscheidungen treffen, welche auch einfache, normal denkende Personen mit entsprechender Fachkenntnis nie machen würden.
    Meines Erachtens müsste zwingend für eine Fachspezifizierung der Tätigkeiten mehr getan werden.
    Zum Beispiel, Spezialisten (rollierend) als Beisitzer im Gericht.
    MfG
    F.Hiltscher

  23. Frank sagt:

    Meines Erachtens müsste zwingend für eine Fachspezifizierung der Tätigkeiten mehr getan werden.
    Zum Beispiel, Spezialisten (rollierend) als Beisitzer im Gericht.

    sehr recht. da entscheidet eine person als richter „getarnt“ über ein thema von dem er sehr wenig versteht und schädigt dadurch alle anderen leute die sich brav an recht und ordnung halten und das schon über jahrzehnte.

    hier liegt die sache im argen und bedarf dringend einer „überholung“

    ich kann aber auch manche rechtsanwälte nicht verstehen die sich für ein geringes salär, oder auch honorar, auf „sinusgezeichneten“ pfaden bewegen die ein normal denkender mensch nicht mehr akzeptieren kann.
    das alles unter dem argument „der ra darf zur wahrung der interessen des auftraggebers“ eine weitreichende formulierung verwenden.

    oder, dies ist die meinungsfreiheit der versicherung die aber dem gegener nicht zugestanden wird.

    ist das noch normal??????

  24. virus sagt:

    Und weil die Richter so ein breites Spektrum zu bewältigen haben, ist der Anwalt um so mehr in der Pflicht, diesem aussagekräftige und nachvollziehbare Argumentationshilfen zur Urteilsfindung in die Hand zu geben. Der Satz – ich halte an meine im Schriftsatz formulierten Anträge fest – ist daher in heutiger Zeit bei weitem als ungenügend zu erachten. Neue Wege braucht das Land, insbesondere sollte der vom Sachverständigen zum Anwalt keine Einbahnstraße sein. Dann klappt es auch mit dem Recht.

    Virus

  25. Gottlob Häberle sagt:

    @ Joachim Otting,

    Ihr Posting vom Mittwoch, 12.08.2009 um 19:10 @ Verschwörungstheoretiker Öli.

    Sie haben sicherlich Recht in dem Sie hier sinngemäß an etwas mehr Disziplin appelieren.

    Sofern man jedoch folgendem Link Glauben schenkt liegt Öli gar nicht so falsch.

    http://www.rommel-stiftung.org/main/main20.htm#00

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  26. Joachim Otting sagt:

    @ Gottlob Häberle:

    Wo ist der Zusammenhang zwischen der haltlosen Behauptung, die konkrete Richterin sei sicherlich Nebenerwerbsversicherungsvertreterin einer bestimmten Versicherung und würde daher zu Gunsten dieser Versicherung urteilen und dem merkwürdigen Link, den Sie hier eingestellt haben (mit der unterschwelligen These, ja eigentlich, also so ganz eigentlich habe Öli ja wohl doch Recht…)?

    Öli liegt definitiv falsch, denn es ist unvorstellbar, dass ein Richter oder eine Richterin eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Vertrieb von Versicherungen bekommt.

    Bei einem Verwaltungsbeamten mag das anders sein.

    Ich hatte Öli gefragt, ob er sich das auch mit offenem Visier trauen würde. Da isser gleich mal abgetaucht. Strafverfolgung wäre ihm übrigens sicher für diese übelste (und feige) Ehrabschneidung.

    Auch wenn ich hier nur Zaungast bin: So etwas hat in diesem Blog nichts zu suchen, wenn der Blog noch annähernd ernst genommen werden möchte. Das gleiche gilt für Ihren Relativierungsversuch, der natürlich auch hinter der Maske der Anonymität gefahren wird. Ihr seid schon Helden…

    In der Sache hat virus Recht: Die zwangsläufigen Defizite bei den Richtern müssen durch sorgfältige Arbeit der Anwälte behoben werden. Dafür gibt es ja das System, dass Juristen für die Parteien auftreten.

  27. Arnold sagt:

    @Joachim Otting

    Die Juristen müssen aber nicht nur auftreten, sprich auf ihrem Hintern sitzen – sie müssen vielmehr ihren Job machen! Und das ist doch wohl die bestmögliche Vertretung ihrer Mandanten. Wenn einer keine Ahnung hat, hat er sich zu informieren oder jemanden hinzu zu ziehen bzw. zu beauftragen, der das wirklich kann.

    Aber die Praxis ist häufig die, dass Rechtsanwälte immer wieder nicht einmal ansatzweise die Beweislast ihrer Partei erfüllen. Dann kommen so Argumente wie: „Dafür werde ich doch nicht bezahlt.“

  28. Joachim Otting sagt:

    @ Arnold

    Die älteste Anwaltsregel:

    „Wir arbeiten oft vergebens, aber nie umsonst…“.

    (Und wenn mal wieder alles schief gegangen ist, liegt’s natürlich nur am Gericht.)

  29. Peter Pan sagt:

    Hallo Joachim
    mit dieser Einstellung werden die Anwälte künftig eben keine Unfallschäden mehr abwickeln,da sind wir uns sicher einig.
    Hochmut kommt vor dem Fall!
    Zur Zeit entstehen bereits vielerorts Unfallabwicklungszentralen,die ihre Kompetenzen mittelfristig bündeln werden;mehr wird hier nicht verraten!
    M.f.k.G. Peter

  30. Andreas sagt:

    Auch mit einem vernünftigen Anwalt, der weiß, was er tut, klappt es nicht immer wie man sieht, aber der nächste HUK-Fall vor dem AG Bühl kommt mit Sicherheit und dann kann man ja noch mal deutlicher argumentieren.

    Grüße

    Andreas

  31. Hansi sagt:

    Hallo Andreas,

    wenn der selbe Anwalt in einem gleichgelagerten Fall wieder zum selben Richter marschiert, kann er nicht vernünftig sein. Welcher Mensch gibt schon gerne zu, dass er Fehler gemacht hat? Richter schon gar nicht. Das nächste Mal eben am Unfallort – sofern abweichender Gerichtsstand – oder am Gerichtsstand der Versicherung klagen.
    Herzlichen Glückwunsch übrigens an alle Mitglieder des BVSK, die mit ihrer Mitgliedschaft diesen „Verein“ stützen und mithin zu diesem Urteil beigetragen haben.

  32. borsti sagt:

    @Hansi
    „Herzlichen Glückwunsch übrigens an alle Mitglieder des BVSK, die mit ihrer Mitgliedschaft diesen “Verein” stützen und mithin zu diesem Urteil beigetragen haben.“
    —————
    Aha ja, – die BVSK Mitglieder sind mitschuld, wußte ich’s doch gleich, – völlig logisch. Recht so!

    Ich hab da auch noch was…
    Alle Bayern können jodeln, alle Friesen riech nach Fisch usw. usw.

  33. Hansi sagt:

    Wer sonst?

    Keine Mitglieder, kein Verein, keine Geschäftsführer, kein durch die Mitglieder geduldeter und mitzuverantwortender Unsinn……

    Mitgegangen, mitgefangen, ….

  34. Joachim Otting sagt:

    @ borsti

    Das Denken in Schubladen und plumpe Feindbilder sind hier weit verbreitet.

    @ Alle

    Ich habe jetzt ein paar Tage abgewartet.

    Offensichtlich bin ich der Einzige, der die haltlose und anonym feige Unterstellung Ölis, die Richterin sei wahrscheinlich Nebenerwerbsversicherungvertreterin, unerträglich findet. Dann kommt noch einer, der sich mit dem Namen eines unbeugsamen Vaihinger Bürgers schmückt, um die Ecke mit einem Link auf noch Niveauloseres und will Öli damit zur Seite stehen.

    Das Schweigen der Aktiven hier deute ich als Zustimmung für Öli oder als fehlende Zivilcourage.

    Weiterhin viel Erfolg auf diesem Level!

  35. Hansi sagt:

    …..und kein Kumpel, der dem Geschäftsführer den Rücken stärkt.

  36. Ra Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,
    Ihren letzten Kommentar kann man so unbeantwortet auch nicht stehen lassen. Sie haben sicherlich mit Ihrer Argumentation recht, dass der Kommentar von Öli nicht gerade auf höchstem Niveau steht. Andererseits muss auch festgehalten werden, dass das eingestellte Urteil absolut falsch ist. Kritik an einem öffentlichen Urteil, zumal es von einer Amtsrichterin abgefasst ist, muss erlaubt sein. Was die Richterin in ihrer Freizeit macht, ist ihre Sache und wenn sie in ihrer Freizeit einer Nebentätigkeit nachgehen sollte, so ist diese bei ihrer Dienstbehörde anzumelden.
    Dass andere Leser, die sich sonst häufiger zu Wort melden und dies im vorliegenden Fall nicht getan haben, daraus fehlende Zivilcourage ableiten zu wollen, erscheint mir allerdings auch sehr gewagt. Der Kommentar, den Sie meinen, ist – zugestandenermaßen – nicht sehr glücklich und auf unterem Niveau. Einverstanden. Aber zu jedem Mist muss nicht noch von Aktiven oder mitlesenden Anwälten etwas kommentiert werden. Manchmal ist es besser, zu geschriebenem Mist nicht noch was oben drauf zu setzen. Das wäre dann des mistigen Kommentars zu viel.
    Ich meine daher, wir sollten schön Ruhe bewahren und wieder zur Sachlichkeit zurückkehren. Mehr schreibe ich dazu nicht mehr.
    Ein schönes Wochenende noch.
    Ihr Kollege Wortmann

  37. DerHukflüsterer sagt:

    @Joachim Oting
    „Öli liegt definitiv falsch, denn es ist unvorstellbar, dass ein Richter oder eine Richterin eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Vertrieb von Versicherungen bekommt.“

    Hi User,
    ist es auch unvorstellbar u. verboten dass Richter/innen ein völlig nichtssagendes und überbezahltes Referat vor bestimmetn Institutionen halten welche gelegentlich rein zufällig auch Partei sind?
    Sicherlich nicht oder?

  38. Joachim Otting sagt:

    @ Hukflüsterer
    @ RA Wortmann

    Selbstverständlich gibt es auch in der Justiz Mißstände. Die gibt es überall, wo Menschen arbeiten.

    Das ist jedoch ohne jeden Zusammenhang zu der öligen Äußerung, er glaube nicht, dass die Richterin nur bei der besagten Versicherung versichert sei, sondern sie „wird möglicherweise nebenberuflich auch viele huk-verträge verkaufen“, verbunden mit der aus dem Kontext sich ergebenden Unterstellung, deshalb mache sie wohl solche Urteile.

    Hier, Herr Kollege Wortmann, geht es nicht um eine beliebige Nebentätigkeit.

    Hier geht es um den haltlosen und ungeheuerlichen Vorwurf gegen eine ganz konkrete Person, natürlich heldenhaft aus dem Schutz der Dunkelheit heraus.

    Dass so etwas von den Blogverantwortlichen geduldet wird (wo an anderer Stelle die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für Schutzrechtsverstöße mit Freude herausgestellt wird), ist für meinen Geschmack ein neuerlicher Niveautiefpunkt, den man, geschätzter Kollege Wortmann, nicht angemessen wegschweigen kann.

    Und nun schließe ich mich RA Wortmann an: Mehr schreibe ich nicht mehr.

  39. SV Stoll sagt:

    @ Otting und Wortmann:

    „Und nun schließe ich mich RA Wortmann an: Mehr schreibe ich nicht mehr.“

    Ja aber hoffentlich nur in obiger Sache. Sonst wird es ja langweilig 🙂

    Mfg.

    SV Stoll

  40. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    ich schließe mich Herrn Wortmann insofern an, dass man nicht jeden „öligen“ Käse kommentieren muss.

    Aber ich gehe nicht davon aus, dass die Richterin in ihrer Freizeit HUK-Verträge verkauft (oder von irgendwelcher anderen Gesellschaft), denn dann hätte sie sich die Falschbegründung leichter machen können.

    Da ich aber mit der richterlichen Leistung überhaupt nicht einverstanden sein kann, weil sich die Dame lediglich die unsubstantiierten Einwendungen der Gegenseite zu eigen gemacht hat und auf begründete Argumente des SV bzw. dessen Anwalt gar nicht eingegangen ist und diese sogar übergangen hat, werde ich mich keinesfalls weiter mit der Richterin „solidarisieren“ oder sonstige Kommentare anderer Autoren „bestrafen“.

    Grüße

    Andreas

  41. Gottlob Häberle sagt:

    @ Joachim Otting Samstag, 15.08.2009 um 13:50

    „Ich habe jetzt ein paar Tage abgewartet“.
    „Das Schweigen der Aktiven hier deute ich als Zustimmung für Öli oder als fehlende Zivilcourage“.

    Sorry, war mal ein paar Tage weg.

    Ihre Interpretation ich würde Oli zur Seite stehen können Sie halten wie der auf dem Dach. Ebenso wie Sie was deuten.

    Ich jedenfalls habe dies nicht zum Ausdruck gebracht.

    Ihre fachlichen Beiträge in Ehren, sofern Sie weiterhin aus diesem Beitrag schlussfolgern, das Portal wäre niveaulos, steht es Ihnen ja frei sich an den Beiträgen zu beteiligen.

    In keinem Fall wollte ich hier derartige „Reflexe“ auslösen.

    Und nun schließe ich mich ebenfalls RA Wortmann an:
    „Mehr schreibe ich nicht mehr.”

    Viele Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

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