AG Coburg verurteilt HUK-Coburg-Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares

Das AG Coburg, das Hausgericht der HUK-Coburg, hat die Beklagte mit Endurteil vom 15.01.2009 ( 11 C 1262/08 ) verurteilt, an den Kläger 128,14 € und 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf vollständige Erstattung der 380,32 €, die ihm der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX am 2.6.2008 in Rechnung gestellt hat. Der Sachverständige hat den Schaden, der am Pkw VW des Klägers mit dem amtl. Kennz. FÜ-… entstanden war, auf 905,85 € geschätzt. Mit der Einholung des Sachverständigengutachtens hat der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Rechnung des Sachverständigen hält sich im Rahmen der angemessenen Vergütung. Das Gericht schätzt dies gem. § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2005/06. Sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten halten sich im üblichen Rahmen. Der Kläger war auch nicht gehalten, nach einem günstigeren Sachverständigenbüro zu suchen. Von der Beklagten sind daher noch auf die Schadensposition Sachverständigenkosten noch 106,58 € zu entrichten.

Die restlichen vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die die Beklagte nicht freiwillig gezahlt hat, gehen ebenfalls in vollem Umfang zu Lasten der Beklagten. Das Gericht entnimmt dem Gutachten, dass sich der Sachverständige an den Preisen von markengebundenen VW-Werkstätten im Raum Nürnberg/Fürth orientiert hat, so dass auch der Aufschlag auf die Ersatzteile von 21,56 € zu zahlen ist. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg.

So das kurze und knappe Urteil der Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des AG Coburg.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK-Coburg-Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    es freut mich, dass jetzt auch wieder Honorar-Urteile eingestellt werden. Allerdings ist mir in dem Urteil der Verweis der Amtsrichterin auf BVSK unverständlich. Das von Dir am 2.4.2009 eingestellte Urteil des AG Schwetzingen hat doch gerade gezeigt, dass es auch ohne BVSK geht. Trotzdem vielen Dank.
    Mit freundl. Grüssen
    Friedhelm S.

  2. Babelfisch sagt:

    @ Friedhelm S.
    Seien Sie sicher, auch ich freue mich darüber sehr!
    Mit freundlichen Grüßen
    Babelfisch

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