AG Kempen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.02.2009 (11 C 352/08) hat das AG Kempen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 767,68 € zzgl. Zinsen sowie einer Kostenpauschale und weiterer Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.     

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadener­satzes in Höhe von 787,60 EUR nebst zuerkannten Verzugszinsen, einer Unkostenpauschale und auf Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in geltend gemachten Umfange gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz wegen des Verkehrs­unfalls vom …….. auf der BAB in K. Der Schadenersatzanspruch des Klägers umfasst auch die Mietwagenkosten, die regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 gehören. Die dem Kläger berechneten Miet­wagenkosten bewegen sich im erforderlichen und daher erstattungsfähigen Bereich.

Zwar hat der Kläger seiner Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen nicht genügt. Insbesondere hat es nicht ausgereicht, sich auf die Angaben des Kraftfahrzeugreparaturbetriebes zu verlassen, die ausgewählte Miet­wagenfirma sei die günstigste (vergleiche auch BGH in DAR 2009, 32 ff.). Deshalb ist der Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Dabei orientiert sich das Gericht an dem Normaltarif, den es auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Mietpreisspiegels im PLZ-Gebiet des Geschädigten ermittelt. Demnach beträgt der Normaltarif für das maßgebliche PLZ-Gebiet 411, Gruppe 5 im Mittel 111,20 EUR und damit mehr als dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist. Zugrunde zu legen gewesen ist auch die Gruppe 5, weil nach dem Inhalt der vorgenannten Liste das Fahrzeug des Klägers in die Gruppe 6 einzuordnen gewesen ist und das Gericht erst nach mindestens zehnjähriger Lebensdauer zur Vorteilsausgleichung das Erfordernis sieht, eine noch niedrigere Preisgruppe bei der Anmietung zu wählen. Vom Schaden wird auch die Vollkaskoversicherung, die der Kläger im übrigen schadensmindernd mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR vereinbart hat und die Nachtzustellungsgebühr umfasst.

Auch die Anmieterdauer begegnet keinen richterlichen Bedenken. Der Kläger ist von Beruf Lehrer. Von daher ist nachzuvollziehen, dass er sofort ein Fahrzeug brauchte um bis zum Beginn der Weihnachtsferien seinem Beruf nachzugehen. Sodann ist belegt dass er in Holland für die Dauer der Schulferien einen Wohnwagen angemietet hat. Damit ist es ihm nicht zuzumuten gewesen, mit der Anmietung des Fahrzeuges zuzuwarten oder eine kürzere Zeitdauer zu vereinbaren im Hinblick darauf, dass ihn keine Ver­pflichtung getroffen hat, vor dem 05.01.07 nach Hause zurückzukehren. Damit kommt es auf die genaue Reparaturdauer des Fahrzeuges des Klägers, das ausweislich des vorgelegten Unfallberichtes erheblich beschädigt worden ist, nicht an.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagten vorgelegte Studie des Fraunhofer Institutes im vorliegenden Fall keine Zweifel im Hinblick auf die Anwen­dung der Schwackeliste 2006 hat hervorrufen können, weil die dort ermittelten Werte erst im Jahre 2008 ermittelt worden sind und somit den konkreten Unfallzeitpunkt nicht be­treffen.

Soweit das AG Kempen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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