AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 23.5.2013 -304 C 297/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum bevorstehenden Wochenende gebe ich Euch noch ein umfangreiches Urteil gegen die HUK-Coburg und deren Versicherungsnehmer bekannt. Wieder meinte die eintrittspflichtige Coburger Versicherung, den Geschädigten um berechtigte und ihm zustehende Schadensersatzansprüche prellen zu können. Auch dieser Versuch scheiterte kläglich. Daran konnten auch die neuen Anwälte der HUK-Coburg nichts ändern. Nachfolgend das umfangreiche Urteil aus Darmstadt. Es ist festzuhalten, dass sich die Qualität der Urteilsbegründungen sich  zunehmend verbessert. Ob die Richter und Richterinnen vermehrt hier mitlesen? Das Urteil wurde erstritten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg und sodann zur Veröffentlichung dem Autor zugesandt. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenede.
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt                                                                    Verkündet am:
Aktenzeichen: 304 C 297/12                                                           23.05.2013

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn S. Sch. aus R.

Kläger

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

1. Herrn N. d. O. aus  D.

2. HUK Coburg Allgem. Versicherungs-AG, Schadenaußenst. Mannheim ges. vertr. durch den Vorstand, Tattersallstr. 15-17, 68165 Mannheim
Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte W. pp, aus F.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach Sachlage am 13.05.2013  f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 509,23 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 359,50 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert beträgt 920,40 €.

Tatbestand

Am xx.01.2012 wurde der im Eigentum des Klägers befindliche Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen … in Darmstadt im Straßenverkehr durch einen Pkw beschädigt, dessen Halter der Beklagte zu 1) und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger beauftragte am 16.01.1012 das Sachverständigenbüro … mit der Erstattung eines Schadensgutachtens. Das Sachverständigenbüro wurde sofort tätig und erstattete am 17.01.2012 das Gutachten. Den Wiederbeschaffungswert setzte man auf 3.150,00 €, den Restwert auf 750,00 €. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Ihre Bemühungen berechneten die Sachverständigen mit Rechnung vom gleichen Tag dem Kläger in Höhe von 684,73 €. Auf den Inhalt der Rechnung wird Bezug genommen. Der Kläger beauftragte nun auch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 2). Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden sofort tätig und förderten die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 23.01.2012 zur Zahlung eines Schadensbetrages in Höhe von 3.064,73 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 461,13 € aus einem Gegenstandswert von 3.814,73 € auf. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag berechneten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem ihre Bemühungen in Höhe von 511,11 € aus einem Gegenstandswert von 4.071,23 €. Auf den Inhalt der Honorarrechnung wird Bezug genommen. Der Kläger ließ sodann im Wege einer Teilreparatur an dem Pkw Lackierarbeiten von der Fa. … vornehmen. Diese stellte ihre Bemühungen am 02.02.2012 in Höhe von 654,50 € (inkl. MwSt.) in Rechnung. Auf den Inhalt der Rechnung wird Bezug genommen. Am 04.02.2012 gab die Beklagte zu 2) dem Kläger ein verbindliches Restwertangebot in Höhe von 1.070,00 € ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2012 änderte der Kläger seine Schadensberechnung ab. Er begehrte nunmehr die Zahlung eines Betrages von 3.321,23 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 511,11 € bis spätestens 06.03.2012. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Hünfeld jeweils am 10.04.2012 in Höhe dieser Beträge Mahnbescheide gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Gegen die ihnen zugestellten Mahnbescheide legten die Beklagten Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11.04.2012 rechnete die Beklagte zu 2) gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers ab. Sie legte einen Restwert des Fahrzeugs von 1.070,00 € zugrunde. Auf das Sachverständigenhonorar zahlte sie 600,00 €. Auf den Inhalt des Regulierungsschreibens wird Bezug genommen. Sein Sachverständigenbüro bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 18.04.2012 die Durchführung der Reparatur. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Am 20.04.2012 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger vom Widerspruch und wies darauf hin, dass für die Durchführung des streitigen Verfahrens weiterer Vorschuss einzuzahlen sei. Die Beklagte zu 2) zahlte gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 23.05.2012 noch Nutzungsausfall in Höhe von 200,00 € an den Kläger. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Am 29.06.2012 zahlte der Kläger weiteren Vorschuss in Höhe 242,50 € beim Mahngericht ein. Dieses gab daraufhin die Akten an das erkennende Gericht als Streitgericht ab. Mit der Klage begehrt der Kläger den restlichen Wiederbeschaffungsaufwand, die restlichen Gutachterkosten und die Mehrwertsteuer aus der Rechnung der Fa. … . Des Weiteren begehrt der Kläger die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 511,11 €. Wie sich diese Beträge zusammensetzen ergibt sich aus S. 4 der Anspruchsbegründung vom 25.06.2012. Hinsichtlich der weiteren ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Beträge haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor, der vom Sachverständigenbüro ermittelte Restwert sei zutreffend. Wegen der hierzu vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 4 f. der Anspruchsbegründung vom 25.06.2012 und auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 07.09.2012 Bezug genommen. Die Gutachterkosten seien in voller Höhe zu erstatten. Er habe die Gutachterkosten bereits an die Sachverständigen entrichtet. Wegen der hierzu vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 5 f. der Anspruchsbegründung vom 25.06.2012 und auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 07.09.2012 Bezug genommen. Von den Beklagten sei auch die Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur vom 02.02.2012 zu erstatten. Die anwaltliche Geschäftsgebühr sei zutreffend aus einem Gebührensatz von 1,5 aus einem Gegenstandswert von 4.071,23 € festgesetzt. Wegen der hierzu vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 6 f. der Anspruchsbegründung vom 25.06.2012 Bezug genommen. Der Feststellungsantrag sei zulässig. Wegen der hierzu vom Kläger vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 7 f. der Anspruchsbegründung vom 25.06.2012 und auf S. 3 des Schriftsatzes vom 07.09.2012 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 509,23 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.02.2012 zu zahlen

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 511,11 ebenfalls nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.02.2012 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Kläger hätte sich vor Erteilung des Auftrags an die Sachverständigen über deren Preise erkundigen müssen. Er hätte sich wenigstens bei einem zweiten Gutachter nach dessen Preisen erkundigen müssen. Die streitgegenständlichen Gutachterkosten, insbesondere die Nebenkosten, seien nicht ortsüblich und angemessen. Wegen der hierzu von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 2 f. und auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 08.08.2012 Bezug genommen. Ein Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten stehe dem Kläger nicht zu. Wegen der hierzu von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 7 des Schriftsatzes vom 08.08.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Zudem seien die Höhe des angegebenen Gegenstandswerts und der Gebührensatz von 1,5 unzutreffend. Wegen der hierzu von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 2 f., auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 08.08.2012 und auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 13.08.2012 Bezug genommen. Der von ihnen ermittelte Restwert sei zutreffend. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, es ihnen zu ermöglichen ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Wegen der hierzu von den Beklagten vorgetragenen Einzelheiten wird auf S. 3 bis 6 des Schriftsatzes vom 08.08.2012 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.12.2012 durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage seitens der Zeuginnen M. und D. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Aussage der Zeugin D. vom 14.01.2013 und der Zeugin M. vom 28.01.2013 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die insgesamt zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 509,30 € zu.

Hiervon steht dem Kläger gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 320,00 € zu. Der Kläger muss sich nur den von vom von ihm beauftragten Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen (BGH NJW 2007, 1674; 2007, 2917). Der Kläger hatte hier bereits disponiert, bevor die Beklagte ihr Restwertangebot abgegeben hatte. Die Teilreparatur durch die Fa. … fand am 02.02.2012 statt. Die Beklagte gab das Restwertangebot erst mit Schreiben vom 04.02.2012 ab. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug teilreparieren und nutzt er es weiter, kann er wegen der tatsächlichen Weiternutzung seines Fahrzeugs das höhere Restwertangebot des Schädigers nicht realisieren (BGH a.a.O.). Die Position des Klägers als Herr des Restitutionsgeschehens wäre untergraben worden, wenn er die hier bereits auf der Basis der ihm verfügbaren Informationen vor Eingang des Restwertangebotes getroffenen Dispositionen hätte neu treffen müssen. Bei Berücksichtigung des nachträglichen Restwertangebotes der Beklagten hätte er nämlich das Fahrzeug ggf. verkaufen müssen. Die schon getätigten Aufwendungen zur Wiederherstellung des Fahrzeuges wären dann vergebens gewesen. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hat den Restwert wie sich aus Blatt 10 seines Gutachtens ergibt auch auf der Basis der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 605) ermittelt.

Weiter steht dem Kläger hiervon der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 84,73 € gegen die Beklagten als Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 VVG zu.

Darauf, ob die Rechnung des Klägers aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Erstattungsfähig ist, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg NZV 2006, 546 ff). Auch muss er sich im Tarifgefüge der Sachverständigenrechnungen nicht auskennen (vgl. zur Gesamtproblematik mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., 2012, Kap. 6 Rn. 224 ff). Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008, 162(163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410; Fleischann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2: Verkehrszivilrecht, 6. Auflage, 2012, § 8 Rn. 15: „Woher soll er das wissen?“).

Wenn der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass für den Geschädigten ein Risiko verbleiben könne, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sich später als zu teuer erweisenden Sachverständigen beauftragt hat, ist das missverständlich, da in dem Bezugsfall BGHZ 163, 362, 367 f = NJW 2005, 3134 zu befinden war, ob sich der Geschädigte den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen musste (so zu Recht Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, NJW-Praxis, 9. Aufl., 2011, Rn. 225).

Eine Benachteiligung der beklagten Versicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340). Schließlich liegt auch kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen ließe. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist nämlich zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden über 700,00 € liegt (BGH NJW 2005, 356 (357)).

Dass die Sachverständigenkosten in vollem Umfang ausgeglichen wurden, haben die Zeuginnen M. und D. in eindrucksvoller Weise bestätigt.

Schließlich steht dem Kläger hiervon gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 2 BGB, 115 VVG auch der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 104,50 € aus der Reparaturrechnung der Fa. … vom 02.02.2012 zu. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Das Fahrzeug ist auch sachgerecht repariert worden, wie sich aus der Bestätigung des Sachverständigen T. vom 18.04.2012 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug von anderer Seite zu einem geringeren Werklohn oder für den Kläger gar unentgeltlich sachgerecht repariert worden wäre, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten weiter gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 VVG gemäß dem Klageantrag zu 2) ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € zu.

Hierbei ist ein Gebührensatz von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 3.321,23 € in Ansatz zu bringen.

Der Restwert in Höhe von 750,00 € ist abzuziehen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ist Grundlage für den Gegenstandswert der Geschäftsgebühr nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand (Himmelreich/Halm-Müller, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap. 6 Rn. 53).

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den Regelsatz von 1,3 hinaus kann nur dann verlangt werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH NJW 2012, 2813). Weder das eine noch das andere ist vorliegend der Fall.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, in der Sache hat er aber keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Zinsen auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten für den Zeitraum ab Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote.

Zwar sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 7 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungspflichtig, wenn sie „erforderlich“ gewesen sind. Hierzu wird man neben den Rechtsanwaltskosten auch die Kosten zählen können, die durch die Einzahlung des Gerichtskosten Vorschusses entstanden sind, etwa solcher Kosten, die durch die Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag bestehen (OLG Karlsruhe ZfSch 2013, 45). Denn auch die durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses entstandenen Kosten sind ein adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden des Verkehrsunfalls. Dass solche Kosten hier konkret entstanden sind, lässt sich dem Vortrag des Klägers aber nicht entnehmen. Soweit der Kläger die Höhe seines Zinsahspruchs aus § 288 Abs. 1 BGB herleitet, scheitert ein solcher Anspruch zwar nicht an fehlender Fälligkeit, da die Fälligkeit auch in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten im Regelfall sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eintritt (BGH NJW 2009, 910). Vorliegend fehlt es aber an den Verzugsvoraussetzungen. Hierzu hätte es seitens des Klägers einer Mahnung bedurft, gerichtet auf die Zahlung der in der Mahnung bezifferten Gerichtskosten (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche liegt hier nicht vor.

Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob ein Zinsschaden vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommen könnte, wenn ggf. der Gerichtskostenvorschuss durch einen Rechtsschutzversicherer gedeckt wäre.

Die Zinsansprüche des Klägers gegen die Beklagten haben ihre Grundlage in § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 ZPO, 91 a ZPO.

Hierbei hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die im Mahnverfahren entstandenen Gerichtsgebühren von 48,00 € (Nr. 1100 KV GKG) und Anwaltsgebühren von jeweils 217,00 € (Nr. 3305 W zum RVG) aus einem Streitwert von 3.321,23 € ein volles Unterliegen auf Seiten der Beklagten vorliegt. Hinsichtlich der weiteren aus dem streitigen Verfahren sich ergebenden Gerichtsgebühren und der Anwaltskosten, die sich insgesamt aus einem Streitwert von 920,40 € errechnen, liegt auf Seiten der Klägerin ein geringfügiges Unterliegen bezüglich des Feststellungsanspruchs und der Anwaltskosten vor, was insgesamt die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO rechtfertigt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert von 920,40 € errechnet sich aus der Summe der Hauptforderung von 509,23 € und der auf den erledigten Teil entfallenden (nicht erledigten) Nebenforderung (Anwaltskosten in Höhe von 361,17 € – inkl. Pauschale und MwSt. – aus einem Gegenstandswert von 2.812,00 € bei einer vom Kläger geltend gemachten 1,5 Gebühr) sowie dem mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Feststellungsantrag, den das Gericht mit 50,00 € bewertet.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 23.5.2013 -304 C 297/12-.

  1. Gerhard V. sagt:

    Urteil des AG Darmstadt entlarvt das Falschspiel der HUK-COBURG.

    Hallo, Willi Wacker,
    wenn auch langsam, so doch stetig, werden die Scheinargumente der HUK-Coburg entsorgt und das ist gut so. Noch wesentlich intensiver müssen die Versicherungsnehmer erfahren, auf was sie sich bei Vertragsabschluß eingelassen haben und mit welchen Risiken sie im Falle einer fragwürdigen und rechtswidrigen Unfallschadenregulierung von ihrer HUK-COBURG ohne jedwede Hemmung bedacht werden.

    Gerhard V.

  2. Carl D. sagt:

    Hi,W.W.,
    was die Entscheidungsgründe zu dem wieder einmal willkürlich gekürzten Sachverständigenhonorar angeht, so wirken diese so nachhaltig, wie ein gut geführtes Florett. Der Richter hat sich nicht ablenken lassen und der HUK-COBURG deutliche Merksätze ins Stammbuch geschrieben.

    A. „Darauf, ob die Rechnung des Klägers aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Erstattungsfähig ist, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint” (BGH NJW 2007, 1450 ff).“
    Anmerkung zu A.:
    Die darauf abgestellten „Behaupungen/Erklärungen“ in den Kürzungsschreiben der HUK-Coburg sind also null und nichtig.

    B. „Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation” des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.).“
    Anmerkung zu B.:
    Man sollte zukünftig vertieft prüfen, ob in gerichtlichen Auseinandersetzungen zu gekürzten Sachverständigenhonoraren diesem entscheidungsergheblichen Punkt Rechnung getragen worden ist, denn genau dieser Punkt wird regelmäßig von der HUK-Coburg und ihren Anwälten ignoriert bzw. zielgerichtet übergangen und auch in den Kürzungsschreiben nicht angesprochen.

    C. „Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg NZV 2006, 546 ff). Auch muss er sich im Tarifgefüge der Sachverständigenrechnungen nicht auskennen (vgl. zur Gesamtproblematik mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., 2012, Kap. 6 Rn. 224 ff).“

    Anmerkung zu C.:
    … und damit regelmäßig auch nicht die rechtswidrigen Kürzungen und verfälschenden bzw. irreführenden und wahrheitswidrigen Ausführungen der HUK-COBURG und der BRUDER“HILFE“ in ihren
    Kürzungsschreiben.

    D. „Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

    Anmerkung zu D.:
    Also, liebe Schreibautomaten im Hause der HUK-COBURG und der Bruder“hilfe“: Nicht einfach jedweden Unsinn zigtausendfach nach draußen tragen, auch wenn zunächst nur das Porto für einen Brief dranhängt. Im Ernstfall , d.h. bei Widerspruch, seid ihr bisher nicht ansatzweise in der Lage gewesen, Eure Vorgehensweise schlüssig und plausibel als rechtskonform zu erklären.

    Wie war das noch mit dem, was der Geschädigte oder sein „Rechtsnachfolger“ beweisen müßte ? Lest einmal mit offenen Augen den nächsten Textblock aus den Entscheidungsgründen nach und wenn der immer noch nicht verstanden wird, einfach ein hochwertiges Seminar der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein buchen und dann Spaß daran haben, dass dieser ominöse Halbsatz seine Schrecken verloren hat.

    Aber Eure wackeren Rechtsverdreher an der Front haben die Katze dann aus dem Sack gelassen und seitdem sollte das in jedem Klageverfahren auch das zuständige Gericht wissen, was hinter dieser Provokation steckt, wenn der HUK-COBURG-Juristenwestwall mit dem Ziel der Klageabweisung ausführt (bitte jetzt eine Besinnungspause und dann ganz langsam und laut lesen sowie 3 x wiederholen):

    „Mit dem Tableau wird eine bundeseinheitliche „Regelung“ für SV-Kosten für alle Schadenaußenstellen und in der Gesamtabrechnung angestrebt. Damit wird „verhindert“, dass, dass Sachverständigenbüros an verschiedenen Orten bei „gleichem Sachverhalt“ unterschiedlich abrechnen.“—> Bundeskartellamt ?
    Verstoß gegen das Grundgesetz ? Massive Behinderung in der Freiheit der Berufsausübung ! Boykott unter Ausnutzung wirtschaftlicher Marktmacht zur gewaltsamen Durchsetzung eigener Vorteile usw.usw.

    E. „Wenn der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass für den Geschädigten ein Risiko verbleiben könne, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sich später als zu teuer erweisenden Sachverständigen beauftragt hat, ist das missverständlich, da in dem Bezugsfall BGHZ 163, 362, 367 f = NJW 2005, 3134 zu befinden war, ob sich der Geschädigte den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen musste (so zu Recht Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, NJW-Praxis, 9. Aufl., 2011, Rn. 225).“

    Anmerkung zu E.: Wenn das Risiko einer Honorarüberhöhung beim Schädiger verbleibt, weil der Geschädigte den regional Markt nich erforschen muß und auch nicht kann und überdies vor diesem Hintergrund keine Veranlassung zu einer Nachprüfung bestehen soll, so kann er auch nicht mit einem Risiko(?) belastet werden, wie es in dem öminösen Halbsatz offfenbar in einem ganz anderern Zusammenhang angesprochen worden ist.

    F. „Eine Benachteiligung der beklagten Versicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340).“

    Anmerkung zu F.:
    Wenn überdies der Geschädigte bei der Unfallschadenregulierung nicht zwischen die Fronten geraten soll, ist obiger Gedanke des Gerichts in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und unterstützungswürdig und diesen Geadanken des Gerichts halte ich deshalb im beurteilungsrelevanten Zusammenhang generell für unverzichtbar, zumal der Versicherer nahezu immer am längeren Hebel sitzt und auf Grund seiner finanziellen Ausstattung auch das risikolosere Stehvermögen hat.
    Wie sagte sinngemäß dazu einst der verstorbene Prof. Dr. Ing. Max Danner von der Allianz Vers. in München ?
    „Jo, was regts Euch denn so auf, dös nehmen wir doch eh noch aus der Portokasse.“

    Bliebe schlußendlich noch ein eklatanter Denkfehler aus Sicht der
    HUK-COBURG angemerkt, wenn es da heißt:
    „Die im Honorartableau 2012-HUK-Coburg veröffentlichten Brttobeträge orientieren sich an der Schadenhöhe.“ Diese Aussage ist allein deshalb schon falsch, weil sichbekanntlich lediglich das Grundhonorar an der Schadenhöhe orientiert. , während sich die oft der Höhe nach erheblichen sog. Nebenkosten gerade nicht an der Schadenhöhe orientieren, sondern lediglich abhängig sind von den Erfordernissen des Einzelfalls, was die erwartete Erstattung eines versicherungsunabhängigen und verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens nach den sog. Mindestanforderungen angeht. Die Unterstellung eines „Routinegutachtens“ ist überdies abwegig, da die Leistung- und Qualifikationsbandbreite aller Kfz-Sachverständigen nicht in einer solchen Differenzierung bewertend berücksichtigt werden kann.

    Eure geschätzte dezidierte Meinung würde mich zu diesen angesprochenen Punkten sehr interessieren und insoweit erwarte ich auch gern Widerspruch.

    Mit freudlichen Grüßen
    Carl D.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gerhard V.,
    wie ich schon im Vorwort mitgeteilt hatte, bin ich ebenso wie Du der Meinung, dass so langsam die Entscheidungen in ihren Begründungen in die richtige Richtung gelenkt werden. Die Scheinargumente oder die Falschangaben der Versicherer, insbesondere der HUK-Coburg in ihren Kürzungsschreiben, werden immer häufiger durchschaut. Wir sind auf dem richtigen Weg.
    mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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