AG Diez verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.12.2012 – 3 C 75/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht nun weiter nach Rheinland-Pfalz. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichts Diez bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse in Coburg , die meinte den Schaden des Unfallopfers kürzen zu können. Diese Rechnung hat die beklagte Coburger Versicherung allerdings ohne die Amtsrichterin aus Diez gemacht. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Meinung, die Reparaturkosten, so wie sie der qualifizierte Kfz-Sachverständige kalkuliert hatte kürzen zu müssen. Ebenso meinte sie, die entstandenen Sachverständigenkosten kürzen zu können. Immerhin betrugen die Kürzungen rund 250,– €. Damit war – zu Recht! – der Geschädigte nicht einverstanden und klagte. Das Amtsgericht Diez gab ihm Recht. Darüber hinaus hatte der Kläger beantragen lassen, dass nicht nur der Urteilsbetrag mit gesetzlicher Verzinsung zu versehen ist, sondern auch die vom Kläger gezahlten Gerichtskosten. Weiterhin hat die HUK-Coburg die Kosten des Rechtsstreites und die Kosten zweier Anwälte zu zahlen. Wahrlich ein schlechtes Geschäft zulasten der Versichertengemeinschaft, wo doch die Schadenskürzungen  zugunsten der Versichertengemeinschaft  vorgenommen werden.  Die Coburger Versicherung sollte daher ihre Schadensregulierungspraxis einmal überdenken. Das Argument „zugunsten der Versichertengemeinschaft“ zieht nämlich angesichts derartiger Urteile nicht mehr.

Das Urteil wurde erstritten und dem Auror zur Veröffentlichung in diesem Blog zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest bitte das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 75/12

Amtsgericht Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

M. V.,  aus  Wi.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Müller, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte W. & P. aus F.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Diez durch die Richterin am Amtsgericht … am 28.12.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,91€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfest-. Setzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten vorliegend um restliche Schädensersatzansprüche betreffend Sachverständigenkosten, Reparaturkosten und Rechtsanwaltsgebühren aus einem Unfall vom 25.11.2011 in Winden. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagten sind verpflichtet, an den Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls weitere 47,68 € Sachverständigenkosten zu zahlen.

Der Kläger war berechtigt den Sachverständigen … mit der Erstellung der Schadensgutachten zu beauftragen.

Der Schädiger hat grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Sachverständigenkosten zu ersetzen, soweit diese aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Hinsichtlich der hier nur noch streitgegenständlichen Kosten ist dabei maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten, d.h. die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich erachtet. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist nicht verpflichtet zunächst eine Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Die Abrechnung des hier beauftragten Sachverständigen entspricht auch nach ständiger Rechtsprechung einer rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Ein Preisvergleich ist einem Geschädigten in der Regel nicht möglich und nicht zuzumuten. Der Streit über die Höhe der Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.

Etwas anderes kann immer nur dann gelten, wenn der Geschädigte sich im Einzelfall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Geschädigten auf den ersten Blick hätte auffallen müssen, dass das Honorar des Sachverständigen nicht einer üblichen Vergütung nach § 632 BGB und der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. Dies ist vorliegenden offensichtlich nicht der Fall.

Die Beklagte ist weiter verpflichtet an den Kläger weitere 157,23 € Reparaturkosten zu zahlen. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung sind dabei Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten zu zahlen. Hieran ändert auch die Benennung einer günstigeren Werkstatt vorliegend nichts. Vergleicht man die im Gutachten angegebenen Verrechnungssätze mit denen der von der Beklagten benannten Werkstatt, so weichen sie nur sehr unwesentlich voneinander ab. So berechnet der Sachverständige bis auf die Lackierung einheitlich 80,- € pro Stunde, die Beklagte behauptet 78,– € bzw. sogar 85,~€ pro Stunde, somit sogar mehr als der Sachverständige. Hinsichtlich der Lackierungskosten sind sogar 113,10 € pro Stunde inkl. Material vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die günstiger ist, als die vom Sachverständigen berechneten Kosten. Der Geschädigte muss sich jedenfalls nicht auf derartige Zahlenspiele verweisen lassen. Soweit die Beklagte einwendet, die Überprüfung des Hinterreifens sei nicht erforderlich, so ist dies im Hinblick auf das vorliegende Sachverständigengutachten unsubstanttiiert.

Die Beklagten sind weiter verpflichtet, der Klägerin 43,31 € Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier jedoch nur eine 1,3 Gebühr zu erstatten. Die von ihm vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine Erhöhung auf 1,5.

Nach altemdem war die Beklagte zu verurteilen.

Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 288, 247 BGB.

Weiter war festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten zu zahlen. Es besteht diesbezüglich ein Feststellungsinteresse, da die nun verlangte Verzinsung nicht mit der Kostenfestsetzung erlangt werden kann. Gemäß § 104 ZPO ist die Verzinsung dort erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages möglich. Der Zinsanspruch im übrigen ergibt sich aus §§ 288, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert: bis 300,- €

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6 Antworten zu AG Diez verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.12.2012 – 3 C 75/12 -.

  1. L.B. sagt:

    AG Diez verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.12.2012 – 3 C 75/12 -.
    Freitag, 18.01.2013 um 11:01 von Willi Wacker

    Hallo, Willi Wacker,

    Zwei deutliche Ansagen sollte man im Hinterkopf behalten und deshalb stelle ich diese hier auch noch einmal heraus:

    (1) „Der Schädiger hat grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Sachverständigenkosten zu ersetzen, soweit diese „aus Sicht des Geschädigten“ im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.“

    (2) „Ein Preisvergleich ist einem Geschädigten in der Regel nicht möglich und nicht zuzumuten. Der Streit über die Höhe der Gutachterkosten kann nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.“

    Damit liegt doch mal wieder auf der Hand, daß es auf die Sicht des Schädigers zu einem viel späteren Zeitpunkt, so wie in den Kürzungsschreiben der HUK-Coburg immer zum Ausdruck gebracht, nicht ankommt, denn die Sicht „ex ante“ des Unfallopfers ist nicht gleich der Sicht „ex post“ der gegnerischen Versicherung. Das liegt auch schon in der Natur der Sache, weil beide nicht die gleiche Zielsetzung haben können.

    Gruß

    L.B.

  2. S.Sch. sagt:

    @ L.B.
    Zwei deutliche Ansagen nach dem Urteil des AG DIEZ…

    Ja, L.B.,das Verhalten dieses Versicherungskonzerns vor den Augen der Öffentlichkeit ist kaum noch nachvollziehbar und gerade konnte man aus Insiderkreisen pikanterweise erfahren, daß diese Versicherung seit geraumer Zeit auch noch mit einer Reihe ihrer Vertrauenswerkstätten erhebliche Probleme haben soll, was die Abrechnungen angeht.
    Aber daran sollen auch die Sachverständigen einer Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation nicht ganz unbeteiligt sein. Ist ja auch kein Wunder und das war allein schon deshalb zu erwarten, weil es danach keine prüfende Instanz mehr gibt, die über eine ausreichende Qualifikation und Unabhängigkeit verfügt. Na, wenn das richtig ans Tageslicht, dann mal gute Nacht, zumindest für eine Reihe der Vertragspartner, denn Geschenke in Millionenhöhe wird die Versicherung sicher nicht zugestehen wollen.

    S.Sch.

  3. Rolf L. sagt:

    Hi, Willi,

    das Urteil des AG Dietz ist deutlich.

    Deutlich ist aber auch ein älterer focus-Beitrag mit der Überschrift

    „Die Ver(un)sicherten“.

    Danach bekam der ehemalige HUK-Chef Rolf-Peter Hoenen Ärger mit seinem billigen Außendienst, der eine Klärung vor dem BGH erforderte. Danach traf der Richterspruch aus Karsruhe die HUK ins Mark. Interessant war an diesem Beitrag zu erfahren, wie mit den Interessen der freiberuflichen Mitarbeiter in Coburg umgegangen wurde.

    Quelle: Focus 53/1998, Seite 149

    Rolf L.

  4. Willi Wacker sagt:

    @ L.B., S.Sch. und Rolf L.

    ihr alle habt ja so Recht! Es kommt tatsächlich darauf an, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich erachtet hat. Entscheidend ist die Ex-Ante-Betrachtung. Hinterher kann man bekanntlich immer schlauer sein. Auf die Ex-Post-Betrachtung kommt es nicht an. Wahrt der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen den Rahmen des Erforderlichen, ist eine nachträgliche Preiskontrolle nicht zulässig (BGH VI ZR 67/06 -).

    Meint der Schädiger, der Rahmen der Angemessenheit im Rahmen des Werkvertrages zwischen Geschädigten und Sachverständigen sei überschritten, muss sich der Schädiger im Wege der Vorteilsausgleichung den vermeintlichen Bereicherungsanspruch aus dem Werkvertrag abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen. Im Schadensersatzprozess dürfen die werkvertraglichen Gesichtspunkte der Unangemessenheit oder Unüblichkeit keine Rolle spielen.

    Bei den Versicherern werden aber bewußt die Begriffe der Unangemessenheit oder Unüblichkeit im Rahmen der Erforderlichkeit gebraucht, um Geschädigten, dessen Anwalt und das Gericht zu verwirren. Der erfahrene Jurist, sei es Anwalt oder Richter, wird die „Vernebelungsaktion“ aber schnell erkennen und darauf reagieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Bullseye sagt:

    Hallo,

    habe auch ein Verbringskosten Problem. Mit der HUK. Habe meinen Fall bereits in einem Versicherungsforum geschildert, aber bisher keine nützlichen ANtworten erhalten. Deshalb nur in aller Kürze
    Lohnt es sich einen Brief zu schreiben.
    Inhalt
    – Nicht einverstanden mit den gestrichenen Verbringungskosten
    – Ein paar aktuelle AZ von Gerichtsurteilen hinzufügen
    – Und mit Anwalt auf ihre Kosten „drohen“

    Nur dummerweise habe ich keine Rechtsschutzversicherung. Kann man mit so einem Schreiben schon etwas erreichen oder kann man es sich dann gleich sparen? Streitwert ca. 100,-

    grüße
    ein zweifach geschädigter

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