… und zum Zweiten: Erneut eine Streitentscheidung des BGH verhindert durch Zahlung des Haftpflichtversicherers während des Revisionsverfahrens (BGH-Beschluss vom 21.9.2010 – VI ZR 11/10 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere lockere Berichterstattung über die Zahlungen der Versicherer während des Revisionsverfahrens fort und geben Euch heute den Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 21.9.2010 – VI ZR 11/10 – bekannt. Wieder einmal wurde seitens des Haftpflichtversicherers im Revisionsverfahren gezahlt, um damit zu erreichen, dass die Hauptsache erledigt ist. Damit durfte der angerufene VI. zivilsenat nur noch über die Kosten entscheiden, nicht mehr in der Sache. Damit wurde erneut eine interessante Streitentscheidung durch das höchste deutsche Zivilgericht   bewußt torpediert. Es werden daher die Stimmen lauter, die eine derartige Manipulationsmöglichkeit verhindern wollen. Eine Rücknahme der Revision soll es nicht mehr geben. Auch solll der Senat im Falle der Erledigung durchaus zur Sache entscheiden. Es fälltnämlich auf, dass die Versicherer vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen, ein Revisionsurteil zu vermeiden. Aber typische Verhaltenstaktik der Versicherung, was hatte man auch anderes erwartet?  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Winterwochenende
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 11/10

vom

21. September 2010

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: 1.194,71 €

Gründe:

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderungen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulati-onsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 – DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 – VI ZR 256/09 – juris Rn. 1).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 – aaO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 – VI ZR 154/08 – juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 – aaO und vom 27. April 2010 – VI ZR 256/09 -aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84 – MDR 1985, 914).

Galke                                      Wellner                                       Pauge

.                         Stöhr                                    von Pentz

Vorinstanzen:

AG Büdingen, Entscheidung vom 11.12.2008 – 2 C 376/07
LG Gießen, Entscheidung vom 09.12.2009 – 1 S 21/09 –

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7 Antworten zu … und zum Zweiten: Erneut eine Streitentscheidung des BGH verhindert durch Zahlung des Haftpflichtversicherers während des Revisionsverfahrens (BGH-Beschluss vom 21.9.2010 – VI ZR 11/10 -).

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi,

    vielen Dank für Deine mühevolle Arbeit.

    Kannst Du zu den Verfahren auch die beteiligten Versicherungen anführen?

    Damit der Leser einen Hinweis darauf bekommt, welche „Halunken“ da am Werke sind.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. Juri sagt:

    Da wird mit dem Geld der Versicherten das Recht gebeugt.
    Wenn’s unangenehm wird, zahlt man halt und manipuliert so das ganze System. Blöd sind sie nicht – aber die, die das zulassen sind es wohl.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    die Namen der beteiligten Versicherungen kann ich leider nicht angeben, da die Entscheidungen des BGH anonymisiert sind, das heißt, dass keine Angaben zu den Parteien gemacht werden. Nur dann, wenn jemand Prozesspartei ist, erfährt er die Namen oder er bildet die Öffentlichkeit und sitzt im Zuhörerbereich.
    Mit freundl. Grüßen
    in den Wilden Süden
    Willi Wacker

  4. Dr. D. Stengritz sagt:

    Das ist auch schon passiert, als die betreffende Versicherung eine Entscheidung des VI. Zivilsenates bezüglich der Verbringungskosten und UPE-Aufschläge verhindert hat, indem die Revision zurückgenommen wurde.

  5. virus sagt:

    Hallo Dr. D. Stengritz,

    keine Kürzungen mehr von Verbringungskosten und UPE-Aufschläge laut BGH-Urteil hätte bedeutet, dass ControlExpert und Co. für jeden nachlesbar rechtswidrig am Markt agieren. Schadensersatzansprüche gegen die Firma in Massen wäre die Folge gewesen. Außerdem gäbe es für derartige Firmen beinahe nichts mehr zu tun.

    Herr Dr. D. Stengritz, könnten Sie daher nicht wenigstens einen Bericht hier bei CH unter Bekanntgabe des betroffenen Versicherers und der Aktenzeichen verfassen?

    MfG. Virus

  6. Dr. D. Stengritz sagt:

    Sehr geehrter Herr Virus,

    leider kann ich Ihnen kein Aktenzeichen und auch keinen Versicherer angeben und schon gar nicht einen Bericht verfassen, weil ich mein Wissen aus dem Buch von Herrn Wolfgang Wellner „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ habe. Dort ist auf Seite 110 ausgeführt, dass der BGH zu dem Thema UPE-Aufschläge und Verbringungskosten noch keine Entscheidung getroffen hat. Eine Revision wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen (Wellner S. 110, Rdnr. 61).

  7. Linkspirat sagt:

    Herr Dr.Stengritz
    wieso zitieren sie Wellner nicht vollständig?
    Wollen sie nicht,dass die Leser hier auch einen Benefit von ihren Kommentaren haben?
    Controlexpert ist doch Pleite,wenn sich die Rechtsauffassung von Wellner-die er bestimmt mit dem Senat abgestimmt hat- durchsetzt!
    Also deshalb im Wege der GOA von mir:
    Zitat Wellner aaO RdNr 61:
    „Anmerkung betreffend UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
    Der BGH hat zu dem Thema noch keine Entscheidung getroffen.Eine Revision wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen.Für den Fall,dass eine fiktive Schadensberechnung möglich ist,sind nach der BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.Dies könnte auch für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gelten-falls diese üblicherweise bei einer dortigen Reparatur anfallen.“
    Also:
    Merksatz:Fiktiv erforderlich ist,was bei konkreter Reparatur in der Markenvertragswerkstatt berechnet werden würde—-und basta!

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