AG Diez verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der vorher von der HUK-Coburg gekürzten Schadensbeträge sowie zur Tragung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 23.10.2013 – 13 C 151/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem nun der Blog – nach einem Software-Update – wieder einsehbar ist, geben wir Euch ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil gegen den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg bekannt. Ebenfalls musste das Gericht auch über die fiktiven Verbringungs- und Ersatzteilpreisaufschläge entscheiden.  Nachdem die HUK-Coburg vorgerichtlich wieder einmal nicht in der Lage war, entsprechend § 249 BGB den von ihrem VN angerichteten Schaden vollständig zu ersetzen, wie es der besagte Paragraf vorschreibt, musste notgedrungen der Schädiger selbst wegen der von seiner Versicherung rechtswidrig gekürzten Schadenspositionen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die HUK-Coburg stellte zwar ihrem VN den bekannten Anwalt aus Köln. Aber auch der konnte nicht erreichen, dass es bei der rechtswidrigen Kürzung des Schadensersatzanspruchs verblieb. Überdies muss der Schädiger nunmehr auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die festgestellten Gerichtskostenzinsen tragen. Und das alles für etwas über 200,- €. Das, was konkret abgerechnet werden kann, kann auch fiktiv beansprucht werden.  Das gilt auch für Verbringungskosten und UPE-Aufschäge.  Auch die fiktiven Repartaturkosten können beansprucht werden, obwohl eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die HUK-Coburg muss sich einmal vor Augen halten, dass das Schadensersatzrecht kein Kostenersatzrecht ist. Der für die Wiederherstellung erforderliche Betrag ist zur Verfügung zu stellen. Lest aber selbst das Urteil aus Diez zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
13 C 151/13

Verkündet am 23.10.2013

Amtsgericht
Diez

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau D. A. aus N.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn A.  E. aus A. (VN der HUK-Coburg)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Diez durch den Richter am Amtsgericht … ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO auf Grund der bis zum 11.09.2013 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 245,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe:

(Das Urteil bedarf gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Parteien streiten um restliche Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall vom 22.10.2012, der unstrittig von dem Beklagten mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeug alleine schuldhaft verursacht wurde. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 14.08.2013 lediglich Einwendungen der Höhe nach erhoben, die jedoch nicht durchgreifend sind.

Für ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Schadensgutachten wurden ihr gemäß Rechnung des Sachverständigen vom 29.10.2012 514,94 € berechnet, worauf bisher lediglich 423,00 € von dem Beklagten (bzw. von der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung) gezahlt wurden. Gegen seine Verpflichtung zur Zahlung auch des offenen Restbetrages von 91,94 € kann der Beklagte nicht in beachtlicher Weise einwenden, Gutachterkosten in dieser Höhe seien nicht üblich, angemessen oder erforderlich gewesen. Dies sollte zumindest der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung auf Grund zahlreicher Verfahren, die diesbezüglich alleine vor dem erkennenden Gericht bereits anhängig waren, inzwischen hinlänglich bekannt sein. Insbesondere hatte des Gericht in dem hiesigen Verfahren 8 C 157/11 in seinem Urteil vom 01.12.2011 – zur Klärung der sich dort wie hier stellenden Rechtsfragen für den hiesigen Gerichtsbezirk – die Berufung zugelassen. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Berufungsurteil vom 09.05.2012 (12 S 267/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren kann. Solange jedoch für den Geschädigten (als Laien) nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte – der grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung nach einem für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen bzw. zu einer (ihm ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ohnehin kaum möglichen) Preisvergleichung verpflichtet ist und auf dessen Rücken der Streit über die Höhe von Sachverstäridigenkosten daher grundsätzlich nicht ausgetragen werden darf – vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen. Dass vorliegend die Klägerin ein sog. Auswahlverschulden im vorgenannten Sinne zur Last falle, vermag der Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen. Er hat zwar – offenbar im Hinblick auf den vorstehend geschilderten Rechtsstandpunkt des LG Koblenz – ausgeführt, die von ihm angenommene Überhöhung der Gutachterkosten sei auch für einen Laien „ohne Weiteres sofort erkennbar“ gewesen. Ein nachvollziehbarer, konkreter und substantiierter Tatsachenvortrag hierzu, der erkennen lässt, woher oder weshalb die Klägerin eine solche (Er-) Kenntnis haben soll, wurde jedoch nicht geliefert. Es handelt sich lediglich um eine völlig pauschal und ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die weder Anlass noch Grundlage für eine Vernehmung der Klägerin noch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, „welches Maß an Aufnahmefähigkeit erforderlich ist“ (?), gab.

Auf die im Schadensgutachten mit 1.336,64 € (netto) veranschlagten Reparaturkosten wurden lediglich 1.183,30 € gezahlt. Auch gegen die Verpflichtung zum Ersatz restlicher 153,34 € (Verbringungskosten und UPE-Aufschläge) sind geeignete Einwendungen nicht erhoben. Die Rechtsauffassung, dass solche Kosten, da nur bei einer tatsächlichen Reparatur auch tatsächlich anfallend, bei einer abstrakt/fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig seien, ist nicht zu teilen; ein plausibler und vernünftiger Grund dafür, diese Schadenspositionen anders als sonstige Schadenspositionen zu behandeln bzw. zu beurteilen, ist für das hiesige Gericht nicht ersichtlich.

Demnach war der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung sich insgesamt ergebender 245,28 € zu verurteilen, auf die er aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die geforderten Zinsen schuldet (§§ 286, 288 BGB).

Schließlich ist auch das Feststellungsbegehren der Klägerin gemäß Ziffer 2. des Urteils zulässig und begründet; nach der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 791; AG Trier, JurBüro 2010, 264; hiesige Urteile zu den Verfahren 8 C 233/11, 8 C 4/13 u.a.) sind auch Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages festsetzbar sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) materiell-rechtlich Teil des zu ersetzenden Schadens.

Der Klage war nach alledem insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung  beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bedarf keiner  weitergehenden Begründung, dass eine – nochmalige – Zulassung der Berufung nicht angezeigt war; die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind nicht (mehr) erfüllt.

Der Streitwert wird auf 245,28 € festgesetzt.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. RA Schwier sagt:

    Bedenkt man, dass insoweit auch eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren anfällt, wird sich dieser VN mehr als bedanken, dass er nunmehr die Gerichtskosten und auch Anwaltskosten zu tragen hat.
    Wenn der VN rechtsschutzversichert gewesen wäre, hätte ja Beweis, mittels Sachverständigengutachten, zu der Frage der UPE-Aufschläge / Verbringungskosten erhoben werden können. Der Irrsinn der willkürlichen Kürzerei wird dann wirklich ad absurdum geführt. Die Folgekosten können bei entsprechenden Konstellationen ins „Unermessliche“ schießen.

    Hierzu ein noch „fiktives“ Beispiel aus der Praxis:
    1. Klage auf SV-Kosten aus abgetretenem Recht.
    2. Klage auf Verbringungskosten für den Geschädigten.
    3. Klage auf Freistellung von RA-Kosten im Totalschadensfall, da hierbei der Restwert des Fahrzeuges nicht bei der Gegenstandswertberechnung in Abzug zu bringen ist.
    4. Klage, da Fahrer und Halter unterschiedlich sind, so dass es hinsichtlich des Schmerzensgeldes weitere Ansprüche gibt, die klagweise geltend gemacht werden.

    Im schlimmsten Fall können einem VN gleich mehrere Klagen zugestellt werden.

    Kurz, wer eine Haftplichtversicherung bei einer solchen Versicherung abgeschlossen hat, sollte gleichzeitig rechtsschutzversichert sein.

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