AG Dresden holt zur Bestimmung des Normaltarifs von Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten ein (114 C 3068/09 vom 02.07.2010).

Mit Datum vom 02.07.2010 (114 C 3068/09) hat das Amtsgericht Dresden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.602,01 € zzgl. Zinsen verurteilt. Zur Schätzung des Normaltarifs bediente sich das Gericht in diesem Falle nicht wie üblich der zur Verfügung stehenden Listen, sondern ein Sachverständigengutachten ein. Zum Sachverständigen wurde ein Mitarbeiter der DEKRA bestimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise gemäß der §§ 7 StVG, 115 VVG begründet.

Nach ständiger Rechtssprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Um den am Markt üblichen „Normaltarif“ festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seine Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen. Er kann aber auch wie hier ein Sachverständigengutachten einholen.

Der BGH hat wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 6/09), dass ein Geschädigter noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einem gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Des Weiteren führt der BGH aus, dass eine Nachfrage nach einem günstigeren Tarif, somit die Einholung von Vergleichsangeboten durch den Geschädigten dann geboten ist, wenn sich aus der Höhe des angebotenem Unfallersatztarifs Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben könnten. Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen liegt und das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht ist. Somit ist die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebotes.

Nach den Feststestellungen des Sachverständigen betragen die Kosten für die Anmietung für einen Tag bei X. 136,47 €, bei Y. 147,98 €, bei Z. 113,99 €. Damit liegen die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Mietwagenkosten von 130,00 € bzw. 90,00 € in angemessenen Bereich und bestand für den Kläger als Geschädigten entsprechend den Grundsätzen des BGH’s keine Erkundigungspflicht.

Die von dem Sachverständigen festgestellten Mietwagenkosten bestätigen auch die grundsätzliche Angemessenheit der Mietwagenkosten. Auch eine Internetbuchung muss sich der Kläger wegen der erforderlichen Sofortzahlung bei Buchung oder spätestens bei Abholung nicht verweisen lassen. Auch setzt die Internetbuchung nach den Feststellungen des Sachverständigen eine genaue Kenntnis der Mietdauer voraus, welche hier nicht vorlag. Vielmehr dürfte die Reparaturdauer zum Zeitpunkt der Anmietung nicht festgestanden haben, da nach unbestrittenem Sachvortrag des Kläger diesem das Gutachten nach dem Osterwochenende, somit nach dem 24.03.2008 zugegangen ist, die Reparatur auch länger dauerte, als im Gutachten ausgeführt, da die Werkstatt für die Reparatur Teile bestellen musste und während der Reparatur eine Nachbegutachtung notwendig wurde, da die Werktstatt einen höheren Reparaturbedarf feststellte, als dies bei der ersten Begutachtung angenommen worden war. Dies bestätigend stellte auch der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass das Sachverständigen-gutachten, datiert auf den 18.03.2008, eine Reparaturdauer von 10 bis 12 Tagen angab und am 07.04,2008 ein Nachtragsgutachten erstellt wurde, welches sich auf die Erhöhung der im Schadensgutachten vom 18.03.2008 kalkulierten Reparaturkosten bezieht. Dass dem Kläger zumutbar und möglich gewesen wäre, vom anfangs gewählten und berechtigten Tagestarif zu einem Dreitages- bzw. Wochentarif zu wechseln, ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB, für welchen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast tragen.

Danach sind die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten bezüglich des jeweiligen Tagestarifes angemessen und erforderlich.

Jedoch muss sich der Kläger einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, den das Gericht mit 10 % schätzt, anrechnen lassen. Der Geschädigte hat hier kein klassentieferes Fahrzeug angemietet. Auch erfolgte die Anmietung nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrtstrecke.

Darüberhinaus kann der Geschädigte grundsätzlich auch die Prämien für eine Haftungsfreistellung ersetzt verlangen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Prämien um einen zu ersetzten Folgeschaden. Im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen erscheinen jedoch die hier geltend gemachten Prämien in Höhe von 25,00 € pro Tag bei einer Selbstbeteiligung bei Unfall in Höhe 1.000,00 € (vgl. Kraftfahrzeug – Mietvertrag vom 17.03.2008) unangemessen. Der Sachverständige stellte fest, dass bei X. die Prämie 16,00 €, bei Y. einer Selbstbeteiligung von 300,00 € beträgt, bei Y. ist die Prämie gestaffelt nach der Mietdauer und bei Z. 9,00 € pro Tag bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 450,00 €. Das Gericht hat  daher die Haftungsbefreiungskosten pro Tag auf 15,00 € geschätzt. Danach ergibt sich folgende Berechnung der angemessen Mietwagenkosten, die der Kläger beanspruchen kann:

Mietwagenkosten:                                         2.720,00 €

abzüglich Eigenersparnis 10 %:                       272,00 €

Zwischensumme                                            2.448,00 €

zuzüglich 24 Tage
Haftungsbefreiung á 15,00€

Summe netto:                                                2.808,00 €

Abzüglich gezahlter 1.311,11 € =                  1.496,89 €

Der Kläger kann folglich die Zahlung von 1.496,89 € von den Beklagten beanspruchen.

Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Prozessvertreter des Klägers außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 229,30 € nebst Zinsen zu zahlen, besteht ein Anspruch des Klägers nur auf Befreiung gemäß § 257 BGB. „Der Ersatzberechtigte ist in der Regel nicht befugt, Zahlung des zu Tilgung erforderlichen Geldbetrages an sich zu verlangen“ (Palant, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 257, Rnr, 2). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Beklagtenvertreters, dass hier eine Differenzberechnung erforderlich ist. Ausgehend von dem maximal zustehenden Schadensbetrag und von dem Schreiben des Klägervertreters vom 16.04.2008, Anlage K2, hat das Gericht den Gesamtstreitwert wie folgt berechnet:

Reparaurkosten                                       7.490,17 €

Wertminderung                                        1.550,00 €

berechtigte Mietwagenkosten                 2.808,00 €

Taxi-Kosten                                                  13,80 €

Schadenpauschale                                       30,00 €

Gesamt                                                  11.891,97 €

Unter Zugrundelegung einer 1,3 Mittelgebühr als Geschäftsgebühr und einer Gebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 in Höhe von 526,00 € ergibt dies einen Gebührenanspruch in Höhe von 683,80 € zuzüglich 20,00 € Post- und Telekommunikationsgebühr, somit gesamt 703,80 € netto. Hierauf hat die Beklagte zu 1) unstreitig 809,00 € gezahlt, sodass kein weitergehender Anspruchs des Klägers auf Befreiung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht. Die Klage war insofern abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.

Soweit das AG Dresden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Dresden holt zur Bestimmung des Normaltarifs von Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten ein (114 C 3068/09 vom 02.07.2010).

  1. Vaumann sagt:

    obergeiles Urteil!!
    man stelle sich nur vor,es machte Schule.
    Teure Gerichtsgutachten waren in den 90 ern zu den Bandbreiten bei den Mietwagenkosten üblich;die Verfahren kosteten am Ende Unsummen.Das war kein Problem,denn die Geschädigten klagten mit Rechtsschutzdeckung.
    Alte Zeiten Heute wiederbeleben,super Idee!
    Und dann noch ein Privatgutachten für 1500,-€ vom Kläger während des Verfahrens eingeholt und eingebracht,denn die Kosten sind nach neuer BGH-Rechtsprechung festzusetzen,auch wenn das Privatgutachten die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflusst…..
    Allen Fachleuten ist doch wohl völlig klar:
    Nur wenn es gelingt,die Kürzungs-,oder Nichtregulierungsentscheidung der Versicherung so maximal als nur möglich monetär und durch Ansehensverlust zu verteuern,wird sich etwas verbessen.
    Die zeitnahe ,rechtskonforme und objektive Regulierung setzt voraus,dass die Kürzungsgewinne durch Verteuerung der Prozesse abgeschmolzen werden.
    Schöne Aussichten für versierte Anwälte,die mittlerweile ganze Schadensabwicklungsabteilungen hochprofessionell a´la Inkassobüro mit angeschlossener Klageabteilung betreiben.
    Ich wäre in einem weiteren Schritt dafür,dass der gesetzliche Verzugszinssatz auf 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben und für Verbraucher und Unternehmer vereinheitlicht wird.
    Es ist längst überkommen,dass der Ottonormal-Verbraucher in §288 II BGB gegnüber dem Unternehmer bei der Höhe der Verzugszinsen so erheblich benachteiligt wird.Die hohe Zahl der Verbraucherinsolvenzen belegt,wie richtig es ist,diese Forderung zu stellen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ein prima Urteil, das den Rechtsstreit für die Beklagtenseite erheblich verteuert hat, indem das Gericht statt der Listen zu verwenden, ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten eingeholt hat. Diese Gutachterkosten sind Rechtsstreitkosten und daher von der unterlegenen Seite zu tragen.
    Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, auf kostengünstigere Listen, wie Schwacke oder Fraunhofer, zurückzugreifen, es kann sich nach BGH auch sachverständiger Hilfe durch Gutachten bedienen.
    Nur dann, wenn die Rechtsstreite um den gekürzten Schadensersatz so teuer werden, dass sich die rechtswidrigen Kürzungen nicht mehr lohnen, nur dann wird dem Kürzungsspuk ein Ende bereitet. Deshalb sind diese Urteile so wichtig, es anderen Instanzgerichten zu zeigen, dass so verfahren werden kann.
    Noch einen schönen Vattertag!
    Willi

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „abzüglich Eigenersparnis 10 %: 272,00 €“

    Die Sachverständigen u. die RA würden verbraucherfreundlich agieren wenn sie endlich der völligen Fehleinschätzung von 10% Eigenersparnis fundiert widersprechen.
    Bei einer tatsächlichen Eigenersparnis von maximal 1% aus dem Mietwagenkosten finde ich das Urteil keineswegs obergeil!
    Was spare ich als Geschädigter denn, wenn mein Fahrzeug angemeldet u. voll versichert ein paar Tage/Wochen steht?
    Etwa € 272.- an Abnützung, etwa Leasingraten oder Mieten(die müssten im Ggenenteil noch anteilig zum Schadenersatz dazugerechnet werden)
    Was ist mit Finanzierungszinsen, während ich mein Fahrzeug nicht nutzen kann? Was ist mit dem Wertverlust meines Fahrzeuges während der Reparaturinstandsetzungszeit?
    Wacht auf Experten € 272.- sind die Vollkosten im Monat für einen unteren Mittelklasse PKW und keineswegs ein gerechter Eigenanteil der Mietwagenkosten!
    Auch dürfte es für vernünftig denkende Menschen nachvollziehbar sein, dass Eigenersparniskosten anteilig aus den ersparten Kosten des privaten genützten Fahrzeuges zu berechnen sind und nicht aus den Kosten eines gewerblich kalkulierten Fahrzeuges.
    € 30.- wäre aus SV Sicht die maximale Eigenersparnis, wenn mein PKW 2 Wochen nicht bewegt wird, weil der Kraftstoff so oder so bezahlt werden muss.

  4. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    DerHukflüsterer spricht mir aus der Seele!

    Viele Grüße

    Andreas

  5. Vaumann sagt:

    Den Eigenersparnisabzug gibts seit ca.20 Jahren.
    Seither ist auch bekannt,dass 10% von Egalwas völliger Unsinn ist,weil hier niemand die ersparte Fahrtstrecke berücksichtigt.
    Ihre 30,-€ SV-Sicht ist aber auch wohl eher ein Tunnelblick?
    Wenn die Urlaubsfahrt nach Italien nicht auf die Uhr des eigenen Schätzchens draufkommt,dann haben sie sicher mehrere hundert Euros an Abnutzung sämtlicher Verschleissteile eingespart,oder?
    Der konkrete Einzelfall muss gerichtsgutachterlich beurteilt werden;eine Schätzung gem.§287 ZPO auf 10% wäre nur zufällig einmal korrekt.
    Im Verfahren des AG Dresden hätte ein Beweisantrag zu der Tatsachenbehauptung gestellt werden müssen,dass der Eigenersparnisabzug im konkreten Fall z.B. 30,-€ beträgt.
    Dann hätte das Gericht dem nachgehen müssen,oder es hätte der Kläger ein diesbezügliches Privatgutachten in das Verfahren einführen müssen;auch das hätte das Gericht beachten müssen.
    Der Fall zeigt:
    Niemals ein Gericht etwas schätzen lassen,von dem es keine Ahnung hat.
    Ansonsten aber doch unbestreitbar ein obergeiles Urteil,zeigt es doch den Weg auf, der zu hohen Gerichtskosten und zu hohen Prozesszinsen über die gutachtensbedingt lange Verfahrensdauer führt.

  6. Rüdiger sagt:

    @Vaumann

    „Teure Gerichtsgutachten waren in den 90 ern zu den Bandbreiten bei den Mietwagenkosten üblich;die Verfahren kosteten am Ende Unsummen.Das war kein Problem,denn die Geschädigten klagten mit Rechtsschutzdeckung.
    Alte Zeiten Heute wiederbeleben,super Idee!“

    „Ansonsten aber doch unbestreitbar ein obergeiles Urteil,zeigt es doch den Weg auf, der zu hohen Gerichtskosten und zu hohen Prozesszinsen über die gutachtensbedingt lange Verfahrensdauer führt.“

    Super geiler Vorschlag. Immer schön die Kosten des Prozesses hochtreiben. Vor allem dann wenn das Gericht nur teilweise erkennt und dem Kläger die anteiligen Kosten für das Verfahren auferlegt. Gerade bei Mietwagenurteilen gibt es jede Menge Entscheidungen denen nur teilweise entsprochen wurde. Nichtzuletzt durch die Zuarbeit des gerichtlichen Sachverständigen. Rechtsschutzversicherung Fehlanzeige da Kläger meist das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht.

    So weit ich mich entsinne gab es auch beim Sachverständigenhonorar bis vor kurzem ähnliche Empfehlungen. Prozesse, z.B. durch Einholung von Honorargutachten richtig teuer machen damit die Versicherer schön bluten müssen. Das Ergebnis sieht man u.a. nun bei den diversen Entscheidungen des LG Saarbrücken. Wie hoch war eigentlich der Anteil den die Kläger bzw. Sachverständige an den dortigen Prozessen zu leisten hatten? Dr. P. gilt in Fachkreisen ja nicht gerade als ein Schnäppchen. Landgerichtskosten gibts auch nicht vom Discounter.

    Wer Prozesskosten in die Höhe treiben will der sollte sich auch an den Kosten beteiligen wenn die Sache schief geht.

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @ Vaumann

    „Wenn die Urlaubsfahrt nach Italien nicht auf die Uhr des eigenen Schätzchens draufkommt,dann haben sie sicher mehrere hundert Euros an Abnutzung sämtlicher Verschleissteile eingespart,oder?“

    Nein, habe ich nicht.
    2000 km Fahrbetrieb bei Betriebswarmen Motor sind bei weitem nicht so verschleissend als normaler Werktagsverkehr.Bei Ölwechselabständen von 20.000 km, wären das hoch gerechnet gerade 10 €. Der Reifenverschleiß bei den heutigen Preisen und sehr hohen Laufleistungen ergibt minimale Kosten usw.
    Außerdem sollte man nicht immer Extrembeispiele bringen.
    Was vor 20 Jahren möglicherweise angebracht war, ist heutzutage völlig überholt.

  8. joachim otting sagt:

    Dass die Mietwagenkosten als Anknüpfungspunkt für den Eigenersparnisabzug im Kern ungeeignet sind, ist der Rechtsprechung seit Jahrzehnten bekannt. Aber das wird hingenommen und ist im Ergebnis auch von § 287 II ZPO gedeckt.

    Immer dann, wenn eine Beweisaufnahme zur Erzielung von Detailergebnissen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des Streitgegenstandes steht, darf – und zur Vermeidung des Stillstandes der Rechtspflege muss man wohl sagen: soll – der Richter über den dicken 287er – Daumen peilen.

    § 287 II ZPO: „(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.“

    Und das ist auch gut so. Das Rechtsschutzversicherungsargument von Vaumann ist nur die halbe Wahrheit. Massenhaft klagen Autovermieter (wie auch die Sachverständigen) Reste aus abgetretenem Recht ein. Wenn für 300 EURO Restforderung jeweils 3.000 EURO Gutachtenkostenvorschuss eingezahlt werden müssen, wird sich kaum einer mehr als zehn Prozesse gleichzeitig leisten können. Und dass der Prozess gewonnen und die Sache ausschließlich für den Versicherer teuer wird, ist ja auch noch keine ausgemachte Sache.

  9. SV F.Hiltscher sagt:

    @joachim otting

    „Immer dann, wenn eine Beweisaufnahme zur Erzielung von Detailergebnissen in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des Streitgegenstandes steht, darf – und zur Vermeidung des Stillstandes der Rechtspflege muss man wohl sagen: soll – der Richter über den dicken 287er – Daumen peilen.“

    So wie man die Kosten pro km für den eigenen PKW ermitteln kann, ist es relativ einfach die eigenanteiligen Beträge der einzelnen Fahrzeugklassen im privat genutzten Bereich listenmäßig aufzuführen.
    Die Richter/innen u. RA brauchen dann nur noch die prozentualen Ergebnisse umzusetzen. Wo liegt also das Problem ?

  10. Vaumann sagt:

    @ Otting
    Wenn ich auf ein Gutachten vor Gericht bestehe,dann bekomme ich es fast immer a´la : wer die Musi bestellt….
    Und wie schätzt der dicke Daumen des Richters gem.§287 ZPO,wenn der Kläger selbst ein Privatgutachten zu der streitigen Schadensposition vorlegt?
    Erwartungsgemäss,da bin ich mir ziemlich sicher!
    Privatgutachten werden eine wahre Renaissance erleben,insbesondere dann,wenn die HUK-Freunde von der DEKRA wie sooft parteiische Gerichtsgutachten abliefern.
    Und nocheins:Klagen aus der Abtretung war gestern.
    Heute klagt der Mieter mit Deckung
    von seiner Rechtsschutzversicherung
    unter sachkundiger Führung seines Vermieters.
    Das kostet den Vermieter garnix,bei nér guten Anwaltsvermittlung nichtmal Zeit!

  11. joachim otting sagt:

    @ SV Hiltscher

    Ich bezog mich auf Vaumann und seine These:

    „Teure Gerichtsgutachten waren in den 90 ern zu den Bandbreiten bei den Mietwagenkosten üblich;die Verfahren kosteten am Ende Unsummen.Das war kein Problem,denn die Geschädigten klagten mit Rechtsschutzdeckung.

    Alte Zeiten Heute wiederbeleben,super Idee!“

    Ihre Listenidee ist im Kern gut, aber wer macht die Liste? Schwacke? Fraunhofer? ADAC mit einem Blick nach Zurich? Dann geht das Theater von vorn los.

    Was aber viel zu wenig beachtet wird:

    „Der Eigenersparnisabzug bei den Mietwagenkosten fällt in die rechtliche Kategorie des Vorteilsausgleichs. Damit soll der Vorteil, dass bezüglich des beschädigten Fahrzeugs die Abnutzung um so viele Kilometer „erspart“ wird, wie sie mit dem Mietwagen gefahren werden, kompensiert werden. Um diese Kilometer muss der eigene Wagen nun später zur Inspektion, um diese Kilometer halten dessen Reifen länger etc..

    Im Prinzip ist der Vorteilsausgleich als solcher also nicht zu beanstanden.

    Jedoch: Schadenrechtlich dürfen nur solche Vorteile ausgeglichen werden, die beim Geschädigten auch wirtschaftlich spürbar entstehen. Bei nur geringer mit dem Mietwagen zurückgelegter Fahrstrecke bleiben die wirtschaftlichen Vorteile des Geschädigten durch die Nutzung des Mietwagens im Bereich der Theorie.

    Im konkreten Fall wurde der Mietwagen von der Klägerseite … km genutzt. Es ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass der Geschädigte nun den irgendwann fälligen Reifenwechsel um genau diese … km verschiebt oder dass er nun genau um diese … km später den nächsten Ölwechsel machen lässt.

    Weit verbreitet und richtig hält die Rechtsprechung einen Eigenersparnisabzug bei den Mietwagenkosten erst dann für angemessen, wenn der Geschädigte mindestens 1.000 km mit dem Mietwagen gefahren ist. Zwar ist diese Grenzziehung bei 1.000 km auch nicht wissenschaftlich zu erklären, doch im Schadenersatzrecht ist es üblich, zur Handhabung des Massengeschäftes „in-der-Regel-Grenzen“ zu setzen, die dann nur noch im Einzelfall hinterfragt werden. So kennt man es von den 130 Prozent, so kennt man es von den sechs Monaten Haltedauer.

    Folgende Gerichte lehnen einen Eigenersparnisabzug unterhalb einer Mietwagennutzung von 1.000 km ab:

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.06.2005 – 1 U 9/05; LG Gera, Urteil vom 30.04.2008 – 1 S 339/07; LG Landau, Urteil vom 15.02.1993 – 1 S 168/93; LG Passau, Urteil vom 16.08.2006 – 4 S 81/06; AG Buchen, Urteil vom 21.09.2009 – 1 C 253/09 (sogar bei 1.368 km); AG Eggenfelden, Urteil vom 23.09.2009 – 3 C 541/09; AG Gießen, Urteil vom 20.12.2002 – 41 C 1225/01; AG Gummersbach, Urteil vom 09.02.2009 – 10 C 132/08; AG Freyung, Urteil vom 23.08.2007 – C 119/07; AG Kandel, Urteil vom 24.08.2007 – 1 C 387/05; AG Köln, Urteil vom 19.01.2010 – 264 C 400-09; AG Landau an der Isar, Urteil vom 08.11.2006 – 1 C 253/06; AG Landau in der Pfalz, Urteil vom 26.02.2007 – 2 C 1122/06; AG Ludwigshafen, Urteil vom 30.11.2009 – 2k C 478/09;AG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.6.2010 – 35/10; AG Regensburg, Urteil vom 08.01.2008 – 7 C 3139/07; AG Speyer, Urteil vom 19.12.2008 – 1 S 339/07; AG Worms, Urteil vom 26.03.2010 – 2 C 279/09.

    Das AG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2008 – 3 C 339/07 hat sich zwar nicht auf eine Obergrenze festgelegt, jedoch auch den Eigenersparnisabzug wegen geringer Fahrstrecke mit dem Mietwagen verworfen. Ebenso hat das AG Siegen mit Urteil vom 10.02.2010 – 14 C 1692/09 einen Eigenersparnisabzug bei 311 km Fahrtstrecke abgelehnt.“

  12. Ra Imhof sagt:

    Hallo Franz
    Das Problem liegt im Nichtwissen.

  13. Rüdiger sagt:

    @Vaumann

    „Und nocheins:Klagen aus der Abtretung war gestern.
    Heute klagt der Mieter mit Deckung
    von seiner Rechtsschutzversicherung
    unter sachkundiger Führung seines Vermieters.
    Das kostet den Vermieter garnix,bei nér guten Anwaltsvermittlung nichtmal Zeit!“

    Klagen aus Abtretung war also gestern? Zum einen muss man erst einmal einen Geschädigten dazu bringen dass der überhaupt bei einer Klage mitzieht. Stichwort Risikoberatung. Bei den Mietwagenkosten geht es ja nicht nur um 3 Euro 50. Da die meisten Geschädigten aber keinen Mumm haben wird der Prozess in der Regel von den Mietwagenunternehmen geführt. Aber selbst wenn der Mumm da sein sollte hat der überwiegende Teil der Autofahrer heute keinen Rechtsschutz mehr. Die Not in Deutschland ist nämlich groß und der Rechtsschutz wird als erstes gekündigt. Aber selbst wenn man noch einen Rechtsschutz haben sollte ist man den schneller los sobald man ihn in Anspruch nimmt. Auf Teufel komm raus auf dem Buckel des Rechtsschutzes zu klagen kommt natürlich primär den Rechtsanwälten zugute. Der Geschädigte selbst bekommt dafür beim 2. oder 3. Rechtsschutzfall die Quittung in Form einer Kündigung. Das kümmert den Anwalt von Fall 1 oder 2 natürlich nicht. Die tolle Strategie funktioniert also nur so lange bis der letzte seinen Rechtsschutz verloren hat. Ob mit oder ohne Rechtsschutz hat der Autovermieter den selbst klagenden Kunden auch los, wenn der Prozess teilweise oder vollständig verloren geht. Das Verhältnis zum Kunden zu stören ist nämlich auch ein Teil der Versicherungsstrategie die dann aufgeht wenn der Kunde selbst klagt. Mietwagenfirmen haben das schon lange erkannt und die Sache deshalb selbst auf eigenes Risiko in fachkundige Hand genommen. Unter Betrachtung der immer noch chaotischen Mietwagenrechtsprechung gehört also der Klage aus abgetretenem Recht nach wie vor die Zukunft.

  14. SV F.Hiltscher sagt:

    @ joachim otting
    „Ihre Listenidee ist im Kern gut, aber wer macht die Liste? Schwacke? Fraunhofer? ADAC mit einem Blick nach Zurich? Dann geht das Theater von vorn los.“

    Das kann der qualifizierte Kfz.- SV und wenn es sein muss, individuell auf das jeweilige Fahrzeug, mit Betonung auf KFZ. u. qualifiziert. Wir SV sind nicht nur da um Beulen zu zählen, sondern durchaus in der Lage andere nützliche Dienstleistungen mit angemessenen Preisen zu erbringen. Hier liegt die Betonung auf angemessene Preise, nicht zu verwechseln mit vordiktierten Wunschpreisen.

    @RA Imhof
    „Das Problem liegt im Nichtwissen.“

    Auch Anwälte u. Richter haben eine Weiterbildungspflicht.
    Wenn ich das so lese was joachim otting an Urteilen gepostet hat, frage ich mich schon warum das andere Rechtsvertreter nicht aufführen und Richter das nicht wissen, wenn sie schon eine „Lizenz zum Schätzen“ haben.

  15. vermieter sagt:

    Das Problem ist doch eher, das man alles schildern und angeben kann (in der Klageschrift), aber im Endeffekt jeder Richter teilweise seins macht, es gibt schlieslich Gerichte, 2 Richter Fraunhofer und 1 Schwacke, also ist das im Grunde wie Lotterie.
    Richtig ist auf alle Fälle das der SV auch für andere Dinge da ist!

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