AG Stuttgart – Mahnabteilung – weist Allianz Vers.-AG als Bevollmächtigten zurück mit Beschluss vom 10.5.2012 zur Geschäfts-Nr.: 12-8954155-04-N.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

hier im Blog hatten wir schon mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des § 79 ZPO es dem Haftpflichtversicherer nicht mehr gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter des Versicherungsnehmers aufzutreten, da die Haftpflichtversicherer nicht zu dem Kreis der Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 79 ZPO zählen. Dies musste die HUK-Coburg in verschiedenen Mahnverfahren bereits erleben. Dass die Allianz aber alles Falsche der HUK-Coburg nachmacht, hätte ich nicht gedacht. So wurde jetzt vom Zentralmahngericht in Baden-Württemberg in Stuttgart die Allianz Versicherungs AG als  Bevollmächtigte des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Nachfolgend gebe ich Euch den Beschluss des AG Stuttgart -Mahnabteilung- vom 10.5.2012 bekannt, so quasi als „Schmankerl-Beschluss“ des AG Stuttgart. Der Beschluss wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße und einen schönen Vatertag.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Geschäfts-Nr.: 12-8954155-04-N

Amtsgericht Stuttgart
Mahnabteilung

Beschluss
vom 9. Mai 2012

In der Mahnsache.

Antragsteller

Herr I. C. aus N.

Prozessbevollmächtigter

Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Antragsgegner

D. M. GmbH, aus W. ,ges. v. d. d. Geschäftsführer

Prozessbevollmächtigter

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft,
Theodor-Stern-Kai 1,
60596 Frankfurt

wird die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Antragsgegners gem. § 79 Abs. 3 ZPO

zurückgewiesen.

Gründe:

Die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft hat für die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
Hinsichtlich ihrer Vertretungsvollmacht hat sie sich auf den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag berufen.
Diese umfasst jedoch lediglich die Einlegung des Widerspruchs selbst.

Eine Vertretung vor Gericht ist nicht möglich aufgrund der Bestimmung des § 79 ZPO, wonach die Vertretung vor Gericht grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen hat.
§ 79 Abs. 2 ZPO regelt, wer über den Rechtsanwalt hinaus berechtigt ist, die Partei vor Gericht zu vertreten.
Die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft könnte einzig als Streitgenosse des Antragsgegners betrachtet werden, womit eine Berechtigung zur Prozessvertretung in Betracht käme. Allerdings darf die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, was bei einer Versicherung zu verneinen ist.
Eine Vertretungsberechtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 ZPO scheidet somit aus.

(…)
Rechtspfleger

Ausgefertigt
Stuttgart, den 10. Mai 2012

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts

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3 Antworten zu AG Stuttgart – Mahnabteilung – weist Allianz Vers.-AG als Bevollmächtigten zurück mit Beschluss vom 10.5.2012 zur Geschäfts-Nr.: 12-8954155-04-N.

  1. Theo Talheim sagt:

    und sie lernen es nicht! So könnte man die Entscheidung überschreiben. Die Änderung des § 79 ZPO ist doch schon geraume Zeit bekannt. Und doch wird es immer und immer wieder versucht. Halten die Versicherungen die Unfallopfer und ihre Anwälte für blöd? Man könnte es fast annehmen! Oder sind die Versicherungen so arrogant? Aber da haben die Versicherungen die Rechnung ohne die engagierten Anwälte und diesen Blog gemacht. Schön, dass ihr auf den Beschluss aufmerksam gemacht hat.
    Männer der Redaktion macht weiter so! Steter Tropfen höhlt den Stein!

  2. Frage sagt:

    Wann werden die Anwälte endlich damit beginnen,ihre Besitzstände nach dem RDG zu wahren?
    Immernoch geschieht es in der breiten Masse,dass sich Versicherer zu Prozessbevollmächtigten ihrer VN entgegen §79 ZPO aufschwingen.
    M.E.sind die Anwälte in der breiten Masse zu dumm,ihr letztes Bisschen Besitzstand zu wahren.
    Wann werdet ihr aufwachen?

  3. Babelfisch sagt:

    Endlich einmal entschließt sich ein Mahngericht, notwendige Entscheidungen zu treffen.

    Leider sieht sich das gemeinsame Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Hamburg zu einer solch eindeutigen Entscheidung nicht in der Lage. Auf meine entsprechende Anfrage erhielt ich von einem der Rechtspfleger den Hinweis, dass die Konferenz mit dem/den zuständigen Richter(n) am Mahngericht ergab, dass man am Mahngericht für solche Entscheidungen nicht zuständig sei.

    Da ballt sich doch die Faust in der Tasche!

    Und so bekomme ich nahezu täglich Mitteilungen darüber, dass der Antragsgegner (!) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe und beigeheftet wird das Schreiben der HUK-Coburg, mit dem diese Widerspruch einlegt und sich auf eine Vollmacht auf der Basis der AKB beruft. Die HUK-Coburg tanzt den Gerichten auf der Nase und die interessiert es nicht!

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