AG Dresden mit dem “Heilig-Drei-König”-Urteil gegen die HUK-Coburg (Urt. v. 6.1.2011 – 116 C 103/10 -).

Hallo Leute,

pünktlich zum 6. Januar, dem Tag der Heiligen Drei Könige, erging erneut ein Urteil gegen die HUK-Coburg, zur Abwechslung  einmal ein Urteil aus Sachsen: Analog zum VW-Urteil – das sog. Heilig-Dreikönig-Urteil. Lest aber selbst. Wie so oft musste der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB auf vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten klagen.

Amtsgericht Dresden

Aktenzeichen: 116 C 103/10

Verkündet am: 06.01.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

KFZ-Sachverständigenbüro …

– Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d, Vorstand, Brückenstraße 4, 09094 Chemnitz

– Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Dresden durch

Richter am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 23.12.2010 eingereichten Schriftsätze am 06.012011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 181,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert; 181,47 EUR

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 249 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG a. F. ein Anspruch auf vollständige Erstattung des mit Rechnung vom 10.07.2006 abgerechneten Sachverständigenhonorars zu.

Das berechnete Honorar bewegt sich im Rahmen des Erforderlichen im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Ermittlungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen … haben ergeben, dass sich das von der Klägerin abgerechnete Honorar im, wenn auch oberen, Bereich dessen bewegt, was im örtlichen Umfeld der Klägerin bzw. der Geschädigten von anderen Sachverständigen für entsprechende Leistungen berechnet wird. Auch bewegt sich das von der Klägerin abgerechnete Honorar im (unteren) Bereich des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006. Die BVSK-Honorarbefragung hat das Gericht in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung (Urteil vom 04.11.2010, Az.: 116 C 3389/10) als geeignete Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO angesehen. Ein Honorar, welches sich, wie das der Klägerin, sowohl im Bereich des konkret ermittelten ortsüblichen Honorars als auch im Bereich des üblichen Honorars nach der BVSK-Honorarbefragung bewegt, sprengt nicht den Rahmen des Erforderlichen und ist daher vom Geschädigten zu erstatten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 713 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil des sächsischen Amtsgerichtes aus Dresden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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