AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2010 -118 C 7067/10-.

…und noch ein Urteil gegen die HUK-Coburg kurz vor Weihnachten. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit wieder um restliche, von der HUK-Coburg gekürzte Sachverständigenkosten, die der Sachverständige aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen muss, nachdem die Beklagte außergerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten, wie geltend gemacht, freiwillig nicht erstatten wollte. Das angerufene Gericht hat der Beklagten dann doch deutlich ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die Kürzung rechtswidrig war, weil dem Geschädigten dieser Schadensersatzanspruch in voller Höhe zustand, der berechtigterweise an den Sachverständigen durch Abtretungsvereinbarung abgetreten worden war. Zwar hatte die HUK-Coburg hinsichtlich der Erforderlichkeit wieder ihr Gesprächsergebnis mit dem BVSK angesprochen, aber zu recht kein Gehör gefunden. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 118 C 7067/10

Verkündet am: 17.12.2010

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagter

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 am 17.12.2010

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,66 € zuzüglich Znsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 21.11 2009 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.
Die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: der Streitwert wird auf 136,66 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 26.02.2009 ein Anspruch auf Bezahlung von weiteren 136,66 € Schadensersatz aus §§ 398 BGB ,115 VVG ,249 BGB zu.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 26.2.2009 für sämtliche dem Zedenten entstandenen Schäden einstandspflichtig ist, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen ist, so dass bei der Haftungsabwägung nach §17 StVG die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Zedenten hinter dem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurücktritt.

Zwischen den Parteien steht ebenfalls nicht im Streit, dass der Geschädigte die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche wegen der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten hat. ( § 398 BGB)

Grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird von der Beklagten, dass die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe zum zu erstattenden Herstellungsaufwand nach § 249 BGB gehören.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst dieser Herstellungsaufwand auch die noch offenen 136,66 €.

Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund des hohen Alters des Fahrzeuges und der möglicherweise hohen Fahrleistung schon die Einholung eines „ausführlichen Gutachtens“ gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass in Anbetracht des Alters des Fahrzeuges und der eingetretenen Schäden ein wirtschaftlicher Totalschaden nahe lag. Zu Recht weist die Klägerin aber daraufhin das auch in einem solchen Fall für die erforderliche Substantiierung der Schadenshöhe eine konkrete Berechnung des Wiederbeschaffungswertes und der Schäden am Fahrzeug erforderlich ist, da auf eine grobe Pauschalierung hin die Beklagte wohl kaum Zahlungen geleistet hätte. Bedenken gegen die Art der Abrechnung hätten tatsächlich insoweit allenfalls aufkommen können, wenn die Klägerin ihre Sachverständigenkosten hinsichtlich des Grundhonorars an den tatsächlich den Restwert erheblich übersteigenden Reparaturkosten orientiert hätte, was sie jedoch ausweislich der vorgelegten Abrechnung nicht getan hat.

Die von der Klägerin gestellte Abrechnung ist im Übrigen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die in die Abrechnung eingestellten Positionen des Grundhonorars sowie der Nebenkosten wurden als Werklohn mit dem Zedenten vereinbart. Zwar ist der Beklagten wiederum zuzugeben, dass der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich im Rahmen der Naturalrestitution vom Schädiger lediglich den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen kann. Falsch ist jedoch die Schlussfolgerung der Beklagten die Höhe einer solchen Forderung orientiere sich aufgrund dieser Verpflichtung an der Höhe der objektiv erforderlichen Kosten. Zu erstatten sind im Schadensrecht vielmehr die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der jeweiligen Situation für erforderlich halten durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfallereignis ein für die allermeisten Verkehrsteilnehmer einmaliges Ereignis darstellt. Man kann unterstellen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen, demgegenüber kann sich auch der normale Geschädigte in Anbetracht der umfangreichen Werbung in den Medien sowie auf den betreffenden Fahrzeugen nicht der ungefähren Kenntnis entziehen für welche Kosten Ersatzfahrzeuge angemietet werden können. Schon aus diesem Grund ist auf die Problematik der Sachverständigenkosten die Rechtssprechung zu den Mietwagenkosten nicht übertragbar.

Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht. Gerade die auch z.B, bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen. Das, je geringer der Wert des Auftrages ist, die Entgelthöhe im Verhältnis stärker ins Gewicht fällt und diesen im Extremfall sogar übersteigen kann, ist arttypisch für gegenstandswertorientierte Abrechnungssysteme und folglich nicht ungewöhlich.

Das oben Angeführte, dass es für den Zedenten keine Anzeichen für eine Überhöhung gab, gilt im Übrigen auch für die vom Zedenten mit der Klägerin vereinbarten Nebenkosten, Wenn man die von der Beklagten ins Feld geführten reinen Nettokosten zum Vergleich mit den abgerechneten Beträgen heranzöge, ließe ein solcher Vergleich außen vor, dass der Sachverständige, um wirtschaftlich arbeiten zu können, nicht nur Nettokostenpositionen berechnen kann, sondem darüber hinaus den auf die jeweiligen Kostenpositionen entfallenden personellen Aufwand, sowie den Aufwand für die Wartung und Anschaffung der technischen Ausstattung mit einbeziehen muss. Zwar könnte man zweifelsohne den gesamten Kostenaufwand des Betriebes eines Sachverständigenbüros in technischer wie personeller Hinsicht über die Grundhonorare vereinbaren, sinnvoller und letztlich dem Einzelfall gerechter werdend ist jedoch die Loslösung dieser Kostenpositionen von den eigentlichen Gutachterkosten, da letztlich die Bezugsgröße Schadensumfang keinen Einfluss auf diese Kostenpositionen hat. Dass unter diesem Gesichtspunkt die abgerechneten Kostenpositionen wie von der Beklagten behauptet den Tatbestand des Wuchers erfüllen, ist gerade nicht erkennbar. Auch hier gilt im Übrigen weder das oben Gesagte, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung dieser Beträge nur dann nicht bestehen würde, wenn der Geschädigte aus seiner subjektiven Sicht die Kosten nicht für erforderlich halten durfte. Für die Frage der Höhe des Schadensersatzanspruches sind nachträglich angestellte betriebswirtschaftliche Erwägungen von einem objektiven Standpunkt aus nicht von Bedeutung.

Ob die von der Klägerin abgerechneten Beträge sich im Rahmen des Gesprächsergebnisses des BVSK mit den Versicherungen bewegen oder nicht, ist folglich für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Belang, da es auf Schätzgrundlagen im Sinne des § 278 2PO nicht ankommt. Es dürfte vielmehr zu begrüßen sein, dass sich die Rechtsprechung im Schadensersatzrecht bei Sachverständigenkosten, anders als bei der Anmietung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen, noch nicht völlig von den tatsächlichen Vereinbarungen der Parteien gelöst hat und nur noch auf der Grundlage abstrakter Tabellen entscheidet.

Die Beklagte war daher wie geschehen zu verurteilen, wobei sich die Nebenforderung aus §§ 286,288 BGB ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer 11, 711 , 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

So das Urteil des Amtsrichters aus Sachsen vom 17.12.2010.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.12.2010 -118 C 7067/10-.

  1. Zwilling sagt:

    Ein Hoch auf die Deutsche Rechtssprechung…

    Es hat ja „nur“ fast Jahre gedauert bis dem SV sein Geld zugesprochen wurde (ob er es dann auch bekommen hat steht auf einem anderen Blatt)
    Einfache Verfahrensdauer vor einem AG bis zu 4 Jahren ist Mittlerweile keine Seltenheit mehr.
    Das ein SV-Büro fast einen kompletten Jahresumsatz als OP vor sich herschiebt…
    Wen Interessiert das schon.
    Hauptsache Gewerbesteuer und Einkommensteuer werden pünktlich gezahlt.

    Im Gegenzug darf man sich mit Anwälten rumärgern, die einem Unverhohlen eröffnen, dass Sie ihren Mandanten davon abraten wegen 160€ offenen Sachverständigenkosten die HuK zu verklagen. Er, der Anwalt, würde ja dabei nichts verdienen. Eine echte Leuchte seines Berufstandes.
    Aber, letztens hat er mich wutentbrannt angerufen weil ich einem Kunden zu einem anderen Anwalt geraten hätte. Das wäre ja keine Grundlage für eine gesunde Geschäftsbeziehung. Den Unterscheid zwischen Notwendig und Erforderlich hat er aber immer noch nicht verstanden….

    Bernhard

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zwilling,
    dann war der Anwalt aber auch kein qualifizierter Verkehrsrechtler.
    Willi Wacker

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