Das AG Wolfach urteilt zu den Sachverständigenkosten bei Haftungsquote (1 C 122/10 vom 12.11.2010)

Unter dem AZ 1 C 122/10 hat das AG Wolfach mit Urteil vom 12.11.2010 zu den SV-Kosten bei einer Haftungsquote entschieden. Das 5-seitige Urteil liegt mir leider nur teilweise vor, nämlich bezüglich der SV-Kosten:

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte zu 1 und 2

wegen Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Wolfach durch die Direktorin des AG … am 12.11.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2010 entschieden

[…]

Die Klägerin haftet jedoch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG. Den ihr obliegenden Nachweis einer Unvermeidbarkeit des Unfalles konnte sie ihrerseits – wie oben dargelegt – auch nicht führen.

Bei Abwägung der gegenseitigen Verursachensbeiträge gem. §§ 17, 18 StVG hält das Gericht eine Haftungsquote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Die Betriebsgefahr auf der Klägerseite tritt nicht gänzlich hinter dem Verschulden des Zweitbeklagten zurück, weil dieses hier nicht grob fahrlässig einzustufen ist.

III.

Die Beklagten haben daher 80% des der Klägerin entstandenen Schadens zu tragen. Die von der Klägerin verauslagten Sachverständigenkosten sind dagegen in voller Höhe zu erstatten. Die Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeuges diente dem Nachweis der Schadenshöhe gegenüber dem Unfallgegner. Es handelt sich damit um Rechtsverfolgungskosten, die nicht zu quoteln sind (AG Siegburg, Urt. v. 31.03.2010 – 111 C 10/10 – NJW 2010, 2289). Auf den insoweit zu erstattenden Gesamtbetrag von EUR 2.297,32 hat die Erstbeklagte bereits EUR 1.863,68 geleistet, so dass die Beklagten als Gesamtschuldner noch restliche EUR 433,64 schulden.

IV.

[…]

Viel Spaß bei der Diskussion.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Wolfach urteilt zu den Sachverständigenkosten bei Haftungsquote (1 C 122/10 vom 12.11.2010)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ist das Urteil rechtskräftig?
    mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    das Urteil ist rechtskräftig.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,

    solch ein Urteil hätte durchaus auch einmal von der Berufungskammer überprüft werden können.

    Ich bin zwar nach wie vor der (unmaßgeblichen) Ansicht, dass auch die Sachverständigenkosten gequotelt werden müssten, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden zur Last fällt. Die Sachverständigenkosten sind Schadensposition des Geschädigten, genau so wie die Reparaturkosten und die Unkostenpauschale und gegfls. die Ummeldekosten, Anwaltskosten u.s.w. Als Schadensposition des Geschädigten werden sie ja auch an den SV durch Abtretungsvertrag abgetreten. Dieser wird dann Forderungsberechtigter dieser ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensposition. Und damit machen sie die gleiche Quotelung mit wie die übrigen dem Geschädigten noch zustehenden Schadenspositionen (Reparaturkosten, Unkostenpauschale und ggfls. Ummeldekosten). Wenn aber unstreitig die letztgenannten der Quotelung unterliegen, dann muss auch die abgetretene Schadensersatzforderung der Quotelung unterliegen.

    Ich will allerdings nicht verhehlen, dass mir die Argumentation des obigen Urteils durchaus behagt. Das Urteil hat auch ein gewisses Geschmäckle.
    Dogmatisch meine ich aber, dass die von mir vertretene Ansicht zutreffend ist.

    Schade, dass keine Berufungskammer darüber entscheidet. Hätte mich interessiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

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