AG Dresden verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen für die eingezahlten Gerichtskosten über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 31.3.2014 – 110 C 6516/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Dresden zu den restlichen Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das erkennende Gericht wies mit keinem Wort auf die Entscheidung des OLG Dresden hin. Dafür ist der abschließende Absatz im Urteil hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der HUK-COBURG bezeichnend. Auch das erkennende Gericht in Dresden hat zwischenzeitlich erkannt, welche sture Haltung diese Versicherung aus Oberfranken einnimmt. In meinen Augen ist es mehr als peinlich, wenn einer deutschen Versicherung, und dann auch noch der größten Autohaftpflichtversicherung, durch ein deutsches Gericht bescheinigt wird, dass sie beratungsresistent ist:

„Gerade bei der sturen Haltung der HUK-Coburg, was die Sachverständigenvergütung anbetrifft, bestand kein Grund zu der Annahme, dass ein weiterer außergerichtlicher Versuch, die Forderung beizutreiben mit Hilfe des Klägervertreters Aussicht auf Erfolg bieten würde.“

Endlich mal ein Amtsrichter, der Tacheles mit der HUK-COBURG redet. Der verklagte Versicherungsnehmer der HUK-COBURG wird sich nach diesem Urteil auch seinen Teil über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung HUK-COBURG denken.  Da sind wir uns sicher. Was meint Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

Amtsgericht Dresden

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 110 C 6516/13

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger K-H. W. aus D.

-Kläger-

gegen

Frau S. W. aus D.  (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Dresden durch

Richter am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 26.03.2014 eingereicht werden konnten, am 31.03.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 183,97 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunktert jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskostenzinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 05.09.2012 einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht wie tenoriert. Die Einstandspflicht der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 05.09.2012 dem Grunde nach ist unstreitig. Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Rechnungsposition der Anlage K1 (Rechnung vom 06.09.2012) greift nicht.

Im Bereich der Kfz-Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die einem Verkehrsunfallgeschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Landgerichts Regensburg, Az.: 2 S 249/10,). Dies ist hier nicht der Fall. Da es nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen, auch der einzelnen Nebenkosten, deshalb grundsätzlich zu unterbleiben. Die Entscheidung hinsichtlich der Mahnkosten sowie der Feststellung der Verpflichtung der eingezahlten Gerichtskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Der Vorsitzende teilt nicht die Auffassung, auf die die Beklagtenvertreterin in ihrem Schreiben vom 25.03.2014 Bezug nimmt.

Dagegen sind die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, da die außergerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch einen Rechtsanwalt keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Nachdem die HUK-Coburg auch auf die außergerichtlichen Mahnschreiben des Klägers keine weiteren Zahlungen vornahm, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass bei Einschaltung des Klägervertreters nunmehr eine Zahlung erfolgen wird. Ein wirtschaftlich denkender Gläubiger hätte dem Klägervertreter folglich sofort unbedingten Klageauftrag erteilen müssen. Gerade bei der sturen Haltung der HUK-Coburg, was die Sachverständigenvergütung anbetrifft, bestand kein Grund zu der Annahme, dass ein weiterer außergerichtlicher Versuch, die Forderung beizutreiben mit Hilfe des Klägervertreters Aussicht auf Erfolg bieten würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Dresden verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen für die eingezahlten Gerichtskosten über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 31.3.2014 – 110 C 6516/13 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Ein Schlag ins Gesicht! Aber insgesamt ist dieses Urteil vlt. auch dem Umstand geschuldet, dass der VN direkt verklagt wurde. Summa sumarum musste die Beklagte daher eine 0,65 Geschäftsgebühr weniger bezahlen. Dies macht die Sache jedoch für die HUK nicht besser. Im Gegenteil!

  2. J.U. sagt:

    „Dagegen sind die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, da die außergerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch einen Rechtsanwalt keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt.

    Nachdem die HUK-Coburg auch auf die außergerichtlichen Mahnschreiben des Klägers keine weiteren Zahlungen vornahm, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass bei Einschaltung des Klägervertreters nunmehr eine Zahlung erfolgen wird.

    Ein wirtschaftlich denkender Gläubiger hätte dem Klägervertreter folglich sofort unbedingten Klageauftrag erteilen müssen.

    Gerade bei der sturen Haltung der HUK-Coburg, was die Sachverständigenvergütung anbetrifft, bestand kein Grund zu der Annahme, dass ein weiterer außergerichtlicher Versuch, die Forderung beizutreiben mit Hilfe des Klägervertreters Aussicht auf Erfolg bieten würde.“

    Wenn zu diesen Ausführungen des Gerichts dem Vorstand der HUK-Coburg nicht die Ohren klingeln, ist bei den Herrschaften wohl einiges nicht ganz in der Reihe und wohlwollend einen Rauschzustand mal ausgeklammert.
    J.U.

  3. Ra Imhof sagt:

    Leider völlig falsch,liebes Gericht!
    Die Mahnung gegenüber dem KFZ-Pflichtversicherer hat Gesamtwirkung(10,V AKB i.v.m.164 BGB analog)
    Hier besteht eine Ausnahme von 425 II BGB.
    Schon lange entschieden von OLG Saarbrücken und OLG Nürnberg.
    Der vom Versicherer durch rechtswidrige Regulierungsverweigerung ausgelöste Verzug(vgl.meinen Aufsatz in der UZ „Schadensersatz sofort fällig“)bringt damit auch gleichzeitig den VN in Verzug.

  4. Glöckchen sagt:

    Also wenn mein Anwalt bei der HUK oder bei deren VN gekürzte Positionen anfordert, dann zahlen die in 50% der Fälle aussergerichtlich doch noch.
    Woher hat dieses Gericht seine praxisfremden Weisheiten,etwa selbst erfunden?
    Und woher stammt die Ansicht, Anwaltskosten seien kein Verzögerungsschaden, sondern nutzloser Aufwand?
    Woher kommt denn soeine Kopfscheisse?
    Klingelingelingelts?

  5. RA Schwier sagt:

    @Glöckchen
    Ich gehe stark davon aus, dass es seitens des Gerichts „Mitleid“ war, weil der VN direkt verklagt wurde. Sprich ein paar Kosten wurden des wegen „erlassen“. Hatten wir schon oft, insbesondere wenn sich die Beklagte selbst verteidigt. Da wollen die Richter eben nicht als „Unmenschen“ da stehen und „drehen“ ein bißchen am Schräubchen. Kurz die Beklagte kann jetzt auch wettern, was die HUK für ein Laden ist!

  6. Iven Hanske sagt:

    Zukünftig sollte man schon darüber nachdenken, gleich zu Klagen. Ich hätte aber eine Liste von ca. 30 Fällen mit HUK Schadennummer und Zahlung nach vorgerichtlichen Ra. Da ich Sammelklagen mit Berufungsstreitwert führe konnte das Gericht entlastet werden. Das muss auch dem Gericht vorgetragen werden, hier passiert? Die vorgerichtlichen Ra. Kosten sind Nebenforderungen und hätte das Gericht keine Quote entschieden, so ist gerade der Ton der Entscheidung zu dem HUK Unsinn richtig gut. Aber leider kein Beitrag zum Rechtsfrieden, weil:

    Bezogen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten (wenn gefordert) möchte ich auf das OLG Naumburg Urteil 4 U 119/08 vom 23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 verweisen, da die Schadensregulierung durch die Beklagte verzögert wurde und somit diese Schadensposition von der Beklagten auch zu zahlen ist.

    „Entgegen der Ansicht des Gericht hat der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist, wobei die Ersatzpflicht lediglich voraussetzt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.
    Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, es sei denn, der Geschädigte ist geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung wird durch den Schädiger verzögert (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 39 m.w.N.).“
    „Grundsätzlich sind auch die für die Rechtsverfolgung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs anfallenden Rechtsanwaltskosten als eigenständige Schadensersatzposition ersatzpflichtig, wobei die Ersatzpflicht lediglich voraussetzt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, es sei denn, der Geschädigte ist geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung wird durch den Schädiger verzögert (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 39 m.w.N.).“

  7. Glöckchen sagt:

    @Ra Schwier
    Das kenne ich aber anders:
    Wenn nur der VN verklagt wird,erfolgt keine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr(OLG Bamberg,OLG Frankfurt)
    Eventuell verschenken Sie Geld?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert