AG Eilenburg verurteilt die HUK 24 AG mit Urteil vom 8.2.2017 – 9 C 1180/15 – zwar zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten, aber mit erschreckend falscher Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl in den meisten Bundesländern noch Sommerferien sind und daher die Resonanz auf unsere Beiträge gering ist, stellen wir Euch heute ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil gegen die HUK-COBURG vor. In dem vom Amtsgericht Eilenburg zu entscheidenden Fall hatte die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten – wieder wie üblich – nach eigenem Gutdünken gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, machte dieser aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch geltend. Das örtlich zuständige Amtsgericht verurteilte zwar die HUK 24 AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die in vollem Umfang für die Folgen des Unfalls haftet. Allerdings überzeugt die Begründung keineswegs. Auf 13 Seiten wird am Schadensersatzrecht vorbei entschieden. Eines ist aber auf jeden Fall erwähnensert: Das Gericht erteilt der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014 – 7 U 111/12  – eine klare Absage. Ob die HUK-COBURG daraus lernt und diese – übrigens durch BGH VI ZR 225/13 überholte – Entscheidung in Zukunft nicht mehr anführen wird, wage ich zu bezweifeln. Weiterhin wird im Rahmen der Schadenshöhenschätzung eine Einzelpostenüberprüfung vorgenommen, die dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO völlig widerspricht. Denn im Rahmen der Schadenshöhenschätzung kommt es nur auf den Gesamtbetrag an. Das sind nur ein paar Fehler des Urteils. Daher ist die Begründung des Urteils erheblich fehlerbehaftet. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Eilenburg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 9 C 1180/15

Verkündet am: 08.02.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg, v.d.d. Vorstand, d.d.d. Vorstandsvorsitzenden Herrn Detlef Frank

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Eilenburg durch
Richterin …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 am 08.02.2017

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gemäß Rechnung der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 i.H.v. 70,20 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2015 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 112,42 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Eilenburg ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 StVG, weil sich der Verkehrsunfall in Delitzsch ereignet hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, weil der Streitwert unter 5.000,00 EUR liegt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch bzgl. der Sachverständigenkosten gemäß §§ 398, 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVGi.V.m. 115 VVG.

1. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschädigten ist wirksam.
Durch die Abtretungsvereinbarung hat die Geschädigte ihre gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche, die dem Grunde nach unstreitig sind, wirksam an die Klägerin abgetreten gemäß §§ 398 ff. BGB. Die Abtretungserklärung ist insbesondere nicht zu unbestimmt und enthält auch keine überraschende Klausel. Sie enthält jedoch auch entgegen der Auffassung der Beklagten keine unangemessene Benachteiligung für die Geschädigte. Der Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Zahlung der Sachverständigenkosten durch die Geschädigte liegt nämlich auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung eine stillschweigende Rückabtretungsvereinbarung zugrunde, die nach dem endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks wirksam wird (so auch AG Mannheim, Urteil vom 29.10.2016, Az.: 10 C 132/16).

Selbst wenn man dies nicht so sehen würde, wäre die Beklagte jedenfalls nicht mehr befugt, die Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten. Die Beklagte hat auf die Sachverständigenkosten unstreitig eine Teilzahlung i.H.v. 561,00 EUR netto gezahlt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte mit dieser Teilzahlung die Forderung des Klägers dem Grunde nach anerkannt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt und daher davon auszugehen ist, dass sie die Ansprüche, die gegen sie erhoben werden dem Grunde nach prüft, bevor sie, wenn auch nur teilweise, eine Regulierung veranlasst. Die Beklagte verstößt jedoch gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn sie zuerst eine nach ihrer Auffassung angemessene und abschließende Zahlung an den Kläger leistet, sich dann aber später im Rechtstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach wegen einer nicht wirksamen Abtretung insgesamt nicht besteht (LG Leipzig, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 8 S 334/15).

2.  Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach für das Schadensereignis zu 100 %.

3.  Auch über den bereits gezahlten Betrag hinaus kann die Klägerin weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 112,42 EUR von der Beklagten verlangen.

a)
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskon-trolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15,LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 – 5 S 164/15).

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ist die Klägerin grundsätzlich darlegungs- und beweispfiichtig. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, – tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung -, im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.

b)
Um zu überprüfen, ob die vereinbarten bzw. in Rechnung gestellten Kosten erforderlich sind, waren zum Vergleich die üblichen Kosten zu bestimmen. Diese Bestimmung erfolgt mittels Kostenschätzung gemäß § 278 ZPO.

Nach der Rechtsprechung ist dazu nicht lediglich eine Gesamtsumme vorzunehmen, vielmehr ist eine Einzelbetrachtung anzustellen, differenziert nach dem Grundhonorar und den aufwandsbezogenen Nebenkosten, da die Nebenkosten nicht losgelöst von den üblicherweise tatsächlich   ersatzfähigen   Aufwendungen   berechnet werden  können.   (BGH   Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war insbesondere auch keine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten erforderlich gewesen. Wie die Beklagte darauf kommt, dass über die Vereinbarung eine entgeltliche Gutachtenerstellung gerade nur ein Grundhonorar vereinbart worden sei und gerade keine Nebenkosten erschließt sich nicht. Selbstverständlich sind Nebenkosten jedoch nur zu erstatten, wenn diese im konkreten Fall tatsächlich angefallen sind.

Dem Gericht war es nicht verwehrt, die Schadensschätzung ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durchzuführen, weil das Gericht nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO die Schadensschätzung nach freier Überzeugung nach seinem Ermessen vornehmen kann. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen jedoch tragfähige Anknüpfungspunkte zugrundeliegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Ortsüblichkeit bei einen Werklohn nach § 632 BGB hier keine Berücksichtigung finden konnten. Denn auch wenn tatsächlich der Sachverständige hier seine Kosten geltend macht, macht er diese ja immer noch aus abgetretenem Recht und damit als originäre Schadensersatzansprüche geltend.

Soweit es das Grundhonorar des Sachverständigen betrifft, hat das Gericht die Schätzung nach der BVSK-Befragung 2011 durchgeführt. Da lediglich dieser Jahrgang zum Schadenszeitpunkt vorlag. Die generelle Anwendbarkeit einer derartigen Honorarbefragung eines Sachverständigenverbandes für das Grundhonorar ist in der Rechtsprechung anerkannt. Für die Bemessung der Nebenkosten, mit Ausnahme der Fahrtkosten, hat das Gericht die Bestimmung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen, was seit der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, ebenfalls anerkannt ist.

c)
Hinsichtlich der konkreten Schätzung ist das Gericht wie folgt vorgegangen:

Aus der Tabelle der BVSK-Honorarbefragung 2011 hat das Gericht zunächst aus der Spalte der Schadenshöhe bis 3.000,00 EUR netto den Wert aus der Spalte HB I, hier 347,00 EUR, und den Wert aus der Spalte HB III, hier 429,00 EUR, herausgesucht. Aus diesen beiden Werten hat das Gericht einen Mittelwert gebildet, hier: 388,00 EUR.

Die Heranziehung des Mittelwertes aus HB I und HB III ist anerkannt, da dies ausreichend ist, um Extremwerte zu eliminieren (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 5 S 333/15 und LG Freiburg, 27.11.2016, Az.: 3 S 145/16).
Hinsichtlich der Nebenkosten hat das Gericht die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe herangezogen.

Die Berücksichtigung von Kosten für Fotos scheitert auch nicht daran, dass Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken zuerkannt wurde. Die Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind, wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetzes 2013 in die Bestimmungen aufgenommen und waren in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens nicht enthalten (vgl. BGH, 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten aus Praktikabilitätsgründen nicht nach der Zahl der Anschläge, wie dies § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG vorgibt, sondern wie auch in früheren Fassungen des JVEG vorgesehen, nach der Seitenzahl. (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 3 S 145/16). Hier war auch die Gesamtzahl der Seiten zu berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sehr diese bedruckt waren. Die Auffassung der Beklagten, Teile der Seiten könnten nicht abgerechnet werden, weil diese nur zum Teil bedruckt seien, führt hier zu weit, da eine Aufspaltung danach wie sehr eine Seite bedruckt ist, praxisuntauglich ist, da schon nicht klar ist, wie die Beklagte differenzieren will, ab wie viel Prozent Bedruckung der Seite sie von einer ganzen Seite ausgehen will.

Der Klägerin waren auch Fahrtkosten entstanden, da das Fahrzeug unstreitig in der … Str. 60 in Leipzig besichtigt worden war. Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält das Gericht die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlicher Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drucksache 15/1971, Seite 177, 232). Die pauschalierte in Ansatzbringung der Fahrtkosten ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich darf der Sachverständige die Fahrtkosten pauschaliert abrechnen. Durch die Pauschale sollen nicht nur Benzinkosten, sondern auch Anschaffungs- , Reparatur- sowie Unterhaltskosten eines Fahrzeuges abgegolten werden (AG München, Urteil vom 28.12.2012, Az.: 334 C 14652/12). Hierzu hat das Gericht hinsichtlich der Spalte HB I, i.H.v. 16,73 EUR, und der Spalte HB III, i.H.v. 28,99 EUR aus der BVSK-Honorar-befragung einen Mittelwert i.H.v. 22,68 EUR gebildet.
Hinsichtlich der Porto-, Telefon- und Abrufkosten war das Gericht grundsätzlich von einem Pauschalwert von 15,00 EUR für Porto- und Telefonkosten ausgegangen. Dazu hatte es die 17,50 EUR Abrufkosten bei Audatex addiert, sodass ein Wert i.H.v. 32,50 EUR herauskam, da die Klägerin selbst jedoch nur 28,00 EUR abgerechnet hatte, war auch nur dieser Wert anzusetzen. Soweit hinsichtlich der Abrufkosten und der Kosten für die Restwertbörsenermittlung der Klägerin selbst Kosten von Drittanbietern entstanden waren, war das Gericht auch der Auffassung, dass die Klägerin diese als Kosten beanspruchen konnte. Die durch die Klägerin insoweit erbrachten Aufwendungen sind Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen die tatsächlich angefallen sind. Hier hatte die Klägerin auch Rechnungen vorgelegt, dass tatsächlich Fremdfirmen diese Kosten bei ihr abgerechnet hätten, sodass ihr diese Kosten unzweifelhaft angefallen sind. Eine Berücksichtigung von Fremdkosten hat auch der BGH in seiner Entscheidung Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, anerkannt.

Mithin hat das Gericht nachfolgende Nebenkosten geschätzt:

– 1. Fotosatz pro Foto 2,00 EUR x 12 Fotos                                      24,00 EUR
– Schreib- und Druckkosten pro Seite 2,00 EUR x 15 Seiten             30,00 EUR
– Schreib- und Druckosten in Kopie pro Seite 0,50 EUR x 15 Seiten   7,50 EUR
– Fahrtkostenpauschale                                                                    22,86 EUR
– Restwert Börsenermittlung                                                             20,00 EUR
– Porto, Telefon und Abrufkosten                                                      28,00 EUR

Insgesamt ergibt sich daher ein Nettobetrag i.H.v. 520,36 EUR. Brutto würde dies 619,23 EUR betragen.

Zur Übersichtlichkeit folgende tabellarische Ansicht:

Kostenposition                  Anzahl/    abgerechnete    abgerechnet   Schätzung          Schätzung .                                        Einheit     Einzelposition    gesamt            Einzelposition     gesamt

1. Fotosatz                      12 Fotos             2,45               29,4                     2                        24
Restwert                                                   20                    20                      20                       20
Börsenermittlung
Porto/Telefon/Abruf         Pauschal+         28                    28                      28                       28
kosten                              17,50
Schreib-&                        15 Seiten            3                     45                        2,50                  37,50
Druckkosten
Fahrtkosten                    Pauschal          28,50                28,50                 22,86                   22,86
Grundhonorar                                       415                   415                    388                      388
Gesamt netto                                                               565,90                                            520,36
Mwst.    19%                                                                107,52                                              98,87
Gesamt brutto                                                              673,42                                            619,23

d)
Nach alldem ist der von der Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag i.H.v. netto 565,90 EUR, brutto 673,42 EUR nicht mehr als übliche Vergütung anzusehen.

Mit einer Überschreitung der üblichen Vergütung um etwa 8 % liegt der Betrag jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an Sittenwidrigkeit oder Wucher grenzt und deshalb unangemessen wäre.

Die Überhöhung der Kosten war für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war davon auszugehen, dass es eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin gegeben hatte, weshalb hier auch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorgenommen werden konnte. Die Beklagte hatte sich darauf beschränkt, lediglich unsubstantiiert zu bestreiten, dass es eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hatte, jedoch ergab sich aus der Abtretungserklärung, die als Anlage beigefügt war, dass die Kosten sich nach der Entgeltordnung des Sachverständigenbüros und einer Honorartabelle bestimmen, Auch nachdem die Klägerin substantiiert ausgeführt hatte, dass vor Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 20.07.2012 am 18.07.2012 bei Besichtigung des Fahrzeuges  vereinbart wurde, dass die Gebührentabelle/Entgeltordnung der Klägerin als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars diene und die Tabelle dem Geschädigten durch den Sachverständigen … vorgelegt und erläutert wurde und mit diesem vereinbart hatte, dass das für das Gutachten in Rechnung zu stellende Honorar auf Grundlage der geltenden Entgeltordnung abrechnet würde, einfaches Bestreiten der schriftlichen Vereinbarung genügte somit nicht.

Ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO war diesbezüglich nicht notwendig, da die Beklagte selbst anwaltlich vertreten war und die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 24.03.2016 dargestellt hatte, das ein einfaches Bestreiten nicht genüge.

Die abgerechneten Kosten überschreiten zwar die übliche Vergütung ein durchschnittlicher mit der Materie des Gebühren rechts für Sachverständige nicht befasster Geschädigter, jedoch mit der üblichen für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten sind vorliegend bei einer Überhöhung von etwa 8 % nicht in einem Maß überhöht, als das ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen.

Auch liegen keine besonderen Umstände, aus welchen der Geschädigte von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, dass die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, vor. Dies gilt selbst dann, wenn dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätkontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise obliegt (BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

Ein Geschädigter mit seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie mit den möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung) konnte vorliegend nicht erkennen, dass die vereinbarten und vereinbarungsgemäß abgerechneten Kosten überhöht waren.

Nach Auffassung des Gerichts ist für einen nicht mit Sachverständigenkosten befassten Laien eine Überschreitung der üblichen Vergütung bezogen auf den Gesamtbetrag im streitgegenständlichen Fall um weniger als 1/12 der Gesamtkosten nicht erkennbar.

Die abgerechneten Nebenkosten sind auch nicht wie in der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12, auf 25 % des Grundhonorars beschränkt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, einer Pauschalierung der Nebenkosten eine Absage erteilt. Da solche Pauschalierung einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehren. Eine prozentuale Pauschalierung im Verhältnis zum Grundhonorar weist keine tragfähige Grundlage auf, da die Nebenkosten nicht zwingend von der Höhe des Schadens und damit des Grundhonorars abhängen. Fahrtkosten fallen unabhängig davon an, wie hoch der Schaden ist. Ebenso sind nicht zwingend weniger Fotos erforderlich, weil der Schadensbetrag kleiner ist. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Nebenkosten bei einer kleineren Schadenssumme und damit einem geringeren Grundhonorar prozentual einen höheren Anteil am Gesamthonorar ausmachen als bei einem höheren Schaden und einem höheren Grundhonorar. Da der Nachweis eines Schadens durch umfangreiche Fotos und Texte auch bei einem geringeren Schaden notwendig ist, wenn das Gutachten für die Schadensabwicklung brauchbar sein soll. Eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars würde dazu führen, dass entweder bei geringeren Schäden weniger fundierte Gutachten erstellt würden, welche dann von den Versicherungen mangels ausreichender Nachvollziehbarkeit zurückgewiesen werden würden oder dass der Sachverständige Nebenkosten bei geringeren Schäden selbst zu tragen hätte, während er diese bei höheren Schäden geltend machen könnte. Dies ist nicht gerechtfertigt (Urteil des LG Leipzig vom 20.01.2016, Az.: 8 S 324/15).

Selbst wenn man für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Überhöhung nicht auf die Gesamtkosten sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abstellt, ergibt sich vorliegend nichts anderes.

Hinsichtlich des Grundhonorars i.H.v. 565,90 EUR im Vergleich zu den ortsüblichen 520,36 EUR ist die Überhöhung aufgrund der nur geringen Abweichung nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar. Hinsichtlich des Grundhonorars ist eine Erkennbarkeit gerade nicht gegeben ist, da dies nicht zu Positionen gehört, die der Geschädigte abschätzen kann, weil er mit derartigen Positionen im täglichen Leben zu tun hat.
Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Fahrtkosten als auch für Fotos, Kopien und Druck, auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angefallen sind, um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe der typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15). Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Postionen geleistet werden soll, sondern zugleich auch eine Gewinnmarge enthalten ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az.: 5 S 164/15).
Bei den Fotokosten war hier hinsichtlich der einzelnen Fotos eine Überhöhung von lediglich 0,45 EUR/Foto gegeben.

Hinsichtlich der Schreib- und Druckkosten hatte die Klägerin die 15 Seiten a 3,00 EUR, mithin 45,00 EUR sowohl für die Originalschreibkosten als auch die Kopiekosten verlangt, sodass sich insgesamt lediglich eine Überhöhung von 0,50 EUR hier ergibt, sodass auch hier keine Erkennbarkeit gegeben ist.

Selbst wenn man hinsichtlich der Schreibkosten eine Überhöhung annehmen wollte, würde dies nicht dazu führen, dass von einer Überhöhung des gesamten Honorars auszugehen sei. Die Erkenntnisse eines Laien hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für Schreibarbeiten dürfen nämlich nicht überbewertet werden. Weder kann erwartet noch vorausgesetzt werden, dass ein Geschädigter Kenntnis davon hat, wie schnell eine Schreibkraft einen entsprechenden Text fertigt, noch welche Kosten etwa für Büroausstattung und vor allem für Personal dafür anfallen. Auch dürfte er keine Kenntnis davon haben, welche Seiten tatsächlich von Hand geschrieben und welche, wie etwa Kalkulationsseiten, einfach automatisch in das Gutachten eingefügt werden. (LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 Az.: 5 S 164/15). Daher erscheinen dem Gericht auch die angesetzten 3,00 EUR/Seite für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöht, auch bei Zugrundelegung eines üblichen Satzes von 2,00 EUR Originalschreibkosten und 0,50 EUR Schreibkosten in Kopie.

Auch bei den pauschalen Fahrtkosten war keine Erkennbarkeit gegeben und erst recht nicht bei den ohne Aufschlag in Ansatz gebrachten Fremdkosten.

Nach alldem ist auch hinsichtlich sämtlich geltend gemachter Nebenkostenpositionen nicht von einer für den Geschädigten erkennbaren Überhöhung auszugehen.

Eine Plausibilitätskontrolle durch den Geschädigten führt nach alldem nicht dazu, dass sich die einzelnen Nebenkostenpreise als für ihn unplausibel und überhöht darstellen mussten.

Nach alldem kann die Klägerin von der Beklagten den restlichen geforderten Sachverständigenkosten demnach verlangen.

e)
Auch die sog. dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB greift hier nicht.

Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Kägerin im Fall der überhöhten Sachverständigenkosten seitens der Beklagten das gleich sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müs-ste. Mangels erkennbarer Überhöhung war davon nicht auszugehen. Eine Überhöhung von lediglich 8 % führt nicht zu einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer möglichen Überhöhung.

4. Die Klägerin kann auch Freistellung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR gemäß der Rechnung der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 verlangen nebst Zinsen. Diese Rechtsanwaltskosten waren der Klägerin als Verzugsschaden gemäß § 286, 280 Abs. 2 BGB entstanden. Aufgrund der Mahnung vom 24.04.2015 mit Fristsetzung bis 07.05.2015 befand sich die Beklagte bereits am 08.05.2015 im Verzug. Das 1. Mahnschreiben war auch nicht durch die Prozessbevollmächtigte verfasst worden, sondern war von der Klägerin persönlich verfasst worden. Die nochmalige außergerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten war auch erforderlich und zweckmäßig. Insoweit hatte die Klägerin anschaulich dargelegt, dass es sich bei der Beklagten um eine Versicherung handelt, die gerade keine einheitliche Abrechnungslinie verfolgt. Vielmehr erfolgen teilweise sofortige Zahlungen der gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ohne Abzug, teilweise würde der noch offenen Restbetrag außergerichtlich auf eine Mahnung der Sachverständigen selbst hin ausgeglichen und in anderen Fällen erfolge eine Zahlung auf die 1. außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung. Dies hatte die Beklagte nicht weiter bestritten. Es bestand deshalb ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass der nochmalige Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Aussicht auf Erfolg bot.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Durch die Mahnung vom 24.04.2015 mit Fristsetzung bis zum 07.05.2015 befand sich die Beklagte seit dem 08.05.2015 in Verzug.

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1 Antwort zu AG Eilenburg verurteilt die HUK 24 AG mit Urteil vom 8.2.2017 – 9 C 1180/15 – zwar zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten, aber mit erschreckend falscher Begründung.

  1. Das rote Phantom sagt:

    Zweifelsohne eine Fleißarbeit in der ersichtlichen Bemührung, dem Gesetz zu entsprechen. Die Entscheidungsgründe enthalten auch eine Reihe von schadenersatzrechtlich zutreffenden Beurteilungskriterien. Es wäre deshalb nicht nötig gewesen, sich auf eine werkvertragliche Überprüfung fixieren zu lassen, zumal die erhobenen Einwendungen schadenersatzrechtlich nicht erheblich sind, denn von vornherein war zu übersehen, dass die Behauptung ener teilweisen Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung kalter Kaffee ist. AG Bitterfeld-Wolfen weist den Weg mit Urteil vom 24.02.2017 – 7 C 813/16 gegen die ALLIANZ-Vers.:

    „Soweit die Beklagte hiergegen dezidiert Hinwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil gegen die hiesige Beklagte vom 12.05.2016, Geschäftsnummer: 7 C 103/16).“

    „Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen.“

    “ Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.

    Das Gericht folgt insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall.“

    Das rote Phantom

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