AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt die Allianz-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von 213,54 € mit Urteil vom 24.2.2017 – 7 C 813/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

spät, aber nicht zu spät, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Bitterfeld-Wolfen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Wir meinen, dass das Urteil gut begründet ist, indem die Sicht des Geschädigten herausgestellt wurde, und auf die kommt es an, weil es um Schadensersatz geht, auch wenn der Schadensersatzansapruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten wurde. Es wurde lediglich die Person des Gläubigers durch die Abtretung verändert. Ebenso gut ist in dem Urteil der Vorteilsausgleich angesprochen worden, auf den wir immer wieder hingewiesen hatten. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt allerdings: Bei den Mahnkosten wurde leider gepatzt. Für 2,50 Euro kann man nicht mahnen. Auch nicht für 6 Euro. Die effektiven Kosten für eine Mahnung liegen locker bei 15 – 20 Euro. Die Kürzung der Mahnkosten auf der Grundlage von § 287 ZPO war dann völlig daneben, denn es lag ja eine entsprechende Rechnung vor. Auf diese Problematik hatten wir aber auch schon häufiger hingewiesen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Geschäftszeichen: 7 C 813/16

Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die Allianz Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, An den Treptowers 3,12435
Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen durch den Richter am Amtsgericht Dr. G. ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 24.02.2017 für Recht
erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,54 Euro nebst 5 %- punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 213,54 Euro seit dem 19.01.2014 sowie auf 5,00 Euro seit dem 02.02.2017 zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

3.      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 213,54 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum weitaus überwiegenden Teil begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von noch 213,54 Euro gemäß § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

1.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach.

a)
Die Beklagte haftet aus dem Unfall vom 15.12.2013 in Bitterfeld für den mit dem bei ihr haftpflichtversicherten PKW der Frau … mit dem amtlichen Kennzeichen … verursachten Schaden am PKW des Herrn … mit dem amtlichen Kennzeichen … gemäß § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Pflicht der Beklagten zum Ersatz der unfallbedingten Schäden zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

b)
Der Kläger ist aufgrund der Abtretung des Schadensersatzanspruches durch den Geschädigten … an ihn am 16.12.2013 gemäß § 398 BGB Inhaber der Forderung
geworden.

2.
Der Anspruch des Klägers besteht in Höhe von noch 213,54 Euro.

a)
Ursprünglich bestand er in Höhe von 956,22 Euro.

Soweit die Beklagte hiergegen dezidiert Hinwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil gegen die hiesige Beklagte vom 12.05.2016, Geschäftsnummer: 7 C 103/16). Denn es ist dem Geschädigten jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein zu erwartendes überhöhtes Honorar bestehen, nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten Anbieter herauszusuchen. Denn die Kosten richten sich gerade danach, wie umfangreich die Begutachtung des Fahrzeuges ausfällt und deshalb kann eine seriöse Schätzung der zu erwartenden Sachverständigenkosten erst dann erfolgen, wenn der Sachverständige das Fahrzeug jedenfalls grob in Augenschein genommen hat, was bereits entsprechende Kosten verursacht. Daher ist der Streit, ob die Gutachterkosten angemessen oder überhöht sind, nicht „auf dem Rücken“ des Geschädigten auszutragen. Vielmehr steht in diesem Fall dem Schädiger bzw, dessen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigen zu. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte vorliegend trotz Kenntnis der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht geltend gemacht. Jedenfalls gegenüber dem Geschädigten und somit auch gegenüber dem Kläger, welcher die Ansprüche des Geschädigten, welche er durch Abtretung erworben hat, geltend macht, können diese Einwendungen in der Sache seitens der Beklagten nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Das Gericht folgt insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass sie in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde insoweit. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt. Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem Sachverstand ausgestattet.

b)
Der Anspruch besteht nunmehr noch in Höhe von noch 213,54 Euro, denn der ursprüngliche Anspruch von 956,22 Euro ist durch die bisherige Zahlung der Beklagten in Höhe von 721,44 Euro teilweise erloschen.

II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf 5 %-punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 721,44 Euro seit dem 19.01.2014 gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB, denn in Verzug geriet die Beklagte aufgrund derMahnung vom 08.10.2014 unter Fristsetzung zum 18.01.2014. Die Höhe des Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf 5,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB, denn nach Eintritt des Verzuges mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2014 und 17.02.2014, wofür das Gericht die Kosten gemäß § 287 ZPO auf jeweils 2,50 Euro schätzt. Warum vorliegend für jede Mahnung jeweils 6,00 Euro angefallen sein sollen, ist nicht ersichtlich.

IV.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf 5 %-punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 5,00 Euro seit dem 02.02.2017 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, denn rechtshängig wurde die Forderung nach §§ 253, 262 ZPO mit Zustellung der Klageschrift am vorgenannten Tag, Die Höhe des Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Realistisch ohne konstruierenden Schätzungswahn, sehr korrekt! Dieses, von mir erwirkte Urteil, ist ein schönes Zeichen, dass es neutral und unabhängig geht! Leider macht unrealistischer seminargesponserter Größenwahn auch im kleinen Bitterfeld nicht halt, so musste ich heute solch konstruierende und dumme Arroganz auch dort erleben. Peinlich dass selbst im kleinen Bitterfeld keine Rechtsicherheit gibt, wenn die BLD Anwälte (Spender von Seminargelder) äußerst unseriös (Schriftsätze nur an das Gericht und nicht nachvollziehbar als Mailkopie zum Termin) präsentieren. Meine Erfahrungen können aber diese tolerierende Richter einschätzen, so sollte das Faustrecht wieder eingeführt werden.

  2. Die drei kleinen Schweinchen sagt:

    Ein Urteil mit deutlichem Klingeln gleich einleitend:
    „Soweit die Beklagte hiergegen dezidiert Einwendungen erhoben hat, hat das Gericht über die Begründetheit dieser keine Entscheidung zu treffen. Denn der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Schädigerin ist es verwehrt, sich gegenüber dem Geschädigten und damit vorliegend auch gegenüber dem Kläger, welcher den abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend macht, auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (z.B.: Urteil vom 20.01.2006, Geschäftsnummer: 4 U 49/05) folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil gegen die hiesige Beklagte vom 12.05.2016, Geschäftsnummer: 7 C 103/16).“

    Es ist zu bedauern, das vielen Richterinnen und Richtern dieser Gedankengang offenbar fremd ist.

    Die drei kleinen Schweinchen

  3. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Die einzigen Grenzen sind – wie übrigens immer – diejenigen einer dürftigen Vision.
    (James Brougton)

  4. Karlo Kralle sagt:

    @Iven Hanske
    Diesen BLD-Anwälten solltest Du einmal kräftig auf die Füße treten, denn die unqualifierten Unterstellungen und gezielten Verunglimpfungen sind eines ernstzunehmenden Juristen nicht würdig, weil die Absicht einer damit verbundenen Rufschädigung erkennbar ist. Wir haben sie deshalb auch schon im Visir und unsere Pressekontakte gehen erheblich weiter, als die überhaupt abzuschätzen in der Lage sind. Vielleicht haben die aber auch den Auftrag, ständig mit faulen Tomaten zu werfen, also ergebnisoprientiert die Drecksarbeit zu erledigen. Gerade die Prozesse um den Schadenersatz von entstandenen jedoch gekürzten Gutachterkosten sind für diese Spezies ja ein lukratives Geschäft. Mit einem solchen Benehmen könnte von denen bei uns noch nicht einmal einer als Türöffner tätig sein und denen würden wir noch nicht mal das Mandat für einen Mahnbescheid anvertrauen wollen.
    Karlo Kralle

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Es gibt Urteile, die sind wie der abenteuerliche Gang in eine bisher unentdeckte dunkle Höhle mit immer neuen Überraschungen. Dieses Urteil ist offensichtlich von der Absicht getragen, nicht abwegig um den Kern der Sache herumzuschwafeln, sondern die gesetzlich bestehende Schadenersatzverpflichtung auf den Punkt zu bringen. Das ist nicht nur ein Lichtblick, sondern regt einmal mehr im Grundsätzlichen zu der Überlegung an, was in diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen vereinfachend eigentlich einer intensiveren Beschäftigung mit den tatsächlich schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen wert wäre. Denn auch Klarheit und Wahrheit liegen keineswegs so weit auseinander, wie es manche Urteile vermuten lassen könnten, vor dem Hintergrund, dass am BGH allein der VI. Zivilsenats mit seiner zunächst faszinierenden Interpretation des § 287 ZPO Irritationen hat entstehen lassen, die bei unvoreingenommener Sicht der Dinge vermeidbar gewesen wäre.- Zweifelsohne ist hierdurch teilweise in der übrigen Richterschaft der Eindruck entstanden, dass damit nunmehr ein Freifahrschein für eine fast beliebige Handhabung in der Sichtweise und Sichtweite für die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung vom BGH ausgestellt wurde, wie es inzwischen die Entscheidungsgründe in einer Vielzahl von Urteilen belegen.

    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Toppenstedt (OT Tangendorf)

  6. R-REPORT-AKTUEL sagt:

    Hallo, Willi,
    der Richter Dr. G. des AG Bitterfeld-Wolfen hat den Finger in die Wunde gelegt und ohne Umschweife sachgerecht reagiert, zumal schon zu Anbeginn eines solchen Vorgangs mit den Kürzungsschreiben der div. Versicherungen den jeweils beauftragten Sachverständigen eine unrechtmäßige und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Rechnungslegung unterstellt wird. Das jeweilige Unfallopfer wird überdies zu einem Trottel degradiert und überdies werden ihm die positiven Eigenschaften abgesprochen, ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Da erhebt sich doch wohl berechtigt die Frage, ob einem Geschädigten Schadenersatz deshalb versagt werden kann, wenn er ex post in den Augen eines Richters kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch ist? Kann ihm beim Fehlen dieser Eigenschaften ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden oder müsste er zumindest nach der Lebenserfahrung eines Durchschnittsbürgers über Beurteilungsmaßstäbe ( so es denn solche tatsächlich sind) verfügen, wie das JVEG oder die Honorar“umfrage“ e i n e s Berufsverbandes der Kfz.-Sachverständigen? Hier haben mit dem Läuten einer falschen Glocke die Versicherungen selbst eine Operette der Misstöne kreiert, weil sie alle Sachverständigen in ein reichlich überladendes Boot pferchen wollen, ohne das Grundübel einer mehr oder wenigen wilden Sachverständigentätigkeit zusammen mit den seriösen Berufsverbänden an der Wurzel zu packen. Die Qualität sowie die Art und Weise der „Begründungen“ in den jeweiligen Schireben belegen dies beispielhaft. Es ist nicht verständlich, dass sich Gerichte mit einer qualifizierten Richterschaft auf dieses Gleis werkvertraglicher Einwendungen setzen lassen, die mit dem pauschalen Bestreiten schadenersatzrechtlich außerdem unerheblich sind. Dass die angesprochenen neuerliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenats in den Entscheidungsgründen vorwiegend von der damit verbundenen Zielsetzung bestimmt war, wird kein Insider qualifiziert bestreiten wollen. Aber die daraus erwachsenden Plagiate sollten den Mitgliedern des VI. Zivilsenats schon zu denken geben.

    R-REPORT-AKTUELL

  7. Iven Hanske sagt:

    #R-Report-Aktuell
    Ich hoffe nur das sich die Richterschaft wieder auf Ihren Eid besinnt und nicht Plagiate, in Ihrer Bauernschläue, den eigenen Gefühlen das Recht geben ohne das Gesetz zu beachten. Es sind zwar alle gefühlvolle Menschen, jedoch wissen diese, dass manche Täuschung oder Enttäuschung auch Gefühle leiten bzw. entfalten. Daher gibt es das Gesetz!

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