AG Eilenburg (in Sachsen) verurteilt LVM Versicherung mit Urteil vom 7.10.2015 – 4 C 541/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. Az.: 4 C 541/15 vom 07.10.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht von Cuxhaven weiter in den Landgerichtsbezirk von Leipzig, zum dortigen Amtsgericht Eilenburg. Wir veröffentlichen für Euch hier ein Urteil aus Eilenburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Mit diesem Urteil wurde eine weitere Lücke auf der bundesdeutschen Landkarte geschlossen. Es handelt sich dabei um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Eilenburg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 4 C 541/15

Verkündet am: 07.10.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G„ Koldering 21,48126 Münster, v. d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Eilenburg durch
Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors G.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,61 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 03.09.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten 43,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 09.06.2015 zu bezahlen.

3.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen weitere 74,61 € zzgl. Nebenforderungen zu.

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 115 VVG, 249 ff. sowie 398 BGB.

Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die geltend gemachten, unbezahlt gebliebenen Nebenkosten des Sachverständigen.

Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist wirksam. Diese ist aufgrund der erfolgten Abtretung Inhaberin der Forderung geworden.

Die Klägerin hatte mit dem Geschädigten eine Honorarvereinbarung getroffen, die u a. die Höhe der Nebenkosten (pro km, pro Foto, pro Seite bzw. pauschal), jeweils zzgl. gesetzlicher Mwst. enthielt (vgl. Anlage K1).

Bei ihrer Abrechnung hielt sich die Klägerin an die Höhe dieser vereinbarten Nebenkosten.

Damit stand fest – und wird im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt – dass der Geschädigte aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin verpflichtet war, die Kosten des Gutachtens, mithin auch die Nebenkosten – wegen der erfolgten Honorarvereinbarung ohne Abzug zu bezahlen. Die Abtretung an die Klägerin hinweggedacht wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese Kosten gegenüber dem Geschädigten voll zu ersetzen. Denn dem Geschädigten hätte die Beklagte nicht entgegenhalten können, dass sich dieser schufdhaft in unangemessenen großer Höhe gegenüber dem Sachverständigen verpflichtet habe. Einem Einwand eines Mitverschuldens nach § 254 BGB hätte maßgeblich entgegengestanden, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Nebenkosten des Gutachters das Übliche und Angemessene für diese Kostenpositionen jeweils übersteigt. Dies folgt maßgeblich daraus, dass das Haftungsrisiko des Schädigers auch solche Schadenspositionen umfasst, die – im Nachhinein betrachtet- nicht in jedem Fall erforderlich gewesen wären. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Geschädigten bei Vertragsschluss ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen wäre. Der Geschädigte musste sich bei der Beauftragung des Sachverständigen insbesondere wegen der Nebenkosten keine gesteigerten Sorgfalts- und Überprüfungspflichten vorhalten lassen, weil er insoweit keine konkreten Vorstellungen hierüber haben musste und darüber hinaus die vereinbarten Kosten auch nicht augenscheinlich unangemessen erscheinen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn der Sachverständige aufgrund erfolgter Abtretungserklärung des Schädigers diese Kosten im eigenen Namen aus abgetretenem Recht geltend macht.

Die von der Beklagten eingewandte Interessenkollision sieht das Gericht nicht. Ein Umgehungstatbestand liegt nicht vor. Die Beklagte ist nicht schutzwürdig. Hätte sie – wie dargelegt – den Geschädigten vollständig befriedigen müssen und wäre der Geschädigte gegenüber der Klägerin aus Vertrag ebenfalls verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vollständig zu vergüten (sh. oben), so ist kein rechtfertigender Grund dafür zu erkennen, dass die Beklagte berechtigt sein soll, einer solchen Klage gegenüber dem Gutachter Einwände entgegen zu bringen, die ihr gegenüber dem Geschädigten verwehrt wären. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Klägerin im Unterliegensfall die verbleibende Differenz – mit Erfolg – gegenüber dem Geschädigten durchsetzen könnte. Denn aufgrund der Sicherungsabtretung behält die Klägerin einen weitergehenden Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber. Hat der Geschädigte daraufhin den Differenzbetrag, den die Klägerin im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht erstreiten konnte, gegenüber dem Gutachter ausgeglichen, so könnte der Geschädigte wiederum diesen Betrag mit Erfolg gegenüber dem Schädiger respektive seinem Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass – so oder so – der Schädiger vollen Ausgleich leisten muss.

Hieraus folgt, dass aus der Tatsache der Sicherungsabtretung an die Klägerin nichts folgt, was der Klage entgegenzuhalten wäre.

Gegen ein Verschulden des Geschädigten bei Vertragsabschluss mit der Klägerin spricht abschließend die Vielzahl der zugunsten der Sachverständigen im hiesigen Landgerichtsbezirk ergangenen Entscheidungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzung von § 511 Abs 2 Ziffer 2 i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder ist eine dem Einzelfall überschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache anzunehmen, noch ist die Zulassung erforderlich zur Fortbildung des Rechts und der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Entsprechend der Funktion des Berufungsgerichtes genügt grundsätzliche Bedeutung zwar für den Bezirk des Berufungsgerichtes, an einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist aber angesichts der Fülle der ergangenen Entscheidungen – insbesondere des Amtsgerichtes Leipzig – kein Zweifel geboten.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert