AG Herne verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Frestellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.8.2015 – 34 C 255/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Sachsen geht es weiter nach Nordrhein-Westfalen. Wir stellen Euch hier und heute ein Urteil aus Herne zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherungsnehmer mit interessanter Begründung vor. Allerdings hat das erkennende Gericht übersehen, dass sich der Freistellungsanspruch des Gläubigers bei endgültiger und ernsthafter Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Bei der Urteilsbegründung hat sich offenbar das erkennende Gericht sehr viel Mühe gemacht, den Anwälten der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse verständlich darzulegen, weshalb die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.2.2014 – nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht mehr relevant ist. Zu Recht folgt das Gericht auch nicht der OLG-Entscheidung. Lest selbst das Urteil des AG Herne vom 20.8.2015 – 34 C 255/14 – und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

34 C 255/14

Amtsgericht Herne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1.        Herrn … ,
2.        die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse fraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vors.Dr. Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Herne
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.08.2015
durch die Richterin S.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung gegenüber dem Sachverständigen … , zur Zahlung der restlichen Gutachterkosten aus der Rechnung-Nr. … vom 19.08.2014 in Höhe von 83,78 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von restlichen
Sachverständigenkosten in Höhe von 83,78 € aus § 823 BGB, §§ 7, 17 StVG; § 115
VVG;§§ 249ff., 398BGB zu.
Die volle Haftung des Unfallverursachers für den infolge des Verkehrsunfalls vom
15.08.2014 entstandenen Schaden steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Der Kläger ist nach der zwischenzeitig erfolgten Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche aktivlegitimiert.

Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die schadensrechtliche Betrachtung. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung müssen die dem Geschädigten vom Sachverständigen berechneten Kosten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten einen erstattungsfähigen Schaden im Verhältnis zum Schädiger darstellen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber. Hieraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch aus einem Werkvertrag gem. § 631 BGB (BGH, NJW 2006, 2472). Die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen beurteilt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gem. § 249 ff. BGB. Danach sind die Kosten eines Sachverständigen grundsätzlich als Kosten der Schadensermittlung ersatzfähig. Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH-NJW-RR 1989, 953; Palandt, BGB, § 249, Rn. 40). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, 356). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NZV 2007, 455).

Bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ist davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 1108). Bei der Erstellung eines Schadensgutachtens ist der Geschädigte frei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, NJW 2005, 1112).

Dabei kann die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der Begutachtung abhängig gemacht werden (BGH, NJW 1974, 34). Insoweit ist dem Geschädigten eine erhöhte Honorarforderung des Sachverständigen nicht anzulasten. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn er den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen einhält (BGH, NJW 2004, 3326; BGH, NZV 2007, 455). Ferner ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne spätere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2005, 3134). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, weil das mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung festzustellen ist (BGH, NZV 2007, 455). Auch kann der aus schadensersatzrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Eine Marktsituation vergleichbar derjenigen, dass ein „Unfallersatztarif“ erheblich über einem „Normaltarif“ liegt, ist bei der Erstellung von Kfz-Gutachten nicht ersichtlich (BGH, NZV 2007, 455).

Nach den dargelegten Grundsätzen sind die seitens des Sachverständigen … in Rechnung gestellten Kosten in Höhe weiterer 83,78 € erstattungsfähig.

Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der angefallenen Kosten hinreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten – insbesondere die Nebenkosten – die branchenüblich im Bezirk des Sachverständigen abgerechneten Kosten erheblich und für den Geschädigten erkennbar übersteigen, hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt.

Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten gem. § 287 ZPO an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2013.

Die abgerechneten Positionen bewegen sich nicht außerhalb des üblichen Preisniveaus.

Das für das Gutachten 19.08.2015 geltend gemachte Grundhonorar des Sachverständigen liegt mit 683,00 Euro zwar geringfügig oberhalb des Honorarkorridors HB V, ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten, namentlich die Fahrt-, Foto-, und Schreibkosten (hier als „Materialkosten“ bezeichnet), inkl. der Kosten für Porto/Telefon bewegen sich sämtlich innerhalb des Korridors HB V.

In diesem Korridor rechnen mehr als 50% der vom BVSK befragten Sachverständigen ab. Mithin kann hier schon objektiv nicht von einem branchenunüblich hohen Honorar ausgegangen werden.

Die Nebenkosten belaufen sich vorliegend etwa auf 17% der Gesamtrechnungssumme. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die einzelnen abgerechneten Nebenkostenposten objektiv hoch erscheinen mögen, wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des gefertigten Gutachtens und der Leistung des Sachverständigen kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Solange jedoch  kein  auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht, erscheint es nach Auffassung des Gerichts aber unbillig, bei identischem Gutachtensaufwand die Abrechnung eines Sachverständigen, der ein niedrigeres Grundhonorar, aber höhere Nebenkosten und trotzdem ein geringeres Gesamthonorar verlangt, zu beanstanden, während die Abrechnung eines anderen Sachverständigen, der geringe Nebenkosten, aber ein höheres Grundhonorar und deshalb insgesamt eine höhere Gesamtvergütung  beansprucht, unbeanstandet bleibt. Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen.

Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden-Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) nicht zu folgen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto-und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).

Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall auch erheblich von der dem BGH-Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13 zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken. Im dortigen Verfahren rechnete der Sachverständige Nebenkosten ab, welche nahezu das Grundhonorar erreichten. Zudem erachtete das Landgericht Saarbrücken für den dortigen Bezirk die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten auch deshalb nicht für aussagekräftig, da aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet wurden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Ergebnis zwar nicht beanstandet, den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass er die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten nicht generell für unanwendbar hält.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auch im hiesigen Bezirk die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach  BVSK abweichen.  Daher
kann vorliegend hinsichtlich der Frage, ob die abgerechneten Nebenkosten branchenüblich waren, auch die BVSK-Umfrage 2013 herangezogen werden.

Soweit die Beklagte meint, der Kläger hätte den Anfall der Fahrtkosten durch Beauftragung eines Sachverständigen aus Gelsenkirchen vermeiden können, liegt ein Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht bei Beauftragung eines Sachverständigen in einem Umkreis von 25 km nach Auffassung des Gerichtes nicht vor.

Auch ist die Anfertigung des Gutachtens in dreifacher Ausfertigung nicht zu beanstanden (für den Schädiger, den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Daher hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von der vollen Rechnungssumme.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.

Der Streitwert wird auf 83,78 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Herne verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Frestellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.8.2015 – 34 C 255/14 -.

  1. Hagen von Coburg sagt:

    Da hat die zuständige Dezernentin des AG Herne unnötigerweise aber weit ausgeholt, um die Regulierungsverpflichtung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten zu verdeutlichen, zumal diese der HUK-Coburg sehr wohl bekannt ist. Das ansonsten sorgfältig abgesetzte Urteil ist gleichermaßen beachtenswert.

    Hagen von Coburg

  2. RA Schwier sagt:

    „Auch ist die Anfertigung des Gutachtens in dreifacher Ausfertigung nicht zu beanstanden (für den Schädiger, den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt)“

    Dies sollte man sich merken, wenn mal wieder eingewandt wird, dass wegen digitaler Umstellungen keine „Kopierkosten“ anfallen müssten. Stichwort Archivierung.

    Sonst recht ausführlich. Gute prozessuale Arbeit!

  3. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schwier 2.12.2015 17:13 h

    Drei Ausfertigungen ist zunächst o.K., wenn man weiß, dass die HUK-COBURG und andere Versicherer – irrtümlich – meinen, dass zwei Ausfertigungen, nämlich eine für den Versicherer des Schädigers und eine für den Geschädigten, aureichen würden. Ich bin aber der Meinung, dass durchaus auch eine weitere Ausfertigung mit Lichtbildern für das Gericht erforderlich ist, denn es gibt kaum einen Unfallschaden, der nicht letztlich bei Gericht ausgetragen werden muss.

    Auch für die Sachverständigenkosten ist das weitere Gutachten zum Beleg gegenüber dem Gericht erforderlich, dass nämlich Leistung (Gutachtenerstellung) und Gegenleistung (Sachverständigenhonorar und Nebenkosten) in einem ordentlichen, nicht zu beanstandenden Verhöltnis zueinander stehen (vgl. BGH VI ZR 67/06).

    Mit kollegialen Grüßen
    Willi Wacker

  4. RA Schwier sagt:

    @Willi Wacker
    „Ich bin aber der Meinung, dass durchaus auch eine weitere Ausfertigung mit Lichtbildern für das Gericht erforderlich ist, denn es gibt kaum einen Unfallschaden, der nicht letztlich bei Gericht ausgetragen werden muss.“
    Eine weitere Ausfertigung fürs Gericht dürfte sicherlich schwer vermittelbar sein, wäre aber sicherlich die Königsdisziplin, dieses zu vermitteln.
    Vlt. würde dies auch ein Boomerang werden, denn wenn bei Auftragserteilung gleich ein weiterer Satz erstellt wird, könnten „Böse Zunge“, wegen der ex-ante Sicht auf blöde Ideen kommen, getreu dem Motto, dann hätte der Geschädigte sich aber Gedanken machen müssen.

    Ansonsten probieren wir die Sache gar nicht erst mit den Umfragen aufkochen zu lassen.

    Persönlich würde ich gerne mal einen Urkundenprozess führen und auf eine etwaige Präklusion wegen der vorgerichtlichen Regulierung favourisieren. Aber wo kein Kläger, da kein Richter; leider.

  5. COLOMBO sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    jede rechtswidrige Honorarkürzung mit Behauptungen ins Blaue hinein ist ein massiver Angriff auf die Unabhängigkeit der Kfz-Sachverständigen und der Versuch einer Unterwanderung des BGB. Das muss
    mit allen Mitteln unterbunden werden und hier hat die Richterin des AG Herne richtig reagiert, denn schließlich wird auch der Geschädigte mit unlauteren schamlos Mitteln diskriminiert, weil ihm versicherungsseitig unterstellt wird, kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Darüber schon mal nachgedacht? Die vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen sitzen wohl nur bei der HUK-Versicherung in Coburg oder was meint Ihr?

    Mit freundlichen Grüßen
    COLOMBO

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