AG Erkelenz urteilt im Falle eines fiktiv abrechnenden Unfallopfers mit Urteil vom 23.10.2013 – 15 C 159/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil mit der gesamten Palette des Schadensersatzrechtes bekannt. Es ging um die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens mit Stundensätzen der Markenfachwerkstatt, so wie der vom Geschädigten beauftragte Gutachter sie seiner Schadenskalkulation zugrunde gelegt hat und den Ersatzteilaufschlägen, wie sie bei einer Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Dass der Kfz-Sachverständige allerdings die merkantile Wertminderung vergessen hat, verwundert schon sehr. Gleichwohl hat der Geschädigte eine Wertminderung geltend gemacht. Weiterhin waren ein angemessenes Schmerzensgeld und Verdienstausfall Gegenstand des Rechtsstreites, ebenso wie die Kosten für eine Anfrage auf Deckungszusage. Lest aber selbst das Urteil aus Erkelenz zum Thema fiktive Abrechnung, Wertminderung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Kosten für die Einholung einer Deckungszusage und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

15 C 159/11                                                                                 Verkündet am 23.10.2013

Amtsgericht Erkelenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Erkelenz
auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2013
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 582,71 € nebst Zinsen in Höhe des 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen, sowie den Kläger von den Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 freizustellen, sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Urteils durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht vorliegend einen restlichen Schadensersatzansprueh aus einem Unfallereignis gegen die Beklagte geltend.

Am 12.01.2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der Straße … , an welchem der Kläger mit seinem Fahrzeug VW Golf, amtliches Kennzeichen … und der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt waren. Unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Sachschäden.

Der Kläger lies das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall von dem Sachverständigen … begutachten. Der Sachverstände … kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 3.216,59 € netto, sowie weiterer Kosten für Instandsetzungsarbeiten von einem Wert von 975,68 € brutto erforderlich wären. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 6.700,- € und einen Restwert von 1.800,- € habe. Der Sachverständige kalkulierte die Reparaturkosten auf der Grundlage von Lohnkosten in einer Vertragswerkstatt. Ferner berechnete er einen UPE-Aufschlag. Dem Kläger entstanden zu dem Gutachterkosten in Höhe von 462,- €. Der Kläger ließ die Instandsetzungsarbeiten für Kosten in Höhe von 975,68 € durchführen. Im Übrigen reparierte er das Fahrzeug nicht.

Die Beklagte zahlte an den Kläger außergerichtlich 3.526,66 €.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung der restlichen von dem Sachverständigen :estgestellten Reparaturkosten in Höhe von 331,71 €.

Er ist der Ansicht, er sei berechtigt, die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Kosten in einer Fachwerkstatt zu veranschlagen. Desweiteren ist er der Ansicht, es sei berechtigterweise ein UPE-Aufschlag gemacht worden.

Der Kläger ist desweiteren der Ansicht er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 250,- €. Denn selbst wenn der Sachverständige diesen nicht ausdrücklich festgestellt habe, so sei der Wert des Fahrzeuges nach einem Unfall in Höhe des Betrages von 250,-€ gemindert.

Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des Verkehrsunfalls schwerwiegende Verletzungen erlitten. Er habe ein HWS-Schleudertrauma und einen Spannungskopfschmerz erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei er vom 13.01.2011 -28.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Ihm sei ein Verdienstausfall in Höhe von 1.080,-€ entstanden. Er ist der Ansicht, diesen müsse die Beklagte ersetzen. Desweiteren sei die Beklagte verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,- € an ihn zu zahlen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den ihn 2.487,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz/Schmerzensgeld zu zahlen, der diesem noch aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2011 in … (Fahrzeug …) entstehen kann, soweit solche Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergehen bzw. übergegangen sind;

3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüche der Rechtsanwälte …. in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2011 freizustellen;

4. den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Nachdem die Beklagte an den Kläger auf die Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 402,82 € gezahlt hat, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 2.487,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2011 zu zahlen;

2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, einen Betrag von 750,- € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Zustellung dieses Schriftsatzes;

3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte… in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01,02.2011 freizustellen abzüglich am 05.07.2011 gezahlter 402,82 €;

4. den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 819,90 € gezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 819,90 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Wertminderung sei an dem Fahrzeug auf Grund des Alters des Fahrzeuges und der Laufleistung zu verneinen. Desweiteren seien die Lohnkosten übersetzt. Die Lohnkosten seien in Höhe von 59,91 € und die Lackierkosten in Höhe von 164,46 € nicht berechtigt. Ferner sei ein UPE-Aufschlag in Höhe von 108,34 € nicht berechtigt.

Ferner bestreitet die Beklagte, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall verletzt worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.10.2011 (Bl. 88 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen … vom 03.02.2012 (Bl. 144 d.A.) und des Sachverständigen Herrn … vom 25.06.2012 (Bl. 191 d.A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 582,71 € gegen die Beklagte.

I.
Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten haftet unstreitig zu 100 % für die bei dem Verkehrsunfall am 03.01.2011 entstandenen Sachschäden am Fahrzeug des Klägers.

Am Fahrzeug des Klägers ist laut Gutachten des Sachverständigen … ein Schaden in Höhe von 3.216,59 € netto entstanden. Zu Recht hat der Sachverständige hier Lohnkosten und Lackierkosten zugrunde gelegt, die in einer Vertragswerkstatt entstehen würden.

Der Kläger muss sich nicht auf eine von der Beklagten angegebene Reparaturwerkstatt, die Firma … verweisen lassen. Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenen Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz gezogenen Grenzen grundsätziich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich in Stand setzt. Diesen Grundsätzen würde es widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der zulässigen fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten – wenn auch markengebundenen – Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Im Rahmen der möglichen abstrakten Berechnung müssen deshalb immer das Gutachten des Schadensgutachters und/oder die dortige Berechnungsgruhdläge insbesondere hinsichtlich der angesetzten Stundensätze konkret angegriffen oder sonstige gravierende Mängel aufgezeigt werden, denn nur unter diesen Umständen muss der Geschädigte sich gegebenenfalls auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur verweisen lassen. Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan, aufgrund derer sich die getroffenen Ansätze des Schadensgutachters bzgl. der Stundenverrechnungssätze in einer markengebundenen Kundendienstwerkstatt als unrichtig erweisen würden. Insoweit ist das Gutachten seinem Inhalt nach durch die Beklagte nicht konkret angegriffen worden, was z.B. dadurch hätte geschehen können, dass aufgezeigt worden wäre, welche geringeren Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Kundendienstwerkstätten ohne das Bestehen einer Sondervereinbarung vor Ort in Rechnung und in Ansatz gebracht werden. Letztlich würde die von der Beklagten gewollte Auslegung und der Verweis auf die Fima und deren Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete Werkstatt verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und dieser Grundlage, sowie einer konkreten Abrechnung verwischen würde. Das muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen abstrakten Berechnungsmöglichkeit nicht hinnehmen, weil er damit dieser durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen werden würde. Insofern hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wie sie von dem Sachverständigen berechnet wurden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch einen Anspruch auf die im Gutachten des Sachverständigen … in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge. Der Sachverständige muss eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder aber Zeit für den Fall einer Reparatur. Bei UPE-Aufschlägen handelt es sich um solche Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, die die markengebundenen Fachwerkstätten auf die Preise für die Ersatzteile dafür erheben, dass sie diese vorrätig halten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist dann von einer Ersatzfähigkeit der Position UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11).

Im Raum Düsseldorf ist es gerichtsbekannt, dass sogenannte UPE-Aufschläge erhoben werden. Demnach ist der UPE-Aufschlag ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen. Der Abzug der Beklagten von der Kalkulation des Sachverständigen in Höhe eines Betrages von 332,71 € also zu Unrecht erfolgt.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 250,- € gegen die Beklagte. Zwar ist eine solche in dem Gutachten nicht festgestellt, entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber unter Anwendung von § 287 ZPO von einer Wertminderung an dem Fahrzeug des Klägers in Höhe eines Betrages von 250,- € auszugehen. Das Gericht schätzt die Höhe der Wertminderung auf einen Betrag in Höhe von 250,- € gemäß § 287 ZPO. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls 6 Jahre alt und hatte eine Laufleistung 176.880 km. Der Gutachter hat den Widerbeschaffungswert auf einen Betrag in Höhe von 6.700,- € geschätzt. Unter Berücksichtigung des relativ hohen Widerbeschaffungswertes ist davon auszugehen, dass sich die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, wertmindernd auswirken wird. Allein die Laufleistung des Fahrzeuges führt nicht dazu, dass von einer Wertminderung aufgrund des Verkehrsunfalls nicht ausgegangen werden kann. Ferner ist das Alter des Wagens nicht derartig, dass von einer Wertminderung nicht ausgegangen werden kann. Demnach hat die Beklagte die Wertminderung in Höhe von 250,- € und den restlichen Betrag aus der Berechnung des Sachverständigen … in Höhe von 332,71 € an den Kläger zu zahlen.

II.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls in Höhe von 1.080,- € und auf Ersatz eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- € gegen die Beklagte zu.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall verletzt worden ist.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 10 – 14 km/h und der sich daraus ergebenen kollisionsbedingten Verzögerung des Kiägerfahrzeuges von 3,2 -4,0 g, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Airbag des klägerischen Fahrzeugs nicht ausgelöst wurde und bei dem Kläger keine Gurtprellmarke festgestellt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrsunfall geeignet war, die von dem Kläger geschilderten Verletzungen herbeizuführen. Vielmehr würden die auf den Kläger einwirkenden Beschleunigungen und Verzögerungen nur etwa bei der Hälfte der Verzögerungen welche aus dem bisherigen Bestand der Kollisionsmechanik die kritische Belastungsgrenze darstellen könnte, liegen. Aus rein technischer Sicht sei daher weder mit an Sicherheit grenzender noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die ableitbare Kollision ursächlich für die klägerseits vorgetragenen Beschwerden sei. Der medizinische Sachverständige hat ebenfalls festgestellt, dass eine tatsächliche Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers sich nicht durch spezifische Befunde nachweisen lasse. Unter Berücksichtigung aller medizinisch bewertbarer Anknüpfungstatsachen und dem Ergebnis des technischen Sachverständigengutachtens lasse sich nicht wahrscheinlich machen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 12.01.2011 ein HWS-Schleudertrauma mit Spannungskopfschmerz und Übelkeit erlitten habe. Es lasse sich demnach auch nicht wahrscheinlich machen, dass der Kläger auf Grund von Verletzungsfolgen vom 13.01. – 28.01.2011 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.

Demnach steht nicht fest, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall verletzt worden ist. Der Kläger hat demnach weder einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls noch auf Ersatz eines Schmerzensgeldes.

III.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 819,90 € für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Denn nach den bisherigen Stand des Rechtsstreits wäre die Beklagte insofern unterliegen gewesen. Die Beklagte war verspflichtet, die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges des Klägers zu zahlen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger obsiegt hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Beklagte unterlegen ist, hat diese die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286, 280 BGB.

Der Kläger hatte insgesamt einen begründeten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 4.904,27 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.216,59 € Reparaturkosten, 975,68 € Instandsetzungskosten, 462,- € Gutachterkosten und 250,- € Wertminderung. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 €. In Höhe eines Betrages von 402,82 € hat die Beklagte diese bereits gezahlt, so dass noch ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 86,63 € bestehen würde.

Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung des Klägers von den Anwaltskosten für die Erfragung der Deckungszusage in Höhe von 186,24 €. Die Kosten für die Erfüllung der Deckungszusage hat der Schädiger zu ersetzen, wenn dieser im Zeitpunkt der Deckungsanfrage die Ansprüche des Geschädigten zurückgewiesen hat. Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage fallen zu den Kosten für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs (LG Duisburg, Urteil vom 03.05.2010, 2 O 229/09). Die Beklagte hat demnach die Kosten zu ersetzen, gemäß § 249 BGB in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG.

IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.
Streitwert: vom 07.04.2011 – 22.07.2011 3.000,- €
.            ab dem 23.07.2011 – 27.07.2011 3.237,61 €
.            ab dem 28.07.2011 2.417, 71-€

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