AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst urteilt zu den Rechtsanwaltsgebühren und deren erforderliche Höhe [Urt. v. 21.1.2011 -387 C 2679/10 (98)-].

Hallo Kolleginnen und Kollegen, mit dem nachfolgend dargestellten Urteil hat der Amtsrichter der 387. Zivilprozessabteilung des AG Frankfurt-Höchst eine 1,5 Anwaltsgebühr dann zugesprochen, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf erste Anforderung hin reguliert. Dann ist nämlich der allgemeine Gebührenrahmen der 1,3 Gebühr bereits überschritten, weil es nicht mehr eine durchschnittliche Angelegenheit ist. Also, wenn die Versicherung eine Nachbesichtigung wünscht, erhöht sich bereits die Gebühr. Eine interessante und damit folgenschwere Entscheidung.

Amtsgericht Frankfurt/Main                                    Verkündet am: 21.01.2011
Außenstelle Höchst
Geschäfts-Nr. 387 C 2679/10 (98)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

… Versicherung AG vertr d. d. Vorstand .vertr. d.d.Vorstandsvorsitzenden …

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt/Main – Außenstelle Höchst durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzschluss am 12.01.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den restlichen Gebühren des Rechtsanwalts A. J. in Höhe von 118,04 € freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß
§ 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 31.05.2010 bei der Kreuzung … in Frankfurt/Main ein Schadenersatzanspruch auf Freistellung von der weiteren Gebührenforderung ihres Bevollmächtigten in geltend gemachter Höhe zu. Es ist nicht unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), dass der Bevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit im Rahmen der Regulierung der Schadensersatzansprüche eine Geschäftsgebühr von 1,5 angesetzt hat. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und eine ähnliche Funktion erfüllt wie die 7′,5/10 – Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 2007, 420 bis 422). Die Geschäftsgebühr von 1,3 ist deshalb bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfalls nicht zu beanstanden (a.a.O.).

Hier handelte es sich um ein wenigstens durchschnittliches bzw. normales Verkehrsunfallsmandat. Von einer unterdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit mag auszugehen sein, wenn die Eintrittspflicht der Gegenseite nicht streitig wird und die gegnerische Haftpflichtversicherung auf erste Anforderung reguliert. So war es hier aber nicht. Die Beklagte veranlasste eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs der Klägerin durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen, die nicht nur der Überprüfung der Schadenshöhe dienen sollte, sondern auch der Ermittlung des Schadensherganges; dies folgt aus dem Schreiben des Sachverständigenbüros K. vom 16.06.2010 an die Klägerin, in dem es heißt, dass „wir von der Versicherung den Auftrag (erhalten haben), den Schadenshergang zu rekonstruieren bzw. ihre Fahrzeuge einander gegenüber zu stellen.“ Auch als in der Nachfolge die Beklagte von ihrer grundsätzlichen Verantwortlichkeit ausging, regulierte sie die Reparaturkosten zunächst nicht in vollem Umfang, da sie eine „Rechnungsprüfung“ durchführte. Dies veranlasste ein weiteres Tätigwerden des Bevollmächtigten des Klägers. Es ist nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des beschriebenen Umfanges seiner anwaltlichen Tätigkeit von einem durchschnittlich umfangreichen bzw. schwierigen Mandat ausging. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte bei der Bestimmung der Gebühr zudem einen Spielraum von 20 Prozent (a.a.O.). In Anerkennung dieses Spielraumes ist es nicht zu beanstanden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin eine Gebühr von 1,5 bestimmte. Es kann dahinstehen, ob dies für jeden durchschnittlichen oder normalen Verkehrsunfall gilt. Hier jedenfalls hat der Bevollmächtigte der Klägerin sein in diesem Rahmen zustehendes Ermessen nicht überschritten, da er die Teilnahme an dem Gegenüberstellungstermin als erforderlich halten durfte, der eine Besonderheit darstellt, die die Abwicklung des Mandates aus der Reihe der durchschnittlich bzw. normalen Verkehrsunfälle heraushebt.

Gemäß seiner Berechnung im Schriftsatz vom 16.11.2010 stand dem Bevollmächtigten der Klägerin also eine Gebührenforderung von 721,97 € zu. Abzüglich der regulierten 603,93 € verbleibt der Betrag, von dem die Beklagte die Klägerin noch freizustellen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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5 Antworten zu AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst urteilt zu den Rechtsanwaltsgebühren und deren erforderliche Höhe [Urt. v. 21.1.2011 -387 C 2679/10 (98)-].

  1. Zweite Chefin sagt:

    … ein nettes Urteil, aber nur zum Einrahmen und übers Bett hängen …
    Ich halte die Entscheidung für fern jeder Realität, nach meinen Erfahrungen neigen Richter eher dazu, Anwaltshonorare zu kürzen. 1,5 bekommen wir regelmäßig nicht einmal bei Abrechnung nach Quotenvorrecht, weder für die normale vorgerichtliche Tätigkeit, noch für die Kosten der Inanspruchnahme der Vollkasko.
    Offensichtlich und hoffentlich sind die Zustände woanders besser.

  2. Glöckchen sagt:

    Hallo Frau Chefin
    wenn Sie so denken,sollten Sie aufgeben.
    Es gibt dutzende von wohlbegründeten Urteilen,die die 1,5 und auch die 1,8 zusprechen,sogar nach Gutachten von RA Kammern!
    Ohne Fleiss,kein Preis!
    Dieses Urteil hängt bei meinem Anwalt nicht hinter dem Spiegel,sondern an der nächsten Klage,wo es sich in guter Gesellschaft befindet.
    Klingelingelingelts?

  3. Bodo sagt:

    @Glöckchen

    Das ist doch nicht die erste Chefin, sondern die zweite Chefin. Erste Chefin wird man wahrscheinlich erst dann, wenn man dem Dukaten-Esel der Versicherer, der heutzutage an chronischem Ileus (=Darmverschluss) leidet, den richtigen Einlauf verpasst. 🙂

  4. Zweite Chefin sagt:

    Wir geben keineswegs auf, immer und immer wieder klagen wir unser Honorar entsprechend (mit) ein, und immer wieder fallen wir auf die Nase. Das Angebot des Gutachtens der RA-Kammer wird regelmäßig gar nicht zur Kenntnis genommen.
    Trotzdem ergänze ich unseren Urteilsfundus gerne um Frankfurt-Höchst …
    Im Einlaufverpassen bin ich übrigens mindestens so ehrgeizig und gut wie der erste Chef, es gelingt aber nicht immer, ein geneigtes Gericht anzurufen.

  5. Chefloser sagt:

    Selbst klagen macht auch immer einen schlechten Eindruck, das ist wie bei den Sachverständigenkosten. Der Geschädigte muß selbst den Rest Vorverauslagen und dann diese Kosten von der Versicherung zurückverlangen, notfalls mit einem weiteren Anwalt und späterer Klage. Der BGH stellt dann genauso, wie bei allen anderen notwendigen Unfallaufwendungen, nur auf den Horizont des verständigen Geschädigten ab. Dank der hier kontrovers beschriebenen Rechtssprechung dürfte so eine Frage auch schnell beim VI. Senat ankommen. Dort gilt der Grundsatz, der Kostenerstattungssuchende muß sich für die Anwaltsrechnung im Detail nicht rechtfertigen, diese müßte schon offensichtlich falsch sein, um nicht durchzudringen.

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