AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit kritisch zu betrachtender Begründung, aber im Ergebnis richtig, zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.7.2014 – 32 C 159/14 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute geht es von der Elbe an den Main. Wir werden Euch hier und heute ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Gegenstand der Klage waren 14 Honorarrechnungen, die teilweise drastisch durch die HUK-COBURG gekürzt wurden. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, doch in der Begründung fehlerbehaftet. Die HUK-COBURG hatte gegen dieses Urteil Berufung beim LG Frankfurt am Main eingelegt und auch dort was auf die Löffel bekommen. Die Veröffentlichung der Berufungsentscheidung des LG Frankfurt am Main ist bei uns bereits in Vorbereitung. Wenn wir es hinbekommen, könnten wir sie dann gleich im Anschluss einstellen. Aber versprechen können wir das nicht.

Viele Grüße und noch einen schönen 30. Dezember
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                   Verkündet lt. Protokoll am:
Aktenzeichen: 32 C 159/14(18)                                                     18.07.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vtr. d. d. Vorstand, vtr. d. Dr. Wolfgang Weiler, Schadenaußenstelle, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht R. im Verfahren gem. § 128 Abs. 2 BGB mit einer Einlassungsfrist bis zum 04.07.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.443,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,81 Euro seit dem 30.12.2011, aus 352,44 Euro seit dem 30.12.2011, aus 286,35 Euro seit dem 20.01.2010, aus 347,33 Euro seit dem 23.12.2010, aus 344,21 Euro seit dem 11.02.2011, aus 400,03 Euro seit dem 05.03.2011, aus 408,43 Euro seit dem 25.03.2011, aus 427,29 Euro seit dem dem 09.04.2011, aus 262,07 seit dem 09.04.2011, aus 133,60 seit dem 03.04.2012,  aus 109,75 Euro seit dem 25.07.2011, aus 151,23 Euro seit dem 13.10.2011, aus 110,82 Euro seit dem 17.02.2012 und zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 538,54 Euro seit dem 09.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Sachverständigenvergütung aus 14 Schadensfällen aus abgetretenem Recht.

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik, der Beweissicherungsgutachten zur Feststellung der Schadenshöhe an Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfällen erstellt. Die Beklagte ist in den 14 Schadensfällen die gegnerische Haftpflichtversicherung, deren Einstandspflicht dem Grunde nach zu 100% außer Streit steht. In keinem der Fälle hat der Kläger mit den Geschädigten vor Gutachtenerstellung eine Honorarvereinbarung getroffen. Sämtliche Rechnungsbeträge halten sich, sowohl was das Grundhonorar angeht, als auch hinsichtlich der Nebenkosten  innerhalb der in der BVSK Tabelle 2008/2009 HB III dargestellten Bandbreiten.

Am 24.10.2010 wurde das Fahrzeug des Herrn D. B. auf der Darmstädter Straße … 63303 Dreieich beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 3.925,73 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungs von 8.725,00 Euro Der Kläger stellte dem Geschädigten 853,31 Euro in Rechnung. Auf Bl. 43, 45 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 281,50 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 571,81 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 29.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 13.07.2010 wurde das Fahrzeug des Herrn R. M. auf der Mainzer Landstraße, … in 60326 Frankfurt am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.265,13 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.950,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 576,44 Euro in Rechnung. Auf Bl. 54, 56 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 224,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 352,44 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 16.12.2011 forderte forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 29.12.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 20.07.2010 wurde das Fahrzeug der Firma M. GmbH auf der Ignaz Bubis Brücke in Frankfurt am Main beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellug eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 8.229,25 Euro netto zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 3.705,00 Euro netto. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 101.150,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 1.216,82 Euro in Rechnung. Auf Bl. 58, 60 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 484,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 538,54 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 28.09.2010  forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 08.10.2010 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 01.10.2010 wurde das Fahrzeug der V. V.-G. auf der Straße im Kronthal in Kronberg im Taunus beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellug eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.300,00 bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.250,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 446,85 Euro in Rechnung. Auf Bl. 65, 67 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 160,50 Euro, so dass der Klager nunmehr noch 286,35 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 10.11.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 19.11.2010 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 06.11.2010 wurde das Fahrzeug des Herrn A. D. auf der Frankfurter Straße … in Bad Vilbel beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 1.134,38 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 507,83 Euro in Rechnung. Auf Bl. 72, 74 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 160,50 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 347,33 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 13.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte bis zum 22.12.2010 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 27.11.200 wurde das Fahrzeug des Herrn F. V. im Kreuzungsbereich Tannenkopfweg/Zur Frankenfurt in 60529 Frankfurt am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.113,07 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.725,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 556,21 Euro in Rechnung. Auf Bl. 79, 81 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 212,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 344,21 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 31.01.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 10.02.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 26.01.2011 wurde das Fahrzeug des Herrn P. G. im Petersweg in Obertshausen beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 5.500,00 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.875,00 Euro brutto. Der Kläger stellte dem Geschädigten 644,03 Euro in Rechnung. Auf Bl. 86, 88 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 244,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 400,03 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 21.02.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 04.03.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 13.02.2011 wurde das Fahrzeug des Herrn P. F. in der Beethoven Straße … in Frankfurt am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 3.093,66 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.050,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 660,93 Euro in Rechnung. Auf Bl. 93, 95 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 252,50 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 408,43 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 23.03.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 06.04.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 15.02.2011 wurde das Fahrzeug der I. G. in der Franz-Völkel Straße in Neu-Isenburg beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.349,00 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 29.625,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 651,29 Euro in Rechnung. Auf Bl. 100, 102 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 224,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 427,29 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 11.04.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 26.04.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 07.03.2011 wurde das Fahrzeug der D. K. im Kreuzungsbereich der Robert-Koch-Straße/Wiesenstraße in Kelkheim im Taunus beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 5.030,00 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 Euro brutto. Der Kläger stellte der Geschädigten 422,57 Euro in Rechnung. Auf Bl. 107, 109 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 160,50 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 262,07 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 11.04.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 26.04.2011  auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 23.04.2011 wurde das Fahrzeug der P. B. G. im Battenberger Weg … in Frankfurt am Main beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 3.031,70 Euro netto bei einem Wiederbesehaffungswert von 2.975,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 621,60 Euro in Rechnung. Auf Bl. 114, 116 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 488,00 Euro. so dass der Kläger nunmehr noch 133,60 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 19.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 02.04.2012 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 06.07.2011 wurde das Fahrzeug des Herrn M. G. S. in der Niederhofheimer Straße in Bad Soden beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 3.959,40 Euro brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.175,00 Euro brutto. Der Kläger stellte dem Geschädigten 614,75 Euro in Rechnung. Auf Bl. 120, 122 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 505,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 109,75 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 10.08.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 24.08.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 23.07.2011 wurde das Fahrzeug des Herrn P. F. auf der Mainstraße in Frankfurt am Main beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden beiief sich auf 1.958,70 Euro netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.650,00 Euro. Der Kläger stellte dem Geschädigten 553,23 Euro in Rechnung. Auf Bl. 128, 130 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 402,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 151,23 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 28.09.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 12.10.2011 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Am 08.12.2011 wurde das Fahrzeug der K. S. in der Gutleutstraße … in Frankfurt am Main beschädigt. Die Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Fahrzeugschaden belief sich auf 2.418,61 Euro netto zzgl. einer merkantilen Wertminderung von 195,00 Euro. Der Wiederbeschaffungswert betrug 6.625,00 Euro. Der Kläger stellte der Geschädigten 650,82 Euro in Rechnung. Auf Bl. 135, 137 d.A. wird verwiesen. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 540,00 Euro, so dass der Kläger nunmehr noch 110,82 Euro begehrt. Mit Schreiben vom 02.02 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 16.02.2012 auf. Eine Zahlung blieb aus.

Der Kläger ist der Ansicht, die Geschädigten hätten ihm ihre Ansprüche wirksam abgetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.443,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,81 Euro seit dem 30. 12.2011, aus 352,44 Euro seit dem 30.12.2011, aus 286,35 Euro seit dem 20.1.2010, aus 347,33 Euro seit dem 23.12.2010, aus 344,21 Euro seit dem 11.02.2011, aus 400,03 Euro seit dem 05.03.2011, aus 427,29 Euro seit dem 09.04.2011, aus 262,07 Euro seit dem 09.04.2011, aus 133,60 Euro seit dem 03.04.2012, aus 109,75 Euro seit dem 25.07.2011, aus 151,23 Euro sei dem 13.10.2011, aus 110,82 Euro seit dem 17.02.2012 und zzgl Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 538,54 Euro seit dem 09.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die begehrten Beträge seien weder erforderlich, noch angemessen und ortsüblich. Die geltend gemachten Nebenkosten seien überhöht. Es fehle Vortrag, welche der Position tatsächlich angefallen seien. Es dürfe keine Vermengung von Abrechnungen nach Pauschale und nach Aufwand erfolgen. Schreibkosten könnten nicht in Ansatz gebracht werden, da von vornherein ein schriftliches Gutachten gefordert sei. Femer bestehe das Gutachten aus Textbausteinen und werde nicht einzeln geschrieben. Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig. Die Geräteanschaffung dürfe nicht eingespeist werden. Porto- und Telefonkosten seien nicht zu erstatten. Kosten für die EDV Bearbeitung seien bereits über das Grundhonorar abgegolten.

Den Geschädigten sei erkennbar gewesen, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien. Jedem Verbraucher sei bekannt, dass der Ausdruck einer Digitalphotographie wenige Cent kostet. Es sei ferner für jeden erkennbar, dass Schreibkosten und Kilometerpauschalen nicht gesondert abgerechnet werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 4.443,90 Euro aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 398, 249 BGB.

Der Kläger ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Abtretungen sind hinreichend bestimmt. Im unteren Teil der jeweiligen „Aufträge zur Erstellung eines Gutachtens und Abtretungserklärung“ tritt der jeweilige Geschädigte seine Ansprüche auf Erstattung der Rechnung inkl. Mehrwertsteuer des Sachverständigen … an diesen ab. Dies ist hinreichend bestimmt. Der Sachverständige und hiesige Kläger hat die Abtretungen jeweils angenommen.

Zur Bestimmung der an den Kläger abgetretenen Ansprüche ist zu ermitteln, in welcher Höhe dem Kläger seinerseits Ansprüche gegenüber den Geschädigten zustehen. Denn die Erklärung, wonach die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Rechnung des Sachverständigen abgetreten werden, kann bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Geschädigten nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Abtretung auf die Höhe der dem Gutachter auf Grund des Vertrages tatsächlich zustehenden Vergütung begrenzt ist und sich nicht etwa nach jedweder vom Kläger in Rechnung gestellten und gegebenenfalls vertragswidrig überhöhte Vergütung richtet. Mangels ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung schulden die Geschädigten dem Kläger die übliche Vergütung und haben auch den darauf gerichteten Anspruch abgetreten. Die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern kann sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 632 BGB, Rn. 15.).

Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO die Höhe der geschuldeten üblichen Vergütung unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (vgl LG Frankfurt 13.05.2011, 2/1 S 313/10). (Dabei sei darauf hingewiesen, dass vorliegend der Sachverhalt nicht identisch ist mit dem, der dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 zugrunde lag. Vorliegend geht es um die Üblichkeit, dort um die Erforderlichkeit der Kosten.) Eine Bestimmung des Üblichen anhand eines seitens der Beklagten nicht näher präzisierten Honorartableaus scheidet aus. Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Zudem wird aus dem Vortrag, nachdem die jeweiligen Haftpflichtversicherer eine bundeseinheitliche Regelung anstreben, deutlich, dass eine solche zur Zeit noch nicht besteht.

in der BVSK Honorarbefragung ist unter HB III ein Honorarkorridor ausgewiesen als Bandbreite, in der sich die übliche Vergütung bewegt. Auf Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Auftragnehmer innerhalb dieses Honorarkorridors ein Bestimmungsrecht gem. §§ 315, 316 BGB zustehen soll. Unstreitig halten sich die vom Kläger geforderten Grundhonorare sowie die Nebenkosten innerhalb der BVSK Tabelle 2008/2009.

Davon abgesehen ist der geforderte Betrag auch erforderlich. Die Rechnungshöhe bildet hierbei ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 8. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die jeweiligen Geschädigten von vornherein hätten erkennen können, dass es sich um überhöhte Beträge handelt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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1 Antwort zu AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit kritisch zu betrachtender Begründung, aber im Ergebnis richtig, zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.7.2014 – 32 C 159/14 (18) -.

  1. Glöckchen sagt:

    Später hat doch das LG Frankfurt dieses Rumgeeiere beendet,siehe die hier veröffentlichte Entscheidung!

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