AG Frankfurt am Main verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.12.2013 – 32 C 2710/13 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen  Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Zunächst begründet die Amtsrichterin das Urteil zutreffend, fällt dann aber wieder in die  Angemessenheitsprüfung mit BVSK einschließlich dem Honorarvergleich zur Schadenshöhe ein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Woher soll der Geschädigte die Werte der BVSK-Tabelle kennen? Was ist BVSK? Nach BGH hat er keine Erkundigungspflicht. Er kann sich an den ihn bekannten qualifizierten Kfz-Sachverständigen zwecks Erstellung des Schadensgutachtens wenden. Seine Rechnung kann er als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ansehen, wenn eine vorherige Begutachtung zweckmäßig erscheint. Das wird durch das aktuelle Urteil des BGH bestätigt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                           Verkündet – lt. Protokoll – am
Aktenzeichen: 32 C 2710/13 (22)                     05.12.2013

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

hat das Amtssericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 496 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 2.12.13 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a I S. 1, 495 a ZPO verzichtet,)

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17,18 StVO, 823, 249ff, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in der zuerkannten Höhe verlangen.

Die Regulierungspflicht der Beklagten für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.05.2012 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Umfang des gemäß den eingangs genannten Bestimmungen zu ersetzenden Schadens beinhaltet gemäß §§ 249 ff BGB auch die Kosten der Sehadensfeststellung und damit die der Begutachtung des Fahrzeugs.

Nach § 249 II S. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichem Geldbetrag zu zahlen. Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen, wonach der Geschädigte in der Wähl der Mittel zur Sehadensbeseitigung frei ist, hat der Schädiger die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe zu erstatten, wenn sie überhöht sind oder das Gutachten falsch ist. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des zu erstattenden Herslellungsaufwandes Teil derselben sind. Das Risiko des Fehlbetrages der Kostenermittlung sowie das einer überhöhten Berechnung muss danach in der Regel der Schädiger tragen. Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden, fehlerhafter Information an den Gutachter oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht.

Von einem Auswahlverschulden des Geschädigten kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Kosten eines Sachverständigen erst dann verlässlich bestimmen lassen, wenn die Schadenshöhe feststeht.

Allerdings unterliegt die Berechnung von Gutachterkosten in diesem Fall Schranken. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschadigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a. a. 0.).
Bei der Bewertung dessen, welche Kosten als zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (BGH a. a. O.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint wegen des vorliegend geringen Streitwerts nicht als angemessen.

Das hiesige Landgericht erachtet eine Schätzung unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) für zulässig und sieht damit die Erhebung des BSVK als geeignete Schätzgrundlage an (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-01 S 195/11).

Im Übrigen steht es dem Gericht im Rahmen des Ermessens nach § 287 ZPO frei, eine Liste der vorgenannten Art anzuwenden oder einen anderen Weg zur Schadenschätzung zu wählen.

Nach dem zutreffenden Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 02.08.2013 liegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen der Empfehlung des BVSK.

Darüber hinaus beträgt das Nettogrundhonorar des Sachverständigen 16 % des kalkulierten Reparaturkostenbetrages, so dass auch aus diesem Grund die von Beklagtenseite monierte Unangemessenheitt nicht erkennbar ist. Denn von einer Vielzahl von Amtsgerichten wird bundesweit eine Honorarhöhe von 20% bis 30% der kalkulierten Reparaturkosten noch als angemessen und nicht überhöht angesehen.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen überschreitet die Berechnung der Kläger die Grenzen der Erforderlichkeit daher nicht. Hinzu kommen der Aufwand für Textseiten, Bildseiten, Fotographien, Fahrtkosten und Telefon und Postgebühren, wobei sich die jeweiligen Einzelpreise nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht signifikant außerhalb der Beträge bewegen, die bei den in Rede stehenden Gutachten üblicherweise berechnet werden.

Es war daher wie erkannt zu entscheiden.

Der Anspruch auf Zahlung der weiterhin zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 511 IV ZPO. Die dort genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung liegen hier, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nicht vor.

Untenstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

13 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.12.2013 – 32 C 2710/13 (22) -.

  1. Hubertus G. sagt:

    „Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a. a. 0.).“
    Folgende Ergänzung hätte die Betrachtung abkürzen können:
    Da dies bekanntlich nicht möglich ist und die Herstellung des Zustandes wie vor dem Unfall geschuldet wird, war die Herstellung eines anderen Zustandes, den die Beklagte hier avorisiert, nicht zu berücksichtigen.

    Hubertus G.

  2. Hubertus G. sagt:

    Eine Honorarerhebung bzw. ein Honorartableau jedweder Art ist keine „Gebührenordnung“ und wenn das in der Rechtsprechung berücksichtigt wird, wie lt. BGH vorrangig auch die besondere Situation des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung lassen sich die Entscheidungsgründe in solchen Verfahren erheblich abkürzen, denn auch über die Einbindung des § 287 ZPO muss dann nicht mehr nachgedacht werden, da der Schaden durch Rechnung belegt ist.

    Insbesondere ist jegliche Diskussion über die Nebenkostenhöhe bzw. über die Relation zwischen Nebenkosten und Grundhonorar bei vorauszusetzendem Sachverstand nicht veranlaßt, denn diese Nebenkosten ergeben sich unabhängig von der Schadenhöhe und lassen sich allein schon deshalb im Grundhonorar nicht berücksichtigen. Sie sind einzig und allein abhängig von den Erfordernissen des Einzelfalls und den Vorstellungen des Gutachters bezüglich der Erstellungsnotwendigkeiten für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen. Diese Erfordernisse lassen sich nicht normieren und abqualifizieren als „Routinegutachten“, was immer man darunter verstehen mag. Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass gerade die Autoversicherer auch von einem verkehrsfähigen BEWEISSICHERUNGSgutachten profitieren im Interesse einer ausgewogenen Schadenregulierungsmöglichkeit auf der Grundlage des § 249 BGB, denn so lassen sich unsinnige Rechtsstreitigkeiten in einer beachtlichen Anzahl von Fällen vermeiden.

    Gruß

    H u b e r t u s

  3. Walter sagt:

    So wie ich das Rechtsystem immer verstanden hatte, wird man Richter nach einer langjährigen volljuristischen Ausbildung. Wie man so hört, werden nur die Besten der Besten dafür ausgewählt. Demzufolge müssten bei Gericht nur Vollprofis am Werk sein?

    Die Realität ist jedoch eine völlig andere. Da wird jede Menge Mist zu völlig trivialer Rechtsproblematik verzapft. Selbst in den Berufungskammern (siehe z.B. LG Saarbrücken). Simple Grundzüge des Schadensersatzrechtes werden missachtet, das Recht nach Belieben gebeugt und als krönender Abschluss dann die Berufung oder Revision nicht zugelassen. § 287 ZPO als Freibrief zur Willkürrechtssprechung und über dem Richter nur der Himmmel?

    Der BGH versucht die Unzulänglichkeiten der Instanz-Justiz in der Revision zwar wieder „hinzubiegen“, was oftmals aber auch dort nicht gelingt. Siehe z.B. die schadensersatzrechtlich „verkorkste“ Mietwagenrechtssprechung oder „Schrotturteile“ zur fiktiven Abrechnung – Stichwort: „6-Monatsfrist“, „scheckheftgepflegt“, „Eurogarant“ oder „Fahrzeugalter bis zu 3 Jahren“. Da werden irgendwelche Willkürregeln aufgestellt, die mit Recht oder Gesetz nur wenig zu tun haben.

    Und es braucht mir keiner zu kommen mit allgemeinen menschlichen Schwächen oder Defiziten. Die gibt es natürlich auch. Aber nicht in der massiven Häufung falsch begründeter Urteile. Vor allem, wenn diese noch gegen den richtigen Vortrag der Anwälte durchgesetzt werden.

    In der deutschen Justiz gibt es eindeutig massive Qualitätsprobleme bzw. ein deutliches Abgleiten in die Interessensrechtssprechung. Nichtzuletzt durch die infiltrative Einflussnahme der Finanzindustrie auf die Juristenausbildung.
    Jeder Arbeitnehmer eines Wirtschaftsunternehmens bzw. jeder Freiberufler, der vergleichbar schlechte Arbeit abliefert, wäre schneller weg vom Fenster, als man Husten kann.

  4. virus sagt:

    Walter siehe meinen Beitrag:

    97 Abs. 1 GG Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen

    Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):

    „Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen.“ [zweiter Satzteil]

    Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.

  5. Ra Imhof sagt:

    Bei aller Kritik bitte nicht vergessen:
    1.Das Unfallschadensrecht hat sich zu einer absoluten Spezialmaterie entwickelt.
    2.Deshalb gibt es hier Fachanwälte und Spezialisten.
    3.Die Zivilgerichte müssen sich tagtäglich mit der kompletten Palette zivilrechtlicher Streitpunkte und nicht nur mit Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen befassen.
    4.Anwälte sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung verpflichtet,das Gericht auf einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen,nicht umgekehrt!
    5.Die Personalausstattung bei den Gerichten ist mittlerweile schlicht als unterirdisch zu bezeichnen;der Arbeitsaufwand ist kaum noch in vertretbarer Zeit zu erledigen;viele Richterinnen und Richter haben -zumindest innerlich-davor bereits kapituliert und leisten sprichwörtlich den Dienst nach Vorschrift.
    Fazit:
    Richterschelte ist zwar mitunter berechtigt;häufig sollten sich aber gerade diejenigen Parteivertreter,die die eigenen Unzulänglichkeiten allzuleicht auf das Gericht abschieben,besser an die eigene Nase fassen.
    Ich bin davon überzeugt,dass das aktuelle BGH Urteil VI ZR 225/13 dazu beitragen wird,künftige Urteilsgründe auf das Wesentliche zu fokussieren und die Rechtsfindung zu vereinfachen.

  6. Walter sagt:

    @virus

    So isses.

    Der Tarichter ist in seiner Entscheidung zwar frei, aber nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens!! Diese „Kleinigkeit“ wird von den Akteuren gerne unterschlagen – auch vom BGH.

    Also nix mit Himmel oder so. Das Gesetz ist das Limit!!

    @RA Imhof

    Das Problem mit der Arbeitsüberlastung oder Spezialisierung ist zwar häufig präsent, trifft aber nicht den Kern des Problems. Das liegt, wie bereits oben angeführt, bei der nicht- oder fehlerbehafteten Bewältigung trivialer Rechtsfragen. 80-90% der Begründungen zum Sachverständigenhonorar sind z.B. bereits in den Grundzügen falsch, obwohl das (simple) Thema schon tausendfach rauf und runter gekaut wurde. Beispiele hierfür gibt es reichlich auf dieser Plattform. Wie viele Urteile waren bisher rechtlich korrekt formuliert? Einige Richter sind nicht einmal bei einfachen Schadenspositionen in der Lage, den § 249 BGB analog bzw. korekt anzuwenden. Aus dieser Nummer kommt man auch mit dem Allerweltsargument der „Überlast“ nicht raus. Bei komplizierten Streitfällen ist sowieso alles zu spät.

    Und was nützt es, wenn der Anwalt ein Paket korrekter Rechtssprechung vorlegt und der Richter diese einfach ignoriert? Ich glaube kaum, dass die unterirdischen Entscheidungen beim LG Saarbrücken zum SV-Honorar oder sonstwo durch Überlastung des Gerichts oder fehlenden Vortrag zustande gekommen sind? Im Gegenteil. Das Saarbrücker Landgericht hat sich offnsichtlich richtig viel Zeit genommen, um (vorsätzlich?) fehlerhafte Rechtssprechung zu produzieren.

    Bezüglich des aktuellen BGH-Urteils bin ich geteilter Meinung. Im Grunde ist diese Entscheidung eindeutig und ermöglicht das schnelle Ende eines jeden Honorarprozesses mit relativ kurzer Begründung. Es wird sicher das eine oder andere Gericht dazu bewegen, künftige Urteilsgründe auf das Wesentliche zu fokussieren. Viele aber auch wieder nicht. Frei nach dem Motto: Was kümmert uns der BGH?! Oder wenn man sonst nichts zu tun hat, kann man sich ja nun seitenweise trefflich mit den Pflichten des Geschädigten auseinandersetzen, um den Karren mit diesem Thema ggf. aus der Spur zu schieben.

    Im Angesicht des BGH-Urteils müssten die Versicherer – aus logischen und betriebswirtschaftlichen Erwägungen – jedwede Kürzung des Sachverständigenhonorars sofort einstellen. Da der Versicherungswirtschaft der desolate Zustand der Justiz jedoch auch nicht verborgen geblieben ist, kann man davon ausgehen, dass die Sache trotzdem weitergeht, indem man das BGH-Urteil ignoriert und z.B. mit LG Saarbrücken weiter in die Schlacht zieht.

  7. RA Schwier sagt:

    @Walter „Nichtzuletzt durch die infiltrative Einflussnahme der Finanzindustrie auf die Juristenausbildung.“
    Eine Einflussnahme während des Studium gibt es zumindest nicht in diesem Bereich. Anders sieht es allerdings bei Spezialmaterien (Umweltrecht, Bankenrecht etc. aus) In diesen Bereichen haben natürlich die Professoren einen Einfluss, wie die „Stundenten“ „erzogen“ werden. Nicht aber im Allgemeinen Schadensersatzrecht. Kein Student wird sich jemals mit BVSK etc. befasst haben.
    „Bei der Rechtsprechung ist es für Richter wie bei der Verdauung, entscheidend ist, was hinten rauskommt.“^^ Sprich auch eine dogmatisch falsch durchgeführte Begründung ist insoweit richtig, wenn das Ergebnis stimmt.

    @RA Imhof
    Inhaltlich kann ich den Ausführungen nur zustimmen.

    Insgesamt pfeift die Justiz auf dem letzten Loch, denn die Justiz hat insoweit keine „Lobby“, wenn es um Kürzungen geht. Im strafrechtlichen Bereich kann z.B. die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nurnoch bewältigt werden, weil massenhaft Referendare den Sitzungsdienst übernehmen. (Flächenstaaten….). Schaut bitte mal an die Sozialgerichte! …
    ABER, richtig interessant wird es, wenn man sich fragt, warum es z.B. oft einen Streit um die Zuständigkeiten gibt und so manche Interessengruppen Einfluss auf die Besetzung mancher Kammern nehmen. Z.B. Bankenrecht in München! Gerichtsstand bei Abmahnungen etc.
    Der allgemeine Amtsrichter macht aber nur seinen Job und muss seine Fallzahlen abarbeiten.

    ….und bei aller Freude über das BGH-Urteil!
    Es wird sich nichts am Regulierungsverhalten der Versicherer ändern. Es geht doch wohl niemand ersnthaft davon aus, dass nunmehr die Textbausteine der Versicherer abgeändert werden und diese freiwillig mitteilen, dass die gesamten Sachverständigenkosten übernommen werden. Eine Wunschvorstellung! Es ist allenfalls eine sehr gute Argumentationshilfe für RA´e!!!

    In diesem Zusammenhang sei einfach mal erwähnt, was einzelne Personen mit „falschen“ Klagen kaputt gemacht haben. Z.B. der oder die Rechtsanwältin, die für einen einfach gelagerten Schadenfall die 1,3 Gebühr für alle Rechtsanwälte kassiert haben! Einfach nur, weil da jmd. den Hals nicht voll genug bekommen konnte. Als praktische Konsequenz hat man als RA sodann einen Schadenfall bei der Allianz, die sodann an allen Stellen mit dem aktiven Schadenmanagement ansetzt (SV-Kosten, Mietwagenkosten, Restwert, Prüfbericht, Schmerzensgeld, Abschleppkosten, Ergänzungsgutachten etc.)!
    Nach Aussage der Allianz ein „einfach“ gelagerter Schadenfall! …… und auf Rückfrage erklärte der Sachbearbeiter, dass er nur die Befugnis zur Regulierung einer 1,3 Gebühr hat.

    Angemessen wäre insoweit zumindest eine 1.5 Gebühr, wenn nicht sogar 1,8 Gebühr (1,8 war mal die Vereinbarung) Tja, da müssen wir die Gebühren einklagen! Hilft alles nichts!

    Selbiges bei dem MW-Kosten. Nach Abschluss der Regulierung für den Geschädigten wird im Namen der Mietwagenfirma aus abgetretenem Recht nach „Fracke“ der Anspruch geltend macht. Die Beträge wurden binnen kurzer Zeit überwiesen. Allerdings nicht die RA-Gebühren! Naja, dann werden diese Gebühren (alleine heute zwei Schreiben) eben eingeklagt.
    …..und bei den MW-Kosten wird es umso bizarrer, wenn einem die Sachbearbeiter mitteilen, dass Sie nichtmal die Fraunhofer oder Schwacke-Liste vorliegen haben! Wonach wird dann reguliert? Anhand einer Glaskugel oder anhand voreingestellter „Softwareberechnungen“? Ich tippe auf Letzters!

    Abschleppkosten werden mittlerweile, wegen der „Abschleppstory“ auch bizarr, denn auchh hier trudeln bei uns Kürzungsberichte ein.

    @RA Imhof
    “ 1.Das Unfallschadensrecht hat sich zu einer absoluten Spezialmaterie entwickelt.“
    Vollste Zustimmung!

    Wir haben derzeit ein paar nette Filet-Stückchen rechtshängig gemacht!
    1. SV-Kosten als Standard.
    2. Mietwagenkosten.
    3. Klage auf RA-Gebühren bei der Geltendmachung ausstehender Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht, nachdem die MW-Kosten übernommen wurden.
    4. Klage auf ausstehende RA-Gebühren im Falle einer Totalschadensabrechnung, denn hier stellt sich die Frage, ob der Regulierungsbetrag maßgebend ist oder ob der verbleibende Restwert dem Streitwert hinzuzurechnen ist. —-Wenn diese Entscheidung vorliegt, wofür vieles spricht, denn RA-Freese hat hier schon positive Urteile erwirkt, werde ich mich dran setzten, damit dieselbe Frage hinsichtlich der vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten geklärt wird.
    5. Abschleppstory. Wegen der Kürzungsberichte bei den Abschleppkosten laufen derzeit 2 Klagen, weitere Sachen liegen schon in Bearbeitung auf meinem Tisch.
    6. Wertminderung. Ach da laufen auch Klagen.
    7. Sahne-Stück, ein zukünftiger Rechtsstreit gegen die R+V, wegen einer Kürzung nach Control-Expert, bei fiktiver Abrechnung an einem Toyota Yaris, 2001, am AG-Bremen!

    Sobald die Entscheidungen vorliegen, werden diese hier an das Team übersandt werden!

  8. Ra Imhof sagt:

    @Walter
    Ich stimme Ihnen grundsätzlich zu.
    LG Saarbrücken hat allerdings auch Vieles richtig entschieden.
    Der Kardinalsfehler lag darin ,dass versucht wurde, ein gewünschtes Ergebnis (Begrenzung der Nebenkosten) rechtlich zu begründen.
    Ein solches Vorhaben ist zum Scheitern verurteilt,denn jede Rechtsfrage muss ergebnisoffen geprüft werden.
    Der BGH hat ausschliesslich die Instrumente der §§ 249ff im Schadensersatzprozess angewendet und dabei die hier speziell gegebene Beweislastverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem hervorgehoben.
    Rechtsanwendung ist oft so einfach.
    48 seitige Klageerwiderungen mancher HUK-Anwälte zu Üblichkeit,Angemessenheit,Zeitaufwand oder Sachbefugnis sind schlichte Themaverfehlungen mit dem Ziel,nicht ganz sattelfeste Gerichte in die Irre zu führen.
    Sie sehen aber doch an dieser Urteilsdatenbank,dass dieses Vorhaben nur höchst selten gelingt.
    Ab und zu wäre auch ein Richterlob angebracht!

  9. Walter sagt:

    @RA Schwier

    „Eine Einflussnahme während des Studium gibt es zumindest nicht in diesem Bereich.“

    Zu dieser gewagten Aussage sollten Sie einmal das Engagement bzw. Hochschul-Sponsoring der Versicherer überprüfen. Insbesondere das der HUK Coburg.

    Hierzu ein kleines Beispiel: Warum wird seit der Einführung des Direktanspruchs gegen den Versicherer an den Hochschulen gelehrt, man solle NUR den Versicherer verklagen? Viele Anwälte wissen heutzutage nicht einmal, dass man den Schädiger (alleine) verklagen kann. Das geht bis zur Verweigerung, wenn man darauf drängt. Das Ganze hat den Anschein einer Gehirnwäsche. Wer hatte wohl ein Interesse daran, dass diese Lehre verbreitet wird?

    „Bei der Rechtsprechung ist es für Richter wie bei der Verdauung, entscheidend ist, was hinten rauskommt.“

    Da muss ich entschieden widersprechen. Entscheidend ist nicht nur was hinten rauskommt, da falsche Begründungen vom nächsten Richter übernommen werden, Anwälte in anderen Prozessen diese falschen Begründungen im Vortrag übernehmen und irgendwann dann falsche Ergebnisse rauskommen. Genau wie bei der Flüsterpost. Dazu gibt es jede Menge Beispiele.
    Die meisten Klägeranwälte haben in den letzten Jahren z.B. mit BVSK argumentiert, obwohl bekannt ist, dass man damit in die Angemessenheit abgleitet. Begründung der Anwälte: „Ist zwar falsch, führt aber schneller zum Ziel“. Damit wurde BVSK geadelt und die HUK hat ihr Ziel erreicht. Überprüfung des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess auf Angemessenheit. Vorläufiger Schlusspunkt der Flüsterpost => LG Saarbrücken. So viel zum Argument „wichtig ist was hinten rauskommt“.

    Das mit der Verdauung ist aber trotzdem ein treffender Vergleich. Was kommt denn hinten raus bei der Verdauung?

    @Ra Imhof

    Richterschelte liegt mir fern. Natürlich gibt es Fachleute unter den Richtern, die alles richtig machen. Auch diese Beispiele gibt es hier. Es sind aber leider nur 10 oder 20% aller Entscheidungen.

    Das LG Saarbrücken hatte „früher“ tatsächlich nach Recht und Gesetz entschieden. Da gibt es in der Tat gute Entscheidungen. Die selbe Kammer (zumindest mit dem selben Vorsitzenden) hatte sich dann aber plötzlich um 180 Grad gedreht. Nichtzuletzt durch das aktuelle BGH-Urteil wird diese Rechtssprechung nun ad absurdum geführt. Mit Überlastung der Gerichte hat das jedenfalls nichts zu tun. Mit Überforderung durch die Rechtsmaterie auch nicht.

    Nach meinem Rechtsverständinis nennt man so etwas RECHTSBEUGUNG.

  10. DerHukflüsterer sagt:

    @ RA Imhof
    „5.Die Personalausstattung bei den Gerichten ist mittlerweile schlicht als unterirdisch zu bezeichnen;der Arbeitsaufwand ist kaum noch in vertretbarer Zeit zu erledigen;viele Richterinnen und Richter haben -zumindest innerlich-davor bereits kapituliert und leisten sprichwörtlich den Dienst nach Vorschrift.“

    Hi, Leute
    das ist auch nachvollziehbar, wenn der Apparat der Justitz es billigt sich hier missbrauchen zu lassen, dass tausende Prozesse unnötig provoziert, ja man könnte auch sagen produziert werden. Das Ziel, ist Verbraucherschützer wie SV zu ruinieren, damit die Geschädigten noch rechtswidriger und ohne Kontrolle nur teilentschädigt werden.
    Das nächste, ebenso große Problem der Gerichte ist das selbst geschaffene Dilemma einer dermaßen uneinheitlichen Rechtsprechung, welche die Prozessflut in erheblichen Maße ansteigen lässt.
    Und warum das alles, weil in Deutschland das Kapital regiert und die Richter absolute Narrenfreiheit haben.

  11. virus sagt:

    @ RA Schwier „Eine Einflussnahme während des Studium gibt es zumindest nicht in diesem Bereich.“

    Meine Empfehlung zum Schlau-Lesen:
    In die CH- Volltextsuche den Begriff „Hochschule“ eingeben.

    Oder sich mal die Frage stellen, warum trotz über die Jahre gepflegter Seminar-Kultur z. B. des BGH-Richters W. Wellner, 6. Senat: “ Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Sachschaden in der KH-Versicherung, gedacht für Verkehrsrechtsanwälte und gehobenem Versicherer-Personal“

    (siehe: http://www.mwv-seminare.de/referent-21-Wolfgang+Wellner.html)

    sich die unabhängigen Kfz-Sachverständigen mittlerweile fast schon zu Volljuristen auf dem Gebiet der KH-Schadenabwicklung – sicher ganz ohne MWV-Seminar-Teilnahme – entwickelt haben bzw. entwickeln mussten?

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @“(siehe: http://www.mwv-seminare.de/referent-21-Wolfgang+Wellner.html)“

    Hab ich mir angesehen!
    Pack schlägt sich, Pack verträgt sich, Pack ist unglaublich flexibel.

  13. RA Schwier sagt:

    @Virus
    Jein! Während des Studiums gibt es keine Einflussnahmem aber sicherlich bei den Fortbildungen für Volljuristen, also nach dem Studium, Referendariat sowie Anwaltszulassung Dies sind für zwei unterschiedliche Schuhe, was es in der Sache jedoch nur verschlimmert.

    @Virus sowie DerHukflüsterer.
    Bei der „Hochschule Coburg“ handelt es sich nicht um eine Universität, sprich keiner dieser Absolventen wird Volljurist, Anwalt oder Richter!

    Insgesamt zum Jein!
    Ich kenne z.B. den Kollegen Roland.R., (hier bekannt) Mitherausgeber eines Fachanwatshandbuches für Verkehrsrecht z.B. von etlichen privaten Feiern persönlich. ….. und sicherlich, die ein oder andere Auffassung, die in diesem Handbuch vertreten wird, teile ich als RA für Geschädigte, Sachverständige, Werkstätten und Abschleppunternehmen natürlich nicht! Aber dies sind alles Dinge, die nach dem Studium laufen!
    Persönlich mache ich mir immer meine eigenen Gedanken und wenn der BGH Dinge verzapft, dann bete ich dies nicht nach, nur weil es der BGH „gesagt“ hat. Insbesondere weil ich schon damals in Strafsachen, als bearbeitender Referendar, zweimal vor dem BGH in Strafsachen gewonnen hatte. Daher gebe ich auch nicht „viel“ auf Entscheidungen eines LG, OLG, etc.!
    Selbiges gilt für Fachanwaltshandbücher. Nur weil etwas in einem Buch geschrieben gesteht, halte ich es nicht zwingend für richtig und nachvollziehbar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert